Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 0 38/94 U.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis

zu DM 500.000,—, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6

Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu

unterlassen,

Einhebel-Mischventile mit

a)

einer Steuerkartusche, welche ein um die Kartuschenachse (Ventilachse) drehbares Lagerteil und einen hierin gelagerten, um eine zur

 

Kartuschenachse senkrechte Achse verschwenkbaren Stellschaft, der auf ein in der Steuerkartusche untergebrachtes Misch- und Mengensteuerventil arbeitet, umfaßt,

b)

einem die Steuerkartusche von einem offenen

Endbereich her aufnehmenden Ventilgehäuse,

c)

einem starr mit dem Stellschaft verbundenen

Bedienungshebel,

d)

einer den offenen Endbereich des Ventilgehäuses im wesentlichen verschließenden becherförmigen Abdeckkappe,

bei denen

e)

die Abdeckkappe drehfest mit dem Lagerteil

verbunden ist und der Bedienungshebel mindestens

einen radialen Zapfenabschnitt aufweist, welcher

koaxial zur Schwenkachse des Stellschaftes

verläuft,

f)

der freie Rand der Umfangswand der becherförmigen Abdeckkappe geringen Abstand vom offenen Endbereich des Ventilgehäuses aufweist

g)

 

und die Abdeckkappe für jeden der radialen Zapfenabschnitte des Bedienungshebels eine letzteren unter geringem Spiel aufnehmende Durchbrechung aufweist,

h)

der Bedienungshebel gabelartig ausgebildet ist,

i)

die freien Enden der Gabelarme jeweils einen der

Zapfenabschnitte tragen

j)

und die Gabelarme so geformt sind, daß sie um den Schwenkwinkel des Stellschaftes frei bezüglich der Abdeckkappe verschwenkbar sind,

gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2.

der Klägerin über die zu 1. bezeichneten Handlungen

Rechnung zu legen, und zwar

a) für die Zeit vom 1.3.1986 bis 9.1.1993 unter Angabe

aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferpreisen, Lieferzeiten sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

und

 

bb) der einzelnen Angebote,

b) für die Zeit seit dem 10.1.1993 unter Angabeaa) der zu 2 a) genannten Einzeldaten,

bb) der Herstellungsmengen,

cc) der Gestehungskosten einschließlich sämtlicher Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,

und

dd) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten, zu 1. bezeichneten Erzeugnisse,

wobei

c) sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung fürdie vor dem 1.5.1992 begangenen Handlungen auf dasGebiet der Bundesrepublik Deutschland in den biszum 2.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt

und

d) der Beklagten vorbehalten bleibt, nach ihrerWahl die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer, fürdie seit dem 1.7.1990 begangenen Handlungenlediglich die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer, statt der Klägerin einem vonihr zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur

 

Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirt­schaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet

ist,

1. an die Klägerin für die in der Zeit vom 1.3.1986bis zum 9.1.1993 begangenen Handlungen der zu I. 1.bezeichneten Art eine angemessene Entschädigung zuzahlen,

2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, derdieser durch die zu 1.1. bezeichneten, seit dem10.1.1993 begangenen Handlungen entstanden ist undnoch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,— DM vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen

 

Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.


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