Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 123/01

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zur Durchführung eines Verfahrens zur Reinigung eines Rohres, in dem sich Schmutzwasser befindet, mit folgenden Merkmalen:

a) mindestens ein an einem Ende eines Spülflüssigkeitsschlauches angeordneter Ejektor mit einem Ejektorrohr und mindestens einem Düseneinsatz, der zum Schlauch hin zeigt, wird in das Rohr eingebracht,

b) Spülflüssigkeit wird durch den mindestens einen Düseneinsatz in das Rohr ge-pumpt, wodurch das sich im Rohr befindliche Schmutzwasser mitgerissen und der Ejektor fortbewegt wird,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

ohne

aa)

im Falle des Anbietens ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass ohne Zustimmung des Klägers als Inhaber des deutschen Patents xxxxxxxxx die Vorrichtung nicht zu dem in Patentanspruch 1 dieses Patents unter Schutz gestellten Verfahren verwendet werden darf,

bb)

im Falle der Lieferung ihre Abnehmer zu verpflichten, es bei Meidung einer für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung an den Kläger zu zahlenden Vertragsstrafe von 5.000,00 € zu unterlassen, ohne die Zustimmung des Klägers als Inhaber des deutschen Patents xxxxxxxxxx die Vorrichtung zu dem in Patentanspruch 1 dieses Patents unter Schutz gestellten Verfahren zu verwenden;

2.

dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeich-neten Handlungen seit dem 25. Februar 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- von den Beklagten zu 2) und zu 3) sämtliche Angaben und von sämtlichen Beklagten die Angaben zu d) nur für die Zeit seit dem 5. Dezember 1998 zu machen sind;

- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerbli-chen Abnehmer und Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass

1.

die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 25. Februar 1996 bis zum 4. Dezember 1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 5. Dezember 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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