Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 49/02

Tenor

I.

Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

ophthalmische Linsen mit ophthalmisch verträglichen Innen- und Außenoberflächen

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn die ophthalmische Linse ausgewählt ist aus der Gruppe bestehend aus Kontaktlinsen zur Sehkorrektur, Kontaktlinsen zur Modifizierung der Augenfarbe, ophthalmischen Arzneistoff-Abgabevorrichtungen und ophthalmischen Wundheilungsvorrichtungen, und wenn die Linse zum Tragen über längere Zeiträume in kontiniuierlichem engen Kontakt mit okularem Gewebe und okularen Fluiden geeignet ist, und wenn die Linse ein Polymermaterial umfaßt, das eine hohe Sauerstoffpermeabilität und eine hohe Ionenpermeabilität aufweist, wobei das Polymermaterial aus polymerisierbaren Materialien gebildet ist, umfassend:

a)

mindestens ein oxypermes polymerisierbares Material, wie in Abschnitt I der Beschreibung der europäischen Patentschrift EP 0 ####5 B1 definiert, und

b)

mindestens um ionopermes polymerisierbares Material, wie in Abschnitt I der Beschreibung der vorbezeichneten Patentschrift definiert,

und wenn die Linse die Sauerstoffpermeation in ausreichender Menge zum Aufrechterhalten der Gesundheit der Cornea und der Annehmlichkeit des Trägers während eines Zeitraumes längeren kontinuierlichen Kontakts mit okularem Gewebe und okularen Fluiden gestattet, und wenn die Linse Ionen- und Wasserpermeation in ausreichender Menge erlaubt, damit die Linse auf dem Auge so bewegt werden kann, dass die Gesundheit der Cornea im Wesentlichen nicht beeinträchtigt wird und die Annehmlichkeit des Trägers während eines Zeitraums längeren kontinuierlichen Kontakts mit okularem Gewebe und okularen Fluiden akzeptabel ist, und wenn die ophthalmische Linse eine Sauerstoffdurchlässigkeit, wie in Abschnitt I der Beschreibung definiert, von mindestens etwa 70 barrers/min. und eine Ionenpermeabilität, gekennzeichnet entweder durch 1. einen Ionoton Ion Permeability Coefficient von mehr als etwa 0,2 x 10-6 cm2/s oder 2. einen Ionoflux Diffusion Coefficient von mehr als 1,5 x 10-6 mm2/min., aufweist, wobei die Koeffizienten hinsichtlich Natriumionen und gemäß den Meßverfahren, die in den Abschnitten II.F.1 bzw. II.F.2 der Beschreibung der europäischen Patentschrift EP 0 ####5 B1 beschrieben sind, gemessen werden;

2.

der Klägerin und der XV1 darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Oktober 2001 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen nebst Anschriften der Abnehmer,

b)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)

der erzielten Gewinns unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin und der XV1 allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 12. Oktober 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt; jedoch mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Düsseldorf entstandenen Mehrkosten, die von der Klägerin zu tragen sind.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.556.459,41 Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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