Teilurteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 115/03

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte Vorrichtungen zum Ankoppeln eines oszillierenden, insbesondere hydraulischen Antriebs über eine Hubstange an eine schwingende Baugruppe, insbesondere an eine stationäre Kokille einer Bogenstranggießanlage, dadurch gekennzeichnet, dass die Hubstange ein zylindrisches Zentralteil hoher Steifigkeit aufweist, an das Zentralteil beidendig Biegeteile angeschlossen sind, die einen geringeren Durchmesser als das Zentralteil haben, die Biegeteile kopfendig Elemente aufweisen, die mit Bauteilen korrespondieren, mit denen sie spielfrei gleitend verbunden sind, und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe

a) der Herstellungsmengen,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

d) Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

e) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe,

sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vorstehend zu I. bezeichneten, seit dem 27. April 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig entsteht.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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