Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 523/05

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist,

es zu unterlassen

im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents x xxx xxx

a) Fenster zum Einbau in eine Dachstruktur, aufweisend einen Rahmen mit einer Anzahl von Rahmenelementen und mehreren Befestigungsbügeln, von denen jeder einen ersten Schenkel zur Verbindung mit der Außenseite eines Rahmenelements und einen im wesentlichen senkrecht dazu verlaufenden zweiten Schenkel zur Verbindung mit der Dachstruktur aufweist, der mit dem ersten Schenkel an einem Verbindungspunkt verbunden ist, und bei dem die mit den Befestigungsbügeln zu verbindende Außenseite zumindest der Rahmenelemente eine längliche Kennzeichnung hat, die sich in Längsrichtung des Rahmenelements erstreckt,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen jeder Befestigungsbügel eine Kennzeichnung aufweist, die eine geteilte Skala zum Zusammenwirken mit der länglichen Kennzeichnung des Rahmenele-ments hat;

b) Befestigungsbügel, aufweisend einen ersten Schenkel zur Verbindung mit der Außenseite des Elements und einen zweiten, im wesentlichen senkrecht dazu verlaufenden Schenkel zur Verbindung mit der Dachstruktur, der mit dem ersten Schenkel an einem Verbindungspunkt verbunden ist, für den Einbau eines Elements, insbesondere eines Fensters in eine Dachstruktur,

anzubieten oder in den Verkehr zu bringen,

wenn diese eine Kennzeichnung aufweisen, die eine geteilte Skala zum Zusammenwirken mit der Kennzeichnung am Element hat.

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1 a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 03.10.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen-höhen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

3.

die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindli-chen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klä-gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I. 1. bezeichneten und seit dem 03.10.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 123/14
3. September 2015
4a O 123/14 3. September 2015

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