Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 524/05

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzuset-zenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) an ihrem jeweili-gen Geschäftsführer zu vollziehen ist,

zu unterlassen

im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents x xxx xxx An-schlusskragen zum dichtenden Anschluss einer das Dach durchdringenden Blend-rahmens eines Oberlichtfensters an eine äußere wetterschützende Membran in einer Unterdachkonstruktion, umfassend untereinander verbundene Anschlusselemente aus flexiblen, im wesentlichen nicht-elastischen Materialbahnen, die jeweils mit einem inneren Kantenflansch zum Befestigen an einer Seitenfläche des Blendrahmens und einer äußeren Seitenkante in Anlage an erwähnte Unterdachmembran versehen sind,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen seitliche Anschlusselemente, die zum Anbringen quer zu Latten in der Dachkonstruktion vorgesehen sind, einen Materialüberschuss in Richtung parallel mit erwähnter äußerer Seitenkante aufweisen und der erwähnte Materialüberschuss fünfzig bis hundertfünfzig Prozent beträgt.

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.11.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen-höhen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden;

3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziff. I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klä-gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten und seit dem 30.11.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbst-schuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu erbringen.


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