Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 59/06

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ord-nungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1), 2) und 4) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter (derzeit: Beklagter zu 3) zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Beschläge für Eckschränke, insbesondere Kücheneckschränke, mit ei-nem über eine Eckschranktür etwa zur Hälfte vorderseitig zugäng¬lichen, im Grundriss rechteckigen Innenraum, bestehend aus einer im Innen-raum des Eckschrankes ortsfest abstützbaren, vertikalen Tragsäule als Träger von zumindest einem einteiligen Tablar von halbkreisähnlicher Grundgestalt

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,

bei denen für das bzw. jedes Tablar zwei das Tablar abstützende und in seiner Bewegung aus einer Innenstellung im Innenraum des Eck-schrankes in einer Außenstellung vor der Türöffnung des Eckschran¬kes steuernde Lenker vorgesehen sind, die mit einem Ende gelenkig mit der Unterseite des Tablars verbindbar sind und mit ihrem anderen Ende um im Innenraum des Eckschrankes ortsfest positio¬nierbare Hochachsen schwenkbar sind, von denen eine von der Trag¬säule und die andere von einem Traglager gebildet ist, das mit einer die Türöffnung des Eck-schrankes begrenzenden Seitenwand des Eckschrankes verbindbar ist;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.02.2006 be-gangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbrei¬tungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter 1. be¬zeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

w o b e i

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer An-gebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Be¬klagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin al-len Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 05.02.2006 begangenen Handlungen entstanden ist.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Be-klagten zu 85 %.

V.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 1.000.000 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 6.000 € vorläufig vollstreckbar.

VI.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.


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