Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 154/07

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

osteosynthetische Druckplatten in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, welche jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:

Die osteosynthetische Druckplatte hat mehrere in der Längsachse der Druckplatte angeordnete Löcher zur Aufnahme von Knochen¬schrauben und ein orthogonal zur Längsachse liegendes Quer¬schnittsprofil, welches mindestens im Bereich zwischen den Löchern derart gestaltet ist, dass die zur Knochenapplikationsfläche parallelen Schnittflächen durch die Druckplatte sich mit zunehmendem Abstand von der Knochenapplikationsfläche mindestens in einem Teilbereich erweitern, wobei die zur Auflage auf den Knochen bestimmte Unterseite der Druckplatte, zusätzlich zu den Löchern, Vertiefungen nur im Bereich zwischen den Löchern aufweist;

2.

der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.12.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbrei¬tungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den zu Ziffer 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klä- gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die zu Ziffer I.

1. bezeichneten, seit dem 07.12.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/5 und den Beklagten zu 4/5 auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VI. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.


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