Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 170/07

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälli-gen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,

zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland

beheizte Plattenanordnungen für die Verwendung in einer biologischen Testvorrichtung, umfassend: eine beheizte Platte, die eine Vielzahl von optischen Öffnungen definiert, wobei sich die Öffnungen vollständig durch die beheizte Platte erstrecken, die optischen Öffnungen ausgestaltet sind, Strahlung zu ermöglichen, durch die beheizte Platte durchzutreten, wobei die beheizte Platte eine erste Seite aufweist, die ausgestaltet ist, einer Vielzahl von Proben-vertiefungen abgewandt zu sein, sowie eine zweite Seite, die ausgestaltet ist, der Vielzahl von Probenvertiefungen zugewandt zu sein, eine lichtdurchlässige Überzugab-deckung, die ausgestaltet ist, wenigstens eine der Öffnungen der Vielzahl von optischen Öffnungen auf der ersten Seite der beheizten Platte abzudecken, sowie Mittel zum Halten der Überzugabdeckung über der wenigstens einen Öffnung der Vielzahl von optischen Öffnungen, wobei die Mittel einen aus-gesparten Abschnitt umfassen, der durch einen Teil der beheizten Platte definiert wird und ausgestaltet ist, die Überzugabdeckung zu umgeben und zu halten,

herzustellen (insoweit nur die Beklagte zu 1)), anzubieten, zu gebrauchen, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08. März 2006 begangen haben, und zwar unter An-gabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten durch die Beklagte zu 1),

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Ange-botsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

3. die im Besitz bzw. im Eigentum der Beklagten befindlichen Er-zeugnisse gemäß Ziffer I. 1. zu vernichten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch ver-pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08. März 2006 entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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