Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14c O 28/11
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 13.331,12 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.05.2008 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die seinerseits aufgewandten Parteigutachterkosten in Höhe von 9.754,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.05.2008 zu zahlen.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.762,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2010 zu zahlen.
4.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weitergehende Aufwendungen für die Tätigkeit seines Parteigutachters Rainer Härtl, aus der gutachterlichen Berechnung vom 06.09.2007 und 19.05.2008 dem Grunde nach zu erstatten.
5.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 %, die Beklagte zu 20 %.
6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
3Die Parteien stehen in langjähriger Vertragsbeziehung, in deren Verlauf die Beklagte dem Kläger zur Stammkundennummer 0003482421 ein Kontokorrentkonto und mehrere Darlehen zur Verfügung stellte. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte fehlerhafte Zinsanpassungen vorgenommen, überhöhte Bankgebühren sowie Überziehungszinsen abgerechnet habe.
4Am 20.07.2006 beauftragte der Kläger den Kreditsachverständigen Härtl mit der Überprüfung der Verträge und deren Abrechnung durch die Beklagte, worauf dieser am 06.09.2007 ein Gutachten erstellte, in dem er einen um 100.614,34 € zu hohen Schuldsaldo zulasten des Klägers auswies (Anlagenkonvolut K 2). Dieses Gutachten legte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 14.09.2007 vor, worauf diese mit Schreiben vom 07.11.2007 Stellung nahm. Sie teilte mit, dass die Zinsanpassung bei variabel verzinslichen Darlehen entsprechend der Entwicklung des Zinssatzes des EURIBOR-3-Monatsgeldes bei Veränderungen um mehr als 0,2 Prozentpunkte zu bestimmten Stichtagen angepasst wurde. Sie ermittelte einen überhöht abgerechneten Betrag von 30.930,29 € und schrieb diesen dem Kontokorrentkonto des Klägers per 30.09.2007 gut.
5Der Kläger widersprach dieser Abrechnung und machte überdies die Kosten für seinen Privatgutachter in Höhe von 7.732,57 € geltend. Es folgte weitere wechselseitige Korrespondenz, für die der Kläger schließlich seinen Prozessbevollmächtigten einschaltete, der eine Überarbeitung des Sachverständigengutachtens auf Grundlage der Vorgaben der Beklagten zur Zinsanpassung veranlasste, mit dem Ergebnis, dass dieser eine Überzahlung von 114.580,17 € berechnet bis zum 30.04.2008 ermittelte (Anlage K 10) und selbst weitere 2.021,90 € Gutachtenkosten in Rechnung stellte.
6Nach weiterer Korrespondenz beantragte der Kläger schließlich am 28.12.2009 einen Mahnbescheid mit einer Hauptforderung von 124.334,64 €, der am 27.01.2010 erlassen und am 01.02.2010 zugestellt wurde. Auf den Widerspruch der Beklagten vom 04.02.2010 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 03.08.2010 die Abgabe an das Landgericht Düsseldorf und überwiesen am 17.01.2011 den Gerichtskostenvorschuss.
7Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden die nachfolgend angegebenen Zinsrückzahlungsforderungen zu, für deren Berechnung er auf die von ihm eingeholten Privatgutachten Bezug nimmt.
8Die Forderungen seien nicht verjährt. Zwar sei der Bundesgerichtshof bezogen auf die Verjährungsregelungen, welche bis zum 31.12.2001, also vor der Reform des Schuldrechts zum 1.1.2002, der Ansicht, dass Zinsen, die auf regelmäßig auf einen sittenwidrigen Darlehensvertrag geleistet werden, in analoger Anwendung des § 197 BGB a. F. nach vier Jahren verjährten. Doch so liege der Fall hier nicht: Aus dem Urteil des BGH vom 23.10.1990, Az. XI ZR 313/89 ergebe sich vielmehr, dass der ein Bereicherungsanspruch, der sich aus im Rahmen eines Annuitätendarlehens zu viel gezahlten Zinsen ergebe, der regelmäßigen Verjährung gemäß § 195 BGB a. F. von 30 Jahren unterliege, was länger sei als die nach der Reform des Schuldrechts geltende regelmäßige Verjährung gemäß § 195 BGB n. F., die nur drei Jahre betrage. Dies zwinge zur Anwendung der Übergangsregelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, wonach die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet werde. Jedoch beginnt der Lauf der Frist erst mit Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Dies sei hier erst mit Kenntnis des Gutachtenergebnisses anzunehmen.
9Selbst wenn man aber der Verjährungseinwand durchgreifen lassen wolle, stehe ihm ein Aufrechnungsanspruch gemäß § 215 BGB zu. Die Darlehen mit den veränderlichen Zinssätzen habe er gerade deshalb gewählt, weil – wie auch der Werbung und den Darlehenskontoauszügen zu entnehmen sei – jederzeit Sondertilgungen möglich seien. Nur bei einem Darlehen (Nr. 1153482421) sei die Sondertilgungsmöglichkeit explizit ausgeschlossen. Außerdem sei jedenfalls in einem Teil der Darlehen der Rückzahlungsbetrag als „voraussichtlich“ bezeichnet. Vier seiner Darlehen (Nr. 1053482421, 1253482421, 1453482421,1553482421) habe er dann auch im Wege der Sondertilgung vollständig zurückgeführt, ohne dass die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt habe. Zudem wiesen die verschiedenen von der Beklagten erstellen Darlehenskonto-Auszüge zum Teil Sondertilgungen aus („Abrechnung enthält Sondertilgungen bis Buchungsdatum […]“). Bei Darlehen ohne Sondertilgungsmöglichkeit werde dies explizit im Darlehensvertrag geregelt, wie Darlehen Nr. 1153482421 gerade zeige. Soweit eine solche Regelung nicht vorhanden sei, seien jederzeitige Sondertilgungen möglich, wie der Zeuge Härtl, der als Parteigutachter mehr als 2.000 Kreditverträge der Beklagten geprüft habe, bestätigen könne. Da die Darlehen des Klägers – mit Ausnahme des Darlehens 115 – eine Sondertilgung erlaubten, habe in unverjährter Zeit habe eine Aufrechnungslage bestanden.
10Etwas anderes ergebe sich aus nicht aus den Entscheidungen des OLG Dresden vom 16.11.2010, AZ. 5 U 17/10, und des OLG Nürnberg vom 30.03.2009, Az. 14 U 297/07. Beiden Urteilen gemeinsam sei, dass – anders als in der hiesigen Konstellation – keine anderweitige Verrechnungsmöglichkeit, wie ein Sondertilgungsrecht auf ein anderes Darlehen, bestanden habe.
11Zur Aufrechnung erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 07.03.2011, dass der Einwand aus § 215 BGB durchgreife, weil sich die Forderungen des Klägers aus den jeweils überzahlten Beträgen und die Forderungen der Beklagten aus den einzelnen Krediten jeweils in unverjährter Zeit gegenüber gestanden hätten. Im Schriftsatz vom 24.09.2012 ergänzte er sein Vorbringen dahingehend, dass seitens des Klägers noch Verbindlichkeiten aus den Darlehen 005 (49.104,00 €), 015 (48.354,78 €), 225 (22.800,00 €) sowie aus den nicht streitgegenständlichen Darlehen 0153796620 in Höhe von 34.225,00 € und dem ebenfalls nicht streitgegenständlichen Kontokorrentkonto 3796620 in Höhe von 14.252,76 € bestünden. Zuvor hatte er mit Schriftsatz vom 27.06.2011 erklärt, die Aufrechnung sei für alle Überzahlungsbeträge vorrangig mit den Kontokorrentforderungen anschließend mit den jederzeit tilgbaren Darlehen erklärt worden. Soweit die Beklagte eingeräumt habe, dass das Darlehen 125 jederzeit rückführbar gewesen sei, reiche dieses allein bereits für die klägerseits erklärte Aufrechnung nach § 215 BGB.
12Schließlich stehe dem Kläger ein Leistungsbefreiungsanspruch nach § 821 BGB zu, soweit die Beklagte hier die Aufnahme zusätzlicher Darlehen durch überhöhte Zinsabrechnungen verursacht habe, aber auch im Hinblick auf die Buchungen auf dem Kontokorrentkonto, zu dem keine Rechnungsabschlüsse vorlägen.
13Zu den einzelnen Forderungen trägt er Folgendes vor:
14- 15
1. Darlehen 0053482421
Am 13.07.1992 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 158.000,00 DM (im Folgenden: Darlehen 005). Der Zinssatz wurde mit anfänglich 9,75 % p.a. als variabler Zinssatz vereinbart und sollte in der Zeit bis 30.06.1997 mindestens 5 % und höchstens 9,875 % betragen. Danach wurde das Darlehen als variabel verzinsliches Darlehen weitergeführt, bis die Parteien mit Wirkung zum 01.10.1999 einen festen Zinssatz von 6,5 % vereinbarten und das Kapitalnutzungsrecht bis zum 30.01.2007 verlängerten. Die Vereinbarung enthielt keine Angabe zum effektiven Jahreszins. In der Folge kam es zu weiteren Zusatzvereinbarungen und Vertragsanpassungen. Das voraussichtliche Ende des Kapitalnutzungsrechts soll zum 30.12.2013 sein.
17Der Kläger behauptete zunächst, wie die Feststellungen seines Privatgutachters ergäben, habe die Beklagte bei den von ihr jeweils einseitig vorgenommenen Zinsanpassungen – wie im Einzelnen in den Gutachten dargelegt – zum 30.04.2008 insgesamt einen Betrag von 24.798,33 € überhöht abgerechnet (Anlage K 10 Anhang A; K 23). Auf Hinweis des Gerichts, dass – unstreitig – der vereinbarte Zinssatz von 6,50 % p.a. ab 10/1999 ein Festzinssatz gewesen sei, errechnete der Kläger einen Betrag von 18.740,39 € (Anlage K 31). Sollte man von einer Verjährung der Ansprüche bis zum 31.12.2001 ausgehen, seien 8.918,23 € abzuziehen.
18- 19
2. Darlehen 0153482421
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Vertrag ebenfalls am 13.07.1992 ein weiteres Darlehen (im Folgenden: 015) über 242.000,00 DM, das wie das Darlehen 05 gestaltet und später angepasst wurde.
21Insoweit behauptet der Kläger eine Überzahlung von 38.040,30 € bis zum 30.04.2008 (Anlage K 10 Anhang B; K 23). Berücksichtige man die Vorgabe des Gerichts, dass der vereinbarte Zinssatz von 6,50 % p.a. ab 10/1999 ein Festzinssatz war, ergebe sich nur ein Betrag von 28.703,64 € (Anlage K 32). Sollte man von einer Verjährung der Ansprüche bis zum 31.12.2001 ausgehen, seien 13.659,57 € abzuziehen.
22- 23
3. Darlehen 0653482421
Mit Vertrag vom 24.04.1997 vereinbarten die Parteien ein Darlehen mit einem Nettokreditbetrag von 120.000,00 DM zu einem festen Zinssatz von 6,5 % (im Folgenden: Darlehen 065). Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe zu Unrecht Bereitstellungszinsen für die Monate April und Mai 1997 ins Kontokorrent eingestellt, woraus sich aus Berücksichtigung der für das Kontokorrentsaldo gezahlten Zinsen berechnet bis zum 30.04.2008 ein Forderungsbetrag des Klägers in Höhe von 979,70 € ergebe (Anlage K 10 Anhang I). Sollte man von einer Verjährung der Ansprüche bis zum 31.12.2001 ausgehen, seien 406,48 € abzuziehen.
25- 26
4. Darlehen 0753482421
Gleichfalls am 24.04.1997 wurde dem Kläger ein weiteres Darlehen über 384.000,00 DM zu denselben Bedingungen wie das vorstehend genannte Darlehen 065 gewährt (im Folgenden: Darlehen 075). Nach Auffassung des Klägers ergibt sich aus den auch hier zu Unrecht berechneten Bereitstellungszinsen für die Monate April und Mai 1997 nebst Zinsen bis zum 30.04.2008 ein Forderungsbetrag von 2.366,06 € ergebe (Anlage K 10 Anhang J). Sollte man von einer Verjährung der Ansprüche bis zum 31.12.2001 ausgehen, seien 981,68 € abzuziehen.
28- 29
5. Darlehen 0953482421
Mit Vertrag vom 23.03.1999 vereinbarten die Parteien ein Darlehen über 100.000,00 DM bei einem anfänglich variablen Zinssatz von 5,500 % und einer Laufzeit bis zum 30.03.2002 mit dem eine Beteiligung der Klägers an einem geschlossenen Immobilienfond finanziert wurde (im Folgenden: Darlehen 095). Der effektive Jahreszins wurde mit 5,62 % angegeben, eine Gesamtbetragsangabe aller aufzuwendenden Zahlungen fehlte. Der Kläger ist der Ansicht deshalb auf Grundlage des § 6 Abs. 2 S. 2 Verbraucherkreditgesetzes nur 4 % Zinsen geschuldet und berechnet bis zum 30.04.2008 auf Grundlage der nicht zur Tilgungsleistung verrechneten Zinsbeträge 6.768,94 € überzahlt zu haben, die den Verbindlichkeiten des Klägers aus dem Kontokorrent und jederzeit tilgbaren Darlehen quartalsweise aufrechenbar gegenüber gestanden hätten (Anlage K 10 Anhang K, K 23). Sollte man von einer Verjährung der Ansprüche bis zum 31.12.2001 ausgehen, seien 3.553,13 € abzuziehen. Bei einer Verjährung bis zum 31.12.2003 sei der gesamte Betrag verjährt (Schriftsatz vom 24.09.2012, Seite 4; Anlage K 35).
31- 32
6. Darlehen 1053482421
Aufgrund des Angebots vom 11.03.1999 erhielt der Kläger ein weiteres Darlehen über 220.000,00 DM mit einem variablen Zinssatz von zunächst 4,5 % und Zinsunter- und Obergrenze zur Finanzierung einer Beteiligung an einen Windkraftanlage (im Folgenden: Darlehen 105). Die Konditionen wurden 2004 noch einmal verändert. Zu keiner Zeit erhielt der Kläger Angaben über den von ihm zu zahlenden Gesamtbetrag, weshalb er auch insoweit den Zinssatz auf 4 % entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 2 Verbraucherkreditgesetzt reduziert sieht und überzahlte Beträge von 13.441,47 € ermittelt, die den Verbindlichkeiten des Klägers aus dem Kontokorrent und jederzeit tilgbaren Darlehen gegenüberstanden (Anlage K 10 Anhang L, Anlage K 23). Sollte man von einer Verjährung der Ansprüche bis zum 31.12.2001 ausgehen, seien 6.858,27 € abzuziehen. Bei einer Verjährung bis zum 31.12.2003 sei der gesamte Betrag verjährt (Schriftsatz vom 24.09.2012, Seite 4, in dem sogar ein über den geltend gemachten Betrag hinausgehender Betrag von 17.277,01 € angegeben wird; Anlage K 36).
34- 35
7. Darlehen 1153482421
Auch beim Darlehen über 100.000,00 DM gemäß Darlehensvertrag vom 10.12./17.12.1999 (im Folgenden Darlehen 115) fehlten Gesamtbetragsangaben so dass sich bei Reduzierung auf einen Zinssatzes von 4 % Überzahlungen von 11.487,48 € unter Berücksichtigung der Zinsen im Kontokorrent bis zum 30.04.2008 ergeben, die den Verbindlichkeiten des Klägers aus dem Kontokorrent und jederzeit tilgbaren Darlehen gegenüberstanden (Anlage K 10 Anhang M, Anlage K 23). Sollte man von einer Verjährung der Ansprüche bis zum 31.12.2001 ausgehen, seien 2.602,55 € abzuziehen. Bei einer Verjährung bis zum 31.12.2003 seien 9.031,51 € verjährt (Schriftsatz vom 24.09.2012, Seite 4; Anlage K 37).
37- 38
8. Darlehen 1253482421
Gleiches gilt nach Auffassung des Klägers auch für das weitere am 10.12./17.12.1999 vereinbarte Darlehen über 200.000,00 DM (im Folgenden: Darlehen 125) zur Beteiligung an einem Immobilienfond, für das der Kläger Überzahlungen einschließlich Zinsen von 23.104,08 € bis 30.04.2008 berechnet hat, die den Verbindlichkeiten des Klägers aus dem Kontokorrent und jederzeit tilgbaren Darlehen gegenüberstanden (Anlage K 10 Anhang N + C, Anlage K 23). Dabei entfielen 20.040,49 € auf eine Berechnung mit einem Zinssatz von 4 %; weitere 3.063,59 € seien überzahlt, wenn man, wie richtig sei, eine Absenkung auch unter 4 % in Betracht ziehe. Sollte man von einer Verjährung der Ansprüche bis zum 31.12.2001 ausgehen, seien 9.008,04 € abzuziehen. Bei einer Verjährung bis zum 31.12.2003 seien 20.627,81 € verjährt (Schriftsatz vom 24.09.2012, Seite 4; Anlage K 38, K 39).
40- 41
9. Darlehen 1353482421
Auch für das dritte am 10.12./17.12.1999 vereinbarte Darlehen über 50.000,00 DM (im Folgenden: Darlehen 135) zur Beteiligung an einem Immobilienfond, das klägerseits zum 31.12.2004 vollständig zurückgezahlt wurde, ermittelt der Kläger im Hinblick auf die fehlende Gesamtbetragsangabe Überzahlungen. Diese betragen bis zum 30.04.2008 einschließlich Zinsen 3.802,76 €, die den Verbindlichkeiten des Klägers aus dem Kontokorrent und jederzeit tilgbaren Darlehen gegenüberstanden (Anlage K 10 Anhang O + D, Anlage K 23). Dabei entfielen 3.468,72 € auf eine Berechnung mit einem Zinssatz von 4 %; weitere 334,04 € seien überzahlt, wenn man, wie richtig sei, eine Absenkung auch unter 4 % in Betracht ziehe. Sollte man von einer Verjährung der Ansprüche bis zum 31.12.2001 ausgehen, seien 1.485,82 € abzuziehen. Bei einer Verjährung bis zum 31.12.2003 seien 3.574,46 € verjährt (Schriftsatz vom 24.09.2012, Seite 4; Anlage K 38; 39).
43- 44
10. Darlehen 1453482421
Am 08.06.2000 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über 470.000,00 DM bei einem variablen Zinssatz von 5,25 % und Zinsbegrenzungen (im Folgenden: Darlehen 145). Das Darlehen wurde am 31.08.2005 vom Kläger zurückgeführt. Der Kläger behauptet, dass sein Privatgutachter bei Prüfung feststellte, dass die Beklagte die Zinsen nicht entsprechend ihrer eigenen Vorgaben abgerechnet hatte, wodurch sie dem Kläger insgesamt 10.324,38 € zu viel berechnete, wobei die jeweils überzahlten Zinsbeträge den Verbindlichkeiten des Klägers zu den einzelnen Abrechnungsdaten aufrechenbar gegenüber gestanden hätten (Anlage K 10 Anhang E, Anlage K 23). Sollte man von einer Verjährung der Ansprüche bis zum 31.12.2001 ausgehen, seien 923,36 € abzuziehen.
46- 47
11. Darlehen 1553482421
Ebenfalls am 08.06.2000 schlossen die Parteien zu denselben Bedingungen wie zum Darlehen 145 einen Darlehensvertrag über 245.000,00 DM, das am 31.08.2005 vom Kläger abgelöst wurde (im Folgenden: Darlehen 155). Auch insoweit macht der Kläger geltend, dass die Beklagte die Zinsen nicht entsprechend ihrer eigenen Vorgaben abgerechnet hatte, wodurch sie dem Kläger insgesamt 5.222,67 € zu viel berechnete, wobei die jeweils überzahlten Zinsbeträge den Verbindlichkeiten des Klägers zu den einzelnen Abrechnungsdaten aufrechenbar gegenüber gestanden hätten (Anlage K 10 Anhang F, Anlage K 23). Sollte man von einer Verjährung der Ansprüche bis zum 31.12.2001 ausgehen, seien 381,28 € abzuziehen.
49- 50
12. Darlehen 1653482421
Auf der Grundlage des Angebots vom 08.06.2000 schlossen die Parteien zu vergleichbaren Bedingungen wie zu den Darlehen 145 und 155 am 28.08.2000 einen Darlehensvertrag über 145.000,00 DM (im Folgenden: Darlehen 165). Auch behauptet der Kläger, dass die Beklagte die Zinsen nicht entsprechend ihrer eigenen Vorgaben abgerechnet habe, wodurch sie dem Kläger bis zum 30.04.2008 insgesamt 1.197,64 € zu viel berechnete, wobei die jeweils überzahlten Zinsbeträge den Verbindlichkeiten des Klägers zu den einzelnen Abrechnungsdaten aufrechenbar gegenüber gestanden hätten (Anlage K 10 Anhang G, Anlage K 23). Sollte man von einer Verjährung der Ansprüche bis zum 31.12.2001 ausgehen, seien 369,65 € abzuziehen.
52- 53
13. Darlehen 1753482421
Mit Vertrag vom 14.08.2000 vereinbarten die Parteien ein Darlehen über 60.000,00 DM zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs mit variablem Zins mit Unter- und Obergrenze (im Folgenden: Darlehen 175). Auch hier – so der Kläger – habe die Beklagte nicht nach ihren eigenen Vorgaben abgerechnet, so dass überhöht abgerechnete Zinsbeträge vom 629,81 € den Verbindlichkeiten des Klägers zu den einzelnen Abrechnungsdaten aufrechenbar gegenüber gestanden hätten (Anlage K 10 Anhang H, Anlage K 23). Sollte man von einer Verjährung der Ansprüche bis zum 31.12.2001 ausgehen, seien 157,32 € abzuziehen.
55- 56
14. Kontokorrentkonto 0103482421
Seit Anfang 1996 hatte die Beklagte dem Kläger ein Kontokorrentkonto Nr. 010 mit einem Kreditlimit von 15.000,00 DM zur Verfügung gestellt. Am 31.12.1996 musste der Kläger für den Erwerb bzw. die Herstellung einer Immobilie 336.000,00 € zahlen. Bis zur Endfinanzierung wurde der Darlehensbetrag über das Kontokorrentkonto zwischenfinanziert und mithin das Kreditlimit weit überzogen. Die Beklagte berechnete Überziehungszinsen in Höhe von 3.768,43 DM, wozu sie nach Behauptung des Klägers aufgrund mündlicher Vereinbarung nicht berechtigt war. Vielmehr sei die Überziehung des Kontokorrents zwischen den Parteien abgestimmt gewesen. Die Beklagte habe entsprechend der Anfrage des Klägers der Überziehung bis zum Abschluss des Verbraucherkreditvertrages zur Finanzierung der Immobilie zugestimmt. Es habe sich mithin um eine einvernehmliche zeitweilige Erhöhung des Kontokorrents zur Bauzwischenfinanzierung gehandelt, für die nur die üblichen Kontokorrentzinsen und keine Überziehungszinsen hätten abgerechnet werden dürfen, die nach den Bedingungen der Beklagten nur bei ungenehmigten Überziehungen anfielen. Nebst Zinsen ergebe sich ein überhöht abgerechneter Betrag von 4.725,85 € (Anlage K 10 Anhang P). Sollte man von einer Verjährung der Ansprüche bis zum 31.12.2001 ausgehen, seien 1.926,77 € abzuziehen.
58Insgesamt ergebe sich aus alledem ein Überzahlungsbetrag von 146.851,63 € von dem 32.271,46 € aufgrund von Gutschriften durch die APO-Bank abzuziehen seien, was den mit Klageantrag 1. geltend gemachten Betrag von 114.580,17 € ergebe (Anlage K 10, Zusammenfassung).
59Gehe man hinsichtlich der Darlehen 95, 105, 115, 125 und 135 von einer Verjährung aller Ansprüche bis zum 31.12.2003 aus, so seien 57.279,73 € abzuziehen (Bl. 154 GA).
60Der Kläger begehrt außerdem die Erstattung der Kosten des Privatgutachters und vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Sachverständigenkosten seien angemessen, weil das vereinbarte Erfolgshonorar von 21,55 % zzgl. Umsatzsteuer aus dem erlangten Erfolg niedriger liege als eine Abrechnung nach Stundenbasis, bei der bei einem angemessenen Stundensatz von 200,- € bereits nach 150 Stunden das vereinbarte Erfolgshonorar überschritten werde. Da der Sachverständige insgesamt 51 Berechnungen zu einzelnen Schadenspositionen habe durchführen sowie nach Offenlegung der Zinsberechnungen durch die Beklagte überarbeiten müssen und er außerdem über Jahre den Rechtsstreit begleite, liege sein Zeiteinsatz deutlich darüber. Auch erspare die Beklagte Verzugskosten.
61Der Kläger beantragt,
621.
63die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 114.580,17 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.05.2008 zu zahlen.
642.
65die Beklagte zu verurteilen, an ihn die seinerseits aufgewandten Parteigutachterkosten in Höhe von 9.754,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.05.2008 zu zahlen.
663.
67die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.281,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2010 zu zahlen.
684.
69festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weitergehende Aufwendungen für die Tätigkeit seines Parteigutachters Rainer Härtl, aus der gutachterlichen Berechnung vom 06.09.2007 und 19.05.2008 dem Grunde nach zu erstatten.
70Die Beklagte beantragt,
71die Klage abzuweisen.
72Die Beklagte hat vorprozessual mit Schreiben vom 07.11.2007 die Einrede der Verjährung erhoben. Insoweit ist sie der Ansicht, dass etwaige Ansprüche des Klägers aus dem Zeitraum vor dem 01.01.2007 verjährt seien. Dem Kläger sei bereits 2006 hinreichend deutlich gewesen, dass ihm aus den verschiedenen Darlehensverträgen sowie Kontokorrentkreditverträgen Ansprüche gegen die Beklagte zustehen könnten, weshalb die Verjährungsfrist am 01.01.2007 zu laufen begonnen habe. Dafür sei auch nicht erforderlich gewesen, dass man etwaige Ansprüche habe beziffern können. In der Folge sei die Verjährung allenfalls vom 14.09.2007 bis zum 07.11.2007 gehemmt gewesen.
73Bezüglich der Darlehen 095, 105, 115, 125 und 135 seien jedenfalls die Ansprüche aus der Zeit vor dem 01.01.2004, die der Kläger auf eine fehlende Gesamtbetragsangabe stütze, verjährt, da der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Darlehensvertrages im Jahr 2003 gekannt habe. Der Kläger habe Kenntnis von Darlehensverträgen einschließlich ihrer Zinsanpassungsklauseln sowie von den tatsächlichen Zinsänderungen und Kontoständen gehabt. Diese Ansicht finde eine Stütze in der Rechtsprechung des OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2012, Az. 3 U 687/11, sowie in der Rechtsprechung des OLG Hamm vom 19.09.2007, Az. 31 U 8/07. Dies gelte auch für die Ansprüche betreffend das Kontokorrentkonto.
74Hilfsweise sei schließlich zu berücksichtigen, dass jedenfalls alle Ansprüche aus der Zeit vor dem 01.01.2002 verjährt seien, was sich auch aus einem Urteil des OLG Dresden ergebe, welches mit Urteil vom 16.11.2010, Az. 5 U 17/10, über einen ähnlichen Fall zu entscheiden gehabt habe (Anlage K 26).
75Die Beklagte bestreitet die Richtigkeit der klägerseitigen Berechnungen zu den Darlehen 005, 015. Es fehle auch an einer Begründung, weshalb einerseits der Schwerpunktzins der deutschen Bundesband bei Abschluss des Darlehensvertrages mit dem tatsächlich berechneten Vertragszins verglichen werden und andererseits in der Folge auf den EURIBOR abgestellt werde.
76Hinsichtlich des Darlehens 005 bestreitet die Beklagte die Möglichkeit von Sondertilgungen unter Hinweis auf die vertraglich vorgesehene Rückzahlung des Darlehensbetrages von 158.000 DM in einer Summe am Laufzeitende. Dass insoweit im Vertrag das Wort „voraussichtlich“ hinzugesetzt sei, beziehe sich auf eine eventuell notwendige Verlängerung. Auch hinsichtlich des Darlehens 015 sehe der Vertrag keine Sondertilgungsmöglichkeit vor. Überdies könne aus einem späteren Internetauftritt der Beklagten nicht auf ein solche rückgeschlossen werden.
77Die für die Darlehen 065 und 075 zu Unrecht dem Kontokorrentkonto des Klägers belasteten Bereitstellungsprovisionen seien bereits erstattet worden. Etwaige weitere Ansprüche seien jedenfalls verjährt, da die Bereitstellungszinsen den Kontoauszügen zu entnehmen gewesen seien, die bereits im Jahre 1997 übersandt wurden. Spätestens mit Ablauf des 31.12.2004 seien etwaige weitergehende Ansprüche des Klägers daher verjährt.
78Soweit der Kläger im Zusammenhang mit den Darlehen 095, 105, 115, 125 und 135 wegen der fehlenden Gesamtbetragsangabe eine Reduzierung des Zinssatzes auf 4,0 % annehme, habe es aber keiner Gesamtbetragsangabe bedurft, da es sich um Immobiliardarlehensverträge gehandelt habe, für die gemäß § 492 Abs. 1a BGB keine Gesamtbetragsangabe erforderlich sei. Die Darlehen 005, 015, 025, 065 sowie 075 seien – unstreitig – grundpfandlich besichert. Diese Sicherungen hätten auch für die Darlehen 095, 105, 115, 125 und 135 gegolten.
79Es bestehe – mit Ausnahme des Darlehens 125 – auch kein vertraglichen Sondertilgungsrechts und mithin auch keine Aufrechnungsmöglichkeit. Das Darlehen 115 enthalte sogar den dezidierten Hinweis, dass keine Aufrechnung möglich sei. Die Darlehen 095 bis 135 seien überdies zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung im Jahr 2011 längst getilgt gewesen. Gänzlich unberechtigt sei die vom Kläger vorgenommene Zinsreduzierung bezüglich der Darlehen 125 und 135 auf unter 4 % Punkte.
80Hinsichtlich der Darlehen 145 bis 175 habe die Beklagte schon Erstattungen geleistet. Weitergehende Ansprüche seien jedenfalls verjährt, eine Aufrechnung mangels Sondertilgungsmöglichkeit nicht gegeben. Diese Rechtsansicht finde eine Stütze in dem vorzitierten Urteil des OLG Dresden vom 16.11.2010, AZ. 5 U 17/10, auch weil auch diese Darlehen zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung längst getilgt gewesen seien.
81Soweit der Kläger sich auf geleistete Sondertilgungen betreffend die Darlehen 105, 125, 145 und 155 berufe, habe es sich um Ablösungen gehandelt, die aus Kulanz ohne Vorfälligkeitsentschädigung gestattet worden seien. Auf Sondertilgungsrechte sei daraus nicht zu schließen.
82Auch Ansprüche aus vermeintlich unberechtigter Berechnung von Überziehungszinsen auf dem Kontokorrentkonto 010 stünden dem Kläger nicht zu. Eine mündliche Vereinbarung zur Überziehung der Kreditlinie habe es nicht gegeben. Die Überziehung für den Immobilienerwerb, der allein im Interesse des Klägers aus steuerlichen Gründen noch im Jahre 1996 habe erfolgen sollen, habe sie zwar geduldet, auf Überziehungszinsen habe sich aber nicht verzichtet. Überdies sei auch ein solcher etwaiger Anspruch des Klägers bereits verjährt, da der Kläger schon im Jahre 1997 durch die Kontoauszüge über die Zinsbelastungen informiert worden sei.
83Ein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten bestehe schon dem Grunde nach nicht, sei jedenfalls aber überhöht.
84Im Hinblick auf die Verjährung erwidert der Kläger, dass für ihn aus der Mitteilung der jeweils neuen Zinssätze nicht erkennbar gewesen sei, ob und wie die Beklagte vom ursprünglichen Äquivalenzgefüge des Vertragszinses zum Durchschnittszins vergleichbarer Kredite abgewichen sei und beruft sich insoweit auf ein Urteil des BGH vom 20.1.2009, Az. XI ZR 504/07. Zwar habe nach einer ersten Vorprüfung der Gutachter Mitte 2006 mitgeteilt, dass möglicherweise eine Schaden in Höhe von ca. 20.000,00 € sich ergeben könnte; aufgrund der erforderlichen Bereitstellung und Auswertung weiterer Unterlagen habe ein erstes Gutachten aber erst zum 06.09.2007 fertig gestellt werden können. Die Erkennbarkeit der Abweichungen im Äquivalenzgefüge habe sich erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 07.11.2007 ergeben, auf dessen Grundlage das Parteigutachten dann Anfang 2008 überarbeitet worden sei. Selbst wenn man von einem Verjährungsbeginn zum 01.01.2007 ausgehe, sei die Verjährung aufgrund der durch Verhandlungen eingetretenen Hemmung zum Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheids nicht abgelaufen gewesen. Durch Beantragung des Mahnbescheids sei dann erneut Hemmung eingetreten, die auch nicht geendet habe.
85Soweit die Beklagte die Berechnungen betreffend die Darlehen 005 und 015 bestreite, sei lediglich im Ausgangsgutachten der Durchschnittszinssatz für grundpfandlich besicherte Darlehen zugrunde gelegt worden. Nachdem die Beklagte ihre Zinsanpassungskriterien mitgeteilt habe, habe man die Berechnung im Gutachten vom 30.04.2008 entsprechend dieser Vorgaben unter Zugrundelegung des EURIBOR umgestellt.
86Hinsichtlich der Darlehen 065 und 075 seien die geleisteten Erstattungen im Rahmen des überarbeiteten Gutachtens zum 30.04.2008 berücksichtigt worden. Die Forderungen seien nicht verjährt, auch weil die Verjährung durch die Einstellung dieser Beträge in die jeweiligen Salden des Kontokorrents gehemmt sei. Dies gelte auch für die weiteren Darlehen 105, 125, 135, 145, 155 165 und 175 wobei die letzten drei als Zinscap-Darlehen mit Sondertilgungsmöglichkeit ausgestattet gewesen seien und für das Darlehen 095, für das sich die frühere Tilgungsmöglichkeit für das Darlehen 095 aus dem Wort „voraussichtlich“ zu der Position Laufzeitende ergebe.
87Die Darlehen 095, 105, 125 und 135 seien zwar wegen der damit finanzierten jeweiligen Fondbeteiligungen des Klägers Immobiliendarlehen. Gleichwohl handele es sich dabei aber nicht um Realkredite im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes, da die Kreditvergabe nicht von der Bestellung eines Grundpfandrechts abhängig gemacht wurde. Es sei schon fraglich, ob die Einbeziehung aller Sicherheiten keine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung sei.
88Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
89Entscheidungsgründe
90Die Klage hat nur teilweise Erfolg.
91Dem Kläger steht gegen die Beklagte der mit dem Anspruch zu 1. geltend gemachte Zahlungsanspruch nur in Höhe von 13.331,12 €, der Anspruch zu 2. in voller Höhe, der Anspruch zu 3. in Höhe von 1.762,39 € zu. Der Anspruch zu 4. steht ihm ebenfalls zu.
92Der Zahlungsbetrag zu Anspruch 1. ergibt sich daraus, dass dem Kläger insgesamt ein Anspruch von 45.602,66 € zustand, die Beklagte aber bereits 32.217,46 € erstattet hat. Der Anspruch auf Zahlung von 45.602,66 setzt sich wie aus nachfolgender Tabelle ersichtlich zusammen:
93Position |
beanspruchter Betrag |
davon abzuweisen |
zugesprochener Betrag |
Darlehen 005 |
24.798,33 € |
14.916,17 € |
9.882,16 € |
Darlehen 015 |
38.040,30 € |
22.996,23 € |
15.044,07 € |
Darlehen 145 |
10.324,38 € |
923,36 € |
9.401,02 € |
Darlehen 155 |
5.222,67 € |
381,28 € |
4.841,39 € |
Darlehen 165 |
1.197,64 € |
396,65 € |
800,99 € |
Darlehen 175 |
629,81 € |
157,32 € |
472,49 € |
Darlehen 065 |
941,86 € |
941,86 € |
- € |
Darlehen 075 |
2.366,06 € |
2.366,06 € |
- € |
Darlehen 095 |
6.768,94 € |
6.768,94 € |
- € |
Darlehen 105 |
13.441,47 € |
13.441,47 € |
- € |
Darlehen 115 |
11.487,48 € |
9.031,51 € |
2.455,97 € |
Darlehen 125 |
23.104,08 € |
20.627,81 € |
2.476,27 € |
Darlehen 135 |
3.802,76 € |
3.574,46 € |
228,30 € |
Kontokorrent |
4.725,85 € |
4.725,85 € |
- € |
146.851,63 € |
45.602,66 € |
||
-32.271,46 € |
-32.271,46 € |
||
114.580,17 |
13.331,12 |
Im Einzelnen:
95A. Darlehen 005-3482421
96I. Bezogen auf das Darlehen 005 hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der überhöht abgerechneten Zinsen in Höhe von 9.822,16 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB gegen die Beklagte.
971. Der Kläger hat in dem Klageantrag überhöhte Zinsen in Höhe von 24.798,33 € geltend gemacht. Nach seinen eigenen, korrigierten Berechnungen hat die Beklagte während der Laufzeit des Darlehens mit dem Kläger seit dem 31.01.1996 überhöhte Zinsen in Höhe von insgesamt 18.740,39 € abgerechnet, wie sich aus Anlage K 31 ergibt. Soweit die Beklagte die Berechnung bestritten hat, ist ihr Bestreiten nicht hinreichend substantiiert, nachdem der Kläger erläutert hat, dass er die Berechnung auf Grundlage der Angaben der Beklagten im Schreiben vom 07.11.2007 und unter Berücksichtigung des Umstandes vorgenommen hat, dass das Darlehen ab dem 01.10.1999 festverzinslich war. Die überhöhten Abrechnungen erfolgten rechtsgrundlos. Sie waren nicht von der vertraglichen Vereinbarung der Parteien gedeckt.
982. Jedoch sind alle Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, verjährt. Die verjährten Ansprüche haben einen Umfang von insgesamt 8.918,23 €.
99a) Die Ansprüche entstanden vor der Modernisierung des Schuldrechts, die zum 01.01.2002 in Kraft getreten ist. Hinsichtlich der Verjährung war bezogen auf die hier streitgegenständlichen Forderungen nach altem Recht zwischen der regelmäßigen Verjährung, die gemäß § 195 BGB a. F. binnen einer Frist von 30 Jahren erfolgte, und einer vierjährigen Verjährung gemäß § 197 BGB a. F., die für bestimmte regelmäßig widerkehrende Leistungen galt, zu differenzieren. Die Zuordnung hat sich nach der Rechtsprechung des BGH daran zu orientieren, ob die Überzahlungen im Rahmen eines Annuitätendarlehens- oder ein Tilgungsdarlehensvertrages stattgefunden hat.
100Der BGH hatte mit Urteil vom 10. Juli 1986, Az. III ZR 133/85 (NJW 1986, 2564 ff.), in Bezug auf Tilgungsdarlehen angenommen, dass Ansprüche auf Rückzahlung von geleisteten Zinsen und sonstigen Kreditkosten bei nichtigen Darlehensverträgen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. unterfallen. Diese Rechtsprechung hat bis heute Bestand und wurde zuletzt vom XI. Zivilsenat mit Urteil vom 20.01.2009, Az. XI ZR 504/07 (NJW 2009, 2046 ff.), bestätigt. Zur Begründung wird angeführt, dass das Merkmal der „regelmäßig wiederkehrenden Leistungen“ in diesen Fällen erfüllt sei. Der Bereicherungsanspruch bei zu viel gezahlten Zinsen entstehe im Sinne einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung jedes Mal neu, wenn der Darlehensnehmer eine ratenweise Zahlung erbringt. Etwas anderes gilt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.10.1990, Az. IX ZR 313/89 (NJW 1991, 220 f.), allerdings für den Fall eines sog. Annuitätendarlehens, bei dem eine Rückzahlung und Verzinsung in gleich bleibenden Jahresleistungen vereinbart ist, wobei Zins- und Tilgungsanteil und die Fälligkeit der Jahresleistungen im Darlehensvertrag festgelegt werden. In diesem Fall ist von der in ihrer Gesamthöhe gleich bleibenden Jahresleistung vereinbarungsgemäß stets zunächst ein der Höhe nach ständig abnehmender Anteil auf die fälligen Zinsen zu verrechnen; der jeweils verbleibende Rest dient der Kapitaltilgung. Danach entsteht, wenn die Bank zu hohe Zinsen berechnet hat, in Höhe der Differenz nicht - wie beim Ratenkredit - bei jeder Leistung sofort ein Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung. Vielmehr ist nur die Verrechnung zu berichtigen: Der fälschlicherweise auf Zinsen verrechnete Betrag ist zur Tilgung zu verwenden. Für die Anwendung der Verjährungsfrist von § 197 BGB a. F. ist demnach entscheidend, ob diese Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden, die Klägerin mithin regelmäßig wiederkehrende Leistungen erbracht hat.
101Wie sich aus der Anlage K 31 ergibt, hat der Kläger das Darlehen nicht in regelmäßig gleichbleibenden Summen, wie dies für das Annuitätsdarlehen typisch ist, zurückgeführt. Vielmehr beanspruchte er bis in das Jahr 2004 die gesamte Darlehenssumme von 158.000,00 DM bzw. 80.784,12 €. Demnach ist hier die Vorschrift des § 197 BGB a. F. anzuwenden.
102Die Verjährung gemäß § 197 BGB a. F. beginnt gemäß § 201 BGB a. F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war. Demgemäß waren am 01.01.2002 alle Ansprüche, die bis zum 31.12.1997 entstanden waren, verjährt.
103Bezüglich der Ansprüche, die zwischen dem 31.12.1997 und dem 01.01.2002 entstanden sind, sind die Überleitungsvorschriften zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 in Art. 229 § 6 EGBGB maßgeblich. Abs. 4 Satz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass für Fälle, in denen die Verjährungsfrist nach dem BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung kürzer ist als nach Bestimmungen, die bis zu diesem Tage galten, die kürzere Frist von dem 01.01.2002 zu berechnen ist. Anderes gilt jedoch gemäß Abs. 4 Satz 2 BGB dieser Vorschrift dann, wenn die bis zu diesem Tag laufende längere Frist früher als die im BGB ab diesem Tag geltende Fassung abläuft; dann ist die Verjährung mit dem Ablauf der im BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Frist vollendet. Nach neuem Recht verjähren bereicherungsrechtliche Ansprüche nach drei Jahren (§ 195 BGB), wobei neben der Entstehung des Anspruchs für den Beginn der Verjährung auch Kenntnis bzw. grob fährlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen notwendig ist. Läge letztere am 01.01.2002 noch nicht vor richtete sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz EGBGB die Verjährung nach § 197 a. F. bezüglich aller Ansprüche, die im Laufe des Jahres 2001, spätestens aber am 31.12.2001, entstanden sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2012, Az. I-6 U 7/11, Rn. 77 f. – zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Diese Ansprüche waren mithin spätestens mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt.
104b) Der Verjährung steht auch nicht die Vorschrift des § 215 BGB entgegen. Die Vorschrift setzt voraus, dass sich Gegenforderung und Hauptforderung einmal in unverjährter Zeit aufrechenbar gegenüber gestanden haben.
105aa) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 27.06.2011 vorrangig die Aufrechnung mit Kontokorrentsalden erklärt, verkennt er, dass mit der Anerkennung des Saldos die in das Kontokorrent eingestellten Einzelposten ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren. Der anerkannte Saldo kann nicht selbständig geltend gemacht werden, sondern wird auf die neue Rechnungsperiode übertragen und zum unselbständigen Rechnungsposten, mit dem nicht aufgerechnet werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2012, Az. I-6 U 7/11, Rn. 92 ff.- zitiert nach juris).
106bb) Auch im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen ergibt sich keine Aufrechnungslage. Dies würde zunächst ein Sondertilgungsrecht, voraussetzen, das ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers zur Rückerstattung der Valuta ohne Verpflichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung begründet. Die Pflicht zur Zinszahlung für den getilgten Anteil der Valuta endet, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, nach der ungeschriebenen Regel des Darlehensrechts, wonach die Zinspflicht vom Bestand der Kapitalschuld abhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2011, Az. XI ZR 341/10, NJW 2012, 445 ff.). Jedoch ist zu beachten, dass allein das Bestehen eines Sondertilgungsrechts nicht ohne Weiteres zu einer Aufrechnungslage führt. Voraussetzung ist vielmehr stets die Ausübung des Sondertilgungsrechts, welches den Charakter einer Gestaltungserklärung hat. Dem Darlehensnehmer wird vielmehr die Option zur Änderung des Schuldverhältnisses eingeräumt, die einer aktivierenden Gestaltungserklärung bedarf. Eine rückwirkende Ausübung ist auch unter Berücksichtigung des § 215 BGB nicht möglich (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 17.09.2010, Az. 1 U 1516/09, BeckRS 2011, 28311).
107Doch selbst wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass allein das Bestehen eines Sondertilgungsrechts zu einer Aufrechnungslage führe, hat er solche für die Darlehen mit Ausnahme des Darlehens 125 nicht substantiiert vorgetragen. Nach der gesetzlichen Grundkonzeption des Darlehensrechts bestehen Sondertilgungsrechte nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 08.11.2011, Az. XI ZR 341/10, a. a. O; Palandt/ Grüneberg, § 271 Rn. 11, MünchKomm-BGB/Berger, § 488 Rn. 52). Aus dem Fehlen eines expliziten Ausschlusses eines solchen Rechtes kann also gerade kein Sondertilgungsrecht hergeleitet werden. Selbst wenn die Beklagte in ständiger Praxis und in der überwiegenden Zahl der Fälle Sondertilgungen entschädigungslos annehmen sollte, ist dies stets als Abschluss eines Änderungsvertrages zu verstehen, zu dem die Beklagte jedoch nicht verpflichtet ist. Allein aus dem Umstand, dass sie dies regelmäßig tut, kann kein Sondertilgungsrecht abgeleitet werden, welches – wenn man dieses grundsätzlich annähme – für die Erfüllung von § 215 BGB genügte. Das Darlehen 125 hat der Kläger am 29.08.2005 vollständig getilgt. Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung in diesem Rechtsstreit lag mithin keine Aufrechnungslage mehr vor (vgl. nur BGH, Urteil vom 08.11.2011, Az. XI ZR 341/10, a. a. O.).
1083. Ansprüche, die seit dem 01.01.2002 entstanden sind, sind hingegen nicht verjährt. Für diese gilt gemäß § 195 BGB n. F. seit dem 1.1.2002 eine Verjährungsfrist von drei Jahren, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den seinen Ansprüchen begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangten musste.
109a) Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB geltend macht, hat Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist es in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Fristbeginn dann hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 348/09, NJW 2011, 1278 ff. unter Hinweis auf BGHZ 179, 260 und WM 2010, 1399). Dabei ist zwar nicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich, wohl aber dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche Klage erheben kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2012, Az. 1-6 U 7/11, Rn. 80 f. – zitiert nach juris).
110b) Der Kläger hat erst mit Erhalt des Gutachtens im Jahr 2007 hinreichend konkrete Kenntnis von seinen Ansprüchen erlangt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2012, Az. 1-6 U 7/11, Rn. 83 f. – zitiert nach juris). Selbst wenn man aber von einem Beginn der Verjährungsfrist Ende 2006 ausgehen wollte, als der Kläger durch Medienberichte auf mögliche Ansprüche aufmerksam wurde, sind die Ansprüche nicht verjährt. Die Verjährung wurde zunächst durch Verhandlungen mit der Beklagten von November 2007 bis November 2008 gehemmt. Ende 2009 wurde der Mahnbescheidsantrag eingereicht, gegen den am 04.02.2010 Widerspruch eingelegt wurde. Die Hemmung durch das Mahnverfahren endete frühestens am 04.08.2010, weshalb auch dann die Verjährungsfrist bis zur Zahlung der Gerichtskosten im Januar 2011 nicht abgelaufen war, wenn man – entgegen der Auffassung der erkennenden Einzelrichterin – die mit Schriftsatz vom 03.08.2010 beantragte Abgabe nicht als erneute Hemmung im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB sehen wollte.
111II. Ein weitergehender Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 821 BGB. Diese Vorschrift begründet unter den dort genannten Voraussetzungen zwar das Recht, die Erfüllung zu verweigern und Herausgabe des Erlangten, d.h. Befreiung von der Verbindlichkeit zu verlangen. Sie ist aber nicht einschlägig. Ob die Eingehung der genannten Verbindlichkeit den Umständen nach überhaupt eine Leistung im Sinne des Bereicherungsrechts darstellt, mag dahin stehen. Es fehlt jedenfalls an dem weiteren Erfordernis. Die Klägerin ist diese Verbindlichkeit nämlich nicht ohne rechtlichen Grund eingegangen. Der die Verbindlichkeit rechtfertigende Grund liegt in dem Darlehensvertrag, er fehlt nicht etwa deshalb im Sinne dieser Vorschrift, weil die Klägerin den Kredit angeblich nicht benötigt hätte, wenn die Beklagte ihr Zinsanpassungsrecht pflichtgemäß ausgeübt hätte. Denn das Darlehen ist unstreitig gewährt worden, so dass die Klägerin die Rückerstattung des Kapitals ebenso schuldet wie die Zahlung der vereinbarten Zinsen, § 488 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 05.04.2012, Az. 1-6 U 7/11, Rn. 105 f. – zitiert nach juris).
112B. Darlehen 015-3482421
113I. Bezogen auf das Darlehen 015 hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der überhöht abgerechneten Zinsen in Höhe von 15.044,07 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB.
114Die Kläger hat in seinem Klageantrag 38.040,30 € überzahlte Zinsen für dieses Darlehen eingerechnet. Aufgrund seiner korrigierten Berechnungen hat die Beklagte allerdings während der Laufzeit das Darlehens seit dem 13.07.1992 überhöhte Zinsen von insgesamt nur 28.703,64 € abgerechnet.
115Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, sind jedoch verjährt. Diese machen einen Betrag von 13.659,57 € aus. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Darlehen 005 verwiesen. Eine Aufrechnungsmöglichkeit gemäß § 215 BGB besteht aus den bereits zu Darlehen 005 ausgeführten Gründen nicht.
116Ansprüche, die nach dem 01.01.2002 entstanden sind, sind nicht verjährt. Diese machen einen Betrag von 15.044,07 € aus. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zur Darlehen 005 verwiesen.
117II. Ein weitergehender Anspruch aus § 821 BGB besteht nicht.
118C. Darlehen 145-3482421
119I. Bezogen auf das Darlehen 145 hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der überhöht abgerechneten Zinsen in Höhe von 9.401,02 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB.
120Die Beklagte hat während der Laufzeit das Darlehens seit dem 08.06.2000 überhöhte Zinsen von insgesamt 10.324,38 € abgerechnet.
121Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, sind jedoch verjährt. Diese machen einen Betrag von 923,36 € aus. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Darlehen 005 verwiesen. Eine Aufrechnungsmöglichkeit gemäß § 215 BGB besteht aus den bereits zu Darlehen 005 ausgeführten Gründen nicht.
122Ansprüche, die nach dem 01.01.2002 entstanden sind, sind nicht verjährt. Diese machen einen Betrag von 9.401,02 € aus. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zur Darlehen 005 verwiesen.
123II. Ein weitergehender Anspruch aus § 821 BGB besteht nicht.
124D. Darlehen 155-3482421
125I. Bezogen auf das Darlehen 155 hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der überhöht abgerechneten Zinsen in Höhe von 4.841,39 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB.
126Die Beklagte hat während der Laufzeit das Darlehens seit dem 08.06.2000 überhöhte Zinsen von insgesamt 5.222,67 € abgerechnet.
127Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, sind jedoch verjährt. Diese machen einen Betrag von 381,28 € aus. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Darlehen 005 verwiesen. Eine Aufrechnungsmöglichkeit gemäß § 215 BGB besteht aus den bereits zu Darlehen 005 ausgeführten Gründen nicht.
128Ansprüche, die nach dem 01.01.2002 entstanden sind, sind nicht verjährt. Diese machen einen Betrag von 4.841,39 € aus. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zur Darlehen 005 verwiesen.
129II. Ein weitergehender Anspruch aus § 821 BGB besteht nicht
130E. Darlehen 165-3482421
131I. Bezogen auf das Darlehen 165 hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der überhöht abgerechneten Zinsen in Höhe von 800,99 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB.
132Die Beklagte hat während der Laufzeit das Darlehens seit dem 08.06.2000 überhöhte Zinsen von insgesamt 1.197,64 € abgerechnet.
133Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, sind jedoch verjährt. Diese machen einen Betrag von 369,65 € aus. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Darlehen 005 verwiesen. Eine Aufrechnungsmöglichkeit gemäß § 215 BGB besteht aus den bereits zu Darlehen 005 ausgeführten Gründen nicht.
134Ansprüche, die nach dem 01.01.2002 entstanden sind, sind nicht verjährt. Diese machen einen Betrag von 800,99 € aus. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zur Darlehen 005 verwiesen.
135II. Ein weitergehender Anspruch aus § 821 BGB besteht nicht
136F. Darlehen 175-3482421
137I. Bezogen auf das Darlehen 175 hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der überhöht abgerechneten Zinsen in Höhe von 472,49 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB.
138Die Beklagte hat während der Laufzeit das Darlehens seit dem 08.06.2000 überhöhte Zinsen von insgesamt 629,81 € abgerechnet.
139Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, sind jedoch verjährt. Diese machen einen Betrag von 157,32 € aus. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Darlehen 005 verwiesen. Eine Aufrechnungsmöglichkeit gemäß § 215 BGB besteht aus den bereits zu Darlehen 005 ausgeführten Gründen nicht.
140Ansprüche, die nach dem 01.01.2002 entstanden sind, sind nicht verjährt. Diese machen einen Betrag von 472,49 aus. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zur Darlehen 005 verwiesen.
141II. Ein weitergehender Anspruch aus § 821 BGB besteht nicht
142G. Darlehen 065-3482421
143Der Kläger kann nicht die Erstattung von Zinsen und Bereitstellungsprovision bzw. die Wiedereinstellung dieser in den Kontokorrent in einem Gesamtbetrag von 979,70 €, die sich aus der angeblich unberechtigten Einstellung von Bereitstellungszinsen für die Monate April und Mai 1997 für das Darlehen 065 in das Kontokorrentkonto ergeben, beanspruchen, denn eine etwaiger Anspruch wäre in jedem Falle verjährt.
144Für die Verjährung kommt, selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von einer 30jährigen Verjährung nach altem Recht gemäß § 195 BGB a. F. ausginge (anders wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2012, Az, I 6 7/11 Rn. 72 – zitiert nach juris), schon insgesamt neues Recht zur Anwendung (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB), weil die neue Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F.) kürzer ist als die 30-jährige Verjährungsfrist nach altem Recht (vgl. OLG München vom 09.05.2011, Az. 19 U 3229/10, Rn. 21 – zitiert nach juris). Die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 (n. F.) BGB lagen am 01.01.2002 vor, weil der Kläger die dem Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen aufgrund der ihm regelmäßig übersandten Kontoauszüge seit Juni 1997 kannte. Die Verjährung wird auch nicht dadurch gehindert, dass Bereitstellungsprovision vom Kontokorrentkonto abgebucht und damit Bestandteil des Kontokorrentverhältnisses wurde. Denn die Kontokorrentabrede hat hinsichtlich der Verjährung der jeweiligen Einzelforderung nur die Wirkung, dass eine Hemmung der Verjährung bis zum Abschluss derjenigen Rechnungsperiode eintritt, in der der Anspruch hätte in das Kontokorrent eingestellt werden müssen. Die Verjährungsfrist beginnt somit jeweils mit den periodischen Rechnungsabschlüssen in Form der Kontoauszüge (vgl. OLG München vom 09.05.2011, Az. 19 U 3229/10, Rn. 21 – zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2013, Az. 1-6 U 7/11, Rn. 73 f – zitiert nach juris). Anders mag die Sache liegen, wenn die streitgegenständliche Forderung in den Saldo aufgenommen wird und auf neue Rechnung vorgetragen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2013, Az. 1-6 U 7/11, Rn. 74 - zitiert nach juris). Dies ist hinsichtlich des in Rede stehenden Bereicherungsanspruchs aber gerade nicht geschehen. Vielmehr hätte der Kläger sein negatives Anerkenntnis, weitere als in das Kontokorrekt aufgenommene Forderungen seien nicht zu berücksichtigen, gemäß § 812 Abs. 2 BGB zurückfordern können. Da er dies aber vor Verjährungseintritt nicht getan hat und insoweit ein abstraktes Schuldanerkenntnis vorliegt (vgl. OLG Dresden v. 16.11.2010, Az. 5 U 17/10, S. 26) ist auch die durch die Bereitstellungsprovision verursachte Weiterverzinsung im Rahmen des Kontokorrents nicht rechtsgrundlos erfolgt.
145H. Darlehen 075-3482421 (Bereitstellungsprovision)
146Der Kläger kann nicht die Erstattung von Zinsen und Bereitstellungsprovision bzw. die Wiedereinstellung dieser in den Kontokorrent in einem Gesamtbetrag von 2.366,06 €, die sich aus der angeblich unberechtigten Einstellung von Bereitstellungszinsen für die Monate April und Mai 1997 für das Darlehen 075 in das Kontokorrentkonto ergeben, beanspruchen, denn dieser Anspruch wäre in jedem Falle verjährt. Insoweit ist auf die Ausführungen zu Darlehen 065 zu verweisen.
147I. Darlehen 095-3482421 (Gesamtbetragsangabe)
148Soweit Ansprüche im Hinblick auf die wegen einer fehlenden Gesamtbetragsangabe überzahlten Zinsen bestanden haben mögen, sind diese für die Zeit bis zum 31.12.2003 und mithin nach den Berechnungen des Klägers (Schriftsatz vom 24.09.2012, Seite 4; K 35) vollständig verjährt. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Verjährung der Ansprüche zu dem Darlehen 065 Bezug genommen. Eine Aufrechnungsmöglichkeit besteht aus den zu Darlehen 005 ausgeführten Gründen nicht.
149J. Darlehen 105-3482421 (Gesamtbetragsangabe)
150Auch im Hinblick auf das Darlehen 105 sind etwaige Ansprüche verjährt und eine Aufrechnungsmöglichkeit besteht nicht. Insoweit wird gilt dasselbe wie für Darlehen 095. Die Berechnungen des Klägers, die sogar einen den geltend gemachten Betrag übersteigenden Verjährungsbetrag ausweisen, vermag das Gericht insoweit nicht nachzuvollziehen. Ein Anspruch besteht indes nach dem Vorgesagten nicht.
151K. Darlehen 115-3482421 (Gesamtbetragsangabe)
152Dem Kläger stehen Ansprüche im Hinblick auf die wegen einer fehlenden Gesamtbetragsangabe überzahlten Zinsen auf Grundlage des § 6 Abs. 2 S.2 Verbraucherkreditgesetz zu, soweit die Beklagte mehr als 4 % Zinsen beansprucht hat. Bei dem Darlehen handelte es sich auch nicht um ein Immobiliardarlehen, für das es keiner Gesamtbetragsangabe bedurft hätte. Zwar waren die Darlehen 005, 015, 025, 065 und 075 grundpfandlich gesichert. Auch hatten die Parteien diese Sicherungen auf die Darlehen 095, 105, 115, 125 und 135 erstreckt. Allerdings handelte es sich dabei nicht um Realkredite im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes, da die Kreditgewährung nicht von der Bestellung eines Grundpfandrechts abhängig gemacht wurde.
153Allerdings sind die Ansprüche für die Zeit bis zum 31.12.2003 und mithin nach den Berechnungen des Klägers (Schriftsatz vom 24.09.2012, Seite 4; K 37) in Höhe von 9.031,51 € verjährt, so dass nur ein Betrag von 2.455,97 € verbleibt. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Verjährung der Ansprüche zu dem Darlehen 065 Bezug genommen. Der Berechnung ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Eine Aufrechnungsmöglichkeit besteht aus den zu Darlehen 005 ausgeführten Gründen nicht.
154L. Darlehen 125-3482421 (Gesamtbetragsangabe)
155Dem Kläger stehen Ansprüche im Hinblick auf die wegen einer fehlenden Gesamtbetragsangabe überzahlten Zinsen auf Grundlage des § 6 Abs. 2 S.2 Verbraucherkreditgesetz zu, soweit die Beklagte mehr als 4 % Zinsen beansprucht hat. Insoweit wird auf die Begründung zum Darlehen 115 Bezug genommen. Darüberhinausgehend kann der Kläger aber auch eine Reduzierung auf unter 4 % beanspruchen, soweit eine zutreffende Berechnung der Zinsen im Vertragsgefüge dies veranlasst und keine Schlechterstellung des Klägers dadurch entstehen darf, dass die Beklagte überdies die Gesamtbetragsangabe versäumt hat.
156Allerdings sind die Ansprüche für die Zeit bis zum 31.12.2003 und mithin nach den Berechnungen des Klägers (Schriftsatz vom 24.09.2012, Seite 4; K 38, K 39) in Höhe von 20.627,81 € verjährt, so dass nur ein Betrag von 2.476,27 € verbleibt. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Verjährung der Ansprüche zu dem Darlehen 065 Bezug genommen. Der Berechnung ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Eine Aufrechnungsmöglichkeit besteht aus den zu Darlehen 005 ausgeführten Gründen nicht.
157M. Darlehen 135-3482421 (Gesamtbetragsangabe)
158Hinsichtlich dieses Darlehens gilt das zu Darlehen 125 Gesagte. Dementsprechend sind von der Gesamtforderung von 3.802,76 € wegen Verjährung 3.574,46 € abzuziehen, so dass ein Betrag von 228,30 € verbleibt.
159N. Kontokorrent 010-3482421
160Ein Anspruch auf Erstattung der Ende 1996 für die Inanspruchnahme des Kontokorrentkontos 010 erhobenen Überziehungszinsen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB besteht nicht. Es fehlt es an einer substantiierten Darlegung der behaupteten Abrede mit der Beklagten durch den Kläger, die Überziehung zu dulden und zugleich keine höheren Überziehungszinsen beanspruchen zu wollen. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Erhebung der Überziehungszinsen nicht rechtsgrundlos erfolgte. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, sind die entsprechen Ansprüche verjährt. Insoweit ist auf die Ausführungen zu dem Darlehen 065 zu verweisen.
161O. Gutachterkosten
162Dem Kläger stehen auch der Ersatz der Gutachterkosten sowie der Anspruch auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht zu. Die Beklagte hat die Pflichten aus ihrem Darlehensvertrag verletzt, so dass an einem Schadenersatzanspruch aus § 280 BGB dem Grunde nach kein Zweifel besteht. Auch musste der Kläger aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes einen Gutachter hinzuziehen, um die Berechnungen durchführen lassen. Der mit dem Zahlungsantrag geltend gemachte Betrag ist jedenfalls angemessen. Die Gutachten hatten einen so erheblichen Umfang, dass auch daran kein Zweifel bestehen kann. Auch der Feststellungsantrag ist begründet, da der Kläger noch nicht weiß, welchen Betrag der Sachverständige tatsächlich abrechnen wird, in welcher Höhe ihm also ein Schaden entsteht. An der Ersatzverpflichtung dem Grunde nach kann auch insoweit kein Zweifel bestehen. Der bisher gezahlte Betrag ist angesichts des Umfangs der Gutachten jedenfalls nicht auskömmlich. Welcher darüber hinausgehende Betrag letztlich angemessen ist, ist dann eine Entscheidung zur Höhe, die aufgrund der Fassung des Feststellungsantrages nicht in diesem Rechtsstreit zu treffen ist.
163P. Vorgerichtliche Anwaltskosten
164Der Kläger hat schließlich einen Anspruch aus § 280 BGB auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten nach einem Streitwert von 45.602,66 €, da in diesem Umfang die Ansprüche bestanden. Eine Gebühr von 1,5 ist insoweit angemessen, aber auch ausreichend, so dass sich ein Betrag von 1.762,39 € ergibt.
165Q. Nebenentscheidungen
166Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 280, 286, 288 BGB, da sich die Beklagte mit ihren Zahlungen in Verzug befindet, nachdem sie diese verweigert hat.
167Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
168Streitwert: 125.334,64 €
169(114.580,17 € + 9.754,47 € + 1.000,00 € (Feststellungsantrag))
170Brückner-Hofmann
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