Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 19/13

Tenor

.              Die Beklagte wird verurteilt,

1.               es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

ein Lithiumsilikatglaskeramikmaterial in Form eines Rohlings, das die folgenden Komponenten enthält:

Komponente

Gew.-%

SiO2

64,0 — 73,0

Li2O

13,0—17,0

K2O

2,0 — 5,0

Al2O3

0,5 — 5,0

P205

2,0 — 5,0

und Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase enthält,

erhalten durch

a)               Bildung einer Schmelze eines Ausgangsglases, das die folgenden Komponenten enthält:

Komponente

Gew.-%

SiO2

64,0 — 73,0

Li2O

13,0—17,0

K2O

2,0 — 5,0

Al2O3

0,5 — 5,0

P205

2,0 — 5,0

b)               Gießen der Schmelze des Ausgangsglases in eine Form, um einen Ausgangsglasrohling zu bilden, und Abkühlen des Glasrohlings auf Raumtemperatur,

c)               Unterwerfen des Ausgangsrohlings einer ersten Wärmebehandlung bei einer ersten Temperatur von 450 bis 550°C für eine Dauer von 5 Minuten bis 1 Stunde, um ein Glasprodukt zu ergeben, das zur Bildung von Lithiummetasilikatkristallen geeignete Keime enthält, oder

b‘)              Gießen der Schmelze des Ausgangsglases in eine Form, um einen Ausgangsglasrohling zu bilden, und das Abkühlen des Glasrohlings auf eine erste Temperatur von 450 bis 550°C,

c‘)               Halten des Ausgangsglasrohlings für eine Dauer von etwa 5 Minuten bis 50 Minuten bei der ersten Temperatur, um ein Glasprodukt zu ergeben, das zur Bildung von Lithiummetasilikatkristallen geeignete Keime enthält, und

d)               Unterwerfen des Glasprodukts aus Stufe (c) oder (c‘) einer zweiten Wärmebehandlung bei einer zweiten Temperatur von 600 bis 700°C für eine Dauer von 10 bis 30 Minuten, um einen Lithiumsilikatrohling mit Lithiummetasilikatkristallen als Hauptkristallphase zu erhalten,

im Inland zur Herstellung von Dentalrestaurationen zu verwenden oder sinnfällig hergerichtet zur Herstellung von Dentalrestaurationen anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2.               der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 11.05.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)               der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

b)               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) die entsprechenden Belege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, vorzulegen hat,

wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen und

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II.               Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 11.05.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.               Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,00;

der Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag (I.2. des Tenors) ist auch gesondert gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 25.000,00 vollstreckbar;

die Kostengrundentscheidung (IV. des Tenors) ist auch gesondert gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.


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