Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14d O 8/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.844,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2012 zu Händen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
T a t b e s t a n d
1Die Klägerin nimmt die Beklagte auf bereicherungsrechtlicher Grundlage auf Zahlung von Wertersatz für eine aufgrund fehlerhaften Bilanzierung von Strommengen in den Liefermonaten Januar und Februar 2011 erlangte Bereicherung sowie auf Zahlung vorläufiger Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
2Die Stromlieferungen werden im liberalisierten Strommarkt über ein sogenanntes Bilanzkreissystem abgewickelt. Die Bilanzkreise haben die Funktion von Energiemengenkonten, in denen die Einspeisungen und Entnahmen von Strom für den betreffenden Bilanzkreisverantwortlichen (BKV), der gleichzeitig Stromlieferant sein kann, bilanzkreisscharf saldiert werden. Weiterhin bestehende Energiemengenungleichgewichte werden vom Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) durch Zurverfügungstellung von Ausgleichsenergie ausgeglichen. Die Rechtsbeziehung zwischen ÜNB und BKV wird über einen Bilanzkreis gemäß § 26 StromNZV ausgestaltet. Die zur Verfügung gestellte Ausgleichsenergie wird dem jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen viertelstundenscharf im Rahmen der monatlichen Bilanzkreisabrechnung in Rechnung gestellt, wobei sich die Preisbildung für Ausgleichsenergie nach Maßgabe der vom ÜNB nach Saldierung aller Bilanzkreise seiner Regelzone in jeder Viertelstunde einzusetzenden Regelenergie ergibt, § 8 Abs. 2 S. 1 StromNZV. Grundlage für die Erstellung der Bilanzkreisabrechnung sind gemäß § 4 Abs. 3 StromNZV elektronische Datenmeldungen seitens der Verteilernetzbetreiber (VNB). Grundlage dieser Datenmeldungen ist wiederum eine sogenannte Zuordnungsermächtigung, die von Seiten des BKV an den VNB erteilt wird.
3Die Klägerin ist ein integriertes Energieversorgungsunternehmen und wird dabei sowohl als Stromlieferantin als auch als Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes (VNB) tätig. Sie führt den Bilanzkreis 11XSCHWENTINENTF (im Folgenden: Bilanzkreis K) in der Regelzone der ÜNB U2 H in eigener Verantwortung. Auch die Beklagte betreibt in dieser Regelzone einen Bilanzkreis in eigener Verantwortung und zwar den Bilanzkreis 11XMEMMETRO--X (im Folgenden: Bilanzkreis B). Diesen Bilanzkreis stellt die Beklagte der C H zur Belieferung der lastganggemessenen Entnahmestelle der real-SB-Warenhaus H zur Verfügung, wobei der von der C H gelieferte und der von der real-SB-Warenhaus H entnommene Strom dem Bilanzkreis B zuzuordnen sind. Die Beklagte ordnete den Bilanzkreis B im Rahmen einer Kettenzuordnung dem C H als führendem und damit gegenüber dem ÜNB abrechnungsrelevanten Bilanzkreis zu, dem wiederum auch andere Bilanzkreise zugeordnet sind. Die ÜNB rechnet Abweichungen für den Bilanzkreis der C H einheitlich ab, so dass etwaige Geldzahlungen nur dieser gegenüber erfolgen.
4Mit zwei Schreiben vom 31.01.2012 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der streitgegenständlichen Beträge unter Fristsetzung zum 15.02.2012 auf (Anlagen K2 und K3). Mit Schreiben ihrer Ende April 2012 mandatierten Prozessbevollmächtigten vom 11.05.2012 wiederholte sie die Zahlungsaufforderung.
5Die Klägerin behauptet, infolge eines fehlerhaften Datenaustauschs sei die Entnahmestelle der real-SB-Warenhaus H in den Liefermonaten Januar und Februar 2011 versehentlich ihrem Bilanzkreis K und nicht dem der Beklagten zugeordnet worden. Eine Korrektur der Bilanzkreisabrechnungen sei – was unstreitig ist - nicht mehr möglich, da die Fristen für die sogenannte Korrekturbilanzkreisabrechnung abgelaufen seien. Weiter behauptet sie unter Hinweis auf die Anlage K1, die ÜNB U2 H habe ihr wegen einer Unterdeckung des Bilanzkreises K für den Liefermonat Januar 2011 einen Betrag in Höhe von 16.108,19 € und für den Liefermonat Februar 2011 eine Betrag in Höhe von 13.736,02 € für Ausgleichsenergie in Rechnung gestellt. Die vermeintliche Unterdeckung beruhe allein darauf, dass die Entnahmestelle der real-SB-Warenhaus H fälschlicherweise ihrem Bilanzkreis K und nicht dem Bilanzkreis B zugeordnet worden sei. Im Gegenzug sei der Bilanzkreis B der Beklagten nicht belastet worden. Die viertelstundenscharf aufgeschlüsselten Monatslastgänge für die streitgegenständliche Entnahmestelle seien der als Anlage K8 beigefügten Aufstellung als kWh-Wert zu entnehmen. Aus den Anlagen K9 und K10 ergäben sich die ebenfalls viertelstündlich aufgeschlüsselten Ausgleichsenergiepreise, mit der der ÜNB - die U2 H - die einzelnen Viertelstunden der Liefermonate Januar und Februar 2011 bepreist habe. Schließlich sei den als Anlagen K11 und K12 vorgelegten Aufstellungen zu entnehmen, wie die Monatslastgänge für Januar und Februar 2011 an der hier in Rede stehenden Entnahmestelle unter Zugrundelegung der Ausgleichsenergiepreise monetär zu bewerten seien. Sie ist der Ansicht, der objektive Wert der Nichtbelastung des Bilanzkreises B bemesse sich nach diesem Ausgleichsenergiepreis für die jeweiligen Viertelstunden in den Liefermonaten Januar und Februar 2011, sei also mit den ihr in Rechnung gestellten Beträgen identisch.
6Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 29.844,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2012 zu zahlen,
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2. die Beklagte zu verurteilen, 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2012 zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte wendet ein, wenn überhaupt habe nur E H Zahlungen seitens der ÜNB U2 H erhalten. Sie habe indes keine Kenntnis, in welcher Höhe gegebenenfalls die U H mit Rücksicht auf den Bilanzierungsfehler eine Zahlung an E H geleistet habe und in welcher Höhe darauf Vergütungen für Ausgleichsenergie entfielen. E H habe an sie auch nichts weitergeleitet. Der objektive Verkehrswert für Strom zum Zwecke der Belieferung richte sich für Stromlieferanten zudem nach den börslichen Spotmarkpreisen und nicht nach den Preisen, die ein ÜNB aufzuwenden habe, um die Regelenergie zu beschaffen.
13Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Klage ist vollumfänglich begründet.
15I.
16Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe von Wertersatz in geltend gemachter Höhe für die auf Kosten der Klägerin nicht erfolgte Zuordnung der an der Entnahmestelle der real-SB-Warenhaus H entnommenen Energiemengen zum Bilanzkreis B der Beklagten gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB.
171. Dabei stehen einem Anspruch aus Bereicherungsrecht weder die Regelungen zum Datenaustausch in der Richtlinie Datenaustausch und Mengenbilanzierung (DuM) noch die seitens der Bundesnetzagentur als zuständiger Regulierungsbehörde aufgestellten Vorgaben in Form der Festlegung von Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS) entgegen. Abgesehen davon, dass die Richtlinie keine unmittelbare rechtliche Verbindlichkeit hat, sieht ihre Ziffer 4.4 auf Seite 80 der DuM ausdrücklich vor, dass nach der abschließenden Bilanzkreisabrechnung jeder bemerkte Fehler direkt zwischen den Marktpartnern zu regeln ist, die davon betroffen sind. Die Bilanzierungsregeln der MaBiS sind für die hier streitgegenständlichen Abrechnungsmonate Januar und Februar 2011 schon deshalb nicht anwendbar, da sie erst zum 01.04.2011 in Kraft getreten sind.
182. Dadurch, dass die an der Entnahmestelle der real-SB-Warenhaus H entnommenen Energiemengen dem Bilanzkreis der Klägerin und nicht dem Bilanzkreis der Beklagten zugeordnet wurden, liegt ein Eingriff im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 2. Fall BGB („in sonstiger Weise“) in eine geschützte Rechtsposition der Klägerin vor.
19Dass es zu einer fehlerhaften Zuordnung gekommen ist, hat die Klägerin schlüssig dargelegt und ist seitens der Beklagten nicht beachtlich bestritten worden. Sie hat sich damit begnügt, von einer angeblich fehlerhaft zugeordneten Entnahme zu sprechen, obwohl ihr als Bilanzkreisverantwortlichen eine substantiierte Auseinandersetzung mit der klägerischen Behauptung möglich gewesen wäre.
20Als Eingriffsobjekt kommen sämtliche Rechtspositionen in Betracht, die dem Inhaber einen schützenswerten und vermögensrechtlich nutzbaren Vermögensvorteil verleihen und ihm durch die Rechtsordnung zur ausschließlichen Verfügung und Verwertung zugewiesen sind (BGH NJW 2012, 2034; Palandt-Sprau, BGB, 73. Aufl., § 812 Rz. 40). Die Klägerin betreibt einen Bilanzkreis und entscheidet in eigener Verantwortung über Einspeisungen und Entnahmen. So hat sie auch als Bilanzkreisverantwortliche für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen in ihrem Bilanzkreis zu sorgen, § 4 Abs. 2 S. 2 StromNZV. In der Stellung als Bilanzkreisverantwortliche liegt somit ein vermögensrechtlich nutzbarer Vermögensvorteil.
21In der Zuordnung der Entnahmestelle der real-SB-Warenhaus H und der dort entnommenen Energiemengen zum Bilanzkreis der Klägerin und nicht dem der Beklagten liegt ein Eingriff in diese Rechtsposition.
223. Die Beklagte hat „etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt. „Etwas“ im Sinne der Norm ist jede wirtschaftlich vorteilhafte Position und liegt hier in der Nichtzuordnung der für den Kunden real-SB-Warenhaus H im Januar und Februar 2011 entnommenen Energiemengen zu ihrem Bilanzkreis B. Die Beklagte hat nach Auffassung der Kammer nicht erst durch Zahlung der ÜNB U2 H auf Grundlage der Bilanzkreisabrechnungen für die Liefermonate Januar und Februar 2011 „etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt. Denn der ÜNB U2 H oblag allein die Auswertung der ihr übermittelten Daten, mithin die bloße Abwicklung des ihr von Seiten des VNB mitgeteilten Datenbestandes. Den geldwerten Vorteil hat die Beklagte bereits dadurch erlangt, dass die von dem Kunden real-SB-Warenhaus H entnommenen Energiemengen nicht ihrem Bilanzkreis B zugeordnet wurden, vielmehr dem der Klägerin. Dieser fehlerhaften Datenzuordnung kommt auch ein geldwerter Vorteil zu, denn die entnommenen Energiemengen in einem Bilanzkreis wirken sich unmittelbar auf das Ergebnis der Bilanzkreisabrechnung aus.
23Diesen geldwerten Vorteil hat auch die Beklagte selbst erlangt. Denn der in der Nichtzuordnung der Entnahmestelle der real-SB-Warenhaus H liegende vermögenswerte Vorteil ist unmittelbar in ihrem Bilanzkreis entstanden. Die Kammer folgt der Auffassung der Klägerin, dass es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob und wenn ja welche Vereinbarung die Beklagte mit der C H im Innenverhältnis zum Umgang mit entsprechenden Abweichungen getroffen hat, ob sie mithin in der Folge eine Zahlung erhalten hat oder nicht. Denn jedenfalls im Ausgangspunkt hat sie durch die Nichtzuordnung einen vermögenswerten Vorteil erlangt.
244. Den vermögenswerten Vorteil hat die Beklagte auch nicht durch eine Leistung, also eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens erlangt. Eine Leistung der ÜNB U2 H liegt insoweit nicht vor. Ein ÜNB ist unstreitig nicht gehalten, die Richtigkeit der ihm gemeldeten Daten zu überprüfen. Er legt seinen Abrechnungen schlicht das ihm von den VNB übermittelte Datenmaterial zugrunde und rechnet. Für die Zuordnung einzelner Entnahmestellen ist der ÜNB mithin nicht zuständig und hat diese daher aus Sicht der Beklagten nicht leisten können.
25Auch in der Datenmeldung durch die Klägerin liegt keine Leistung an die Beklagte. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkte sich ausschließlich darauf, der ÜNB U2 H die Tatsachen in Bezug auf die Einspeisungen und Entnahmen an den Zählpunkten des Bilanzkreises der Beklagten mitzuteilen, um dieser die Bilanzkreisabrechnung zu ermöglichen. Weder aus Sicht der Klägerin noch aus der der Beklagten erfolgte die fehlerhafte Zuordnung bewusst.
26Vielmehr hat die Beklagte den vermögenswerten Vorteil auf Kosten der Klägerin erlangt. Dabei ist auch der erforderliche Zurechnungszusammenhang gegeben, da die fehlerhafte Zuordnung der Entnahmestelle beim klägerischen Bilanzkreis zugleich die Nichtberücksichtigung beim Bilanzkreis der Beklagten bewirkt hat.
275. Dass für den Eingriff in die geschützte Rechtsposition der Klägerin kein rechtlicher Grund besteht, ist unstreitig.
286. Die Beklagte ist der Klägerin zur Zahlung von Wertersatz in tenorierter Höhe verpflichtet, da die Nichtbelastung mit den von der real-SB-Warenhaus H entnommenen Energiemengen nach Abschluss der Bilanzkreisabrechnung nicht herausgegeben werden kann. Der objektive Wert bemisst sich dabei – der Ansicht der Klägerin folgend – nach dem Ausgleichsenergiepreis für die jeweiligen Viertelstunden in den Liefermonaten Januar und Februar 2011 und nicht – wie die Beklagte meint – nach den Spotmarktpreisen in den entsprechenden Monaten. Da die Bilanzkreisabrechnung erst im Anschluss an den jeweiligen Liefermonat erstellt wird, ist eine Bewertung der Unter- bzw. Überspeisung des Bilanzkreises nicht mit Spotmarktpreisen, sondern nur mit dem Ausgleichsenergiepreis möglich. Im jeweiligen Liefermonat gingen beide Parteien von einem ausgeglichen Bilanzkreis, mithin weder von einer Unter- noch einer Überspeisung aus. Beide sahen keine Notwendigkeit der Beschaffung bzw. des Abverkaufs von Energie. Erst die Abrechnung ergab einen vermeintlichen unausgeglichenen Bilanzkreis. Überdies sind ausweislich § 8 Abs. 4 S. 4 StromNZV die Preise für die Bilanzkreisüber- und die Bilanzkreisunterspeisungen identisch.
29Die Klägerin hat durch Vorlage der Anlagen K8 bis K12 den Energieverbrauch der Entnahmestelle der real-SB-Warenhaus H in den Monaten Januar und Februar 2011 und die hierdurch entstandenen Ausgleichsenergiekosten konkret dargelegt. Dem ist die Beklagte, worauf die Klägerin hingewiesen hat, nicht in beachtlicher Weise entgegen getreten. Als Bilanzkreisverantwortliche muss sie die an der streitgegenständlichen Entnahmestelle gelieferten Strommengen kennen und hätte auch zur Höhe der Ausgleichsenergiekosten substantiiert vortragen können.
307. Das Verhalten der Klägerin im Rahmen der Bilanzkreisabrechnungen mit der ÜNB U2 H rechtfertigt schließlich weder einen Ausschluss noch eine Kürzung des geltend gemachten Anspruchs. Ein Mitverschulden des Bereicherungsgläubigers ist allenfalls über § 242 BGB zu berücksichtigen (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254 Rz. 4 m.w.N.). Nicht nur der Klägerin sondern auch der Beklagten bzw. der mit ihr vertraglich verbundenen C H oblag eine Kontrolle der Bilanzkreisabrechnungen, insbesondere also der diesen zugrundegelegten Daten. Auch die Beklagte bzw. E H hätten mithin bei sorgsamer Prüfung die Nichtzuordnung der auf die Entnahmestelle der real-SB-Warenhaus H entfallenden Energiemengen bemerken können, so dass es keineswegs unbillig erscheint, der Klägerin den Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zuzusprechen.
31II.
32Der geltend gemachte Zinsanspruch ist begründet aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
33Schließlich hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB nebst Zinsen in geltend gemachter Höhe gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
34III.
35Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
36Streitwert: 29.844,20 €
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Referenzen
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 3x
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- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x
- StromNZV § 26 Bilanzkreisvertrag 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- StromNZV § 8 Abrechnung von Regelenergie 2x
- StromNZV § 4 Bilanzkreise 1x