Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 136/13

Tenor

I.              Die Beklagte wird verurteilt,

1.               es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

Behälter zur Aufbewahrung pharmazeutischer Mittel, die aus einer flexiblen Polymerfolie hergestellt sind, wobei die Behälter mindestens einen abziehbaren Verschluss umfassen, der mindestens zwei im Wesentlichen gerade Abschnitte umfasst, die durch eine gekrümmte Bruchzone verbunden sind, wobei die gekrümmte Bruchzone des abziehbaren Verschlusses als Bogen eines Kreises gebildet ist, der einen Mittelwinkel von mindestens 60° besitzt und über seiner gesamten Länge zwischen den geraden Abschnitten gekrümmt ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn die gekrümmte Bruchzone als Bogen eines Kreises mit einem Radius von 5 bis 75 mm gebildet ist, wobei der Radius vom Mittelpunkt des Kreises zu einem Punkt auf dem äußeren Rand des Verschlusses gemessen wird, wobei der äußere Rand der Rand ist, der von dem Mittelpunkt weiter entfernt ist als der innere Rand und die im Wesentlichen geraden Abschnitte des abziehbaren Verschlusses einen Winkel von 150° bis 180° bilden;

2.               der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08.11.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)               der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)               der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)               der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei

zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei die geheimhaltungsbedürftigen Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.               der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08.11.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b)               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

der Beklagen vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.               die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben;

5.               die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 08.11.2008 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird

und

endgültig zu entfernen, indem die Beklagte die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt.

II.               Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der dieser durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 26.11.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird sowie allen Schaden zu erstatten, der der A durch die unter Ziffer 1.1 bezeichneten, seit dem 08.11.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.              Das Urteil ist in Bezug auf die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ziff. I. 2. und I. 3. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- EUR, hinsichtlich der Kostengrundentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.250.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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Entscheidungsgründe:

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