Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 10 O 61/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
3Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der O H4 & Co. KG, einem geschlossenen Schifffsfonds (im Folgenden MS O1).
4Die Beklagte zu 1) ist Herausgeberin des Prospekts und Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 2) ist ebenfalls Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagten zu 1) und 2) haben eine Platzierungsgarantie abgegeben, die die Vorfinanzierung des Anlegerkapitals ermöglichte.
5Der Beklagte zu 3) hatte die GEBAB-Gruppe im Jahr 1985 gegründet. Er ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sowie der H2 mbH und der H mbH. Er ist außerdem Gesellschafter der H H4 & Co. KG und der H mbH.
6Der Prospekt zu der Beteiligung an der MS O1 wurde am 20. Juli 2006 erstellt.
7Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 11. Mai 2007 (Anlage K 2) in Höhe von € 100.000,00 zuzüglich Agio in Höhe von € 2.000,00 an der MS O1. Er wurde als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen. Der Beteiligung vorausgegangen war eine Beratung durch Herrn L2.
8Daneben beteiligte sich der Kläger unter anderem an der geschlossenen Schiffsbeteiligung B1 und B mbH & Co. KG.
9Aus der Beteiligung an der MS O1 erhielt der Kläger Ausschüttungen in Höhe von € 15.000,00.
10Ab dem Jahr 2009 entwickelte sich der streitgegenständliche Fonds negativ. In einem an alle Anleger übersandten Bericht des Beirates für das Geschäftsjahr 2008 heißt es unter dem Punkt „Ausblick 2009“ unter anderem:
11„Der Chartervertrag endet im Sept./Okt. 2009.
12Eine Anschlusscharter ist bei derzeitiger Marktsituation nicht realistisch. Die Geschäftsführung und Beirat sind der Meinung, die vorhandene Liquidität für evtl. Aufliegezeiten zu verwenden.
13Mit der finanzierenden Bank werden Gespräche über eine Tilgungsaussetzung geführt, um für eine evtl. Aufliegezeit Liquidität zu erhalten.“
14Mit Schreiben vom 30. März 2010 teilte die Fondsgesellschaft den Anlegern mit, dass ein Betriebsfortführungskonzept zur Sicherung des Fortbestandes der Gesellschaft notwendig sei. Unter anderem heißt es in dem Schreiben im Fettdruck:
15„Der Bestand der Gesellschaft ist jedoch trotz der aktuell geschlossenen Charter akut bedroht.“
16Es wurde sodann ein Betriebsfortführungskonzept entwickelt, welches insbesondere die Bereitstellung weiterer Gesellschaftermittel vorsah. Das Konzept wurde den Anlegern mit Schreiben vom 24. August 2010 vorgestellt. In dem Schreiben heißt es unter anderem im Fettdruck:
17„Dies bedeutet, dass die Gesellschaft ohne entsprechende Finanzierungshilfen im Herbst des Jahres 2010 zahlungsunfähig wäre.“
18Die Anleger beschlossen das Betriebsfortführungskonzept mit einer Mehrheit von 99,7 %. Der Kläger beteiligte sich selbst nicht an dem Betriebsfortführungskonzept.
19Im Geschäftsjahr 2012 kam es zu einer weiteren dramatischen Verschlechterung der Marktlage und die Einnahmen deckten nicht mehr die Kosten des Schiffsbetriebs. Verhandlungen mit der finanzierenden Bank über ein Erhaltungskonzept scheiterten.
20Am 23. Mai 2013 stellte die Fondsgesellschaft Insolvenzantrag bei dem Amtsgericht Nordenham. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 25. Juni 2013 (6 IN 36/13) eröffnet.
21Der Kläger trägt vor:
22Der Emissionsprospekt sei in wesentlichen Punkten falsch, unvollständig und irreführend. Dafür seien die Beklagten zu 1), 2) und 3) verantwortlich. Er macht folgende Prospektfehler geltend:
23a)
24Die Darstellung des Chartermarktes sei grob fehlerhaft und stelle die Lage des Schiffsmarktes zum Zeitpunkt der Prospekterstellung im Jahr 2006 äußerst verharmlosend, inhaltlich falsch und in wesentlichen Punkten unvollständig dar. So werde den Kapitalanlegern der Eindruck eines stabilen und wachstumsorientierten Marktes vermittelt, während dieser tatsächlich extremen Schwankungen unterworfen sei und einem sogenannten „Schweinezyklus“ unterliege. Unter Berücksichtigung des „Schweinezyklus“ sei auch erkennbar gewesen, dass angesichts der Hochphase, in der sich der Markt im Jahr 2006 befunden habe sowie der bereits sichtbaren Anzeichen einer „Blasenbildung“ eine Reduzierung der Charterpreise bevorgestanden habe. Wenn den Berechnungen im Prospekt ein anhand der Werte der letzten Jahre ermittelter durchschnittlicher Charterpreis zugrunde gelegt werde, würden diese branchenbekannten Marktgegebenheiten wider besseres Wissen ignoriert. Die wirtschaftliche Krise der Fondsgesellschaft ab dem Jahr 2009 sei darauf zurückzuführen, dass sich das durch den „Schweinezyklus“ verursachte Risiko realisiert habe und nicht – wie es die Beklagten darzustellen versuchten – auf die Folgen der Finanzkrise.
25b)
26Der Prospekt täusche den Anleger über die konkrete Renditemöglichkeit. Die jährlich zu erzielende Rendite werde an keiner Stelle genannt. Es würden nur die zu erwartenden Ausschüttungen benannt und auf diese Weise bei dem Anleger der unzutreffende Eindruck erweckt, er könne mit einer Rendite von zunächst 7 % p. a. bis später 19 % p. a. rechnen. Tatsächlich würde die Beteiligung selbst bei prognosegemäßem Verlauf lediglich eine durchschnittliche Rendite von 3,74 % p. a. erwirtschaften, was zu den damit verbundenen Risiken in keinem Verhältnis stehe.
27c)
28In dem Prospekt werde unzutreffenderweise der Eindruck der Wirtschaftlichkeit erweckt, während es sich mit Blick auf die tatsächliche Renditeerwartung um eine äußerst unwirtschaftliche Anlage handele, die dem Anleger keine marktgerechte Gegenleistung biete. Dies sei anhand anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden nachweisbar. Wesentlicher Grund der Unwirtschaftlichkeit sei, dass die „Initiatoren und Gründer“ bei prognosegemäßem Verlauf insgesamt 50,42 % der Zeichnungssumme hätten vereinnahmen sollen.
29d)
30Die Prognoserechnung verstoße gegen anerkannte Erfordernisse und sei aus ex ante-Sicht weder vertretbar noch berücksichtige sie die gegebenen Verhältnisse und die sich abzeichnenden Risiken. So gehe sie von einer konstanten Charterrate aus und lasse die Zyklizität des Chartermarktes („Schweinezyklus“) außer Betracht.
31e)
32Über das Risiko der Schiffsveräußerung am Ende der geplanten Laufzeit werde nicht ausreichend aufgeklärt. Dieser Verkauf, von dem ein erheblicher Teil – 40,67 % – des für die Anleger prognostizierten Gewinns abhänge, sei von dem erheblichen Schwankungen („Schweinezyklus“) unterliegenden Markt für Gebrauchtschiffe abhängig, worüber nicht ausreichend aufgeklärt werde. Auch bringe der Prospekt nicht klar zum Ausdruck, dass eine erhebliche Abhängigkeit des Veräußerungserlöses von dem zu diesem Zeitpunkt geltenden EUR-USD-Wechselkurs bestehe und dieser ebenfalls starken Schwankungen unterliege.
33f)
34Der Prospekt kläre nicht hinreichend über die mit der Tonnagebesteuerung verbundenen Risiken auf. Hierbei wäre insbesondere aufklärungsbedürftig gewesen, dass die Steuerbelastung bei dieser fiktiven Art der Besteuerung unabhängig davon sei, ob die Beteiligung einen Gewinn erwirtschafte und deshalb auch bei Verlusten anfalle.
35g)
36Notwendig wäre eine Aufklärung über die Möglichkeit einer Haftung analog §§ 30, 31 GmbHG gewesen. Die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 31 GmbHG seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die H4 & Co. KG analog anzuwenden. Dies habe zur Folge, dass die Kommanditisten in den Fällen des § 30 Abs. 1 GmbHG verpflichtet seien, erhaltene Zahlungen zurückzuzahlen, wenn deren Auszahlung zu einem Verstoß gegen das gesetzliche Kapitalerhaltungsgebot bei der Komplementär-H4 geführt habe. Gegenüber der Haftung des Kommanditisten nach den §§ 171, 172 Abs. 4 HGB sei diese Haftung weitergehend, da sie betragsmäßig nicht auf das Wiederauffüllen der Hafteinlage beschränkt sei, sondern sich auf eine Wiederherstellung des Nettoaktivvermögens der Komplementär-H4 in seinen Stand vor der die Unterbilanz begründenden Auszahlung richte. Verschärft werde die Haftung noch durch § 31 Abs. 3 GmbHG, der eine Solidarhaftung aller Gesellschafter bei Ausfall des unmittelbaren Zahlungsempfängers begründe.
37h)
38Zu beanstanden sei ferner die Darstellung der prognostizierten Kostenentwicklung. Wesentliche Kostenpositionen würden deutlich zu niedrig angesetzt. Dies gelte insbesondere für die Verbrauchskosten des Schiffes wie Treibstoff, Schmierstoffe u. ä., die unter dem Punkt „Energiekosten“ zusammengefasst würden. Soweit im Rahmen der Prognoserechnung mit einem jährlichen Anstieg von 3 % gerechnet werde, sei diese Annahme nicht durch empirische Daten belegt. Tatsächlich hätten sich die Energiekosten insbesondere in den letzten Jahren vor Prospekterstellung signifikant erhöht.
39i)
40Über das Währungsrisiko kläre der Prospekt unzureichend auf. Es fänden sich nur Hinweise zu dem Währungsrisiko im Allgemeinen, nicht aber zu den damit verbundenen Auswirkungen auf die Liquidität, die Ausschüttungen und die Rendite der Kapitalanlage. Der Anleger wäre darüber aufzuklären gewesen, dass Währungen zum Teil erheblichen Schwankungen unterliegen.
41j)
42Über die mit dem Einsatz von Fremdkapital verbundenen Risiken, insbesondere über die sogenannte „Loan-to-value“ bzw. „105 %-Klausel“, werde nicht in ausreichender Form aufgeklärt.
43k)
44Die im Prospekt enthaltene Aufklärung über die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB seien unzureichend.
45l)
46Auf die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung sowie auf die gemäß § 160 HGB fortbestehende Haftung des Kommanditisten für die Dauer von fünf Jahren nach Veräußerung seines Beteiligungsanteils werde nicht in ausreichender Form aufgeklärt.
47m)
48Über die für den Anleger bestehenden Auslandsrisiken werde nicht aufgeklärt. Dies betreffe einerseits die Gefahr, dass andere Staaten die Haftungsbegrenzung einer Kommanditgesellschaft nicht anerkennen. Andererseits bestünden politische Risiken wie beispielsweise Bürgerkriege oder Piratenangriffe, die in dem Prospekt nicht erläutert würden.
49n)
50Der Prospekt kläre nicht in hinreichender Form über das Risiko des Totalverlustes auf. Zwar fänden sich hierzu Ausführungen, diese würden aber durch die Gesamtdarstellung relativiert. Die Hinweise würden nicht als Warnung genutzt, sondern dazu, als Kontrast zu wirken und die Sicherheit und Chancen der Vermögensanlage hervorzuheben. Es werde nicht deutlich, dass der Anleger sein gesamtes eingesetztes Vermögen und darüber hinaus auch sein sonstiges Vermögen verlieren könne.
51o)
52Schließlich enthalte der Prospekt nicht die laut IdW S4 erforderlichen Angaben eines Verkaufsprospekts für einen Schiffsfonds, rühme sich aber mit dessen Beachtung. Entgegen dem IdW S4-Standard seien nämlich wesentliche Vertragswerke dem Prospekt nicht beigefügt gewesen.
53In Kenntnis der Prospektfehler hätte er die Beteiligung nicht erworben und die Geldbeträge mit einer Rendite in Höhe von 4 % p. a. anlegen können.
54Ihm stünden gegen die Beklagten Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie aus Delikt zu. Letztere bestünden, weil der Prospekt vorsätzlich falsche Angaben enthalte.
55Der Kläger beantragt,
561.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Schadensersatz in Höhe von € 87.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Kommanditbeteiligung an der O H4 & Co. KG mit einer Beteiligungshöhe ohne Agio von € 100.000,00;
572.
58festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Entgegennahme der von ihm gehaltenen Kommanditbeteiligung an der O H4 & Co. KG mit einer Beteiligungshöhe ohne Agio von € 100.000,00 in Annahmeverzug befinden;
593.
60die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p. a. aus einem Betrag in Höhe von € 102.000,00 für den Zeitraum vom 11. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2007 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p. a. aus einem Betrag in Höhe von € 95.000,00 für den Zeitraum vom 31. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2008 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p. a. aus einem Betrag in Höhe von € 87.000,00 für den Zeitraum vom 31. Dezember 2008 bis Rechtshängigkeit nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
614.
62die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von sämtlichen Regressansprüchen Dritter wegen einer Haftungsinanspruchnahme gemäß § 172 Abs. 4 HGB aus der Beteiligung an der O H4 & Co. KG in Höhe von € 15.000,00 freizustellen;
635.
64festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihn von sämtlichen für ihn nicht bezifferbaren Regressansprüchen Dritter wegen einer Haftungsinanspruchnahme gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog aus der Beteiligung an der O H4 & Co. KG freizustellen;
656.
66festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihn von sämtlichen für ihn derzeit nicht beziffer- oder benennbaren Nachteilen, insbesondere etwaigen Steuernachteilen, aus der Beteiligung an der O H4 & Co. KG freizustellen;
677.
68die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 3.600,94 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
69Die Beklagten beantragen,
70die Klage abzuweisen.
71Sie tragen vor, dass der Prospekt keine Fehler aufweise. Wegen der Einzelheiten des Vortrages wird auf die jeweiligen Schriftsätze verwiesen.
72Der Beklagte zu 3) hafte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere sei er weder in die Herstellung noch in die Herausgabe des Prospekts eingebunden gewesen. Er habe sich bereits im Jahr 1998 aus dem operativen Geschäft zurückgezogen und habe wesentliche Teile seiner Beteiligung an die alsdann operativ tätigen Gesellschafter übertragen.
73Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Dem Kläger habe sich mit Beginn der Schifffahrtskrise Ende 2008, jedenfalls aber im Jahr 2009 aufdrängen müssen, dass sich die Marktentwicklung abweichend zu den Prospektprognosen gestalte. Spätestens mit den im Zusammenhang mit dem Betriebsfortführungskonzept im Jahr 2010 erteilten Informationen habe der Kläger gewusst, dass sich die Anlage nicht prospektgemäß entwickelt habe und weiterentwickeln würde.
74Entscheidungsgründe:
75Die zulässige Klage ist nicht begründet.
76I.
77Ein Anspruch aus der sogenannten Prospekthaftung im engeren Sinne wäre – wovon auch der Kläger ausgeht – jedenfalls verjährt. Auch nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB besteht jedoch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten.
781.
79Nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinne, die als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (§§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger anknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 211/09 [unter B I 1 a]), haftet grundsätzlich nur, wer Vertragspartner des Anlegers ist oder werden soll; außerdem haftet daneben ausnahmsweise derjenige, der als für den (potentiellen) Vertragspartner auftretender Vertreter oder Beauftragter (Sachwalter) in Erscheinung getreten ist und dabei entweder für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat oder ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäftes hatte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 211/09 [unter B II 1 a]; Beschluss vom 29. Januar 2009 – III ZR 74/08 [unter II 2 b aa]; Urteil vom 4. Mai 2004 – XI ZR 41/03 [unter II 2 b]). Die danach erforderlichen (vor-)vertraglichen Beziehungen bestehen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 211/09 [unter B I 1 a]).
80Den Gründungsgesellschafter trifft die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Anlageform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären. Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 – II ZR 69/12 m. w. N.). Wird durch einen Prospekt zum Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft geworben, darf dieser keine unrichtigen oder irreführenden Angaben enthalten und er darf auch nicht unvollständig sein; denn die Beitrittsinteressenten haben im Allgemeinen keine eigenen Unterrichtungsmöglichkeiten und sind daher weitgehend darauf angewiesen, sich anhand des Prospekts über das zu finanzierende Vorhaben zu informieren (BGH, Urteil vom 17. Juni 1991 – II ZR 121/90).
812.
82Ob neben den Beklagten zu 2) und 3) als Gründungsgesellschaftern auch der Beklagte zu 3) nach diesen Maßstäben Prospektverantwortlicher ist, kann vorliegend offen bleiben. Es liegen keine Prospektfehler vor oder sind Ansprüche wegen etwaiger Prospektfehler jedenfalls verjährt.
83a)
84Ob im Hinblick auf die von dem Kläger gerügte fehlerhafte Darstellung des Chartermarktes ein Prospektfehler vorliegt, kann offen bleiben. Die Beklagten können einem etwaigen Anspruch des Klägers jedenfalls die Einrede der Verjährung mit Erfolg entgegenhalten.
85Bei Klageerhebung im Jahr 2014 waren etwaige Ansprüche bereits gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt.
86Nach § 199 Abs. 1 BGB setzt der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist neben der Entstehung des Anspruchs voraus, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erfordert regelmäßig keine zutreffende rechtliche Würdigung. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Hierzu gehört in Fällen unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 – XI ZR 319/06 m. w. N.).
87Geht es um den Vorwurf verschiedener Aufklärungs- oder Beratungsfehler, sind diese Voraussetzungen getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen. Wird ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Fehler gestützt, beginnt die Verjährung daher nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt und dem Anleger insoweit eine Klage zumutbar wäre. Vielmehr ist jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbstständig zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 – III ZR 186/10).
88Vorliegend begann die Verjährungsfrist spätestens im Jahr 2010 zu laufen. Aufgrund der in dem Bericht des Beirates für das Geschäftsjahr 2008 enthaltenen und den im Zusammenhang mit dem Betriebsfortführungskonzept erteilten Informationen hatte der Kläger Kenntnis davon, dass sich der Chartermarkt nicht wie prognostiziert entwickelte. So wies bereits der Bericht für das Geschäftsjahr 2008 in eindeutiger Form darauf hin, dass eine Anschlusscharter nach Beendigung des Chartervertrages im September/Oktober 2009 aufgrund der Marktsituation nicht realistisch sei. Für den Anleger lässt diese Information keinen anderen Schluss zu, als dass die in dem Prospekt suggerierte stetige Nachfrage – den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt – tatsächlich nicht gegeben war und auch die Marktentwicklung den Angaben im Prospekt nicht entsprach. Abschließend deutlich ist dies dem Kläger im Zusammenhang mit dem Betriebsfortführungskonzept geworden. In dem Schreiben vom 24. August 2010 ist den Anlegern mitgeteilt worden, dass die Fondsgesellschaft ohne einen Nachschuss von Mitteln seitens der Gesellschafter noch im Herbst 2010 zahlungsunfähig wäre, womit selbst letzte Zweifel daran ausgeräumt gewesen sein müssen, dass die dem Prospekt zugrunde gelegten Prognosen – den Vortrag des Klägers weiterhin als wahr unterstellt – zutreffen konnten.
89Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die Geschäftsberichte und die weiteren Schreiben auch tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Einen Anleger trifft die Obliegenheit, im eigenen Interesse die Geschäftsberichte zu lesen und zumindest in ihren Grundzügen zur Kenntnis zu nehmen. Von ihm kann erwartet werden, dass er im Rahmen seiner Fähigkeiten und Kenntnisse die Entwicklung einer langfristigen Vermögensanlage, in die er einen erheblichen Betrag investiert hat, selbst verfolgt und dabei auch weitere oder ergänzende Informationen zur Kenntnis nimmt, die ihm von der Fondsgesellschaft oder Fondsverwaltung gegeben werden und die für die Beurteilung der Kapitalanlage und ihre Wertentwicklung von wesentlicher Bedeutung sind. Geschieht dies nicht, so ist ihm ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorzuwerfen.
90Die Beklagten als Prospektverantwortliche – die Auffassung des Klägers auch insoweit als zutreffend unterstellt – drängten sich als mögliche Anspruchsgegner für einen Schadensersatzanspruch wegen Prospektfehlern auf, weshalb dem Kläger die Beklagten als in Betracht kommende Schuldner bekannt oder zumindest grob fahrlässig unbekannt waren.
91Da die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt und mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, ist Verjährung daher spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2013 und damit vor einer möglichen Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch Klageerhebung im Jahr 2014 eingetreten.
92b)
93Ebenfalls wegen Verjährung nicht durchsetzbar ist ein etwaiger Anspruch des Klägers wegen einer fehlerhaften Darstellung der Renditemöglichkeiten im Prospekt.
94Die für den Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis oder grob fahrlässige Kenntnis von einem – im Folgenden unterstellten – Prospektfehler lagen bereits im Jahr 2007 vor, so dass die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres 2010 eingetreten ist.
95Aus dem Anschreiben der Beklagten zu 2) vom 8. November 2007 ergibt sich unmissverständlich, dass die erste Zahlung in der prospektierten Höhe von 7 % nicht den Gewinnen der Gesellschaft entnommen wurde. Denn dort heißt es:
96„Aus rein formalrechtlichen Gründen weisen wir darauf hin, dass nach § 172 HGB die an sich beschränkte Haftung wieder auflebt, da die Kapitalkonten nach vorangegangenen Verlusten noch nicht den Stand der Einlage wieder erreicht haben.“
97Wenn aber die Kapitalkonten der Gesellschafter sich sogar unter dem Stand der Einlage befanden, liegt es für den Anleger auf der Hand, dass die gleichwohl erfolgte Ausschüttung unabhängig von Gewinnen der Gesellschaft erfolgt. Soweit sich ein Anleger also nach der Lektüre des Prospekts in einem Irrtum über die Bedeutung des Begriffs der Ausschüttung befunden haben sollte, konnte und musste er diesen Irrtum nach Erhalt des Schreibens erkennen.
98Damit hatte der Anleger gleichzeitig Kenntnis von dem weiteren in diesem Zusammenhang gerügten Mangel des Prospekts, dass nämlich die tatsächliche Rendite an keiner Stelle genannt werde. Wenn der Anleger mit Erhalt des Schreibens vom 8. November 2007 erkannt hat oder erkannt haben musste, dass es sich bei den prognostizierten Ausschüttungen zwischen 7 % und 19 % p. a. entgegen seiner Vorstellung nicht um die Rendite der Beteiligung handelte, war ihm gleichzeitig klar, dass dann der Prospekt insoweit unvollständig war und keinen Hinweis auf die tatsächlich zu erwartende Rendite enthielt.
99c)
100Soweit der Kläger rügt, der Prospekt erwecke den Eindruck der Wirtschaftlichkeit, während der Anleger tatsächlich, insbesondere wegen der hohen Weichkosten, keine marktgerechte Gegenleistung erhalte, folgt daraus kein Prospektfehler.
101Durch den Prospekt muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von der Beteiligung vermittelt, wobei die Prospektverantwortlichen eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen können (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10 m. w. N.).
102Daran gemessen lässt sich ein Prospektfehler nicht feststellen. Die von dem Kläger beanstandeten Geldflüsse an „Initiatoren und Gründer“ sind in dem Prospekt vollständig und zutreffend aufgeführt (vgl. Seite 43 des Prospekts), was der Kläger auch nicht in Abrede stellt. Ob die von dem Kläger angestellte Berechnung der Weichkostenquote zutrifft, kann vor diesem Hintergrund offen bleibt. Da weder unrichtige noch unvollständige Angaben vorliegen, folgt aus den aus Sicht des Klägers zu hohen Kosten jedenfalls kein Prospektfehler. Auch soweit der Kläger die fehlende Wirtschaftlichkeit der Beteiligung als Folge der hohen Weichkosten rügt, zeigt er damit keine fehlerhaften Angaben des Prospekts auf. Auch bestand keine Aufklärungspflicht in dem Prospekt über die Frage, ob bei einer Anwendung der Kapitalwertmethode die Summe der abgezinsten Rückflüsse abzüglich der Investition positiv ist. Es handelt sich dabei nicht um einen für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen Anlegers relevanten Umstand, da dieser die Frage seiner Beteiligung nicht von dem Ergebnis einer Berechnung nach der Kapitalwertmethode abhängig macht. Sofern dieser Punkt für einen Anleger im Einzelfall von Bedeutung ist, steht es ihm zudem frei, angesichts der vollständigen und richtigen Aufklärung im Prospekt zu der beabsichtigten Mittelverwendung selbst eine entsprechende Rechnung anzustellen und zu entscheiden, ob die Beteiligung von ihm als wirtschaftlich eingeschätzt wird.
103d)
104Ein etwaiger Anspruch des Klägers infolge der von ihm gerügten Fehlerhaftigkeit der Prognoserechnung ist jedenfalls verjährt. Insoweit kann auf die Ausführungen unter a) verwiesen werden, da sich die gerügten Prospektfehler zu a) und d) inhaltlich entsprechen.
105e)
106Im Hinblick auf die Darstellung des beabsichtigten Schiffsverkaufs am Ende der Laufzeit der Beteiligung lässt sich ein Prospektfehler nicht feststellen. Die von dem Kläger als fehlend gerügten Risikohinweise befinden sich auf Seite 16 unter der großgedruckten und eindeutigen Überschrift „Veräußerungserlös“, wo es unter anderem heißt:
107„Zum Ende der Laufzeit dieser Vermögensanlage wurde für das Schiff in der Ergebnisprognose ein Veräußerungserlös in Höhe von 25,00 % des Schiffsbaupreises zuzüglich Erstausrüstung und Baureserve berücksichtigt. Der tatsächliche Wiederveräußerungserlös ist grundsätzlich von der Entwicklung des Schiffsmarktes, von den zum Verkaufszeitpunkt vorherrschenden Marktverhältnissen, den Devisenkursen sowie vom Zustand des Schiffes abhängig. Unter Umständen kann bei Veräußerung des Schiffes aufgrund seiner technischen Performance oder der Marktentwicklung nur ein niedrigerer Veräußerungserlös als der prognostizierte erzielt werden. Dies würde sich entsprechend negativ auf das Gesamtergebnis der Beteiligungsgesellschaft auswirken.“
108f)
109Auch im Zusammenhang mit der Darstellung der Tonnagebesteuerung liegt ein Prospektfehler nicht vor. Eine ausführliche Erläuterung der Besteuerung sowie die von dem Kläger als fehlend gerügten Risikohinweise finden sich auf Seite 15 unter der Überschrift „Tonnagesteuer“ sowie auf Seite 52. Auf letzterer heißt es unter Ziffer 14.:
110„Die Beteiligungsgesellschaft unterliegt vom Zeitpunkt der Übernahme des Schiffes voraussichtlich im September 2006 der Besteuerung nach der Tonnagesteuer (§ 5 a EStG). Dabei wird an Stelle des tatsächlichen Gewinnes/Verlustes der steuerliche Gewinn auf Grundlage der Nettoraumzahl des Schiffes pauschal ermittelt. […]“
111Aus diesen Ausführungen geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass es sich um eine unabhängig von dem tatsächlichen Gewinn oder Verlust der Fondsgesellschaft anfallende pauschale Form der Besteuerung handelt. Dass diese Form in einem Verlustjahr gegenüber der herkömmlichen Besteuerung nachteilig sein kann, erschließt sich von selbst und bedarf keines ausdrücklichen Hinweises.
112g)
113Eines Hinweis auf eine mögliche Haftung des Kommanditisten analog §§ 30, 31 GmbHG bedurfte es nicht. Dabei kommt es auf die Fragen, ob und in welchem Umfang ein solches Risiko bei in der Form einer H4 & Co. KG organisierten Fondsgesellschaften grundsätzlich besteht und inwiefern darüber neben dem Hinweis auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach den §§ 171, 172 Abs. 4 HGB aufzuklären ist, nicht an. Vorliegend ist eine zu einer Unterbilanz der Komplementär-H4 führende Auszahlung an die Kommanditisten jedenfalls ausgeschlossen.
114Dies folgt aus den überzeugenden Ausführungen der Beklagten zu 2) und 3), denen der Kläger nicht konkret entgegengetreten ist. Diese haben vorgetragen, dass bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ein Haftungsrisiko nicht bestehe, weil das Kapital der Kommanditgesellschaft in dem Seeschiff gebunden sei. Auszahlungen können deshalb nur aus freier Liquidität erfolgen, weshalb das Stammkapital der Komplementär-H4 nicht angegriffen werden könne. Zudem bedürfe es, worauf die Beklagten zu 2) und 3) ebenfalls hinweisen, für eine solche Auszahlung eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafter. Eine unter Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften erfolgende Beschlussfassung kann indes nicht unterstellt werden. Angesichts der damit im vorliegenden Fall fehlenden praktischen Relevanz einer solchen Haftung handelt es sich nicht um einen für die Anlageentscheidung eines Gesellschafters wesentlichen Umstand.
115h)
116Ein Prospektfehler infolge einer mangelnden Aufklärung über die tatsächliche Kostenentwicklung, insbesondere wegen eines der Prognose zugrunde gelegten zu geringen jährlichen Anstiegs der Energiekosten, ist nicht erkennbar.
117Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören zwar auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Dabei übernimmt der Prospektherausgeber jedoch grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt; die Interessen des Anlegers werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein und nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken erstellt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10 [unter II 2 b aa (2)]). Über die Vertretbarkeitsprüfung hinausgehende Risikoabschläge, die der einer Prognose notwendig innewohnenden Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Risikodarstellung nicht notwendig; der Prognose dürfen auch optimistische Erwartungen zugrunde gelegt werden, solange die sie rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose aus damaliger Sicht vertretbar ist, eine realistische, kaufmännischen Erfahrungen entsprechende vorsichtige Kalkulation ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/08 [unter II 2 b bb (2)]).
118Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, wenn die jährliche Steigerungsrate der Energiekosten mit 3 % angenommen wurde. Diese beruht, wie die Beklagten aufgezeigt haben, auf vertretbaren Annahmen und entsprach der Erwartungshaltung auch der finanzierenden Banken. Die Steigerungsrate liegt zudem noch über dem bei anderen Schiffsbeteiligungen üblichen Wert von 2,5 % p. a., wie die Beklagten unwiderlegt und unter Vorlage eines Prospektvergleichs vorgetragen haben.
119i)
120Die in dem Prospekt enthaltene Aufklärung über das Währungsrisiko ist ausreichend. Auf Seite 12 befinden sich nicht nur eine ausführliche Erläuterung, sondern auch die von dem Kläger als fehlend beanstandeten Hinweise auf spezielle Auswirkungen des Währungsrisikos. So wird unter der Hauptüberschrift „Kursentwicklung des US-Dollars“ und dem Unterpunkt „EUR-Darlehen“ erläutert, dass bei schwächerem US-Dollar gegenüber dem Euro mehr Liquidität zur Bedienung von Zinsen und Tilgung benötigt werde, wodurch sich die zur Auszahlung an die Anleger zur Verfügung stehende Liquidität reduzieren könne. Dass ungünstige – im Einzelnen erläuterte – Kursverhältnisse zum Zeitpunkt der Auszahlung von Entnahmen an den Anleger dazu führen können, dass diese niedriger als prognostiziert ausfallen, wird unter dem Unterpunkt „Entnahmen“ mitgeteilt. Daneben wird auch bei der Erläuterung der Prognosen jeweils an entsprechender Stelle auf die Folgen der Währungsabhängigkeit hingewiesen (vgl. insbesondere Seite 52), so dass bei dem Anleger auch diesbezüglich kein falscher Eindruck entstehen kann.
121j)
122Aus einer fehlenden Darstellung der speziellen Risiken der Fremdfinanzierung, insbesondere der sogenannten „105 %-“ oder „Loan-to-value-Klausel“, folgt kein Prospektfehler.
123Bei dieser Klausel handelt es sich um eine in den von der Fondsgesellschaft abgeschlossenen Darlehensverträgen mit den finanzierenden Banken enthaltene Regelung, wonach die Fondsgesellschaft als Darlehensnehmer dann, wenn der Wert der Sicherheit eine bestimmte Grenze – häufig 105 % – unterschreitet, entweder zusätzliche Sicherheiten stellen oder einen Teil des Darlehens vorzeitig zurückzahlen muss. Hintergrund ist zum einen die durch den gesunkenen Wert der Sicherheit erhöhte Wahrscheinlichkeit, bei ihrer Verwertung mit einem Teil der Forderung auszufallen. Zum anderen sind Banken unter Umständen aus aufsichtsrechtlichen Gründen verpflichtet, das Darlehen mit mehr Eigenkapital zu unterlegen, wenn die Sicherheit dem Wert der Forderung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis gegenübersteht. Sowohl in der Schiffsfinanzierung als auch in der Immobilienfinanzierung sind solche Klauseln verbreitet (vgl. Schmid-Burgk, WM 2015, 57 ff).
124Die Existenz dieser Klausel in den mit den finanzierenden Banken geschlossenen Darlehensverträgen hat im Prospekt keinen Niederschlag gefunden, wie der Kläger zu Recht ausführt. Indes bedurfte es eines ausdrücklichen Hinweises darauf nicht (ebenso LG Dortmund, Urteil vom 11. Juli 2014 – 3 O 218/13; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 17 U 155/13 [unter 3 b bb 8]).
125Dass finanzierende Banken ein Interesse daran haben, sich gegen einen Ausfall ihres Sicherungsmittels zu schützen und entsprechende Regelungen in ihre Darlehensverträge aufnehmen, ist allgemein bekannt und auch für einen Anleger ohne spezielle Kenntnisse ohne weiteres nachvollziehbar. Dementsprechend werden im Grundsatz Nachbesicherungsrechte der Banken und Sparkassen auch dann für zulässig, insbesondere nicht für überraschend, gehalten, wenn diese in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1979 – III ZR 93/76; Urteil vom 18. Dezember 1980 – III ZR 157/08; Urteil vom 3. Dezember 1998 – IX ZR 313/97 [unter 3 b aa]).
126Zwar unterscheidet sich die Situation bei der Schiffsfinanzierung von diesen üblicherweise auf einer Veränderung der Risikolage beruhenden Nachbesicherungsrechten dadurch, dass allein auf den Wertverlust der Sicherheit abgestellt wird. Es liegt aber ebenfalls auf der Hand, dass der Wert des Sicherungsmittels bei einer objektbezogenen Finanzierung und insbesondere dann, wenn neben dem finanzierten Objekt keine weiteren Vermögenswerte zur Verfügung stehen, für die finanzierende Bank entscheidend ist und sie sich gegen einen Wertverlust während der Laufzeit des Darlehens absichern muss und wird.
127Einer ausdrücklichen Aufklärung über das Recht der finanzierenden Banken, bei einem Wertverlust des Schiffes eine Nachbesicherung zu verlangen, bedarf es deshalb nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Anleger – wie hier – die für das Entstehen solcher Nachbesicherungsrechte maßgeblichen Umstände in dem Prospekt aufgezeigt werden. So wird die Fremdfinanzierung des fondseigenen Schiffs umfangreich erläutert (vgl. Seiten 13 und 45 f.). Dass Verluste eintreten können, wird ebenfalls ausführlich beleuchtet (vgl. Seiten 11 und 18 sowie die Ausführungen unter n)). Schließlich enthält der Prospekt hinreichend deutliche und nicht zu beanstandende Hinweise auf das Währungsrisiko (siehe soeben unter i)). Soweit bei Schiffsbeteiligungen die Loan-to-value-Klausel auch durch Wechselkursschwankungen zum Tragen kommen kann, insbesondere durch das Kursverhältnis zwischen dem US-Dollar und dem japanischen Yen, wird dem somit ebenfalls Rechnung getragen. Sind dem Anleger diese Umstände bekannt, handelt es sich bei der konkreten Ausgestaltung der Regelung um ein Detail der Darlehensverträge, das keinen für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand darstellt. Der Anleger kann vielmehr darauf verwiesen werden, bei einem besonderen Interesse an den Einzelheiten bei der Fondsgesellschaft um die Übersendung der Darlehensverträge zu bitten (vgl. dazu auch noch unter o)).
128k)
129Die Rüge des Klägers, der Prospekt kläre nicht hinreichend über die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommandistenhaftung nach den §§ 171, 172 Abs. 4 HGB auf, greift nicht durch. Auf Seite 15 des Prospekts wird dem Anleger unter der Überschrift „Entnahmen“ ausführlich und verständlich erläutert, dass Entnahmen, soweit das Kapitalkonto nach vorhergehenden Verlusten den Stand der Einlage noch nicht wieder erreicht hat, gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft als nicht geleistete Einlagen gelten und in der Höhe solcher Entnahmen die an sich beschränkte Haftung des Kommanditisten wieder auflebt. Weitere Hinweise auf diese Möglichkeit befinden sich auf den Seiten 14, 37 und 61 des Prospekts. Diese Hinweise führen dem Anleger deutlich und verständlich das mögliche Wiederaufleben der Kommandistenhaftung und die Nachschusspflicht vor Augen. Eines darüber hinausgehenden Hinweises – insbesondere Angaben zu einer Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Risikos aufgrund der Fondskonzeption – bedurfte es nicht.
130Überdies wäre ein entsprechender Anspruch des Klägers angesichts der eindeutigen Hinweise auf das mögliche Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung in dem Schreiben der Beklagten zu 2) vom 8. November 2007 verjährt. Auf die Ausführungen unter b) wird Bezug genommen.
131l)
132Ein Prospektfehler im Zusammenhang mit der Darstellung der eingeschränkten Fungibilität der Beteiligung ist nicht erkennbar. Bereits in der Übersicht über die Risiken der Vermögensanlage auf Seite 11 des Prospekts wird erläutert, dass die Anlage nicht für Anleger geeignet sei, die darauf angewiesen seien oder darauf vertrauten, sich jederzeit von ihrer Beteiligung trennen zu können. Auf Seite 16 des Prospekts befinden sich unter der Überschrift „Fungibilität“ ausführliche Erläuterungen zu den Voraussetzungen einer Veräußerung und zu der Preisbildung auf dem Zweitmarkt. Inwiefern diese Risikohinweise unzureichend oder falsch sind, legt der Kläger nicht dar.
133Dass im Prospekt nicht ausdrücklich auf die fünfjährige Nachhaftung bei einem Ausscheiden aus der Gesellschaft nach den §§ 159, 160 HGB hingewiesen wird, führt nicht zu einem Prospektfehler. Eines entsprechenden Hinweises bedurfte es nicht (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 17. November 2010 – 4 U 98/10). Dies gilt im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb, weil klare und umfangreiche Hinweise sowohl auf die fehlende Fungibilität als auch auf die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung enthalten waren. Da der Anleger angesichts der Ausführungen zu den Veräußerungsmöglichkeiten auf dem Zweitmarkt ohnehin nicht davon ausgehen konnte, die Beteiligung während der Laufzeit veräußern zu können – erst recht bei einem schwachen wirtschaftlichen Verlauf – handelt es sich dabei um einen Umstand von geringer praktischer Relevanz. Sofern ein Anleger nähere Informationen zu den Folgen seines Ausscheidens aus der Gesellschaft wünscht, kann er deshalb darauf verwiesen werden, weitere Erkundigungen zu der geltenden Rechtslage einzuholen.
134m)
135Über Risiken im Zusammenhang mit den Auslandsbezügen der Beteiligung klärt der Prospekt in ausreichender Form auf. Dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ausländische Gerichte die Beschränkung der Kommanditistenhaftung nach deutschem Recht nicht anerkennen, wird unter der Überschrift „Wirtschaftliches Risiko – Haftung“ auf Seite 14 des Prospekts erörtert. Auch in der Zusammenfassung der wesentlichen Risiken auf Seite 18 wird erläutert, dass ein ausländisches Gericht oder eine ausländische Behörde Zugriff auf das im Ausland belegene Vermögen des Anlegers nehmen könnte, wenn es die nach deutschem Recht gültige Haftungsbegrenzung für Kommanditisten nicht anerkennt. Diese verständlichen und deutlichen Hinweise reichen als Aufklärung über Auslandsrisiken rechtlicher Art aus. Dass die von dem Kläger als „politische Risiken“ bezeichneten Umstände wie beispielsweise ein Bürgerkrieg in dem Land des Zielhafens oder ein Piratenangriff auf das Seeschiff zu wirtschaftlichen Nachteilen führen können, bedarf als für jeden Anleger offensichtliche Selbstverständlichkeit keiner ausdrücklichen Aufklärung.
136n)
137Entgegen der Ansicht des Klägers enthält der Prospekt auch ausreichende Hinweise auf das Risiko des Totalverlustes. Bereits auf Seite 11 des Prospekts wird unter der Überschrift „Die Risiken der Vermögensanlage“ ausgeführt, dass als Ergebnis der verschiedenen Risikofaktoren – insbesondere wenn sie kumuliert auftreten – keine Garantie dafür gegeben werden könne, dass die prognostizierten Barüberschüsse der Gesellschaft eingehalten würden oder die Gesellschaft in der Lage sein werde, den Anlegern das investierte Eigenkapital zurückzuzahlen (Totalverlustrisiko). Auf Seite 18 befinden sich weitere Hinweise auf das Totalverlustrisiko. Darüber hinaus wird in der „Zusammenschau“ unter dem Punkt „Anlegergefährdende Risiken“ erläutert, dass solche nicht nur zu einem Verlust der Vermögensanlage führen, sondern darüber hinaus durch Rückzahlungspflichten, Steuerzahlungen u. ä. das weitere Vermögen des Anlegers gefährden. Diese Hinweise führen dem Anleger das bestehende Risiko mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen. Eine Relativierung in der Gesamtschau des Prospekts vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der Kläger legt im Übrigen nicht dar, woraus er das verharmlosende Gesamtbild konkret ableitet, insbesondere benennt er keinerlei Prospektstellen.
138o)
139Dass nach der Darstellung des Klägers entgegen dem IdW S4 eine Vielzahl von Vertragswerken dem Prospekt nicht beigefügt war, begründet keinen Prospektfehler. Dabei kann offen bleiben, ob der IdW S4 die Beifügung der Vertragswerke überhaupt vorsieht. Jedenfalls entfaltet der IdW S4 als von dem Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebener Standard keinen normsetzenden Charakter, wie auch der Kläger selbst einräumt. Eine Beifügung der Prospekte war auch nicht aus einem anderen Grund erforderlich. Auf Seite 64 des Prospekts ist eine Übersicht der bestehenden Verträge enthalten, wobei diese Auflistung nach dem Hinweis auf Seite 64 unten abschließend ist. Sofern ein Anleger vor seiner Beitrittsentscheidung Einsicht in diese Verträge nehmen möchte, steht es ihm frei, diesbezüglich bei der Fondsgesellschaft anzufragen. Für den durchschnittlichen Anleger handelt es sich bei den Details sämtlicher Vertragswerke indes nicht um einen für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, so dass eine Beifügung zum Prospekt – die diesen zudem überfrachten und die Übersichtlichkeit stören würde – nicht erforderlich ist.
1403.
141Es fehlt zudem an der Kausalität etwaiger Prospektfehler für die Anlageentscheidung des Klägers.
142Zwar entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 – II ZR 21/06 m. w. N.). Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Davon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 – II ZR 21/06). Allerdings hat ein Prospekt bei einem konkreten Vertragsschluss mittelbar auch dann Verwendung gefunden, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet wird und sich der Prospektmangel somit aufgrund der Bedeutung des Prospekts für das Vertriebskonzept in dem Beratungsgespräch fortgesetzt hat (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 – III ZR 70/12 [unter II 2 a]); Urteil vom 3. Dezember 2007 – II ZR 21/06 [unter II 2 b]; Urteil vom 24. November 2009 – XI ZR 260/08 [unter B II 3 c]; Urteil vom 6. November 2008 – III ZR 290/07 [unter II 3 a]).
143Vorliegend ist die Kausalitätsvermutung widerlegt, weil sich nicht feststellen lässt, dass der Prospekt bei dem Vertragsschluss Verwendung gefunden hat. Die Beklagten haben mehrfach darauf hingewiesen, dass Entsprechendes nach dem klägerischen Vortrag nicht erkennbar ist. Der Kläger hat sich nicht zu der Verwendung des Prospekts im konkreten Fall erklärt. Er hat lediglich allgemein behauptet, sich auf der Grundlage des Prospekts zur Zeichnung entschlossen zu haben. Ob er den Inhalt des Prospekts durch Lektüre zur Kenntnis genommen hat oder ob dessen Inhalt sich in dem Beratungsgespräch fortgesetzt hat, bleibt dagegen offen. Den Kläger traf insoweit jedoch eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer es ihm nach den entsprechenden Hinweisen der Beklagten oblegen hätte, sich hierzu näher zu erklären. Eine sekundäre Darlegungslast obliegt dem Prozessgegner dann, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner zumutbar nähere Angaben machen kann (BGH, Urteil vom 18. Mai 2005 – VIII ZR 368/03 m. w. N.). So liegt es hier, da die Beklagten an dem Beratungsgespräch des Klägers mit Herrn L2 nicht teilgenommen und hierzu auch keine weiteren Informationen haben. Dass der Kläger keine näheren Angaben zu der Verwendung des Prospekts gemacht hat, geht vor diesem Hintergrund zu seinen Lasten.
144Auch auf den entsprechenden Hinweis der Kammer in der Sitzung vom 4. November 2014 hat der Kläger keine näheren Angaben gemacht. Zwar hat er mit nachgelassenem Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 ausgeführt, der Prospekt sei ihm vor der Zeichnung durch Herrn L2 überreicht worden. Dass er ihn auch tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich daraus indes nicht.
145II.
146Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus den von ihm herangezogenen deliktischen Anspruchsgrundlagen. Soweit festgestellt wurde, dass Prospektfehler nicht vorliegen, fehlt es bereits an einem Anknüpfungspunkt für ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten. Soweit Ansprüche wegen etwaiger Prospektfehler jedenfalls verjährt sind, gilt dies für deliktische Ansprüche entsprechend. Insbesondere hätte der Kläger mit der Kenntnis von dem jeweiligen Prospektfehler auch Kenntnis von dem vorsätzlichen Verhalten der Beklagten erlangt. Denn aus anderen Tatsachen als dem Vorliegen der Prospektfehler und der Argumentation, diese seien so schwerwiegend, dass von wissentlichem Verhalten auszugehen sei, leitet der Kläger den Vorsatz der Beklagten nicht ab.
147III.
148Da ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten in der Hauptsache nicht besteht, sind auch die weiteren Anträge des Klägers unbegründet.
149IV.
150Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
151Der Streitwert wird auf einen Wert der Stufe bis € 110.000,00 festgesetzt.
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