Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 14/14

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt,

  • 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist,

im deutschen territorialen Geltungsbereich des A zu unterlassen,

ein Verfahren zum Erhöhen der Belastbarkeit des Fundamentsbodens für Bauwerke, umfassend: Einbringen mehrerer Bohrungen mit gegenseitigem Abstand tief in den Boden; Einspritzen einer durch chemische Reaktion expandierenden Substanz durch die Bohrungen in den Boden; Verdichten des Bodens nahe der Einspritzzone durch die Expansion der eingespritzten Substanz,

anzuwenden oder zur Anwendung anzubieten,

mit dem weiteren Schritt der dauernden Überwachung des Niveaus des Bodens und/oder des Bauwerkes über der Einspritzzone zum Erfassen des Zeitpunktes, zu dem das Bauwerk und/oder die Bodenfläche über der Einspritzzone angehoben wird und die Verdichtung des Bodens allgemein höhere Werte als den erforderlichen Mindestwert erreicht hat, wobei die Expansion der eingespritzten Substanz sehr schnell erfolgt und eine potentielle Volumenzunahme der expandierten Substanz mindestens das Fünffache des Volumens vor der Expansion beträgt,

  • 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie - die Beklagte - die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.06.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a)      der einzelnen Anwendungen, aufgeschlüsselt nach Anwendungsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)      der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)      der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)     der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei hinsichtlich der Angaben zu a) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnungen in Kopie);

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 23.06.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

                 III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

                 IV.       Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

                  V.      Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

                          125.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil

                           gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu

                           vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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