Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 86/15

Tenor

I.               Die Beklagte wird verurteilt,

1.               es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,

zu unterlassen

L-Lysin

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, das mittels eines Verfahrens hergestellt wurde, welches folgende Schritte umfasst:

1.               Herstellen von L-Lysin in den Kulturen oder Zellen

2.              durch Kultur eines Mikroorganismus der Gattung Corynebacterium

2.1               mit einer verbesserten L-Lysin-Produktivität durch

2.2              Inaktivierung eines Gens mit repetitiven Aspartatresten in seiner Aminosäuresequenz durch Deletion mehrerer Basenpaare in dem Gen,

2.3               wobei das Gen ein endogenes NCgll090-Gen mit der durch die SEQ ID. No: 1

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

angegebenen Nukleotidsequenz ist

3.               Sammeln von L-Lysin aus den Kulturen

(Anspruch 5 i.V.m. Anspruch 2 und 1 des Klagepatents),

2.               der Klägerin für die Zeit ab 3. August 2011 Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der unter I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und der Menge der ausgelieferten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei die zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) mit der Maßgabe vorzulegen sind, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können;

3.               der Klägerin darüber Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter I.1. beschriebenen Handlungen seit dem 3. September 2011 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe

a)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sind;

4.               das in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindliche, unter oben I.1. fallende L-Lysin auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre –der Beklagten – Kosten herauszugeben;

5.               die vorstehend zu Ziff. I.1 bezeichneten, seit dem 03.08.2011 im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt.

II.               Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 3. September 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,00.


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