Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 9 O 78/17

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer RS-V-27078126-8 über die übereinstimmend erklärte Teilerledigung nach der Deckungszusage der Beklagten vom 15.05.2017 hinaus verpflichtet ist, für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, insbesondere Rücktritt vom Kaufvertrag, aufgrund eines Fahrzeugkaufes des Klägers vom 10.11.2014 mit der FIN WVWZZZ3CZBE335706 sowie von Ansprüchen aus der Anfechtung des Kaufvertrages wegen einer arglistigen Täuschung des Klägers gegenüber der S. O GmbH und von Schadenersatzansprüchen des Klägers gegenüber der W2 AG Deckungsschutz zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.


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