Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 22/17

Tenor

  • I. Die Beklagten werden verurteilt:

  • 1. Es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist,

zu unterlassen,

Zusammensetzungen für die Tintenstrahlaufzeichnung, umfassend eine Tintenzusammensetzung für die Tintenstrahlaufzeichnung, umfassend eine Tintenzusammensetzung, worin die Tintenzusammensetzung umfasst, (A) einen Polymerisationsinitiator, (B) ein Ester oder Amid von (Meth)acrylsäure mit einem 1,3 Dioxolan-Ringgerüst oder einem 1,3 Dioxan-Ringgerüst; (C) einen Farbstoff, (D) eine zusätzliche polymerisierbare Verbindung, die eine andere als die Verbindung (B) ist und die aus der Gruppe bestehend aus 2-Hydroxyethylacrylat, Butoxyethylacrylat Carbitolacrylat, Cyclohexylacrylat, Tetrahydrofurfurylacrylat, Benzylacrylat, Bis(4-acryloxypolyethoxyphenyl)propan mit einem gewichtsgemittelten Molekulargewicht von mehr als 360, Polyethylenglykoldiacrylat mit einem gewichtsgemittelten Molekulargewicht von mehr als 360, 2-Ethylhexyl-diglykolacrylat, 2-Hydroxy-3-phenoxypropylacrylat, 2-Hydroxybutylacrylat, Hydroxypivalinsäure-neopentylglykoldiacrylat, 2- Acryloyloxyethylphthalsäure,              Methoxypolyethylenacrylat,Tetramethylolmethantriacrylat, 2-Acryloyloxyethyl-2-hydroxyethylphthalsäure, Dimethyloltricyclodecandiacrylat,              2-Acryloyloxyethylbernsteinsäure, Nonylphenol-EO-Addukt-Acrylat, modifiziertem Glycerintriacrylat, Bisphenol A-Diglycidylether-Acrylsäure-Addukt, modifiziertem Bisphenol A-Diacrylat, Phenoxypolyethylenglykolacrylat, 2-Acryloyloxyethylhexahydrophthalsäure, Bisphenol A-PO-Addukt-Diacrylat, Bisphenol A-EO-Addukt-Diacrylat, Dipentaerythritolhexaacrylat, Pentaerythritoltriacrylat,Tolylendiisocyanaturethan- Prepolymer, Lacton-modifiziertem flexiblem Acrylat, Butoxyethylacrylat,Propylenglykol-Diglycidylether-Acrylsäure -Addukt, Pentaerythritoltriacrylat-Hexamethylendiisocyanaturethan-Prepolymer, 2- Hydroxyethylacrylat, Methoxydipropylenglykolacrylat, Ditrimethylolpropantetraacrylat, Pentaerythritoltriacrylat- Hexamethylendiisocyanaturethan-Prepolymer, Stearylacrylat, Isoamylacrylat, Isomyristylacrylat, Isostearylacrylat und Lacton-modifiziertem Acrylat ausgewählt ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

(Anspruch 1, EP X );

  • 2. Der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 01. Dezember 2016 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)             der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)             der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)             der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

-                 wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,

-                 wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

  • 3. Der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1 bezeichneten Erzeugnisse seit dem 01. Dezember 2016 angeboten haben und zwar unter Angabe

a)             der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

b)             der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 01. Dezember 2016 durch das Anbieten der unter Ziff. I.1 bezeichneten Erzeugnisse entstanden ist und noch entstehen wird.

  • III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagten jeweils 25 %.

  • V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 800.000,- vorläufig vollstreckbar. Daneben ist das Urteil für die Klägerin auch gesondert vorläufig vollstreckbar hinsichtlich der Verurteilung zum Unterlassen (Ziff. I. 1. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 700.000,-, hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ziff. I. 2. und Ziff. I. 3. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 65.000,- und hinsichtlich des Kostenpunktes (Ziff. IV. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Für die Beklagten ist das Urteil jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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