Urteil vom Landgericht Essen - 2 O 382/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Sonderinsolvenzverwalter über das Vermögen der B AG Feststellung einer Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle der L GmbH.
3Die Insolvenzschuldnerin, die B AG, ist die Holding-Gesellschaft des gesamten B1-Konzerns und hält sowohl mittelbare als auch unmittelbare Beteiligungen an verschiedenen anderen Unternehmen. Gegenstand der Gesellschaft war die zentrale Steuerung und Finanzierung des Konzerns mit den Hauptgeschäftsfeldern Einzelhandel, Versandhandel und Tourismus. U. a. hält die B AG 100 % der Anteile an der L1 GmbH, die wiederum alleinige Gesellschafterin der L2 GmbH. Letztgenannte Gesellschaft hält 100 % der Anteile der L GmbH. Die L GmbH ist eine reine Holding-Gesellschaft. Ihr Geschäftsbetrieb beschränkte sich auf das Halten von 26,4 % der Aktien der U plc, M.
4Der Vorstand der B AG hat am 09.06.2009 beim Amtsgericht F einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt. Am 01.09.2009 um 11:31 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
5Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der L GmbH, die am 12.06.2009 beim Amtsgericht F ebenfalls einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt hat. Das Insolvenzverfahren wurde ebenfalls am 01.09.2009 um 9:52 Uhr eröffnet.
6Der Kläger, der als Sonderinsolvenzverwalter sowohl das Recht zur Anmeldung von Insolvenzforderungen als auch die Befugnis zu deren Durchsetzung im Falle des Bestreitens durch den Insolvenzverwalter hat, meldete am 21.10.2009 eine Forderung der B AG gegenüber der L GmbH in Höhe von 188.501.754,97 € zur Tabelle an. Der ursprüngliche Bestand dieser Forderung ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie resultiert in Höhe von 188.500.254,97 € aus „payment factory“ und in Höhe von weiteren 1.500,00 € aus „Finanzierung“. Mit Saldenbestätigung vom 16.09.2009 wurden diese Forderungen in der angegebenen Höhe zum Stichtag der Insolvenzantragstellung festgestellt. Hinsichtlich des im B1 – Konzern praktizierten Systems des „payment factory“ wird auf die Ausführungen in der Klageschrift, Bl. 5f. d. A., verwiesen. Der Sache nach handelte es sich um ein reines Buchungssystem ohne jeglichen tatsächlichen Geldfluss.
7Mit Schreiben vom 14.08.2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er diese Forderung endgültig bestreite. Er erklärte die Aufrechnung gegen diese Forderung mit einer Forderung der L GmbH gegen die B AG. Dabei ist der Bestand der zur Aufrechnung gestellten Forderung zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig. Sie beruht auf folgendem Sachverhalt:
8Im Jahr 2004 schlossen die damalige L3 AG sowie die L4 GmbH mit einem Bankenkonsortium bestehend aus der C Bank, der E Bank, U1 plc und der B2 N. V. einen Darlehensvertrag über 1,75 Milliarden €. Die Banken verlangten umfangreiche Sicherheiten, darunter auch Pfandrechte an den Aktien und Geschäftsanteilen aller wesentlichen Tochtergesellschaften des damaligen L5 Konzerns. In der Folgezeit haben die damalige L3 AG und die L GmbH Anteile an der U1 AG mit Sitz in P, Deutschland erworben. Die Anteile wurden im Jahr 2005 und 2006 an das Bankenkonsortium zur Sicherung des vorgenannten Kredits verpfändet. Aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen bei U2 mussten im Jahr 2007 neue Verpfändungsverträge geschlossen werden. Mitte des Jahres 2007 wurde der Kreditvertrag mit dem Bankenkonsortium erneuert. Nach dortiger vertraglicher Regelung stellt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensschuldnerin einen Grund für die sofortige Fälligstellung des Darlehensrückzahlungsanspruchs dar. Besichert wurde das Darlehen erneut unter anderem durch die Verpfändung der Akten an der U plc. Hierbei verpfändete die B AG (damals noch L3 AG) ihre 149.961.591 Aktien und die L GmbH ihre 254.377.423 Anteile.
9Nach Insolvenzantragstellung durch die B AG kündigte die C Bank als Konsortialführerin die Darlehen und stellte sie mit sofortiger Wirkung fällig. In der Folgezeit wurden die verpfändeten Aktien zwischen dem 10. und dem 15.09.2009 für insgesamt 1.026.371.219,42 € veräußert, wobei für die ursprünglich von der L GmbH gehaltenen Aktien 617.699.460,76 € erzielt wurden. Der Erlös wurde dann zur Ablösung der der B AG gewährten Darlehen genutzt.
10Ein Anspruch in dieser Höhe wurde nicht zur Insolvenztabelle der B AG angemeldet.
11Streitig ist zwischen den Parteien allein, ob hier wirksam aufgerechnet werden konnte. Die Parteien einigten sich aus Kostengründen darauf, dass der Kläger in hiesigem Verfahren lediglich die Feststellung einer Forderung in Höhe von 10.000.000,00 € begehren wird und dass die rechtskräftige Entscheidung dieses Verfahrens auch für die darüber hinausgehende Forderung gelten soll. Insoweit handelt es sich um eine offene Teilklage.
12Der Kläger beantragt,
13eine Forderung der B AG in Höhe von 10.000.000,00 € zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der L GmbH (Az. …) zur lfd. Nr. … festzustellen,
14Er beantragt hilfsweise,
15festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Forderung der B AG in Höhe von 10.000.000,00 € nach Aufforderung des Gerichts gemäß § 174 Abs. 3 S. 1 InsO und Anmeldung durch den Kläger zur Insolvenztabelle als nachrangige Forderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO anzuerkennen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Hilfsweise beantragt er widerklagend,
19festzustellen, dass (sollte das Gericht dem Hauptantrag des Klägers entsprechend die streitgegenständliche Forderung der B AG i. I. über 10.000.000,00 € im Rang des § 38 InsO zur Tabelle feststellen) der Beklagte anschließend gegen diese dann festgestellte Forderung mit der ebenfalls gegenständlichen Forderung der L GmbH i. I. in gleicher Höhe aufrechnen kann.
20Weiter hilfsweise beantragt er widerklagend,
21festzustellen, dass (sollte das Gericht dem Hilfsantrag des Klägers entsprechend die streitgegenständliche Forderung der B AG i. I. über 10.000.000,00 € im Rang des § 39 InsO zur Tabelle feststellen) der Beklagte anschließend gegen diese dann festgestellte Forderung mit der ebenfalls streitgegenständlichen Forderung der L GmbH i. I. in gleicher Höhe aufrechnen kann.
22Der Kläger beantragt,
23die Widerklagen abzuweisen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
26I. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.
27II. Jedoch ist die Klage unbegründet.
281. Der Hauptantrag des Klägers auf Feststellung des Anspruchs zur Tabelle der L6 als Forderung im Sinne des § 38 InsO ist unbegründet.
29Dem Kläger steht eine Forderung gegen den Beklagten, die zur Tabelle der L6 angemeldet werden könnte nicht zu. Ein solcher Anspruch war – unstreitig – in Höhe von jedenfalls 10.000.000,00 € entstanden. Er ist jedoch durch eine wirksame Aufrechnung erloschen.
30a) Auf die Voraussetzungen und Wirkungen der Aufrechnung ist deutsches Recht anzuwenden, da Wirkungen und Voraussetzungen der Aufrechnung sich nach dem Recht des Staates richten, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird. Dass die Forderung der B AG gegen die L7 GmbH aus irgendeinem Grund nicht deutschem Recht unterliegen könnte, ist nicht ersichtlich. Es ist die Forderung einer deutschen AG gegen eine deutsche GmbH. Anhaltspunkte dafür, dass die dem „payment factory“ zugrunde liegenden (konkludent getroffenen) Absprachen Auslandsbezug haben, bestehen nicht.
31b) Der Beklagte hat unstreitig am 14.08.2012 die Aufrechnung im Sinne des § 388 BGB gegen die hier streitgegenständliche Forderung, die zwischen der B AG und der L GmbH bestand, mit der Forderung erklärt, die der L GmbH gegen die B AG zustand.
32c) Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung am 14.08.2012 bestand auch eine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB. Denn die beiden streitgegenständlichen Forderungen standen sich als gegenseitige, gleichartige, fällige und erfüllbare Ansprüche gegenüber.
33Die B AG und die L GmbH waren gleichzeitig Gläubiger und Schuldner des jeweils anderen; die Forderungen waren gegenseitig.
34Beide Forderungen waren zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung auf Zahlung gerichtet. Im August 2012 waren die verpfändeten Aktien der U plc verwertet und der Verkaufserlös an die Gläubiger ausgezahlt. Auch war zu diesem Zeitpunkt der Saldo des „payment factory“ unstreitig bereits festgestellt worden.
35Die Aktivforderung der L GmbH war im Jahr 2012 auch fällig.
36Schließlich konnte die Passivforderung der B AG zu diesem Zeitpunkt auch bewirkt werden. Bewirkt werden kann eine Leistung, sobald die darauf gerichtete Forderung entstanden und entweder fällig oder vorzeitig erfüllbar ist, § 271 BGB.
37Soweit der BGH früher die Auffassung vertreten hatte, dass ein Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Insolvenzforderung vor ihrer Feststellung zu Tabelle nicht durch Aufrechnung befriedigen dürfe, ist er mit Urteil vom 08.05.2014 (Az. IX ZR 118/12) hiervon abgerückt. Nunmehr führt – so der BGH – die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr dazu, dass eine vom Insolvenzschuldner geschuldete Leistung nicht mehr bewirkt werden kann. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter eine unbeschränkte Verfügungsbefugnis. Seine Verfügung – etwa durch Aufrechnung – ist nur unwirksam, wenn sie dem Insolvenzzweck der gleichmäßige Gläubigerbefriedigung klar und eindeutig zuwiderläuft, wobei eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist (a. a. O., Rz. 13).
38Soweit der Kläger meint, diese Entscheidung könne nur für Forderungen gelten, die im Rang des § 38 InsO stehen und nicht für solche, die im Rang des § 39 InsO stehen, konnte die Kammer dieser Ansicht nicht folgen. Der BGH selbst nimmt eine solche Einschränkung nicht vor. Sie ist vor dem Hintergrund des Schutzzwecks auch nicht erforderlich. Oberstes Ziel eines jeden Insolvenzverfahrens ist die Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger. Hiervon geht die InsO aus und diesem Grundsatz hat auch der Insolvenzverwalter alle seine Entscheidungen unterzuordnen. Im Ergebnis soll das zitierte Urteil des BGH die Rolle des Insolvenzverwalters stärken und ihm die Einschätzung überlassen, welche Aufrechnungen wegen drohender Gläubigerbenachteiligung zu unterlassen sind. Diese Stärkung kann jedoch nur dann erreicht werden, wenn die Entscheidung über Aufrechnung oder nicht auch für solche Forderungen gilt, die gemäß § 39 InsO nachrangig sind. Denn auch die Aufrechnung gegen solche Forderungen verstößt nicht per se dem Insolvenzzweck der Gleichbehandlung der Gläubiger.
39d) Die hier erklärte Aufrechnung ist auch nicht unwirksam. Sie lief dem Insolvenzzweck der Gläubigerbenachteiligung nicht klar und eindeutig zuwider. Sie erfolgte zunächst im Jahr 2012. Soweit der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 28.01.2015 mitgeteilt hat, dass sich die Befriedigungsquoten der nachrangigen Gläubiger der L GmbH durch Zeitablauf und damit verbundener Erhöhung vorrangiger Zinsforderungen dahingehend verschlechtert hätten, dass nun vermutlich nicht mehr alle nachrangigen Gläubiger vollständig würden befriedigt werden können, war dies zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung im Jahr 2012 noch nicht der Fall. Vielmehr war die Masse der L GmbH zur Befriedigung der Gläubiger ursprünglich nach unbestrittenem Vortrag ausreichend. Eine irgendwie geartete Gläubigerbenachteiligung – zur maßgeblichen Zeit der Aufrechnung – war durch Befriedigung einer ggf. nachrangigen Forderung nicht zu befürchten.
40Daher kann hier dahinstehen, ob die Forderung der B AG eine solche im Sinne des § 38 InsO oder § 39 InsO ist.
41e) Die Aufrechnung ist auch nicht ausgeschlossen.
42Da es sich um eine Aufrechnung im Rahmen von Insolvenzverfahren handelt, sind die §§ 94 ff. InsO zu beachten. Diese unterscheiden zunächst danach, ob die Aufrechnungslage (im Sinne des § 387 BGB) vor oder nach Eröffnungsverfahrens bestand. An dieser Stelle kann dahinstehen, wann genau beide Forderungen jeweils fällig und durchsetzbar geworden sind. Denn beide Parteien gehen unstreitig davon aus, dass jedenfalls die Forderung der B AG gegen die L GmbH nicht vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig war. Sie wurde frühestens durch die/mit der Eröffnung fällig. Da somit nach unstreitigem Vortrag eine Aufrechnungslage vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bestanden hat, sind die Vorschriften der §§ 95, 96 InsO zu beachten.
43(1) Die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 S. 1 InsO sind erfüllt.
44aa) Der Aufrechnende – hier der Beklagte – war Insolvenzgläubiger. Bei der Forderung der L GmbH gegen die B AG handelt es sich um eine Forderung im Sinne des § 38 InsO, denn der Anspruch war bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet. Begründet ist ein Anspruch, wenn der Rechtsgrund seiner Entstehung im Augenblick vor Verfahrenseröffnung bereits gelegt war (Ehricke, in: MüKo, § 38 InsO, Rn. 16 m. w. N.).
45Bei dem Anspruch der L GmbH gegen die B AG handelt es sich um einen Regressanspruch eines nicht (für die Darlehensforderung) mithaftenden Dritten, der eine Insolvenzforderung tilgt. Sein Regressanspruch ist selbst dann einen Insolvenzforderung, wenn die Tilgung erst nach Eröffnung des Verfahrens erfolgt ist (Lüdtke, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, § 38 InsO, Rn. 45). Als das Insolvenzverfahren am 01.09.2009 eröffnet wurde, waren die Darlehen bereits gekündigt worden. Den Darlehensgebern stand ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens zu. Die Tilgung erfolgte erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Verwertung der Aktien.
46bb) Jedenfalls eine der beiden Forderungen – die der B AG – war zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht fällig (s. o.).
47cc) Auch die Forderung der B AG war jedoch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, d. h. der Rechtsgrund ihrer Entstehung (Leerbuchungen im „payment factory“ – Verhältnis) bereits angelegt.
48dd) Zum Zeitpunkt der Aufrechnung im August 2012 lag jedoch eine Aufrechnungslage vor (s. o.).
49(2) Die Aufrechnung ist auch nicht gemäß § 95 Abs. 1 S. 3 InsO ausgeschlossen. Es kann dabei dahinstehen, ob dessen Voraussetzungen vorliegen. Denn die Norm ist nicht anwendbar.
50aa) Dies ergibt sich zunächst nicht daraus, dass die §§ 94-96 InsO nur für solche Aufrechnungen Geltung beanspruchten, die ein Insolvenzgläubiger erklärt, und nicht für solche, die ein Insolvenzverwalter – wie der Beklagte meint – erklärt.
51Man kann an dieser Stelle nicht auf die formale Stellung des Beklagten als Insolvenzverwalter der L GmbH abstellen. Vielmehr sollen die §§ 94-96 InsO lediglich nicht für solche Aufrechnungen gelten, die von Gläubigerseite und nicht von der Seite der Insolvenzschuldnerin (also etwa durch den Kläger) erklärt werden (so auch Jacoby, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, Vorbemerkungen zu §§ 94 bis 96 InsO, Rn. 10).
52bb) § 95 Abs. 1 S. 3 InsO ist ferner nicht anwendbar, wenn die Aufrechnung synallagmatisch verbundener Forderungen aus einem Vertragsverhältnis in Rede steht (Jacoby, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, § 95 InsO Rn. 35 m. w. N.). Die hier streitgegenständlichen Forderungen stehen nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Während die Forderung des Klägers aus dem Buchungs- und Verrechnungssystem zwischen der B AG einerseits und der L GmbH als Tochtergesellschaft andererseits resultiert, handelt es sich bei der Forderung der L GmbH gegen die B AG im Ergebnis um einen Regressanspruch.
53cc) Der Anwendbarkeit steht – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch nicht das Urteil des BGH vom 09.10.2008 – IX ZR 138/06 entgegen.
54Der BGH hatte sich in der Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Insolvenzverwalter einer Personengesellschaft ein Anfechtungsrecht für Leistungen des persönlich haftenden Gesellschafters angefochten werden können. Er kommt zu dem Ergebnis, dass in der Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters die Ausübung der Anfechtungsbefugnisse nur dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters zusteht (Rz. 13). Dies sichert die Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger.
55Diese Entscheidung ist auf hiesigen Fall allerdings nicht übertragbar. Zunächst ist die Ausgangslage nicht vergleichbar. Hier handelt es sich nicht um die Doppelinsolvenz einer Personengesellschaft und dem persönlich haftenden Gesellschafter. Vielmehr sind zwei Kapitalgesellschaften in Insolvenz, die im Rahmen eines Konzernverbundes miteinander in Beziehung stehen/standen.
56Zwar werden im Ergebnis durch einen Ausschluss der Aufrechnung gemäß § 95 Abs. 1 S. 3 InsO die Gläubiger der B AG doppelt profitieren und die der L GmbH zum zweiten Mal benachteiligt. Denn die L GmbH stellte Sicherheiten für einen Kredit, der nicht ihr, sondern der B AG zugutekam. Hierdurch wurde ihr Vermögen verringert; Sicherheiten der B AG dagegen blieben unangetastet. Hierdurch war auch die Masse der B AG höher, was zu einer gestiegenen Insolvenzquote führte. Ohne die Aufrechnung würde die Forderung der B AG zur Masse der L GmbH angemeldet und auf sie entfiele eine Quote, die wiederum den Gläubigern der B AG zugutekäme. Nur durch eine Aufrechnung könnte sichergestellt werden, dass die Masse der B AG nicht zu Lasten der L GmbH begünstigt wird.
57Dieser Umstand und die Benachteiligung der Gläubiger der L GmbH sind jedoch bereits und allein aufgrund der Verflechtungen im Konzern angelegt worden. Eine Aufrechnungsmöglichkeit führt im Ergebnis dazu, dass die Gläubigerbenachteiligung im Rahmen des Insolvenzverfahrens rückgängig gemacht wird, da die L GmbH Forderungen der B AG gegen sich in Höhe der damals gestellten Sicherheiten (=Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs) zum Erlöschen bringen könnte. Dies geschähe sogar zeitlich unbegrenzt. Hierdurch könnten die Anfechtungsregelungen der InsO unterlaufen werden.
58Ein Aufrechnungsausschluss dagegen würde dazu führen, dass sich die L GmbH (bzw. der Beklagte) nicht bevorrechtigt aus der Masse befriedigen kann und ggf. seinerseits ihre Forderung aus Aufwendungsersatz zur Tabelle der B AG anmelden müsste. Damit wäre sie den übrigen Gläubigern der B AG gleichgestellt.
59Dies gilt unabhängig von einer gleichzeitigen Insolvenz der L GmbH. Diese Doppelinsolvenz wird jedoch im Rahmen von Konzerninsolvenzen regelmäßig auftreten. In diesem Zusammenhang würde die Übertragung der Grundsätze des Urteils dazu führen, dass in Konzernstrukturen u. U. die Insolvenzanfechtungsregelungen unterlaufen werden könnten.
60dd) Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist aber in der hier gegenständlichen Konstellation teleologisch zu reduzieren.
61Sie verfolgt das Ziel, die Aufrechnung auszuschließen, wenn ein Gläubiger eine fällige und durchsetzbare Forderung nicht bezahlt, sondern die Erfüllung hinauszögert und es infolge dessen später zum Eintritt einer Aufrechnungslage kommt (vgl. BT-DR 12/2443, S. 141). Die Norm will mithin verhindern, dass der Insolvenzgläubiger mit der Erfüllung seiner Schuld solange zuwartet, bis er mit einer Gegenforderung aufrechnen kann (BGH, Urt. v. 22.09.2005 – VII ZR 117/03, IV. 2.); also taktiert.
62Selbst wenn hier die Forderung der L GmbH nach der Forderung der B AG fällig geworden sein sollte, so beruht dies jedenfalls nicht auf einem Taktieren des Beklagten. Vielmehr hatte er auf den Eintritt der jeweiligen Fälligkeiten keinerlei Einfluss. Dass es der Forderung der B AG immanent ist, dass sie unmittelbar mit Insolvenzeröffnung oder jedenfalls kurze Zeit später durch Mitteilung des Saldos fällig wurde, ist zufällig. Die Entstehung des Anspruchs der L GmbH beruht auf der Anmeldung der Insolvenz der B AG, da erst aufgrund dieser die Darlehen gekündigt und in der Folge die verpfändeten Sicherheiten verwertet worden sind. Die Nichtzahlung der fälligen Forderung der B AG durch den Beklagten war auch nicht Folge einer abgewogenen Entscheidung. Vielmehr war ihm mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der L GmbH die Befriedigung der Forderung verwehrt – sie musste zur Tabelle angemeldet werden.
63Die Norm dient ebenfalls dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger. Denn es soll die (bevorzugte und vollständige) Befriedigung von Gläubigern durch Aufrechnung verhindert werden, die die Zahlung aufschieben, um sich eine bessere Position in der Masseverteilung zu beschaffen. Hier ist der Aufrechnungsausschluss zur Sicherung der Rechte der übrigen Insolvenzgläubiger der B AG nicht erforderlich. Denn jedenfalls im Verhältnis zum Beklagten und den Insolvenzgläubigern der L GmbH sind sie nicht schutzwürdig. Zum einen beruht die Möglichkeit der Aufrechnung nicht auf einem Taktieren des Beklagten und zum anderen waren die Gläubiger der B AG bereits einmal bei Verpfändung der Aktien der L GmbH zur Sicherung der Verbindlichkeiten der B AG gegenüber den Gläubigern der L GmbH bevorzugt worden (s. o.).
64(3) Ein Ausschluss der Aufrechnung aus anderen Gründen, etwa § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, ist nicht ersichtlich.
652. Über den Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung der Forderung gegen die L GmbH zu deren Tabelle als Forderung im Sinne des § 39 InsO ist nicht mehr zu entscheiden.
66Der Hauptantrag wurde wegen des Nichtbestehens der Forderung abgewiesen. Bedingung für den Hilfsantrag ist jedoch, dass der Hauptantrag wegen der Nachrangigkeit der klägerischen Forderung abgewiesen wird. Diese Bedingung ist nicht eingetreten.
673. Über die widerklagend gestellten Anträge ist ebenfalls nicht zu entscheiden. Diese wurden unter der Bedingung gestellt, dass ein Klageantrag begründet ist. Die Klage wurde abgewiesen, so dass die Bedingung nicht eingetreten ist.
68III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
69IV. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.
70Der Streitwert wird auf 10.000.000,00 EUR festgesetzt.
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Referenzen
- §§ 94 ff. InsO 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 95 Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren 7x
- InsO § 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung 3x
- InsO § 94 Erhaltung einer Aufrechnungslage 1x
- InsO § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger 7x
- InsO § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger 6x
- BGB § 388 Erklärung der Aufrechnung 1x
- BGB § 387 Voraussetzungen 2x
- BGB § 271 Leistungszeit 1x
- InsO § 174 Anmeldung der Forderungen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- IX ZR 118/12 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 138/06 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 117/03 1x (nicht zugeordnet)