Urteil vom Landgericht Essen - 6 O 161/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs in Bezug auf einen Verbraucherdarlehensvertrag.
3Mit Vertrag vom 05.04.2011 gewährte die Beklagte dem Kläger ein grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen mit der Darlehensnummer … über einen Nominalbetrag von 94.585,46 € zwecks des Erwerbs einer Immobilie. Der bis zum 30.07.2021 festgeschriebene Nominalzins betrug 4,70 % p.a.; die Tilgung sollte in monatlichen Raten zu je 528,11 € erfolgen. Der effektive Jahreszins belief sich auf 4,86 % p.a. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die in Ablichtung vorliegende Vertragsurkunde (Bl. 4 ff. GA) Bezug genommen.
4Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsinformation (Bl. 8 GA) mit folgendem Wortlaut beigefügt:
5„14 Widerrufsinformation
6Widerrufsrecht
7Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages, Angabe der für die T zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.
8Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrages oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrages oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachfolgenden Pflichtangaben noch einmal auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
9T1, I-Str. …, … F
10Fax: …
11E-Mail: ….de
12www...de
13Widerrufsfolgen
14Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen, und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 12,35 EUR (genauer Zinsbetrag in Euro pro Tag, Cent-Beträge sind als Dezimalstellen anzugeben) zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
15Wenn Sie nachweisen, dass der Wert Ihres Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, müssen sie nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.
16Der Kläger erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 25.11.2014 (Bl. 10 f. GA) den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte - wenngleich erfolglos - zur Rückabwicklung des Vertrages bis zum 10.12.2014 auf.
17Der Kläger ist der Auffassung, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung (bzw. -information) nicht ordnungsgemäß sei, weshalb ihm - dem Kläger - ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zustehe. Der Verbraucher werde vorliegend unzureichend über den Beginn der Widerrufsfrist informiert. Die Verwendung der Formulierung „nach Abschluss des Vertrages“ innerhalb der Belehrung der Beklagten sei unklar und unzureichend. Sie suggeriere dem Darlehensnehmer, dass die Frist auch später beginnen könne. Darüber hinaus sei die Belehrung insgesamt vollkommen verwirrend und ablenkend und damit für den Verbraucher unverständlich. Der Hinwies darauf, dass die Frist nach Erhalt der Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB beginne, werde nicht näher erläutert, so dass der Darlehensnehmer nicht erkennen könne, wann diese Voraussetzung erfüllt sei
18Der Kläger beantragt nach zwischenzeitlicher Antragsumstellung,
19- 20
1. festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen ihm – dem Kläger – und der Beklagten mit der Nummer … durch seine – des Klägers – Erklärung vom 25.11.2014 wirksam widerrufen wurde und der Darlehensvertrag entsprechend rückabzuwickeln ist,
- 21
2. festzustellen, dass der Beklagten zu dem Darlehen Nr. … kein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gegen ihn - den Kläger - zusteht,
- 22
3. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.217,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 03.12.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie ist der Auffassung, dass der Widerruf verfristet sei. Es sei eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erteilt worden. Die von ihr - der Beklagten - verwendete Widerrufsinformation entspreche den gesetzlichen Vorgaben aus dem BGB und dem EGBGB. Insbesondere seien die Vorgaben aus Art. 247 § 6 EGBGB für eine Widerrufsinformation eingehalten, auf die im Übrigen durch die Vorschriften zum Verbraucherdarlehen verwiesen werde. Ferner verkenne der Kläger den Gesetztesrang der Musterwiderrufsbelehrung, an welchen sie - die Beklagte - sich gehalten habe. Darüber hinaus sei die Belehrung hinsichtlich des Fristbeginns nicht zu beanstanden. Der Verweis auf die Pflichtangaben aus § 492 Abs. 2 BGB sei von Gesetzes wegen bereits vorgesehen.
26Hinsichtlich der Rechtsfolgen eines etwaigen Widerrufs vertritt sie die Auffassung, dass der Kläger nicht die Erstattung sämtlicher geleisteter Zinsen gegen Rückzahlung des Darlehens begehren könne, da dies der Zurverfügungstellung eines zinslosen Darlehens gleichkäme, was weder gesetzlich vorgesehen noch von den Parteien vereinbart worden sei.
27Daneben ist die Beklagte der Ansicht, dass das Widerrufsrecht des Klägers verwirkt sei und er sich rechtsmissbräuchlich verhalte. Der Kläger lasse sich von sachfremden Erwägungen leiten, weswegen ihm ein Rückgriff auf die Widerrufsvorschriften nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt sei. Die Verwirkung folge daraus, dass zwischen Abschluss des Vertrages und der Erklärung des Widerrufs mehr als drei Jahre lägen und der Kläger - was im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig ist - während dieser Zeit stets Zins- und Tilgungsleitungen erbracht habe.
28Entscheidungsgründe
29I.
30Die Anträge zu 1) und zu 2) sind in der gestellten Form bereits unzulässig.
31Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) liegen die Voraussetzungen des § 256 ZPO nicht vor. Dieser Antrag zielt nicht - wie von § 256 ZPO gefordert - auf die Klärung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ab, sondern dient lediglich der Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Soweit der Kläger festgestellt wissen will, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde und dementsprechend rückabzuwickeln ist, begehrt er hingegen lediglich die Klärung einer solchen Rechtsfrage. Die Beantwortung einer solchen Frage fällt jedoch nicht unter den Begriff des Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO (vgl. Musielak/Voit, 12. Auflage 2015, § 256, Rn. 2). Rechtsverhältnis ist vielmehr nur eine bestimmte Rechtsbeziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand, nicht die Klärung abstrakter Rechtsfragen ohne Bezug zum konkreten Rechtsverhältnis oder die Klärung rechtlicher Vorfragen (Musielak, a.a.O.). Selbst eine Umstellung bzw. Ausdeutung des Antrages in der Form, dass die Feststellung begehrt werde, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, d.h. auf das Begehren einer Feststellung des (Nicht-) Bestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses, würde vorliegend nicht zum Erfolg führen, da die Widerrufsinformation den gesetzlichen Vorgaben entspricht und der Antrag damit jedenfalls unbegründet wäre (dazu weiter unten). Ein etwaiger gerichtlicher Hinweis auf eine ggf. erforderliche Umstellung des Antrages gemäß § 139 ZPO erübrigte sich damit ebenfalls.
32Der Antrag zu 2) ist zwar auf die Feststellung des (Nicht-) Bestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 ZPO gerichtet, doch ist er wegen der Überschneidung mit dem rechtlichen Interesse des Antrags zu 1) unzulässig. Wäre der erste Antrag erfolgreich, fände eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach §§ 346 ff. BGB statt und es fiele schon von Gesetzes wegen keine Vorfälligkeitsentschädigung an. Käme es hingegen zur Abweisung des Antrags zu 1), fiele unmittelbar ebenfalls keine Vorfälligkeitsentschädigung an. Eine solche würde die Kündigung des Darlehensvertrages gemäß § 490 BGB voraussetzen. Der Antrag zu 1) würde bereits zu einer endgültigen Streitbeilegung führen, so dass die mit dem Antrag zu 2) begehrte Feststellungsklage keine eigenständige Bedeutung hat.
33Der Antrag zu 3) ist als Leistungsantrag ohne Weiteres zulässig.
34II.
35Die Klage ist im Übrigen - worauf die Kammer vorsorglich hinweist - insgesamt unbegründet. Der Darlehensvertrag hat sich mangels wirksamen Widerrufs nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1, § 357 Abs. 1, 346 ff. BGB a.F. umgewandelt. Hierzu im Einzelnen:
361.
37Der Darlehensvertrag wurde am 05.04.2011 geschlossen, weshalb nach Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das BGB und das EGBGB in der damals geltenden Fassung anzuwenden sind, d.h.
38- § 355 BGB in der Fassung vom 11.06.2010 bis zum 13.06.2014,
39- § 357 BGB in der Fassung vom 11.06.2010 bis zum 04.08.2011,
40- § 360 BGB in der Fassung vom 11.06.2010 bis zum 13.06.2014,
41- § 495 BGB in der Fassung vom 30.07.2010 bis zum 13.06.2014,
42- Art 246 EGBGB in der Fassung vom 11.06.2010 bis zum 13.06.2014.
432.
44Dem Kläger stand als Darlehensnehmer grds. ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. zu, da es sich vorliegend um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt.
453.
46Den Widerruf seiner auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärung hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 25.11.2014 (Bl. 10 f. GA) erklärt.
474.
48Der Widerruf geschah jedoch nicht fristgemäß i. S. v. § 355 a. F. BGB. Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. 14 Tage und beginnt, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Nach § 355 Abs. 4 S. 1 BGB a.F. erlischt das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Dies gilt gemäß § 355 Abs. 4 S. 3 BGB a.F. jedoch nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde; dann ist vielmehr von einem zeitlich unbegrenzten Widerrufsrecht auszugehen. Vorliegend wurde der Kläger ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht informiert. Die 14-tägige Widerrufsfrist ist durch Mitteilung der Belehrung in Textform seitens der Beklagten am 05.04.2011 in Gang gesetzt worden und war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 25.11.2014 abgelaufen. Im Einzelnen:
49a)
50Die Beklagte kann sich im vorliegenden Fall zwar nicht auf eine Gesetzlichkeitsfiktionen berufen, doch ist die Belehrung im Übrigen ordnungsgemäß und entspricht den seinerzeit gültigen Vorschriften, insbesondere § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 BGB. Die BGB-InfoV ist mit Wirkung zum 11.06.2010 (durch Gesetz v. 29. 7. 2009 - BGBl. I S. 2355) in weiten Teilen aufgehoben worden. Insbesondere die Regelungen aus § 14 Abs.1 sowie der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV sind entfallen, so dass sich die Beklagte jedenfalls nicht mehr auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 a. F. berufen kann.
51Vorliegend entspricht die Belehrung der Beklagten auch nicht dem Muster der Anlage 6 zu Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, der insoweit die Musterbelehrung aus der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV ersetzt. Nach Art. 247 § 6 Abs.2 S. 3 EGBGB genügt die Verwendung des Musters aus Anlage 6 im Darlehensvertrag den Anforderungen, die § 6 an einen Verbraucherdarlehensvertrag stellt, wenn die Klausel in hervorgehobener und deutlicher Form vorliegt. Insoweit wird der Gedanke der Fiktion einer ordnungsgemäßen Belehrung fortgesetzt. Die Anforderungen entsprechen dabei denen, die vom BGH bereits an § 14 BGB-InfoV gestellt hat. Das bedeutet, dass der Wortlaut der Belehrung in jeder Hinsicht vollständig der Musterbelehrung entsprechen muss. Sobald der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht, kann er sich schon deshalb nicht mehr auf die oben beschriebene Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10, NJW-RR 2012, 183, 185; OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2012 – 31U 97/12, Rn. 77 ff. bei juris).
52Im Muster der Anlage 6 heißt es:
53„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“
54Die Beklagte weicht hiervon in ihrer Vertragsklausel (Bl. 14 GA) ab, indem sie formuliert:
55„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die T zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
56Da es sich bei Art. 14 BGB-InfoV um die Vorgängerregelung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB handelt, gelten die gleichen Anforderungen und die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen.
57b)
58Der Darlehensvertrag der Beklagten enthält aber die nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben, so dass die Widerrufsfrist auch nach den Anforderungen des § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b) BGB in Gang gesetzt worden ist. Gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB a.F. ersetzen die verpflichtenden Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die eigentlich nach § 355 BGB vorgeschriebene Widerrufsbelehrung. Aufgrund der Vorschrift des § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist eine gesonderte Widerrufsbelehrung nach Maßgabe des § 360 BGB nicht erforderlich, stattdessen genügt es, wenn die erforderlichen Pflichtangaben in den Darlehensvertrag aufgenommen werden (vgl. MüKo/Schürnbrand, BGB, 6. Aufl. 2012, § 495 Rn. 7). Dem Kläger wurden sowohl die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB als auch diejenigen nach § 492 Abs. 2 BGB mitgeteilt, so dass die 14-tägige Widerrufsfrist nach §§ 355 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 lit. b) BGB bereits am Tag des Vertragsschlusses, also am 06.04.2011 zu laufen begann.
59aa)
60Da sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann (s.o.), muss die Vertragsklausel als solche den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und S. 2 EGBGB genügen. Dazu muss die Vertragsklausel folgende Angaben enthalten:
61- 62
1. Angaben zur Frist und „anderen Umständen“ für die Erklärung des Widerrufs.
- 63
2. Hinweis auf Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten.
- 64
3. Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages.
(1)Die Widerrufsbelehrung enthält Angaben zur Frist und „anderen Umständen“ für die Erklärung des Widerrufs. Derartige Angaben sind in Ziffer 14 des Darlehensvertrages enthalten, da es dort heißt:
66„Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die T zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
67Soweit die Beklagte durch ihre Aufzählung in dem Klammerzusatz von dem Muster der Anlage 6 abweicht, ist dies unschädlich, da es sich insoweit ebenfalls um Angaben handelt, die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. bzw. § 492 Abs. 2 BGB a.F. vorgesehen sind: Die Angaben des effektiven Jahreszinses (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB), zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB) und der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB).
68(2)Daneben enthält die Belehrung auch den Hinweis auf die Verpflichtung, das Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. In Ziffer 14 des Vertrages wird darauf hingewiesen, dass ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen ist und Zinsen zu vergüten sind. Unter Ziffer 14 des Darlehensvertrages heißt es:
69„Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten.“
70(3)Gleiches gilt hinsichtlich der Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages. Im Darlehensvertrag der Beklagten wird wiederum in Ziffer 14 auch der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag konkret angegeben. Dort heißt es nämlich:
71„Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 12,35 EUR […] zu zahlen.“
72bb)
73Der Kläger hat ferner die zusätzlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a. F. erhalten. Damit ist die Widerrufsfrist auch nach § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b) a.F. BGB in Gang gesetzt worden. Nach dieser Vorschrift muss der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten. Vorliegend handelt es sich um einen Immobiliardarlehensvertrag i. S. d. § 503 Abs. 1 BGB, der dem Kläger zum Erwerb einer Immobile diente. Damit richtet sich der Umfang der Aufklärungspflichten nach Art. 247 § 9 EGBGB (vgl. MüKo/Schürnbrand, BGB, 6. Aufl. 2012, § 503 Rn. 13). Ein solcher Vertrag liegt nach der Legaldefinition in § 503 Abs. 1 S. 1 BGB vor, wenn die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde und zu Bedingungen erfolgte, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind. Eine Abhängigkeit der Gewährung des Darlehens von der Bestellung eines Grundpfandrechts ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Grundpfandrecht die einzige Sicherheit ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl. 2016, § 503 Rn. 2). Die Bestellung weiterer Sicherheiten steht der Abhängigkeit nicht entgegen (BGH, NJW 2002, 3103). So liegt der Fall hier. Das Darlehen ist zu den Bedingungen gewährt worden, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich sind. Übliche Bedingungen sind die marktüblichen, bei denen die Verzinsung deutlich unter der für Personaldarlehen liegt (vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O.). Der hier vereinbarte effektiven Jahreszinses von 4,86 % lag zum Abschlusszeitpunkt im Jahre 2011 deutlich unter der Verzinsung für Personaldarlehen. Dies ist insoweit gerichtsbekannt, vgl. § 291 ZPO.
74Der Umfang der Mitteilungspflichten richtet sich somit nach Art 247 § 9 EGBGB und ist bei Immobiliardarlehen erheblich reduziert. Bei Immobiliardarlehensverträgen sind nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 EGBGB zwingend. Weitere Angaben können aus anderen Rechtsgründen geboten sein oder freiwillig aufgenommen werden (vgl. MüKo/Schürnbrand, BGB, 6. Aufl. 2012, § 503 Rn. 13). In § 9 heißt es:
75„Bei Verträgen gemäß § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind in der vorvertraglichen Information und im Verbraucherdarlehensvertrag abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend. Die vorvertragliche Information muss auch einen deutlich gestalteten Hinweis darauf enthalten, dass der Darlehensgeber Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abtreten und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit nicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen wird oder der Darlehensnehmer der Übertragung zustimmen muss. Der Vertrag muss ferner die Angaben zum Widerrufsrecht nach § 6 Abs. 2 enthalten“
76Die Beklagte hat die oben bezeichneten Mitteilungspflichten erfüllt. Hierzu im Einzelnen:
77(1)Die erforderlichen Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB sind im Darlehensvertrag enthalten. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um folgende Informationen:
78Art. 247 § 3 Abs. 1:
79Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten:
801. den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers: T1, I-Str. …, F
812. die Art des Darlehens: Darlehen mit Annuitätentilgung, vgl. Ziffer 1 des Vertrages
823. den effektiven Jahreszins: 4,87 %, vgl. Ziffer 2.3 des Vertrages
834. den Nettodarlehensbetrag: 94.585,46 €, vgl. Ziffer 2.2 des Vertrages
845. den Sollzinssatz: 4,70 %, vgl. Ziffer 2.1 des Vertrages
856. die Vertragslaufzeit: 306 Monate, vgl. Ziffer 2.7 des Vertrages
867. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen: genannt vgl. Ziffer 2.7 des Vertrages
87[…]
8810. alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können: angegeben vgl. Ziffer 2.4
89[…]
9013. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts: ebenfalls angegeben vgl. Ziffer 14 des Vertrages
91(2)Die erforderlichen Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB sind im Darlehensvertrag ebenfalls enthalten. In Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB heißt es hierzu:
92„Die Angabe zum Sollzinssatz muss die Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die Art und Weise seiner Anpassung enthalten. Ist der Sollzinssatz von einem Index oder Referenzzinssatz abhängig, sind diese anzugeben. Sieht der Verbraucherdarlehensvertrag mehrere Sollzinssätze vor, sind die Angaben für alle Sollzinssätze zu erteilen. Sind im Fall des Satzes 3 Teilzahlungen vorgesehen, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge die ausstehenden Forderungen des Darlehensgebers, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, durch die Teilzahlungen getilgt werden.“
93Auch dieser Mitteilungspflicht ist die Beklagte in Ziffer 2.1 des Darlehensvertrages (Bl. 4 GA) nachgekommen. Dort wird angegeben, dass der Sollzinssatz bis zum 30.01.2021 gebunden ist und der veränderliche Zinssatz bei Vertragsschluss 4,87 % betrug. Außerdem wird mitgeteilt, dass sich die Anpassung des Sollzinssatzes nach der Veränderung des 3-Monats-Euribor, kaufmännisch gerundet auf zwei Nachkommastellen, als Referenzzinssatz richtet, wobei die genaue Methode noch weiter beschrieben wird.
94(3)Die Angaben nach Art. 247 § 8 Abs. 4 EGBGB waren im vorliegenden Fall nicht erforderlich. In Art. 247 § 8 EGBGB heißt es:
95„(1) Verlangt der Darlehensgeber zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags, dass der Darlehensnehmer zusätzliche Leistungen des Darlehensgebers annimmt oder einen weiteren Vertrag abschließt, insbesondere einen Versicherungsvertrag oder Kontoführungsvertrag, hat der Darlehensgeber dies zusammen mit der vorvertraglichen Information anzugeben. In der vorvertraglichen Information und im Vertrag sind Kontoführungsgebühren sowie die Bedingungen, unter denen sie angepasst werden können, anzugeben.
96(2) Dienen die vom Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen nicht der unmittelbaren Darlehenstilgung, sind die Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Kosten im Verbraucherdarlehensvertrag aufzustellen. Verpflichtet sich der Darlehensnehmer mit dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags auch zur Vermögensbildung, muss aus der vorvertraglichen Information und aus dem Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich hervorgehen, dass weder die während der Vertragslaufzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen noch die Ansprüche, die der Darlehensnehmer aus der Vermögensbildung erwirbt, die Tilgung des Darlehens gewährleisten, es sei denn, dies wird vertraglich vereinbart“
97Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 EGBGB nicht einschlägig, so dass es nach Auffassung der Kammer keiner weiteren Angaben bedurfte. Der Kläger hat weder eine zusätzlichen Versicherungs- oder Kontoführungsvertrag abgeschlossen noch hat er sich zur Vermögensbildung verpflichtet.
98(4)Der nach Art 247 § 9 Abs. 1 S. 2 erforderliche Hinweis auf die mögliche Abtretung bzw. Übertragbarkeit liegt vor. Unter Ziffer 12 des Darlehensvertrages werden umfangreiche Angaben zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und zur Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses gemacht.
99(5)Auch der Hinweis auf das Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB findet sich im Darlehensvertrag der Beklagten. Dessen Vorliegen wurde bereits im Zusammenhang mit §§ 355 Abs. 3 S. 1, 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB a.F. erörtert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die obigen Ausführungen (unter b) bb) (1)) Bezug genommen.
100(6)Die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde war entbehrlich, weil nach § 503 BGB mit den Sonderregelungen aus Artikel 247 § 9 EGBGB nicht auf Artikel 247 § 6 Abs. 1 EGBGB verwiesen wird (s.o.), in dem der Hinweis auf eben diese Behörde unter Nr. 3 enthalten ist.
101III.
102Der Antrag zu 3) ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.217,45 € aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB gegen die Beklagte. Zum einen ist schon der Anspruch in der Hauptsache unbegründet und der Widerruf unwirksam (s.o.). Zum anderen stellen vorprozessual entstandene Rechtsanwaltsgebühren nur dann einen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar, wenn der Schuldner deren Entstehung unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB) oder einer sonstigen vertraglichen Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) zu vertreten hat. Daran fehlt es wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers - wie vorliegend - bereits mit der Erklärung des Widerrufs beauftragt wurde (vgl. Bl. 11 GA).
103IV.
104Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
105Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
106Streitwert: 75.668,37 Euro.
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- BGB § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen 2x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- BGB § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit 5x
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 7x
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 3x
- BGB § 492 Schriftform, Vertragsinhalt 10x
- § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 EGBGB 3x (nicht zugeordnet)
- § 8 EGBGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 4 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 4 EGBGB 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 360 Zusammenhängende Verträge 2x
- § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 2 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 256 Feststellungsklage 4x
- § 6 Abs. 2 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 BGB-InfoV 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 503 Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung 3x
- XI ZR 349/10 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs.2 S. 3 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 346 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 291 Offenkundige Tatsachen 1x
- § 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)