Grund- und Teilurteil vom Landgericht Essen - 9 O 322/15

Tenor

Die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihres materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom … auf der Q-Straße/L-Straße in N sind dem Grunde nach zu 80% gerechtfertigt.

Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres immateriellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom … auf der Q-Straße/L-Straße in N ist in angemessener Höhe unter Berücksichtigung eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin in Höhe von 20% gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin unter Berücksichtigung eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin in Höhe von 20% sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom … auf der Q-Straße/L-Straße in N zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.


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