Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (4. Zivilkammer) - 4 O 347/06

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin verfolgt mit ihrer am 12. März zugestellten Klage gegen den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz wegen behaupteter Insolvenzverschleppung in Höhe eines Teilbetrages von 500.000,00 € aus einem behaupteten Schaden von insgesamt 1.102.243,97 €.

2

Diesen Teilbetrag begehrt die Klägerin primär aus Zahlungen aus Warenlieferungen und sekundär auf Rückzahlung von Darlehen nebst Zinsen, wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 103-120 d. A. verwiesen.

3

Die Klägerin ist im Bereich des Großhandels mit Garten- und Freizeitmöbeln, Sonnenschirmen, Polsterauflagen und sonstigem Zubehör tätig. Zum 01. Januar 1999 übernahm sie den Geschäftsbetrieb der vormaligen .... Die ..., gegründet am 28. November 1998, ist als Einzelhändler in der Branche ... tätig, der Beklagte ... war bis zum 01. Dezember 2003 alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter und vormals zu 1/3 am Stammkapital der ... beteiligt. Sowohl die Klägerin als auch die ... gingen aus der erworbenen ... hervor. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Finanzierung der ... durch Fremdkapital oder Innenfinanzierung (Cash Flow) ausschließlich der Geschäftsführung der ... mithin dem Beklagten, oblag. Die Geschäftsführer der Klägerin ... sind zugleich Gesellschafter der ... im streitgegenständlichen Zeitraum gewesen; der Geschäftsführer ... war daneben auch Prokurist der .... Zwischen dem Beklagten und diesen Firmen, bzw. den Gesellschaftern wurden diverse Rechtsstreitigkeiten geführt, wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 37 d. A. verwiesen.

4

Ab Januar 2004 war der Geschäftsführer der Klägerin ...zugleich Geschäftsführer der .... Die … bezog von der Klägerin Warenlieferungen auf Grundlage der Bestimmungen der Einkaufsvereinbarung vom 28. November 1998, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K1 verwiesen wird.

5

Zwischen den Parteien ist umstritten, ob weitere Vereinbarungen hinsichtlich erfolgter Warenlieferungen an die ... bestanden.

6

Für die in den Jahren 1999 bis 2003 von der ... von der Klägerin bezogenen Waren hätten die Forderungen aus diesen Warenverkäufen nach der bestrittenen Behauptung der Klägerin insgesamt 1.416.732,00 € betragen und seien bislang auch nicht vollständig beglichen worden, wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 103 -120 d. A. Bezug genommen.

7

Die Klägerin gewährte der ... Darlehen in Höhe von jeweils 50.000,00 DM (jeweils 25.564,59 €) am 18. Januar 2000, 14. Februar 2000 und 10. April 2000 bei einem behaupteten Zinssatz von 8,5 % p.a., der zwischen den Parteien in Streit steht. Eine Rückzahlung der Darlehen durch die ... erfolgte bislang nicht, die durch die Klägerin behauptete Gesamtforderung aus den Darlehensverträgen belaufe sich auf insgesamt 122.308,46 €, was zwischen den Parteien umstritten ist.

8

Die neben der für die ... zugleich auch für die Klägerin tätige Steuerberaterin erstellte den Jahresabschluss der ... auf den 31. Dezember 1999 unter dem 28. Mai 2000. Dieser Jahresabschluss. wies einen Jahresüberschuss in Höhe von 26.797,26 DM aus, wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 7 verwiesen.

9

Der gleichfalls in Zusammenarbeit mit der Steuerberaterin am 25. August 2001 aufgestellte Jahresabschluss der ... auf den 31. Dezember 2000 wies einen Verlust in Höhe von 154.653,33 DM aus, wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 8 verwiesen.

10

Die jeweiligen Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 1999 und 2000 sind von den Gesellschaftern der ... beschlossen und dem Beklagten für die entsprechenden Jahre Entlastung erteilt worden; wegen der Einzelheiten der Gesellschafterversammlungen wird auf die Anlagen K 59 - K 62 verwiesen.

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Für die Geschäftsjahre 2001 und 2002 wurden keine Jahresabschlüsse gefertigt, die Gründe hierfür sind zwischen den Parteien im Einzelnen umstritten, ob für das Geschäftsjahr 2003 und auch für die Geschäftsjahre 2001 und 2002 eine verwertbare Buchhaltung vorgelegen habe, steht zwischen den Parteien gleichfalls in Streit.

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Die ... ist nach wie vor operativ tätig, weder wurde ein Insolvenzantrag bislang gestellt, noch ein Verfahren nach der Insolvenzordnung (InsO) über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.

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Die Klägerin behauptet,

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bei ordnungsgemäßer Buchhaltung und Bilanzierung sei die ...bereits Ende des Jahres 1999 überschuldet gewesen. Die ... habe bereits Verbindlichkeiten in Höhe von 133.991,11 DM nicht bilanziert, der bilanzierte Jahresüberschuss in Höhe von 26.797,26 DM wandele sich unter Berücksichtigung von Steuerrückstellungen daher in einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Jahresfehlbetrag von 327.955,69 DM um; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 190 d. A. verwiesen. Der Beklagte habe es unterlassen, einen Aufwand in Höhe von ca. 1.340.000,00 DM ordnungsgemäß zu verbuchen, dies indiziere ein vorsätzliches Handeln des Beklagten.

15

Die ... sei bereits zum Ende des Geschäftsjahres 1999 im bilanziellen und insolvenzrechtlichen Sinne überschuldet gewesen und der Beklagte daher bereits zu diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, einen Insolvenzantrag gem. § 64 Abs. 1 GmbHG zu stellen und der Gesellschaft den Verlust des hälftigen Stammkapitals gem. § 49 Abs. 3 GmbHG anzuzeigen. Beiden Verpflichtungen sei der Beklagte rechtswidrig und schuldhaft nicht nachgekommen (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 11 - 21 d. A. Bezug genommen). Die Verbindlichkeiten der ... gegenüber der Klägerin seien nicht ordnungsgemäß gebucht worden. Die Buchung eines entsprechenden Warenaufwandes sowie eine erforderliche Rückstellung für ausstehende Rechnungen der Klägerin, Barzahlungen, sowie weitere Ausgleichsansprüche für Telefonnutzung und Messen sei nicht bilanziert worden. Unter Korrektur der bisherigen Beträge seien u.a. für das Jahr 1999 für Warenlieferungen 108.525,14 DM und aus Telefon, Telefax und Internet 10.395,53 DM als Verbindlichkeiten zu bilanzieren. Wegen weiterer Unrichtigkeiten der Jahresabschlüsse 1999 und 2000 der ... seien diese nichtig, insbesondere Gehaltsaufwendungen und uneinbringliche Forderungen seien nicht ordnungsgemäß berücksichtigt, daneben seien Buchungen unterblieben und bei der Bewertung des Vorratsvermögens bzw. bei der Inventurbewertung in den Geschäftsjahren 1999 und 2000 das - handelsrechtlich zwingend vorgeschrieben - Niederstwertprinzip nicht angewandt worden. Weiter seien Bewertungsabschläge für Wertminderung oder mangelnde Gängigkeit für Ausstellungswaren, beschädigte und gebrauchte Artikel weder 1999 noch in 2000 vorgenommen worden. Es hätte daher eine Überschuldungsbilanz erstellt werden müssen, bei der eine Bewertung der Aktiva und Passiva nach Liquidationswerten hätte erfolgen müssen, stille Reserven seien nicht vorhanden gewesen; wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrages wird auf Bl. 173 - 207 d. A. Bezug genommen.

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Aufgrund wiederhergestellter Dateien und auch aus der Analyse der jeweiligen Buchungsvorgänge ergebe sich, dass die Jahresabschlüsse für die Jahre 1999 und 2000 falsch gewesen seien. Hiervon hätten die Gesellschafter der Klägerin und zugleich Mitgesellschafter der ... trotz der beschlossenen Feststellung der Jahresabschlüsse und der Entlastung des Beklagten keine Kenntnis gehabt; weder hätten sie die Jahresabschlüsse für die Jahre 1999 und 2000 vor deren Feststellung prüfen können, noch erkennen können, dass die aufgestellten Jahresabschlüsse nicht inhaltlich korrekt gewesen seien. Gleiches gelte für die daraufhin erteilte Entlastung des Beklagten; wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrages wird auf Bl. 207 - 211 d. A. Bezug genommen. Der Geschäftsführer ... habe lediglich im Frühjahr 1999 das EDV-System einschließlich Kontenrahmen eingerichtet und dem Beklagten die Funktionsweise des Systems erklärt, eine weitere Einbindung in die Buchhaltung oder gar die Jahresabschlussarbeiten seien weder mit dem Mitgesellschafter ... noch mit dem Mitgesellschafter ... erfolgt.

17

Der Beklagte sei daher zum Ersatz des aus der Warenbelieferung im Zeitraum 2000 bis 2002 entstandenen Schadens in Höhe von insgesamt 1.102.243,97 € verpflichtet, da die korrespondierenden Forderungen der Klägerin nicht mehr werthaltig seien.

18

Die Klägerin beantragt,

19

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 500.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. §§ 288 Abs. 1,247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen

22

und führt hierzu aus,

23

Ziel der ... sollte die Expansion sein, es seien daher in erheblichem Umfang Waren eingekauft und auch bezahlt worden, allein im Jahr 1999 knapp 800.000,00 DM; erst zum Jahreswechsel 1999 seien 2 Rechnungen in Höhe von 578.000,00 DM und 215.000,00 DM geschrieben worden, so dass hierdurch offene Posten zu Lasten der ... entstanden seien. Im Geschäftsjahr 1999 seien unter Aktiva B 1 fertige Erzeugnisse und Waren in Höhe von 1.282.000,00 DM und unter Passiva C 2 Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung in Höhe von 1.325.000,00 DM aufgeführt. Aus der Gegenüberstellung dieser Zahlen ergäbe sich zwanglos, dass lediglich die auf Lager liegenden Waren bislang nicht bezahlt worden seien, was absolut üblich sei. Dies sei der Klägerin aufgrund der Gesellschafteridentität auch bekannt gewesen. Eine desolate finanzielle Situation bei der ... habe es nicht gegeben. Das Ergebnis eines nicht gedeckten Fehlbetrages von zunächst behaupteten 107.000,00 € wie auch der nachfolgenden Beträge entbehre jedweder Grundlage. Der von dem Gesellschafter ... hergestellte Eigenbeleg in Form der Anlage K 3 vorgelegten Excel-Tabelle könne nicht zum Beleg hierfür dienen. Gleiches gelte für das Geschäftsjahr 2000. Verbindlichkeiten der … gegenüber der Klägerin Höhe von insgesamt 1.493.000,00 € hätten sich nicht ergeben. Auch hierbei handele es sich um Eigenbelege der Klägerin oder aber um Buchhaltungsausdrucke, die erst nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der ... gefertigt worden seien. Weder sei ein Rückzahlungsdatum für die Darlehen vereinbart, noch die Kündigung erklärt worden. Der Vortrag hierzu sei im Übrigen unsubstantiiert.

24

Eine Verfolgung oder gar Titulierung der behaupteten Forderungen gegenüber der ... sei bislang nicht erfolgt. Die ... sei im Geschäftsjahr 1999 nicht im bilanziellen bzw. insolvenzrechtlichen Sinne überschuldet gewesen. Die Buchhaltung sei für die Jahre 2001 und 2002 sowie 2003 ordnungsgemäß gewesen. Soweit der Jahresabschluss der ... auf den 31. Dezember 2001 einen Jahresfehlbetrag von 2.234.000,00 DM aufweisen solle, sei dies unzutreffend. Da ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... zu keinem Zeitpunkt beantragt, noch eröffnet oder mangels Masse abgewiesen worden sei, fehle es bereits an den entsprechenden Haftungsvoraussetzungen.

25

Der Klägerin müsse zur Darlegung der rechnerischen Überschuldung grundsätzlich eine sog. Überschuldungsbilanz bei Ansatz von Liquiditätswerten, in der Aktiva und Passiva nicht mit ihrem buchmäßigen, sondern ihrem tatsächlichen Wert einzustellenden und stille Reserven einzubeziehen seien, vorlegen. Eine Trennung der Schadensersatzforderungen insoweit, als die Klägerin sowohl Alt- als auch Neugläubigerin im Sinne des § 64 Abs. 1 GmbHG sei, sei nicht erfolgt. Soweit sie Altgläubigerin sei, sei sie nicht aktivlegitimiert.

26

Soweit die Klägerin für die von ihr behaupteten Bilanzwerte die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantrage, laufe dies auf einen Ausforschungsbeweis hinaus. Die Berechnungen der Klägerin seien nicht nachvollziehbar, auch die von ihr in Ansatz gebrachten Werte. Die von der Klägerin in Bezug genommenen Kostenbelege und Kontenblätter seien zum Nachweis einer behaupteten Überschuldung nicht ausreichend.

27

Für die Bilanzen sowohl der Klägerin, als auch der ... sei durchweg im relevanten Zeitraum die Steuerberaterin ... verantwortlich gewesen, welche peinlichst genau darauf geachtet habe, dass die Bilanzen der Klägerin und der ... korrespondieren und keine Widersprüche ergäben.

28

Die ... sei zu keinem Zeitpunkt zahlungsunfähig gewesen, Zahlungsstockungen aufgrund regelmäßigen saisonalen Flauten in bestimmten Branchen, auch wenn diese teilweise mehrere Monate andauern, seien zu überbrücken. Der Kreditrahmen der ... bei der Kreissparkasse ... über 150.000,00 DM sei nicht ausgeschöpft worden.

29

Nach dem Inhalt der Jahresabschlüsse 1999 und 2000 hätten Abwertungen nicht vorgenommen werden müssen, da keine Erfahrungswerte vorgelegen haben.

30

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Die nach Konkretisierung durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2007 zulässige Teilklage ist unbegründet, da der Klägerin unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt der behauptete Schadensersatz gegen den Beklagten zusteht.

32

Soweit die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gem. § 64 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB wegen Unterlassen der Beantragung eines Insolvenzverfahrens durch den Beklagten wegen behaupteter Überschuldung der … gegen Ende 1999 behauptet, ist sie für das Vorliegen einer Überschuldung der Gesellschaft beweisfällig geblieben.

33

Nach § 64 Abs. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, ebenso im Falle der Überschuldung der Gesellschaft. § 64 Abs. 1 GmbHG ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Der Gläubiger hat das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht darzulegen und zu beweisen. Dazu hat er die rechnerische Überschuldung der Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt darzutun (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juni 1994 - II ZR 292/91 -). Hierzu hat er einen Überschuldungsstatus vorzulegen, eine sog. Liquidationsbilanz. Die Vorlage der Handelsbilanz reicht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus, weil diese nach Fortführungswerten aufzustellen ist und keine Auskunft über stille Reserven gibt Für die Überschuldung im Insolvenzrechtssinne, damit auch im Sinne des § 64 Abs. 1 GmbHG, kommt es dagegen wegen § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO grundsätzlich auf Liquidationswerte und damit auch auf die stillen Reserven an. Die Handelsbilanz hat indes indizielle Bedeutung für die insolvenzrechtliche Überschuldung, weil eine (handels-)bilanzielle Überschuldung jedenfalls ein erstes Anzeichen einer Krise der Gesellschaft ist (BGH, a.a.O.). Die festgestellte Handelsbilanz zum 31. Dezember 1999 weist hingegen einen Überschuss von 26.797,26 DM aus, so dass insoweit keine Indizwirkung zugunsten der Klägerin streitet. Zwar kann grundsätzlich zur Darlegung der Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne ausreichend sein, wenn neben den Daten der Handelsbilanz auch vorgetragen wird, dass stille Reserven oder sonst hieraus nicht ersichtliche Vermögenswerte nicht vorhanden seien, wobei es genügt, wenn nur nahe liegende Anhaltspunkte für solche Reserven und die von den Gesellschaftern in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptungen widerlegt werden (BGH, Urteil vom 07. März 2005 - II ZR 138/03 -). Die Klägerin ist jedoch vorliegend zur Vorlage einer Liquidationsbilanz allein deshalb verpflichtet, da die einzelnen Bilanzierungswerte, Bilanzierungsinhalte und sogar die Inventurwerte zwischen den Parteien In Streit stehen und die Klägerin über ihre Geschäftsführer ... und ... als Geschäftsführer der … und Mitgesellschafter, was sich insbesondere aus den vorgelegten Kontenblättern ergibt, Zugriff hat auf die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen und daher gehalten ist, zum Beweis der Überschuldung wegen § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO eine solche Bilanz vorzulegen.

34

Trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweis und auch auf die Rüge des Beklagten erfolgte eine solche Vorlage nicht. Die Klägerin ist daher für die behauptete Überschuldung der ...gegen Ende 1999, sofern dies überhaupt als hinreichend bestimmter Zeitpunkt zugrunde gelegt werden kann, beweisfällig geblieben, insbesondere da ein Insolvenzantrag über das Vermögen der Gesellschaft unstreitig zu keinem Zeitpunkt gestellt worden ist.

35

Allein die Behauptung, die streitgegenständlichen Kaufpreisforderungen der Klägerin gegenüber der ... seien nicht mehr werthaltig, reichen daneben zur Darlegung einer Überschuldung der ... ebenso wenig aus, wie die zuletzt noch behaupteten Jahresfehlbeträge unter den für von der Klägerin als zutreffend erachteten Bilanzwerte.

36

Der anerbotene Sachverständigenbeweis für die von ihr aufgestellten Behauptungen war nach dem Vorgenannten nicht einzuholen, da es einerseits an der Vorlage einer Überschuldungs-/Liquidationsbilanz fehlt und soweit eine Handelsbilanz vorgelegt worden ist, die hierzu aufgestellten Behauptungen; auch soweit sie überhaupt auf den Vortrag des Beklagten eingehen, jedenfalls in ihrer Gesamtheit ohne entsprechende Testate - etwa eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers eben in der Form einer Liquidations-/Überschuldungsbilanz - einen bloße Ausforschungsbeweis darstellen.

37

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem Aufbau des § 19 Abs. 2 InsO ohne weiteres folgt, dass die Überschuldensprüfung unter Zugrundelegung von Liquidationswerten den Regelfall und die Prüfung unter Zugrundelegung von Fortführungswerten, die eine positive Fortführungsprognose voraussetzt, den Ausnahmefall darstellt.

38

Nach dem Vorgenannten kommt es indes auf eine günstige Fortführungsprognose, für den der Beklagten beweisbelastet ist, nicht mehr an.

39

Daneben kann auch dahinstehen, dass die Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Neugläubigern, § 823 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG, nicht um die auf diese entfallende Insolvenzquote zu kürzen ist, sondern vielmehr in dem Umfang zu ersetzen sind, den Ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu der insolvenzreifen GmbH getreten sind (negatives Interesse), allerdings dem Geschäftsführer entsprechend § 255 BGB i.V.m. § 273 ff BGB ein Anspruch auf Abtretung der Insolvenzforderung des Neugläubigers gegen die Gesellschaft zuzubilligen ist (BGH, Urteil vom 05. Februar 2007, - II 2R 234/05 -) t wo hingegen die Altgläubiger auf den Betrag beschränkt sind, auf den sich die Insolvenzquote, den die Gläubiger bei rechtzeitiger Insolvenzanmeldung hätten erhalten können, durch die behauptete verzögerte Insolvenzanmeldung verringert (BGHZ 126, 181 ff). Darlegungen hierzu fehlen jedoch, auch unter Berücksichtigung einer behaupteten Insolvenzreife „Ende 1999".

40

Nach dem Vorgenannten hat die Klägerin gegen den Beklagten daher keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 64 Abs. 1 GmbHG, 823 Abs. 2 BGB.

41

Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen Anspruch aus § 826 BGB stützen, da sie auch insoweit beweisfällig dafür geblieben ist, dass die ... überschuldet war, unabhängig davon, dass eine vorsätzliche Insolvenzverschleppung nicht eo ipso ein Sittenwidrigkeitsverdikt nach § 826 BGB zu begründen vermag (LG Stuttgart, Urteil vom 13. Juni 2008, 15 O 228/07).

42

Die Klage unterlag daher der Abweisung.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Voltstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

44

Beschluss

45

Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt, §§ 3 ZPO, 39,40,46 GKG.

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