Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (4. Zivilkammer) - 4 O 89/12
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 1.000 € zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 83,3% und der Beklagte 16,7% zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Beklagte können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt mit ihrer dem Beklagten am 2.4.2012 zugestellten Klage eine Entschädigung wegen heimlich angefertigter Bildaufnahmen.
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Der Beklagte betrieb bis vor kurzem eine Frauenarztpraxis in Ort, in der sich die Klägerin über mehr als zwei Jahrzehnte in Behandlung befand. Auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen hin stellte sich im Jahr 2011 heraus, dass der Beklagte in den zurückliegenden drei Jahren von einer Vielzahl seiner Patientinnen während der gynäkologischen Untersuchungen und Behandlungen heimlich Bilder und Videoaufnahmen angefertigt hatte, die er elektronisch gespeichert, durch Zuordnung zu den jeweiligen Patientendaten katalogisiert und aufbewahrt hatte; bislang sind über 35.000 Aufnahmen von fast 3.000 Patientinnen aufgefunden und einschließlich der Speichermedien von der Staatsanwaltschaft Frankenthal beschlagnahmt worden. Auch die zwischenzeitlich verrentete Klägerin ist hiervon betroffen. Im Rahmen des noch laufenden Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten hat sich bislang ergeben, dass dieser anlässlich mehrerer Arztbesuche in den Jahren 2010 und 2011 ohne Erlaubnis mindestens 23 Aufnahmen von der Klägerin angefertigt hat.
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Nachdem die Klägerin von der Polizei über die Geschehnisse informiert worden war, nahm sie gemeinsam mit einer weiblichen Beamtin die Bilder in Augenschein. Ein Bild zeigt die Klägerin während einer Untersuchung; zudem existieren Aufnahmen von den Intimbereichen des entkleideten Unterkörpers, vom entkleideten Oberkörper und dem unbekleideten gesamten Körper der Klägerin. Deren Gesicht ist auf zumindest einer der Aufnahmen zu erkennen.
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Gegen den Beklagten wurde nach dem Bekanntwerden der streitgegenständlichen und gleichlautender Vorwürfe das vorläufige Ruhen seiner Approbation angeordnet, wogegen dieser Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Klage erhoben hatte, die er aber zwischenzeitlich wieder zurückgenommen hat.
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Mit Schreiben ihres bereits vorgerichtlich beauftragten Prozessbevollmächtigten vom 30.1.2012 und Fristsetzung bis zum 13.2.2012 forderte die Klägerin vom Beklagten erfolglos Zahlung von 9.000 € Schmerzensgeld bzw. Geldentschädigung (Bl. 8 d.A.).
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Die Klägerin behauptet,
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es sei zu vermuten, dass der Beklagte weitere als die bislang bekannt gewordenen Bilder von ihr gefertigt habe. Es sei zudem zu befürchten, dass die heimlich angefertigten Bilder auch weiteren als den ermittelnden Polizeibeamten zur Kenntnis gebracht worden seien. Ganz allgemein sei nicht auszuschließen, dass der Beklagte von Patientinnen Videos angefertigt habe, wobei angesichts der Vorgehensweise und der besonderen Umstände auch ein sexueller Missbrauch nicht ausgeschlossen werden könne. Der Beklagte habe mit seinem Verhalten nicht nur das besondere, in ihn sowohl als Gynäkologen als auch als Vertrauten gesetzte Vertrauen verletzt und ausgenutzt, sondern sie auch in ihrer Ehre beschmutzt und zum Objekt der Trieberfüllung degradiert. Die heimlich angefertigten Bildaufnahmen stellten nicht nur eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sondern auch eine Vertragspflichtverletzung sowie einen Eingriff in ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung dar. Vor diesem Hintergrund sei eine Entschädigung von mindestens 6.000 € angemessen; aus diesem Betrag hat sie den Kostenvorschuss für die Klage berechnet und erbracht.
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Sie beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung / ein Schmerzensgeld zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor,
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die seinerzeitigen Handlungen zu bereuen. Damals habe er in einem Zustand ausgeschlossener haftungsrechtlicher Verantwortlichkeit gehandelt, da er an einer seit längerem bestehenden, zunehmenden psychischen Erkrankung in Form einer Persönlichkeitsstörung mit Zwangscharakter, insbesondere einer Sammelwut, gelitten habe. Es habe keine irgendwie geartete Weitergabe der Bilder an Dritte gegeben; ebenso wenig ein eigenes Betrachten der Bilder, was sich schon aus der Gesamtmenge der gefertigten Aufnahmen ergebe. Er habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, die Klägerin zu schädigen; auch zu keinem Zeitpunkt finanzielle Interessen verfolgt. Die von ihm gefertigten Aufnahmen hielten ohnehin nur dasjenige fest, was er im Rahmen seiner Untersuchungen ohnehin zur Kenntnis genommen habe. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und die öffentliche Wahrnehmung seiner Taten hätten sein berufliches und soziales Umfeld nachhaltig zerstört. Die geltend gemachte Entschädigung sei daher der Höhe nach deutlich übersetzt. Dass er weiterhin als Mediziner - und zwar nicht als selbstständig tätiger Frauenarzt, sondern in der Forschung, als Berater oder in Laboratorien - tätig werden wolle, beruhe lediglich auf der Absicht, sein als Arzt erlangtes Wissen und seine Erfahrungen Dritten zur Verfügung zu stellen und weiterhin berufliche Einkünfte zu erzielen.
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Zur Ergänzung des Tatbestandes und hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen.
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Die Kammer hat die Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung vom 1.6.2012 informatorisch angehört und die beide Parteien zu ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen befragt; hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung und der nur klägerseits erfolgten Einlassungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Zwar steht fest, dass der Beklagte mittels heimlicher Bildaufnahmen von der Klägerin deren allgemeines Persönlichkeitsrecht in mehrfacher Weise verletzt und daher eine Entschädigung zu zahlen hat (zu I.); diese beziffert die Kammer unter Abwägung aller zu berücksichtigenden Belange allerdings deutlich hinter den Vorstellungen der Klägerin zurückbleibend auf den ausgeurteilten Betrag von 1.000 € (zu II.) Die dahingehende Verurteilung des Beklagten war möglich, ohne ein Gutachten zu seiner in Abrede gestellten Schuldfähigkeit einzuholen (zu III.) Die Nebenentscheidungen haben sich am Ausspruch zur Hauptsache zu orientieren (zu IV.)
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I. 1. Es entspricht herkömmlicher Rechtsprechung, dass schwerwiegende Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch des Betroffenen auf Ersatz der dadurch verursachten ideellen Einbußen nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG begründen (BGH, NJW 2005, 215). Die vom Beklagten aufgenommenen und aufbewahrten Bilder von der Klägerin während deren gynäkologischen Untersuchungen bzw. Behandlungen stellen, da weder von einer Zustimmung der Klägerin getragen noch aus medizinischen Gründen gerechtfertigt, einen solchen ausgleichspflichtigen Eingriff dar.
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a) Mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wird das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität sowie auf Entfaltung und Entwicklung seiner individuellen Persönlichkeit in allen ihren Ausprägungen und Erscheinungsformen geschützt. Hierzu gehören zum einen - als Bestandteil der sog. Individualsphäre - das Ansehen und die Ehre eines jeden Menschen. Es ist von Rechts wegen verboten und nach § 185 StGB strafbar, die soziale Geltung und die einer Person zugestandene Anerkennung herabzuwürdigen oder herabzusetzen. Hiergegen hat der Beklagte verstoßen. Denn er hat mit seinem eigenmächtigen, ausschließlich eigenen Zwecken dienenden und höchst intime Details der Klägerin betreffenden Verhalten diese zu einem Objekt degradiert und so seine Geringschätzung bekundet. Er hat zudem die Wertschätzung der Klägerin in der Öffentlichkeit zumindest gefährdet. Denn unabhängig von der Frage, zu welchen Zwecken der Beklagte - wozu er sich nicht erklärt hat - die Aufnahmen angefertigt und aufbewahrt hat, war aufgrund deren Speicherung nicht ausgeschlossen, dass sie in die Hände Dritter (so wie nun der Strafverfolgungsbehörden) gelangen könnten.
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b) Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört zum anderen - als Bestandteil der sog. Privatsphäre - das Recht auf Selbstbestimmung. Auch dieses hat der Beklagte mehrfach verletzt. Denn er hat die Klägerin ohne deren Zustimmung und ohne ein (eigennütziges oder fremdnütziges) legitimes Interesse fotografiert und die Aufnahmen aufbewahrt. Insoweit kann dahinstehen, ob - was die Klägerin lediglich befürchtet, aber nicht konkret dargelegt, geschweige mit Beweisangeboten versehen hat - der Beklagte Aufnahmen von der Klägerin verbreitet hat oder dahingehende Absichten hatte. Denn es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass das Recht am eigenen Bild bereits durch die nicht genehmigte Herstellung und Aufbewahrung von Aufnahmen verletzt werden kann (BGH, NJW 2010, 1533); eben dies ist bereits aufgrund des strafbaren Verhaltens des Beklagten anzunehmen.
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c) Dass der Beklagte auch unberechtigterweise Videoaufnahmen von ihr angefertigt und gespeichert hat, hat die Klägerin nicht behauptet, sondern derartiges lediglich im Hinblick auf andere Patientinnen vermutet.
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2. Die unberechtigten Aufnahmen des Beklagten von der Klägerin anlässlich deren gynäkologischer Untersuchungen und Behandlungen begründen zudem einen konkurrierenden Anspruch auf Geldentschädigung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185, 201a Abs. 1 StGB (Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl. 2012, § 823, Rz. 69 m.w.N.) 3. Angesichts der dem Grunde nach gegebenen Haftung des Beklagten kann die von der Rechtsprechung ablehnend entschiedene (vgl. BGH, NJW 2005, 215, zur gleichlautenden Auffassung des Gesetzgebers vgl. Drucks. BT 14/7752, S. 49, 55), im rechtswissenschaftlichen Schrifttum hingegen kontrovers diskutierte Frage dahinstehen, ob der Klägerin aus dem Verhalten des Beklagten ein weiterer konkurrierender Schmerzensgeldanspruch wegen deliktischen Verhaltens (§§ 823, 253 Abs. 2 BGB) erwachsen ist. Lediglich ergänzend weist die Kamer darauf hin, dass eine Verletzung der in § 253 Abs. 2 BGB ausdrücklich genannten Rechtsgüter seitens der Klägerin nicht vorgetragen worden ist. Dass ihre psychischen Beeinträchtigungen die Schwere eines pathologischen Zustandes erreichen und damit ihrerseits eine Körperverletzung darstellen, hat die Beklagte nicht dargetan. Soweit sie eine Verletzung ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung gerügt hat, vermochte sie dies weder schriftsätzlich noch bei ihrer informatorischen Anhörung auch nur im Ansatz näher zu konkretisieren, insbesondere nicht darzustellen, dass der Beklagte sie - über seine Verrichtungen hinaus, die durch die medizinischen Untersuchungen und Behandlungen bedingt waren - zu sexuellen Handlungen bestimmt oder derartige Handlungen an ihr vorgenommen hat.
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Da die Klägerin keine Verletzung der in § 253 Abs. 2 BGB abschließend genannten Rechtsgüter (substantiiert) behauptet hat, scheidet auch eine Haftung des Beklagten auf Schmerzensgeld wegen einer Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem mit ihr geschlossenen Behandlungsvertrag (§§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) aus, so dass dahinstehen kann, ob die durch den Beklagten verletzten Neben- oder Schutzpflichten ihrem Schutzzweck nach überhaupt einen derartigen Schadensersatz gebieten (vgl. insoweit BGH, NJW 2009, 3025).
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II. Da der Eingriff des Beklagten in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin hinreichend schwer wiegt und in anderer Form nicht ausgeglichen werden kann, ist der Beklagte zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichtet. Deren Höhe, um die die Parteien im Wesentlichen streiten, hängt gefestigter Rechtsprechung nach vor allem von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner vom Anlass und den Beweggründen des Handelnden und vom Grad seines Verschuldens sowie insgesamt allen Umständen des Falls ab (BGH, NJW 2010, 763). Unter Abwägung aller dieser Umstände ist nach Überzeugung der Kammer die vom Beklagten zu leistende Geldentschädigung mit dem Betrag von 1.000 € zu beziffern.
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1. Die Geldentschädigung dient ebenso wie das Schmerzensgeld dem Ausgleich erlittener Nachteile sowie der Genugtuung des Verletzten, ohne dass sich beide Aspekte scharf voneinander trennen lassen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Rixecker, 6. Aufl. 2012, Anh. zu § 12 Rz. 238 f.) Ganz generell geht es um Wiedergutmachung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Insoweit ist bei der Bemessung der Geldentschädigung zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Beklagten einen gravierenden Vertrauensbruch gegenüber der Klägerin darstellt, denn diese hatte sich dem Beklagten in besonderer Weise als einem Arzt anvertraut und sich in seine Behandlung begeben. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich die gynäkologischen Untersuchungen und Behandlungen der Klägerin auf einen besonders intimen Körperbereich bezogen, den die Klägerin dem Beklagten nur aus medizinischen Notwendigkeiten heraus preisgab. In einer solchen Situation Aufnahmen von intimen Bereichen der Klägerin anzufertigen, ist in hohem Maße verwerflich.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten relativiert sich die Schwere seines Vertrauensbruchs auch nicht wegen des Umstandes, dass er im Bild lediglich dasjenige festgehalten hat, was er im Rahmen seiner Untersuchungen und Behandlungen ohnehin zur Kenntnis genommen hat. Das ergibt sich daraus, dass die mit einem „sich-betrachten-lassen" einhergehenden Belastungen und Empfindungen der Klägerin ganz maßgeblich von dessen Zweck abhängen. Daher besteht ein elementarer Unterschied zwischen einem durch Anschauen vermittelten Augenblickseindruck aus medizinischen Gründen und dessen Perpetuierung im Wege eines Bildes ohne jeglichen medizinischen Anlass (ein solcher ist weder vorgetragen noch ersichtlich). Hinzu kommt, dass die Patientin im Regelfall einer gynäkologischen Untersuchung davon ausgehen kann, dass der Arzt die untersuchten Körperregionen nicht in Augenschein nimmt, um sich deren Anblick einzuprägen, weshalb sie sich darauf verlassen darf, dass er diese vor dem geistigen Auge erzeugten Bilder umgehend vergisst. Aus der Erkenntnis, dass vorliegend Fotografien gefertigt und aufbewahrt wurden, hat die Klägerin nicht nur einen Vertrauensverlust erlitten, sondern auch nachhaltige Befürchtungen und Ängste entwickelt.
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Bei der Bemessung der angemessenen Entschädigung hat die Kammer des Weiteren einbezogen, dass die Bilder zumindest zum Teil über den mit aufgenommenen Kopf der Klägerin deren Identifikation zulassen und ihr auch im Übrigen - wie dies der Polizei offenkundig im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch gelungen ist - mittels der Patientenkartei und der Katalogisierung durch den Beklagten zuzuordnen sind. Jedenfalls die mit der strafrechtlichen Aufarbeitung des Geschehens befassten Personen haben von den Aufnahmen der Klägerin tatsächlich Kenntnis genommen. Die Klägerin vermochte allerdings nicht darzulegen und zu beweisen, dass darüber hinaus der Beklagte die von ihr gefertigten Bilder Dritten zugänglich gemacht (oder gar Videoaufnahmen angefertigt) hat. Indes bestehen insoweit durchaus berechtigte Sorgen und Ängste der Klägerin, die angesichts des Vorverhaltens des Beklagten und der fehlenden Gewissheit darüber, dass die staatsanwaltschaftliche Beschlagnahme alles vom Beklagten gefertigte Material erfasst hat, keinesfalls fernliegend und deshalb zu berücksichtigen sind.
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Zu berücksichtigen war außerdem, dass der Beklagte vorsätzlich handelnd in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen hat. Allerdings hat er nach dem derzeitigen Stand der staats- anwaltschaftlichen Ermittlungen in den Jahren 2008 bis 2011 über 35.000 Bilder von nahezu 3.000 seiner Patientinnen angefertigt. Allein aus dieser ganz erheblichen Anzahl von Aufnahmen und der Vielzahl geschädigter Patientinnen ergibt sich, dass es dem Beklagten offensichtlich nicht - jedenfalls nicht vordergründig - auf die Schädigung der abgebildeten Personen, sondern nur um die Sammlung einschlägiger Bilder gegangen sein kann, so dass die Herabwürdigung der Klägerin zum Objekt nur ein notwendiges Zwischenziel darstellt. Dies mildert letztlich die Schwere der Beeinträchtigung der Klägerin in nicht unerheblicher Weise, da die von ihr angefertigten Bilder für den Beklagten nur wenige unter vielen waren und der Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht nicht zielgerichtet schädigend erfolgte. Insoweit hat die Kammer bei der Bemessung der Geldentschädigung auch einfließen lassen, dass der Beklagte schriftsätzlich sein Bedauern geäußert und eine Entschuldigung ausgesprochen hat.
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2. Zutreffender Rechtsprechung nach dient die Geldentschädigung zugleich der Prävention dergestalt, dass sie Mittel zur Verhaltenssteuerung beim Verletzer ist (BGH, NJW 2005, 215). Dieser Zweck steht vorliegend zwar nicht im Vordergrund der Bemessung; entgegen der Auffassung des Beklagten sind spezialpräventive Erwägungen aber keinesfalls zur Gänze obsolet. Einerseits haben die Verfehlungen des Beklagten bereits zu einem vorläufigen Verlust seiner Approbation und zu einer sehr weitreichenden und nachhaltigen Zerstörung seines familiären, beruflichen und bürgerlichen Umfeldes geführt. Auch steht zu erwarten, dass die rechtliche Aufarbeitung der Verfehlungen des Beklagten angesichts der Vielzahl von Geschädigten zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen und seine wirtschaftliche Grundlage zumindest erheblich angreifen wird. Zudem vermochte die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass der Beklagte nach wie vor über von ihr gefertigte Bilder verfügt und diese in Zukunft selbst betrachten oder gar Dritten zugänglich machen könnte.
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Andererseits besteht derzeit keine hinreichende Gewähr dafür, dass im Zuge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen alle vom Beklagten angefertigten Bilder beschlagnahmt worden sind. Zudem hat der Beklagte nicht nur mit seinem Verhalten während der Zeit seiner praktischen Tätigkeit als Frauenarzt, sondern insbesondere auch in der Folgezeit Anlass zur Sorge um eine Wiederholung solcher Persönlichkeitsverletzungen gegeben. Denn trotz seiner Einlassung, dass sein Verhalten auf einer nach wie vor anhaltenden psychischen Erkrankung beruhe, hat er vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, was gerichtsbekannt ist, Klage gegen das vorläufige Ruhen seiner Approbation erhoben. Auch wenn er diese Klage in der Zwischenzeit zurückgenommen hat, dokumentiert sich damit doch das Bestreben des Beklagten, weiterhin zumindest als Mediziner tätig zu werden. Dass sich eine solche Tätigkeit, wie der Beklagte vorgetragen hat, auf forschende, beratende oder Labortätigkeit beschränken würde, ist weder mit Sicherheit festzustellen noch gegenwärtig sicherzustellen.
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3. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beklagte unberechtigt Aufnahmen von der
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Klägerin angefertigt hat, diese aber nicht substantiiert vorzutragen oder gar zu belegen vermochte, dass der Beklagte die Aufnahmen auch verbreitet hat, kam es hinsichtlich der Bemessung der Geldentschädigung nicht auf die Abschöpfung eines aus der Verwertung gezogenen Gewinns an.
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III. 1. Zu den Motiven seines Handelns hat sich der Beklagte nicht eingelassen. Soweit er einen krankheitsbedingten Ausschluss seiner haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit behauptet und hierfür Sachverständigenbeweis angeboten hat, war dem jedenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen (arg e § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).
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Der Beklagte behauptet, psychisch erkrankt zu sein, und zwar in Form einer seit Jahren bestehenden, zunehmenden seelischen Störung auf dem Boden einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung, namentlich einer „Sammlerwut“. Aus „Art und Häufigkeit der Tatausführung“ ergebe sich, dass er sich bei „Fertigung von Photos in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung“ befunden habe (Bl. 26. d.A.) Damit wiederholt der Beklagte letztlich lediglich den Wortlaut des § 827 BGB. Ein nach dieser Vorschrift anzunehmender Ausschluss der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit setzt indes voraus, dass der Handelnde umfassend nicht in der Lage war, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Das setzt voraus, dass der Handelnde wegen seiner Erkrankung über keinerlei Ein- sichts- und/oder Steuerungsfähigkeiten hinsichtlich seines Tuns verfügte. Dies trägt der Beklagte schon nicht, jedenfalls nicht dergestalt hinreichend substantiiert vor, dass die Kammer auch nur im Ansatz die behaupteten Bedenken zur Deliktsfähigkeit nachvollziehen könnte. Substantiierter Vortrag ist indes auch im Rahmen von § 827 BGB erforderlich (BGH, BeckRS 2008, 26951; OLG München, NJW-RR 2009, 1599).
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Insoweit ist nämlich zu berücksichtigten, dass selbst eine erhebliche Minderung der Geistesund Willenskraft, die Unfähigkeit zu ruhiger und vernünftiger Überlegung, gravierende Triebhaftigkeiten oder das Unvermögen, die Tragweite des eigenen Handelns zu überblicken, für sich betrachtet nicht (zwangsläufig) zum Ausschluss freier Willensbestimmung führen. Bei einem solchen Ausschluss handelt es sich um die Ausnahme vom Regelfall uneingeschränkter Steuerungsfähigkeit, so dass auch bei vorhandenen Erkrankungen keine dahingehenden Vermutungen bestehen (OLG Schleswig, VersR 2010, 258); selbst dann nicht, wenn der Betroffene seit längerem an geistigen Störungen leidet (BAG, NJW 2009, 3051).
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Eingedenk dessen hätte der Beklagte - zudem als Arzt kein Laie, sondern auch insoweit zumindest mit medizinischen Elementarkenntnissen ausgestattet - darlegen müssen, dass und weshalb er keinerlei Einsichts- und Steuerungsfähigkeiten über sein damaliges Verhalten mehr gehabt haben will. Das gilt umso mehr, als mehrere Umstände gegen einen Ausschluss seiner freien Willensbestimmung sprechen. Dass die vom Beklagten in Bezug genommene „Sammlerwut" auch andere Lebensbereiche betrifft, hat dieser nicht vorgetragen. Zwischen den Parteien blieb unbestritten, dass der Beklagte bei den jahrelang währenden Aufnahmen seiner Patientinnen heimlich, geordnet und zielgerichtet vorgegangen ist. Der Beklagte hat den auf § 827 BGB abzielenden Einwand zudem erst nach einer Vielzahl bereits abgeschlossener, vergleichbar gelagerter Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal und vor dem Amtsgericht Speyer erhoben. In diesen und zahlreichen nicht bei Gericht anhängig gemachten Fällen hat der Beklagte den betroffenen Frauen Entschädigungen wegen eines eingeräumten, haftungsrechtlich voll verantwortlichen Fehlverhaltens gewährt. Auch wenn er die Klage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gegen das angeordnete vorläufige Ruhen seiner Approbation mittlerweile zurückgenommen hat, verfolgt der Beklagte doch nach wie vor seine Absicht weiter, in der medizinischen Forschung, ärztlich beratend oder aber in Laboratorien tätig zu werden; das alles ist indes mit auch nur eingeschränkten Einsichts- und Steuerungsfähigkeiten des Betreffenden nicht im Ansatz vereinbar.
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2. Außerdem wäre der Beklagte auch bei Annahme eines krankheitsbedingten Ausschlusses seiner haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit zur Leistung einer billigen Entschädigung an die Klägerin verpflichtet. Eine solche Ersatzpflicht folgt aus § 829 BGB.
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Der Beklagte hat, woran nach dem eingangs Dargestellten kein ernsthafter Zweifel bestehen kann, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin in mehrfacher Weise verletzt und damit den Tatbestand der unerlaubten Handlung nach §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185, 201a Abs. 1 StGB erfüllt. Angesichts der keineswegs unerheblichen und nicht anderweitig ausgleichbaren Persönlichkeitsverletzungen der Klägerin, der immensen Vielzahl vergleichbarer Rechtsverletzungen durch den Beklagten sowie der erheblichen Diskussionen und Verunsicherungen, die diese Fälle in der allgemeinen Öffentlichkeit ausgelöst haben, entspräche eine Geldentschädigung auch bei unterstelltem Ausschluss der freien Willensbestimmung der Billigkeit. Soweit diese allgemeiner Auffassung nach ein erhebliches wirtschaftliches Gefälle zwischen Geschädigtem und Schädiger voraussetzt (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl. 2012, § 829 Rz. 4), hat sich die Klägerin dahingehend eingelassen, über die selbst genutzte Immobilie hinaus kein nennenswertes Vermögen zu besitzen und über ein Bruttoeinkommen aus der staatlichen und einer Betriebsrente in Höhe von insgesamt 1.750 € zu verfügen. Der Beklagte hat sich zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, trotz bestehender Möglichkeiten, nicht erklärt, so dass zu seinen Lasten lebensnah - immerhin praktizierte der Beklagte jahrzehntelang als freiberuflich tätiger Facharzt; zudem hat er vorgetragen, (erst) angesichts der an ihn herangetragenen Schadensersatzansprüche von Patientinnen in einer Größenordnung, wie sie mit dieser Klage verfolgt werden, sein Vermögen zu verlieren - von einer deutlich die klägerischen Verhältnisse übersteigenden aktuellen Leistungsfähigkeit auszugehen war.
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IV. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Hinsichtlich der Kostenquoten hat die Klägerin zwar eine - zulässige - unbezifferte Klage erhoben. Indes hat sie bereits mit der Wahl des angerufenen Gerichts zu erkennen gegeben, dass sie den Gegenstandswert des Verfahrens über dem Betrag von 5.000 € angesiedelt sieht (vgl. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG); zudem hat sie aus einem Gegenstandswert von 6.000 € Gerichtskosten voreingezahlt. Gegen dessen Festsetzung mit diesem Betrag - der ausdrücklich genannten Mindestvorstellung der Klägerin für die begehrte billige Entschädigung - haben die Parteien zudem keine Einwendungen erhoben.
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- StPO § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen 1x
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- GVG § 23 1x
- StGB § 185 Beleidigung 3x
- BGB § 829 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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- GVG § 71 1x
- BGB § 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit 3x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung 1x
- StGB § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen 2x