Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (27. Zivilkammer) - 2-27 O 465/19
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.374.932,50 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 107.154,80 € seit 01.02.2016, aus weiteren 107.154,80 € seit 01.03.2016, aus weiteren 107.154,80 € seit 01.04.2016, aus weiteren 107.154,80 € seit 01.05.2016, aus weiteren 107.154,80 € seit 01.06.2016, aus weiteren 107.154,80 € seit 01.07.2016, aus weiteren 107.154,80 € seit 01.08.2016, aus weiteren 107.154,80 € seit 01.09.2016, aus weiteren 107.154,80 € seit 01.10.2016, aus weiteren 107.154,80 € seit 01.11.2016, aus weiteren 107.154,80 € seit 01.12.2016, aus weiteren 107.154,80 € seit 01.01.2017, aus weiteren 1463,55 € seit 01.02.2016, aus weiteren 1507,46 € seit 01.03.2016 aus weiteren 1507,46 € seit 01.04.2016, aus weiteren 1507,46 € seit 01.05.2016, aus weiteren 1507,46 € seit 01.06.2016, aus weiteren 1507,46 € seit 01.07.2016, aus weiteren 1507,46 € seit 01.08.2016, aus weiteren 1507,46 € seit 01.09.2016, aus weiteren 1507,46 € seit 01.10.2016 aus weiteren 1507,46 € seit 01.11.2016, aus weiteren 1507,46 € seit 01.12.2016, aus weiteren 1507,46 € seit 01.01.2017, aus weiteren 1190,00 € seit 08.04.2016, aus weiteren 1190,00 € seit 13.07.2016, aus weiteren 1190,00 € seit 12.10.2016, aus weiteren 1541,05 € seit 11.01.2017, aus weiteren 9849,95 € seit 11.02.2016, aus weiteren 12.069,91 € seit 12.05.2016, aus weiteren 12.069,91 € seit 18.08.2016, aus weiteren 12.069,91 € seit 22.11.2016, aus weiteren 14.664,20 € seit 13.07.2016, aus weiteren 137,46 € seit 01.07.2016, aus weiteren 949,90 € seit 15.03.2016, aus weiteren 3927,00 € seit 12.10.2016 wie aus weiteren 180,00 € seit 24.05.2016.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin als Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten einen Betrag i.H.v. 9076,35 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit ab 15.01.2020, die Beklagten zu 1) bis 3) darüber hinaus seit 14.01.2020, zu zahlen
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen die Beklagten zu 1) bis 3) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht rückständige Forderungen aus einem Mietvertrag für das Jahr 2016 geltend.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks … Das Grundstück ist mit einem als Alten- und Pflegeheim genutzten Gebäude bebaut. Mit Mietkaufvertrag vom 22.11.2007, für den ergänzend auf die Anlage K 1 verwiesen wird, überließ die Klägerin die Immobilie der … zur Nutzung. Die auf der Grundlage des Mietkaufmodells vereinbarte monatliche Miete für die 1. Mietperiode vom 01.02.2008 bis 31.01.2023 betrug 107.154,80 €. Die Miete war jeweils nachträglich am Monatsende fällig. Weiterhin stand der Klägerin gegen die … ein Anspruch auf Zahlung einer Verwaltungspauschale von monatlich ursprünglich 1190,00 € zu, die sich jährlich jeweils zu Beginn eines jeden Mietjahres um 3% erhöhte. Für Januar 2016 betrug die Pauschale 1463,55 €, für den Zeitraum Februar 2016 bis Dezember 2016 1507,46 €. Die Pauschale war zum Fälligkeitszeitpunkt der Miete monatlich im Nachhinein zu zahlen. Ferner stand der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Betriebs- und Nebenkosten mit einer Fälligkeit binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung.
Im Jahr 2013 nahm die Klägerin die im Mietkaufvertrag in Form eines unwiderruflichen Angebots enthaltenen Mitverpflichtungsvereinbarungen der …, zwischenzeitlich in … umfirmiert, sowie der …, zwischenzeitlich in … umfirmiert, an. Weiterhin nahm die Klägerin im Jahr 2015 die im Mietkaufvertrag in Form eines unwiderruflichen Angebots enthaltene Mitverpflichtungsvereinbarung der …, zwischenzeitlich umfirmiert in …, auf Beitritt zum Mietkaufvertrag an.
Auf die Miete i.H.v. 107.154,80 € wurde für die Zeit von Januar 2016 bis Dezember 2016 keine Zahlung geleistet, auch das Verwaltungsentgelt für Januar 2016 sowie für Februar 2016 bis Dezember 2016 wurde nicht gezahlt. Weiterhin blieben folgende Forderungen offen, wobei die Klägerin in ihren Rechnungen die nachfolgenden Fristen setzte:
Gegenstand
Betrag
Rechnung
Frist
Steuerberater Q1/2016
1190,00 €
24.03.2016
07.04.2016
Steuerberater Q2/2016
1190,00 €
28.06.2016
12.07.2016
Steuerberater Q3/2016
1190,00 €
27.09.2016
11.10.2016
Steuerberater Q4/2016
1541,05 €
27.12.2016
10.01.2016
Grundsteuer Q1/2016
9849,95 €
26.01.2016
10.02.2016
Grundsteuer Q2/2016
12.069,91 €
19.04.2016
11.05.2016
Grundsteuer Q3/2016
12.069,91 €
03.08.2016
17.08.2016
Grundsteuer Q4/2016
12.069,01 €
08.11.2016
21.11.2016
Versicherung 2016
14.664,20 €
28.06.2016
12.07.2016
Abwasserkontrolle
137,46 €
06.06.2016
30.06.2016
Zuschlag Kanalgebühr
949,90 €
29.02.2016
14.03.2016
Gutachten
3927,00 €
27.09.2016
11.10.2016
IHK Beitrag 2016
180,00 €
19.04.2016
23.05.2016
Mit anwaltlichem Schreiben der Klägerin vom 04.12.2017 forderte die Klägerin die …, die …, die … sowie die … zur Zahlung dieser Forderungen auf.
Die …, die …, die … sowie … wurden jeweils im Jahr 2019 in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt. Sie erloschen liquidationslos durch anschließenden Austritt ihres persönlich haftenden Gesellschafters, des Beklagten zu 4) am 08.08.2019. Im Einzelnen:
Einzig verbleibende Gesellschafterin der nach der Umwandlung der … in eine KG entstandenen … (nachfolgend: …) war nach Austritt des Beklagten zu 4) die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 2) ist persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1).
Einzig verbleibende Gesellschafterin der nach der Umwandlung der … in eine KG entstandenen … (nachfolgend: …) war nach Austritt des Beklagten zu 4) die ….
Einzig verbleibende Gesellschafterin der nach der Umwandlung der … in eine KG entstandenen … (nachfolgend: …) war nach Austritt des Beklagten zu 4) der Beklagte zu 3).
Einzig verbleibende Gesellschafterin der nach der Umwandlung der … in eine KG entstandenen … war nach Austritt des Beklagten zu 4) die ….
In den Anträgen an das Handelsregister vom 15.08.2019 auf Löschung für die … und die … war durch den Beklagten zu 3) angegeben, dass der Kommanditist den Betrieb der Kommanditgesellschaft nicht fortführe
Mit Schreiben vom 08.07.2019 forderte die Klägerin den Beklagten zu 4) sowie jeweils mit Schreiben vom 11.11.2019 die Beklagte zu 1), die Beklagte zu 2) sowie den Beklagten zu 3) zur Zahlung auf.
Mit vom 05.08.2019 datierenden Schreiben, das als Absender den Beklagten zu 4) ausweist, wurde bei dem AG Bonn Insolvenzantrag für die …, mit vom 15.08.2019 datierenden Schreiben für die … gestellt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten zu 1) und 3) hafteten, weil das Gesellschaftsvermögen einer durch Austritt erlöschen KG mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten verbleibenden Gesellschafter übergehe, auch wenn es sich hierbei um einen Kommanditisten handle. Die vollumfängliche Haftung mit dem gesamten Vermögen ergebe sich aus einer analogen Anwendung der §§ 27, 25 HGB. Eine Enthaftung sei nur bei einer Einstellung der Geschäftsfortführung über § 27 Abs. 2 HGB denkbar, so die Norm bei Geschäftsfortführung unter Lebenden überhaupt anwendbar sei. Die Geschäftsfortführung sei jedoch durch die Beklagten zu 1) und 3) nicht eingestellt worden. Hierfür sei die Stellung eines Insolvenzantrages erforderlich gewesen.
Der Beklagte zu 2) hafte nach § 128 S. 1 HGB für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1).
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.374.932,50 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 107.154,80 € seit 01.02.2016, aus weiteren 107.154,80 € seit 01.03.2016, aus weiteren 107.154,80 € seit 01.04.2016, aus weiteren 107.154,80 € seit 01.05.2016, aus weiteren 107.154,80 € seit 01.06.2016, aus weiteren 107.154,80 € seit 01.07.2016, aus weiteren 107.154,80 € seit 01.08.2016, aus weiteren 107.154,80 € seit 01.09.2016, aus weiteren 107.154,80 € seit 01.10.2016, aus weiteren 107.154,80 € seit 01.11.2016, aus weiteren 107.154,80 € seit 01.12.2016, aus weiteren 107.154,80 € seit 01.01.2017, aus weiteren 1463,55 € seit 01.02.2016, aus weiteren 1507,46 € seit 01.03.2016 aus weiteren 1507,46 € seit 01.04.2016, aus weiteren 1507,46 € seit 01.05.2016, aus weiteren 1507,46 € seit 01.06.2016, aus weiteren 1507,46 € seit 01.07.2016, aus weiteren 1507,46 € seit 01.08.2016, aus weiteren 1507,46 € seit 01.09.2016, aus weiteren 1507,46 € seit 01.10.2016 aus weiteren 1507,46 € seit 01.11.2016, aus weiteren 1507,46 € seit 01.12.2016, aus weiteren 1507,46 € seit 01.01.2017, aus weiteren 1190,00 € seit 08.04.2016, aus weiteren 1190,00 € seit 13.07.2016, aus weiteren 1190,00 € seit 12.10.2016, aus weiteren 1541,05 € seit 11.01.2017, aus weiteren 9849,95 € seit 11.02.2016, aus weiteren 12.069,91 € seit 12.05.2016, aus weiteren 12.069,91 € seit 18.08.2016, aus weiteren 12.069,91 € seit 22.11.2016, aus weiteren 14.664,20 € seit 13.07.2016, aus weiteren 137,46 € seit 01.07.2016, aus weiteren 949,90 € seit 15.03.2016, aus weiteren 3927,00 € seit 12.10.2016 wie aus weiteren 180,00 € seit 24.05.2016.
2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin als Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten einen Betrag i.H.v. 9076,35 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen,
1. die Klage abzuweisen.
2. den Beklagten zu 1) bis 3) zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden.
Die Beklagten zu 1) bis 3) behaupten, die gelöschten Vorgängergesellschaften seien keinerlei Geschäftstätigkeit mehr nachgegangen. Dass Handelsgeschäft der Vorgängergesellschaften sei durch die Beklagten zu 1) bis 3) nicht fortgeführt worden. Es mangele auch an der erforderlichen Firmenfortführung. Sie sind der Auffassung, dass in der hiesigen Konstellation der vormalige Kommanditist als einzig verbleibender Gesellschafter der erloschenen Kommanditgesellschaft für etwaige Verbindlichkeiten der erloschenen KG nur mit dem ihm zugefallenen Gesellschafts- bzw. Sondervermögen hafte. Die Beklagten zu 1) und 3) könnten nur zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Vermögen verurteilt werden, das ihnen aufgrund der Anwachsung von der … auf die … und sodann die Beklagte zu 1) bzw. von der … auf die … und sodann auf den Beklagten zu 3) zugefallen sei. Die Haftung des Beklagten zu 2) reiche ebenfalls nicht weiter als diejenige der Beklagten zu 1), der Beklagte zu 2) hafte selbst nicht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 29 a ZPO.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1) und 3) ein Anspruch auf Zahlung von 1.374.932,50 € aus § 535 BGB iVm dem Vertrag vom 22.11.2007, §§ 27, 25 HGB zu.
Dass die Forderungen der Klägerin gegen die … dem Grunde und der Höhe nach entstanden sind, ist nicht streitig. Gleiches gilt für die Mithaftung der … als Rechtsnachfolgerin der … und der …. Fraglich ist allein, ob die Beklagten zu 1) und 3) für die Forderungen nach Erlöschen der beiden Kommanditgesellschaften haften. Das ist der Fall.
Mit Ausscheiden des Komplementärs aus einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft fällt das gesamte Vermögen der KG dem verbliebenen Kommanditisten zu. Die KG ist ohne Liquidationsverfahren vollbeendet. Für die Verbindlichkeiten der KG – vorbehaltlich der §§ 171 f. HGB – haftet der verbliebene Kommanditist aber zunächst nur mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen; er ist also nur zur Duldung der Zwangsvollstreckung in jenes Vermögen zu verurteilen (BGH, NZG 2004, 611).Analog § 27 Abs. 2 HGB steht ihm sodann für drei Monate die Entscheidung offen, das Unternehmen abzuwickeln oder unter Inkaufnahme der persönlichen Haftung fortzuführen (BGHZ 113, 132). Den Gläubigern der Zugriff auf das Vermögen der KG also erhalten, wenn der Kommanditist das Unternehmen weiterführt (MüKo, HGB, 4. Aufl., § 27 Rn. 11; Reiswich, ZInsO 2010, 1809 (1715 f.); Krings/Otte, NZG 2012, 761 (764 f.). Die Fortführung im Sinne des § 27 HGB bedarf keiner bewussten (Fortführungs-)Entscheidung. Der Kommanditist kann das Handelsgeschäft nicht einfach von einem Tag auf den anderen etwa durch bloße Untätigkeit verschwinden lassen und wird es daher zwangsläufig zunächst fortführen und sich erst später zwischen der endgültigen Fortführung und der Einstellung (gem. Abs. 2) entscheiden (MüKo, HGB, 4. Aufl. Rn. 15). Um die Haftung nach § 27 HGB durch eine Einstellung des Geschäfts auszuschließen braucht es deshalb eines nach außen tretenden Verhaltens, aus dem sich objektiv die Entscheidung zur Einstellung des Geschäftes entnehmen lässt. Ein solches Verhalten liegt etwa in der Weiterveräußerung oder dem Beginn der Liquidation. Vorliegend fehlt es an einem solchen Verhalten. Die bloße Erklärung in den Löschungsanträgen gegenüber dem Handelsregister war nicht ausreichend, weil es sich hierin nicht um eine objektivierbare Handlung zur Einstellung des Geschäftsbetriebes handelte. Die Erklärung bewirkte die Einstellung nicht, vielmehr konnte sie inhaltlich richtig oder auch unzutreffend sein. Die Einstellung erfordert tatsächlich die endgültige Trennung von dem Geschäft und dem darin verkörperten wirtschaftlichen Wert. Dies kann auch dadurch geschehen, dass das Insolvenzverfahren beantragt wird, denn auch hiermit wird zu erkennen gegeben, dass eine Haftungsbeschränkung gewollt ist (BeckOK, HGB, § 27 Rn. 24). Von der Beklagten zu 1) gibt es einen solchen Insolvenzantrag nicht. Die Anlage B 10 weist einen Antrag des Beklagten zu 4) noch vor seinem Ausscheiden als Komplementär aus der … aus. Dass die Beklagte zu 1) in Kenntnis des gestellten Antrages von einem eigenen Antrag abgesehen hätte, ist nicht ersichtlich. Einen Insolvenzantrag des Beklagten zu 3) für die … ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Anlage B 11 betrifft die ….
Soweit die Beklagten zu 1) bis 3) argumentieren, es bedürfe einer Einstellung des Geschäftsbetriebes dann nicht mehr, wenn es einen solchen bereits nicht mehr gebe, hilft ihnen dies im vorliegenden Verfahren nicht weiter. Zwar mag dies in der Sache zutreffend sein. Allerdings kann weder bei der … noch bei der … hiervon ausgegangen werden. Für beide Gesellschaften ist nicht ersichtlich, dass es die insoweit erforderliche aktive Einstellung des Geschäftsbetriebes vor dem Übergang etwa durch Veräußerung, Liquidation oder sonstige Maßnahmen gegeben hätte. Insbesondere kann insoweit der als Anlage B 10 vorgelegte Insolvenzantrag des Beklagten zu 4) nicht ausreichen. Zunächst ist dieser angesichts der Anforderungen des § 13 InsO kaum als ernst gemeinter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu werten. Zudem führte die … im August 2019 das Pflegeheim noch. Dies haben die Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen. Der Beklagtenvertreter hat den entsprechenden Vortrag zwar als verspätet gerügt, jedoch weder bestritten noch diesbezüglich Schriftsatznachlass beantragt.
Die Tatsache, dass die Beklagten zu 1) und 3) die Firma der erloschenen KG nicht weitergeführt haben, ist vorliegend unerheblich. Zwar wird für den originären Anwendungsbereich des § 27 HGB überwiegend vertreten, dass die Fortführung der Firma Voraussetzung für eine Geschäftsfortführung sei. Indes kann dies für die durch den BGH anerkannte entsprechende Anwendung des § 27 HGB auf Anwachsungsfälle bei Personengesellschaften nicht gelten. Denn ansonsten bestünde insoweit von vornherein kein Anwendungsbereich für die analoge Anwendung.
Für die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) haftet die Beklagte zu 2) als deren persönlich haftende Gesellschafterin nach §§ 128, 161 Abs. 2 HGB.
Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung folgt jeweils aus § 286 Abs. 1 BGB iVm mit Teil C. des Mietkaufvertrages (unter B. XIV. Abs. 5) bzgl. Miete und Verwaltungsentgelt sowie aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm mit Teil C. des Mietkaufvertrages (unter B. XIV. Abs. 5) im Übrigen.
Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB.
Der Zinsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Schriftsatznachlass war den Beklagten zu 1) bis 3) auf den Schriftsatz der Klägerin vom 02.07.2020 nicht zu gewähren. Der Schriftsatz enthält ganz überwiegend Rechtsausführungen und keinen neuen erheblichen Vortrag. Der Inhalt des Schriftsatzes vom 31.07.2020 war nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 2, 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem Antrag der Beklagten nach § 712 Abs. 1 ZPO war nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen haben die Beklagten zu 1) bis 3) weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
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Referenzen
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- HGB § 25 2x
- HGB § 128 Einwendungen und Einreden des Gesellschafters 1x
- ZPO § 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen 1x
- BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags 1x
- NZG 2004, 611 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 113, 132 1x (nicht zugeordnet)
- NZG 2012, 761 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 13 Eröffnungsantrag 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- ZPO § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 712 Schutzantrag des Schuldners 1x