Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (2.. Kammer für Handelssachen) - 3-02 O 536/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 23.205,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Provision für geltend gemachte Personalvermittlung.
Im August veröffentlichte die Beklagte das Stelleninserat aus Anlage VK 1 für die Position des ….. auf Teilzeitbasis für den Standort München.
Unter Bezugnahme darauf nahm die Klägerin am 19.08.2021 Kontakt mit der Beklagten auf, und es entspann sich die E-Mail-Kommunikation in Anlage K 1. Die Klägerin stellte der Beklagten dabei den Kandidaten ….. vor, zusammen mit der Übersendung ihrer AGB (wie in Anlage K 2).
Diese sehen in Ziff. 5.1 vor, dass die Klägerin für die Vermittlung eines Kandidaten zum Auftraggeber oder einer zu dessen Unternehmensverbund gehörenden Organisation binnen einer Frist von zwölf Monaten ab Kandidatenvorstellung Anspruch auf eine Provision in Höhe von 30 % habe, in jedem Fall jedoch auf eine Mindestgebühr in Höhe von 13.500,00 €.
Die Beklagte führte mit dem Kandidaten am 26.08.2021 ein Bewerbungsgespräch durch, teilte der Klägerin aber am 03.09.2021 mit, ihn nicht eingestellt zu haben.
Mit Wirkung zum 01.10.2021 erfolgte dann doch die Anstellung ….., allerdings durch eine andere Abteilung und auf eine andere Stelle, nämlich die eines …..
Auch für diese Stelle hatte die Klägerin eine Stellenanzeige veröffentlicht (vgl. Anlage VK 2).
Als die Klägerin hiervon erfuhr, stellte sie der Beklagten mit Schreiben vom 04.04.2023 eine Vermittlungsprovision von 23.205,00 € in Rechnung (vgl. Anlage K 3), entsprechend 30 % von 65.000,00 €.
Mit Anwaltsschreiben vom 10.05.2023 ließ die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des Rechnungsbetrags unter Fristsetzung bis zum 24.05.2023 auffordern.
Die Klägerin behauptet, das Bruttojahresgehalt ….. betrage nicht weniger als 65.000,00 €.
Sie meint, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass eine andere Abteilung den Kandidaten eingestellt habe. Der Provisionsanspruch sei an die Vermittlung einer Person gekoppelt ist und nicht an deren tatsächliche Tätigkeit.
Ihrer Auffassung nach steht ihr der Zahlungsanspruch auch aus § 354 HGB und §§ 812, 818 BGB zu.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie 23.205,00 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2023 zu zahlen;
2. sie von den außergerichtlichen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.156,20 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, Herr ….. habe zu dem Stelleninserat in Anlage VK 2 unmittelbar, ohne Mitwirkung der Klägerin, eine eigene Bewerbung eingereicht. Dem für diese Stellenbesetzung zuständige Mitarbeiter ….. sei ….. unbekannt gewesen. Das Bruttojahresgehalt ….. sei niedriger als 65.000,00 €.
Sie ist der Auffassung, sie habe das Angebot auf Abschluss eines Personalvermittlungsvertrags nicht angenommen. Ziff. 5.1 der AGB sei außerdem unwirksam, weil dort – im Widerspruch zu den wesentlichen Grundgedanken des Maklerrechts – auf ein Kausalitätserfordernis verzichtet werde und das Erfordernis der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit im Sinne einer Kongruenz zwischen dem beabsichtigen und dem zustande gekommenen Hauptvertrag nicht gelte. Die beiden letztgenannten Gesichtspunkte stünden auch einem Anspruch aus § 652 BGB entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 06.03.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemacht Anspruch auf ein Personalvermittlungshonorar nicht zu.
Allerdings ist zwischen den Parteien ein Vertrag über Personalvermittlung auf Basis der klägerischen AGB zustande gekommen. Das entsprechende Vertragsangebot, dass die Klägerin durch die Kontaktaufnahme per Telefon und E-Mail bei gleichzeitiger Übersendung ihrer AGB unterbreitet hat, hat die Beklagte spätestens dadurch konkludent angenommen, dass sie den Bewerber ….. zu einem Bewerbungsgespräch für die inserierte Stelle einlud. Einen anderen Erklärungswert kann man diesem Verhalten nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht beimessen. Darauf, dass die Kontaktaufnahme unerbeten und dass das Profil des Bewerbers aus verschiedenen Gründen „nicht konform“ mit dem Stelleninserat gewesen sei (Klageerwiderung, S. 2 f.), kann sie sich deshalb nicht berufen.
Allerdings sind die weiteren Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch nicht erfüllt.
Der Anspruch ergibt sich nicht aus Ziff. 5.1 ihrer AGB.
Danach besteht ein Provisionsanspruch „für die Vermittlung eines Kandidaten zum Auftraggeber oder einer zu dessen Unternehmensverbund gehörenden Organisation binnen einer Frist von zwölf Monaten ab Kandidatenvorstellung“.
Zwar würde der Wortlaut der Klausel die Auslegung erlauben, dass es allein darauf ankommt, dass der Kandidat innerhalb von zwölf Monaten irgendeine Stelle in dem Unternehmen antritt. Aus der Zusammenschau mit Ziff. 1 und 2 der AGB ergibt sich aber, dass sie so zu verstehen ist, dass der Bewerber eine Stelle angetreten haben muss, die derjenigen entspricht, für die die Klägerin ihn vorgestellt hat. Prämisse der Leistungsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihrem Vertragspartner ist es nach den AGB nämlich, dass dieser einen Kandidaten für eine bestimmte Stelle zu besetzen hat und die Klägerin einen passenden Kandidaten sucht und präsentiert. Darin besteht deshalb ihrem Wesen nach die zu vergütende Leistung der Klägerin. Nach Sinn und Zweck kann es hingegen nicht genügen, wenn der vorgestellte Kandidat – und sei es zufällig – in dem Unternehmen landet, aber auf einer gänzlich anderen Position. Dies alles gilt jedenfalls mit Rücksicht auf § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen.
Diese Auslegung ist auch deshalb geboten, weil andernfalls auf ein Kausalitätserfordernis zwischen der Tätigkeit der Klägerin und der Anstellung des Bewerbers verzichtet würde. Dies würde die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein lassen. Denn es gehört zum gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags, dass sich die Maklertätigkeit kausal auf den letztlich zustande gekommenen Hauptvertrag ausgewirkt hat (vgl. BGH, WM 1985, 751). Eine Auslegung, die zur Unwirksamkeit führen würde, entspricht im Zweifel jedoch nicht dem – für die Auslegung von AGB maßgeblichen – objektiven Parteiwillen.
Hiergegen kann man nicht einwenden, dass bei einer solchen Auslegung der Vertragsgegner es in der Hand hätte, durch manipulative Veränderung des Stellenprofils gegenüber der ursprünglichen Annonce das Entstehen eines Provisionsanspruchs zu vereiteln. Vielmehr ist Ziff. 5.1 so auszulegen, dass es für die Frage der Übereinstimmung von ausgeschriebener und besetzter Stelle auf eine wirtschaftliche Betrachtung ankommt, entsprechend dem Maßstab des dispositiven Maklerrechts. Danach gilt das Erfordernis der wirtschaftlichen Kongruenz zwischen dem ursprünglich beabsichtigten, dem vom Makler nachgewiesenen und dem tatsächlich zustande gekommenen Geschäft. Inhaltliche Abweichungen sind unschädlich, solange im Ergebnis von wirtschaftlicher Identität zwischen angestrebtem und abgeschlossenem Hauptvertrag ausgegangen werden kann (vgl. jurisPK-BGB/Würdinger, Stand: 06.03.2024, § 652 BGB Rn. 84 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall fehlt es an der danach erforderlichen wirtschaftlichen Gleichwertigkeit zwischen der angestrebten Besetzung der in Anlage VK 1 inserierten Stelle und der tatsächlich erfolgten Besetzung der Stelle, die in Anlage VK 2 ausgeschrieben war. Die beiden Stellen (….. bzw. …..) unterscheiden sich grundlegend hinsichtlich Anforderungsprofil und Aufgabenfeld. Im einen Fall ist ein Hochschulabschluss als Ingenieur, Architekt oder Elektrotechniker Voraussetzung, im anderen Fall lediglich eine Berufsausbildung im gewerblich-technischen Bereich. Im einen Fall gehört zu den Aufgaben ….. entsprechendem dem Leistungsbild gemäß HOAI, im anderen Fall geht es vor allem um ….. Die Stellenausschreibungen richten sich damit an unterschiedliche Kategorien von Bewerbern. Es besteht so gut wie keine Überschneidung der angesprochenen Zielgruppen. Damit sind bei wirtschaftlicher Betrachtung aber auch die Stellen selbst so verschieden, dass man sie nicht als gleichwertig bzw. identisch ansehen kann.
Dementsprechend ist der Anspruch auch auf Grundlage von § 652 Abs. 1 BGB nicht entstanden.
Ansprüche aus § 354 HGB oder §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB scheiden aus. Sie setzen voraus, dass es an einer vertraglichen Grundlage für die Leistungsbeziehung fehlt. Hier ist es hingegen so, dass ein wirksamer Personalvermittlungsvertrag geschlossen wurde, jedoch die Anspruchsvoraussetzungen für einen Provisionsanspruch nicht erfüllt sind.
I.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
II.
Die Streitwertfestung hat ihre Grundlage in § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- HGB § 354 2x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 2x
- BGB § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs 1x
- BGB § 652 Entstehung des Lohnanspruchs 3x
- BGB § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln 1x
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 1x
- WM 1985, 751 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 48 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x