Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (24. Zivilkammer) - 2-24 O 17/25

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils einen Betrag in Höhe von 790,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2025 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 296,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2025 zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 80% und die Beklagte zu 20% zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Zahlung von Ausgleichsleistungen, Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Nichtbeförderung durch die Beklagte.

Der Kläger zu 1) buchte am 03.06.2024 über das Internetportal … bei der Beklagten für sich und den Kläger zu 2) einen Flug am 29.08.2024 von A über B nach C zu einem Gesamtpreis von 469,26 €. Der Flug von A nach B sollte am 29.08.2024 um 13:35 Uhr in A starten, der Flug von B nach C sollte um 19:30 Uhr in B starten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermittlerin … sehen in Nr. 2.1.2 folgendes vor:

„Wir unterstützen Sie beim Kauf von Reisedienstleistungen und/oder anderen Dienstleistungen und handeln in Ihrem Namen, um diese Käufe bei den Reiseanbietern zu tätigen. Ihr Vertrag unterliegt den allgemeinen Geschäftsbedingungen jedes Reiseanbieters, der seine Verantwortung einschränken oder ausschließen kann. Stellen Sie sicher, dass Sie die geltenden Geschäftsbedingungen Ihres Reiseanbieters beachten, insbesondere im Zusammenhang mit Stornierungsbedingungen. Der entsprechende Abschnitt enthält weitere Informationen“.

Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten lauten in Ziff. 3.3. u. a. wie folgt:

„Das/die von Ihnen gekauften Ticket(s) ist (sind) nur gültig für die Flüge, der/die in Ihrem Ticket/Ihren Tickets erwähnt ist/sind, vom Abflugort bis zum finalen Ziel, über alle vereinbarten Zwischenstopps (Ziff. 3.3.1).

Bitte beachten Sie, dass, falls Sie nicht erscheinen ohne uns vorher darüber informiert zu haben, wir für jeden Flug Ihre Rückreise oder Weiterbuchung(en) stornieren können. Wenn Sie uns jedoch im Voraus benachrichtigen, werden wir die Reservierung(en) für Ihre/n nachfolgenden Flug/Flüge nicht stornieren, und wir werden gemäß den Bestimmungen von Art. 3.3.2 und/oder 3.3. fortfahren (Ziff. 3.3.6).

Aus legalen Gründen gilt diese Regel möglicherweise in einigen Ländern nicht (Ziff. 3.3.7).“

Die Kläger begaben sich am Abflugtag nicht nach A, sondern direkt an den Flughafen in B. Beim Boarding gegen 18:40 Uhr wurde den Klägern die Beförderung mit der Begründung verweigert, dass sie den gebuchten Flug von A nach B nicht wahrgenommen hätten. Der Kläger zu 1) buchte daraufhin selbständig den nächsten Flug von B nach D für sich und den Kläger zu 2) am 30.08.2024, 07:35 Uhr. Die Kläger verbrachten die Nacht vom 29.08.2024 auf den 30.08.2024 am Flughafen in B, an dem kostenlose Wasserspender zur Verfügung stehen, ohne dass sie von der Beklagten verpflegt wurden.

Die Kläger forderten die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 18.10.2024 auf, einen Schaden in Höhe von 7.581,22 € bis zum 04.11.2024 zu zahlen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.01.2025 forderten sie die Beklagte erneut zur Zahlung bis zum 06.02.2025 auf.

Die Kläger behaupten, sie hätten sich am 29.08.2024 bereits um 11:55 Uhr am Terminal am Flughafen in B eingefunden. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten ihnen dort mitgeteilt, die Nichtnutzung des Fluges von A nach B sei kein Problem, da die Flüge unterschiedliche Flugnummern hätten. Sie hätten über viele Stunden Durst erdulden müssen. Die Ersatzbeförderungskosten hätten insgesamt 1.181,22 € betragen.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.581,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 07.02.2025 zu bezahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 6.000,- € brutto nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 07.02.2025 zu bezahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 07.02.2025 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger zu 1) hätte den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten per Chat-Box zugestimmt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Frankfurt am Main aufgrund der rügelosen Verhandlung der Beklagten gem. § 39 ZPO zuständig.

Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO können Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO gegen ein – wie hier beklagtes - Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft in Deutschland geltend gemacht werden, wenn hier einer der vertraglichen Erfüllungsorte liegt. Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO sind nämlich als vertragliche Ansprüche i. S. d. Art. 7 Abs. 1 lit. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO einzustufen (vgl. EuGH, Urteil vom 07.03.2018, C-274/16, C-447/16, C-448/16). Bei einem einheitlich gebuchten Flug sind Erfüllungsorte i S. des Art. 7 Abs. 1 lit. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO der Ort des Starts und der Ort der Landung der gesamten Reise.

Obwohl der vertraglich vereinbarte Ankunftsort vorliegend C ist, ist das Landgericht Frankfurt am Main örtlich zuständig. Die Beklagte hat nämlich ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen zur Hauptsache mündlich verhandelt und damit die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main gem. § 39 ZPO begründet. Verhandeln i. S. des § 39 ZPO ist nicht gleichbedeutend mit der Stellung eines Klageabweisungsantrags, denn die Stellung der Sachanträge ist nur ein Element der mündlichen Verhandlung. Vielmehr liegt ein Verhandeln vor, wenn der Beklagte sich auf die Erörterung der Sach- und Rechtslage zwischen Gericht und Parteien einlässt (BeckOK, ZPO, § 39, Rdnr. 1 ff.). Der Zeitpunkt der Antragstellung ist dabei nicht entscheidend, weil ein Verhandeln i. S. des § 39 ZPO auch schon vor Antragstellung beider Parteien erfolgen kann (OLG München, NJW-RR 2019, 292). Nach diesen Grundsätzen kann dahinstehen, ob die Beklagte mit ihrer erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobenen Zuständigkeitsrüge gem. §§ 282 Abs. 3, 296 Abs. 3 ZPO nicht ohnehin präkludiert gewesen wäre, da ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2025 zunächst die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde, bevor die Beklagte die Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main rügte, so dass die Beklagte i. S. des § 39 ZPO verhandelte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen.

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Ausgleichsleistung in Höhe von 400,- € gem. Artt. 4 Abs. 3, 7 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechte-VO.

Die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen hat den Klägern unstreitig die Beförderung auf dem innergemeinschaftlichen Flug von B nach C, dessen Distanz mehr als 1.500 km betrug, gegen ihren Willen verweigert. Die Kläger, die sich für diesen Flug auch rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben, haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abfertigung (vgl. BeckOK, Fluggastrechte-VO, Art. 3, Rdnr. 34) auch über eine bestätigte Buchung gem. Art. 3 Abs. 2 lit. a) Fluggastrechte-VO verfügt. Der Nichtantritt des Fluges auf der ersten Teilstrecke von A nach B lässt die bestätigte Buchung der Kläger für die zweite Teilstrecke B-C nicht entfallen. Zwar bringt ein Fluggast, der seinen gebuchten Flug willentlich storniert, zum Ausdruck, auf den geschuldeten Beförderungsanspruch verzichten zu wollen, so dass die bestätigte Buchung wegfällt und der Fluggast keine Ansprüche mehr aus der Fluggastrechte-VO geltend machen kann (BeckOK, Fluggastrechte-VO, Art. 3, Rdnr. 34a). Auch ist der Nichtantritt des Fluges auf der Strecke A-B insoweit als konkludente Kündigung der Kläger zu qualifizieren. Eine Kündigung des Luftbeförderungsvertrages ist nach dem gem. Art. 5 Abs. 2 Rom I-VO vorliegend anzuwendenden § 648 BGB bis zum Antritt der Flugreise jederzeit ohne Angabe von Gründen formfrei möglich. Die Kündigungserklärung ist zwar eine einseitige empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung, sie kann aber auch konkludent erfolgen, indem der Fluggast durch sein Verhalten den Wunsch nach Vertragsbeendigung eindeutig zum Ausdruck bringt. Dies ist für den Fall, dass der gebuchte Passagier unentschuldigt nicht zum Check-In oder nicht mehr am Abfluggate erscheint („no show“) zu bejahen (LG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2022, 22 S 36/22; AG Erding, Urteil vom 25.03.2020, 17 C 4963/19; AG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2020, 29 C 211/19; Führich/Staudinger, Reiserecht, § 35, Rdnr. 47). Die konkludente Kündigung der Kläger auf der Teilstrecke A-B hatte aber keine Auswirkungen auf die weiterhin bestehende bestätigte Buchung der Kläger auf der Teilstrecke B-C. Es handelt sich nämlich bei dieser Kündigung um eine Teilkündigung des Beförderungsvertrages, die sich lediglich auf die nicht angetretene Teilstrecke A-B bezog. Eine solche Teilkündigung ist zulässig. Der Fluggast hat das Recht die vereinbarte Beförderungsleistung auch nur teilweise in Anspruch zu nehmen, da ein Gläubiger grundsätzlich berechtigt ist, nur einen teilbaren Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner zu fordern, sofern dem nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht. Da die von einem Luftfahrtunternehmen angebotenen Flugbeförderungsleistungen rechtlich und wirtschaftlich teilbar sind und der Anspruch des Fluggastes auf Teilleistungen grundsätzlich nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist, ist eine Teilkündigung des Beförderungsvertrages grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, RRa 2010, 191). Danach waren auch die Kläger berechtigt, eine Teilkündigung des Beförderungsvertrages zu erklären, da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht konkret dargelegt, geschweige denn unter Beweis gestellt hat, dass die Kläger treuwidrig handelten, etwa weil sie bereits bei Vertragsschluss aus Preisgründen schon nicht die Absicht hatten, die Gesamtbeförderungsleistung der Beklagten in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, RRa, 2010, 191). Die Kläger haben durch den Nichtantritt des Fluges A-B eine entsprechende Teilkündigung des Beförderungsvertrages lediglich auf dieser Strecke erklärt. Die Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung ist gem. §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Entscheidend ist dabei der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden (BGH, NJW 2006, 3777). Nach diesen Grundsätzen ist der Nichtantritt eines Teilstreckenfluges durch den Fluggast regelmäßig als Teilkündigung auszulegen, da der Erklärungswert des Verhaltens des Fluggastes jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände auf den konkreten Flug beschränkt ist. Allein hinsichtlich dieses konkreten Teilstreckenfluges kann aus dem Nichtantritt der Reise auf den Willen des Fluggastes geschlossen werden, die Beförderungsleistung des Luftfahrtunternehmens nicht in Anspruch nehmen und insoweit nicht am Beförderungsvertrag festhalten zu wollen. Zu den weiteren Teilstrecken und zu der Frage, ob er diese Beförderungsleistungen des Luftfahrtunternehmens in Anspruch nehmen möchte, lässt sich dem Verhalten des Fluggastes (ohne Hinzutreten weiterer Umstände) schon kein Erklärungswert entnehmen. Daran ändert auch das Vorliegen einer einheitlichen Buchung nichts. Unabhängig davon, dass Fluggäste, die eine einheitliche Buchung vorgenommen haben, anderenfalls gegenüber Fluggästen, die die jeweiligen Flüge separat gebucht haben, benachteiligt würden, führt allein die Zusammenfassung der jeweiligen Flüge zu einer Gesamtheit im Rahmen einer einzigen, einheitlichen Buchung nicht dazu, dass dem Nichtantritt eines Teilstreckenfluges ein Erklärungswert des Fluggastes auch hinsichtlich der weiteren Teilstreckenflüge zu entnehmen wäre. Auch bei einer einheitlichen Buchung gibt der Fluggast, der einen Teilstreckenflug nicht antritt, hinsichtlich der weiteren Flüge schlicht keine Erklärung ab.

Die bestätigte Buchung der Kläger für den Flug von B nach C ist auch nicht nach den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Ziff. 3.3.6) entfallen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beförderungsbedingungen der Beklagten überhaupt gem. § 307 BGB wirksam sind oder nicht vielmehr die Fluggäste unangemessen benachteiligen bzw. gegen das Transparenzgebot verstoßen. Jedenfalls hat die Beklagte nicht näher dargelegt, geschweige denn unter Beweis gestellt, dass die Kläger bei der unstreitig über die Vermittlerin … erfolgten Buchung die Möglichkeit hatten, die Allgemeinen Beförderungsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Die Kläger haben ferner einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den ersatzweise gebuchten Flug von B nach D in Höhe von insgesamt 1.181,22 € gem. Artt. 4 Abs. 3, 8 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechte-VO. Die Beklagte war nach Art. 8 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechte-VO verpflichtet, den Klägern binnen angemessener Zeit nach der Beförderungsverweigerung unaufgefordert ein Ersatzbeförderungsangebot zu unterbreiten (vgl. BeckOK, Fluggastrechte-VO, Art. 8, Rdnr. 15a). Gegen diese Pflicht hat die Beklagte unstreitig verstoßen. Die Kläger waren dementsprechend berechtigt, selbständig eine Ersatzbeförderung zu buchen und die entsprechenden Kosten als Schadensersatz geltend zu machen (BeckOK, Fluggastrechte-VO, Art. 8, Rdnr. 16a). Die Kammer ist angesichts der als Anlage K 2 und K 5 vorgelegten Boardingpässe und der Quittung über diesen Betrag auch davon überzeugt, dass die Kläger die behaupteten Flüge zu dem behaupteten Preis gebucht haben.

Angesichts der mit Schriftsatz vom 28.07.2025 erfolgten Parteierweiterung und angesichts des Umstandes, dass sowohl die Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 Fluggastrechte-VO als auch die Erstattung der Ersatzbeförderungskosten gem. Art. 8 Fluggastrechte-VO dem jeweiligen Fluggast zustehen (vgl. BeckOK, Fluggastrechte-VO, Art. 7, Rdnr. 50 und Art. 8, Rdnr. 47a) legt die Kammer die Klageanträge dahingehend aus, dass jeder Kläger den begehrten Gesamtbetrag anteilig geltend macht (1.581,22 € : 2 = 790,61 €).

Die Kläger haben dagegen keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gem. Artt. 4 Abs. 3, 9 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechte-VO. Zwar kann ein Reisender nach diesen Vorschriften im Falle der pflichtwidrigen, unzureichenden Betreuung durch das Luftfahrtunternehmen Anspruch auf Schmerzensgeld bei Vorliegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung haben (vgl. LG Landshut, Urteil vom 01.12.2023, 13 O 2383/22; AG Rüsselsheim, Urteil vom 11.07.2013, 3 C 479/13 (36); BeckOK, Fluggastrechte-VO, Art. 9, Rdnr. 42; vgl. auch LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.05.2022, 2-24 S 16/20). Die Kläger haben jedoch schon nicht hinreichend zu dem Vorliegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung vorgetragen. Anhand des pauschalen Vortrags der Kläger, über viele Stunden Durst erdulden zu müssen, der weder näheren Angaben zur Intensität des Durstes - etwa wann sie das letzte Mal etwas getrunken haben, wieviel Stunden sie konkret Durst gehabt haben, wie die äußeren Umstände waren (z. B. Temperatur) - noch zu den Auswirkungen des Durstes - etwa Kopfschmerzen oder sonstige körperliche Beeinträchtigungen - enthält, ist es der Kammer nicht möglich, zu entscheiden, ob die Kläger eine wesentliche Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten haben. Angesichts des Umstandes, dass Durst eine im Alltagsleben nicht ungewöhnliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens ist und jeder schon Durst verspürt hat, sowie des Umstandes, dass das Verspüren von Durst regelmäßig keine intensive und nachhaltig belastendende Beeinträchtigung darstellt, kann nämlich auch eine keinen Schmerzensgeldanspruch auslösende unwesentliche Beeinträchtigung gegeben sein. Unwesentliche bzw. geringfügige Beeinträchtigungen der Gesundheit, die im Alltagsleben typisch und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehen, lösen jedoch keinen Schmerzensgeldanspruch aus (BGH, NJW 1992, 1043). Unabhängig davon, scheitert ein Anspruch auf Schmerzensgeld aber auch an einem weit überwiegenden Mitverschulden der Kläger, welches auch im Rahmen des Schmerzensgeldanspruches zu berücksichtigen ist (BeckOK, BGB, § 253, Rdnr. 68). Die Kläger hätten nämlich ohne großen Aufwand und in zumutbarer Weise am Flughafen in B, der im übrigen mit kostenlosen Wasserspendern ausgerüstet ist, keinen Durst erleiden müssen, sondern sich vielmehr ohne weiteres Getränke beschaffen können, so dass ihnen schon aus diesem Grund kein Schmerzensgeldbetrag zuzubilligen ist.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Der Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechte-VO, § 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die Kläger nicht über ihre Fluggastrechte durch Aushändigung eines schriftlichen Hinweises aufgeklärt und damit ihre Informationspflicht gem. Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechte-VO verletzt, so dass sie die den Klägern durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten aus einem Streitwert von 1.581,22 €, mithin 296,10 € (1,3 X 176,- € + 20,- € zzgl. Mehrwertsteuer), zu tragen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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