Urteil vom Landgericht GieBen (3. Zivilkammer) - 3 O 598/21

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 40.780,78 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um deliktische Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Wohnmobils mit einem Dieselmotor.

Am 5.10.2017 erwarb der Kläger das neue Wohnmobil des Typs .. mit der Fahrgestellnummer … zum Kaufpreis von 41.515,00 Euro.

Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor eines … . Der … wurde von der italienischen Typgenehmigungsbehörde zugelassen. Es handelt sich um einen F1A-Motor in der Version GL 411 der Abgasnorm Euro 6. Das Fahrzeug verfügt über keinen SCRKatalysator.

Die Herstellung von Wohnmobilen erfolgt in zwei Stufen. So liefert zunächst ein bekannter Hersteller, hier die Beklagte zu 3, das Basisfahrzeug, bei welchem es sich häufig um einen … handelt. Die Beklagte zu 2 hat dabei zumindest mechanische Komponenten des streitgegenständlichen Motors hergestellt und an die Beklagte zu 3 geliefert. Der Wohnmobilhersteller baut das Fahrzeug dann in ein Wohnmobil um. Daher wird bei der Typgenehmigung ein sog. Mehrstufengenehmigungsverfahren durchgeführt. Das Basisfahrzeug wird zunächst von der italienischen Typgenehmigungsbehörde zugelassen und dann an den Wohnmobilhersteller ausgeliefert, der das Fahrzeug entsprechend den Wünschen des Kunden herstellt. Der Wohnmobilhersteller beantragt dann beim Kraftfahrtbundesamt die Typenzulassung für den Aufbau.

Es liegt weder ein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrbundesamtes vor, noch bieten die Beklagten ein Software-Update an. Am 19.4.2022 betrug der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs 8.579 km.

Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten den mit einer rechtswidrigen Motorsteuerungssoftware manipulierten Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs entwickelt und in den Verkehr gebracht. Dies sei durch den Einsatz gesetzeswidriger Emissionsminderungsstrategien in der Abgasbehandlung erfolgt; das streitgegenständliche Fahrzeug halte die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerte im Straßenverkehr nicht ein. Das Fahrzeug verfüge über unzulässige Abschalteinrichtungen. Zum einen sei ein zeitgesteuerter Prüfstandserkennungsmechanismus verbaut. Durch das Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtungen hätten die Beklagten im Rahmen der Typgenehmigung die Genehmigungsbehörden sowie jeden potentiellen Käufer inklusive des Klägers getäuscht. Der Vorstand bzw. die Geschäftsführung der Beklagten hätten Kenntnis von den Manipulationen gehabt. Der Kläger sei insofern bei Kaufvertragsabschluss ahnungslos gewesen.

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 2) sei Herstellerin von Antriebssystemen für die Beklagte zu 1) des streitgegenständlichen Motors und habe ihn daher mit entwickelt und hergestellt.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 826, 31 BGB sowie § 823 Absatz 2 BGB i. V. m. § 263 StGB. Dem Kläger sei vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise ein Schaden zugefügt worden.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2. Zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 40.779,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs … mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs … mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … in Annahmeverzug befinden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Die Abgassteuerung arbeite im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens nicht anders als außerhalb. Das streitgegenständliche Fahrzeug halte den relevanten NOx-Grenzwert ein. Die ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Typengenehmigung für das Fahrzeug erteilt worden sei. Die Beklagte zu 2) sei nicht die Herstellerin des in dem Fahrzeug enthaltenen Motors. Die Typgenehmigung sei nicht durch vorsätzlich falsche Angaben erwirkt worden.

Außerdem sei ein Schaden, der mangels Gefährdung der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs ohnehin nicht vorliege, jedenfalls nicht durch die Beklagten verursacht worden, da der Kläger bereits bei Erwerbs des Fahrzeugs Kenntnis davon gehabt habe, dass das Fahrzeug vom sog. Dieselskandal betroffen sein könnte.

Die Beklagte zu 2 behauptet, lediglich mechanische Komponenten des streitgegenständlichen Motors herzustellen und im Rahmen einer gewöhnlichen Lieferkette an die Beklagte zu 3 geliefert zu haben. Sie sei daher für eine etwaige Manipulation des streitgegenständlichen Motors nicht verantwortlich.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Gießen ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, da im Bezirk des Landgerichts Gießen der vom Kläger behauptete Schaden eingetreten sein soll.

Ob die Klage im Übrigen teilweise unzulässig ist und die Beklagte zu 2 mitverantwortlich für eine etwaige Manipulation des streitgegenständlichen Motors ist, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls unbegründet.

Hinsichtlich des streitgegenständlichen Sachverhalts kommt deutsches Recht zur Anwendung (Art. 4 Absatz 1 Rom II).

Dem Kläger steht aber kein Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz zu.

1. Dem Kläger stehen keine Mängelgewährleistungsansprüche aus den §§ 437, 433, 434, 435 BGB zu. Zwischen den Parteien ist unstreitig kein Vertrag zustande gekommen. Der Kläger hat das Fahrzeug vielmehr bei einer Dritten erworben.

2. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch aus § 826 BGB zu. Hiernach ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Die Voraussetzungen der Vorschrift sind nicht erfüllt. Es fehlt am Vorliegen einer vorsätzlichen Sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch die Beklagte. Zwar schädigt vorsätzlich, wer einen anderen z. B. unter vorsätzlicher Täuschung über vertragswesentliche Eigenschaften der Kaufsache zu einem Vertragsschluss bewegt (vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 826 Rn. 20). Dass dies vorliegend so war, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.

Der Kläger stützt seinen Anspruch letztlich auf den angeblichen Einbau unzulässiger (und nicht offengelegter) Abschalteinrichtungen seitens der Beklagten im Zuge der Motorkonfiguration. Unabhängig davon, ob die monierten Gestaltungen so einzustufen sind, fehlt es aber jedenfalls an den erforderlichen Voraussetzungen zur Begründung eines deliktischen Anspruchs. Insbesondere ist hier auch keine Vergleichbarkeit mit der Sachlage in den bekannten Motortyp EA 189-Fällen der … gegeben. Die vorliegend dargelegten Gestaltungen der Motorkonfigurationen sind nicht vergleichbar.

Nach der Rechtsprechung des BGH setzt eine deliktische Schadensersatzhaftung nach § 826 BGB nicht nur voraus, dass ein Motor in den Verkehr gebracht wurde, der eine unstatthafte Abschalteinrichtung zur Steuerung des Schadstoffausstoßes enthält. Vielmehr muss zusätzlich für die Annahme einer Sittenwidrigkeit mit Tatsachen feststellbar sein, dass die für den Hersteller verantwortlich handelnden Personen in dem Bewusstsein agierten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Ein derartiges Vorstellungsbild muss ausreichend klar erkennbar sein (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19). Der Kläger hat solche Tatsachen aber nicht dargestellt. Nach dem unstreitigen Parteivortrag ist die auch aus der Sicht des Klägers für die Erteilung der Typengenehmigung zuständige italienische Behörde in Kenntnis der Vorwürfe zu den unstatthaften Abschalteinrichtungen der Meinung, eine solche bestehe nicht. Die unstreitig erteilte Typengenehmigung ist durch die italienische Zulassungsbehörde nicht aufgehoben worden. Da durch die Zulassungsbehörde auch nach Bekanntwerden der Problematik um Abschalteinrichtungen weiterhin der Standpunkt eingenommen wird, eine unerlaubte Steuerungseinrichtung bestehe nicht, kann erst recht nicht angenommen werden, dass durch Handelnde bzw. Verantwortliche des Fahrzeug- oder Motorherstellers ein Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen worden sei (so auch LG Hannover, Urteil vom 24.11.2021 – 14 O 111/21).

3. Auch auf weitere Anspruchsgrundlagen kann sich der Kläger nicht erfolgreich berufen. Insbesondere scheidet ein deliktischer Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB aus, weil der Kläger weder einen Täuschungsvorsatz noch einen Vorsatz, einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, nachvollziehbar dargelegt hat.

4. Ein Anspruch des Klägers aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV oder Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 scheidet ebenfalls aus. Es handelt sich bei den Vorschriften nicht um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.

Maßgebend für die Beurteilung, ob es sich um ein Schutzgesetz handelt, ist, ob die verletzte Vorschrift dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist. Dabei kommt es nicht auf das jeweilige Gesetz insgesamt, sondern auf die konkrete Einzelnorm an, die durch den Schädiger verletzt worden ist. Der Individualschutz darf kein bloßer Reflex der verletzten Verhaltensnorm sein, sondern muss bestimmungsgemäß eintreten, also im Aufgabenbereich der Norm liegen. Dabei muss der Individualschutz nicht der ausschließliche Zweck des Gesetzes sein, sondern es reicht aus, wenn auch Individualinteressen geschützt werden sollen. (Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 823 Rn. 498 m.w.N.)

Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV oder des Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007. (BGH, Urt. v. 25.5.2020 – VI ZR 252/19; BGH, Urt. v. 30.7.2020 – VI ZR 5/20)

Aus Erwägungsgrund 4 der § 27 EG-FGV zugrunde liegenden Richtlinie 2007/46/EG

(abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-

content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32007L0046&from=DE) ergibt sich, dass die Richtlinie, deren Umsetzung § 27 EG-FGV dient, nicht Individualinteressen schützen soll. Laut Erwägungsgrund (3) der Richtlinie sollen durch ihre Umsetzung die technischen Anforderungen für Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten und Fahrzeuge harmonisiert und spezifiziert werden. Diese umsetzenden Rechtsakte sollten vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung abzielen. Darüber hinaus ergibt sich aus Erwägungsgrund (4) das Ziel der Vollendung des Binnenmarktes und der Sicherstellung seines ordnungsgemäßen Funktionierens.

Die VO (EG) Nr. 715/2007 dient, wie sich aus ihren Erwägungsgründen ergibt, der Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen (Erwgr. 1, 27) sowie dem Umweltschutz, insbesondere der Verbesserung der Luftqualität (Erwgr. 1, 4–7). Erwähnt sind ferner die Senkung der Gesundheitskosten und der Gewinn zusätzlicher Lebensjahre (Erwgr. 7). Auch hier fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Verordnung, insbesondere ihr Art. 5, dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen könnte. (BGH, Urt. v. 30.7.2020 – VI ZR 5/20)

Nach alledem kann der Klageantrag zu 1) keinen Erfolg haben. Der Zinsanspruch teilt das Schicksal der Hauptforderung. Da der Klageantrag zu 1) insgesamt erfolglos bleibt, können auch die weiteren Klageanträge keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1) zurückgenommen wurde, ergibt sie sich aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Ein „anderer Grund“ i.S.d. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, der zu einer Kostentragungspflicht der Beklagten zu 1) führen würde, ist nicht ersichtlich und nicht dargetan.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert war nach § 3 ZPO in Verbindung mit §§ 45, 48 GKG auf 40.780,78 Euro festzusetzen.


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