Beschluss vom Landgericht Hagen - 3 T 377/07 3 T 405/07 LG Hagen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 16. Juli 2007 wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts I vom 28. Juni 2007 aufgehoben und folgender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen:

Nach dem Beschluss des Kammergerichts C – Az.: 28 Sch 23/99 – vom 16. Februar 2001 i.V.m. dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts Stockholm vom 7. Juli 1998 kann der Gläubiger von der Schuldnerin noch eine Teilhauptforderung in Höhe von 500.000 $ nebst 10 % Zinsen daraus seit dem 25. November 1996 beanspruchen.

Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten und der Zustellungskosten für diesen Beschluss werden die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldner

1) die K und Uhrmacher seit 1863 GmbH

3) die Firma B ansässig in der L-Straße, ####1 I,

- miteinander verbunden durch Organschafts- und Gewinnabführungsvertrag -

aus gegenwärtigen und zukünftigen Mietzinszahlungen für die Nutzung der Drittschuldner von der Schuldnerin gemietete Ladenlokal an der G-Straße 176-179 in ####2 C, einschließlich Mietkautionen, Kostenerstattungen aus Dienstleistungen, Reparaturen und Renovierungen, Umbauten, Einbauten,

sowie sämtliche Ansprüche wie gegenwärtige und zukünftige Schadensersatzansprüche der Schuldnerin an die Drittschuldner gepfändet

und dem Gläubiger zum Zwecke der Einziehung überwiesen.

Von der Pfändung werden Vorauszahlungen und Nachzahlungen von Geldbeträgen für Nebenkosten, Heizung und Warmwasser nicht erfasst.

Der Schuldnerin wird verboten, über die gepfändeten Gegenstände zu verfügen, insbesondere sie einzuziehen.

Den Drittschuldnerinnen wird verboten, an die Schuldnerin zu leisten.

Diese Ansprüche einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge werden so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.

Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende Antrag des Gläubigers und die Erinnerung der Schuldnerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten werden zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Schuldnerin.

Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde des Gläubigers tragen die Schuldnerin und die weiteren Verfahrensbeteiligten nach einem Beschwerdewert von 250.000,- EUR.

Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin und der

weiteren Verfahrensbeteiligten tragen diese nach einem Beschwerdewert von

10.000,- EUR.


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