Beschluss vom Landgericht Hagen - 4 O 413/24

Tenor

Aufgrund der Verpflichtung aus dem vollstreckbaren Teilversäumnis- und Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 11.04.2025 (AZ: 4 O 413/24) wird gemäß § 888 ZPO angeordnet:

Zur Erzwingung der im vorerwähnten Titel bezeichneten Handlung,nämlich einen Sachverständigen auf seine Kosten zu beauftragen und die von diesem jeweils zum Stichtag 06.11.2021 erstellten Wertgutachten dem Kläger vorzulegen betreffend

a) den Geschäftsanteil / die Geschäftsanteile der am 30.12.1943 geborenen und am 06.11.2021 verstorbenen Frau T C L geb.C, die allein beerbt wurde durch den Beklagten, an der LL GmbH i.L., eingetragen bei Amtsgericht Iserlohn unter HRB 4258

b) den Schmuck der vorgenannten Erblasserin gem. den Fotos als Anlage zum notariellen Nachlassverzeichnis des Notars Dr. E X vom 12.06.2024 UVZ-Nr. 358/2024,

wird gegen den Schuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € festgesetzt.

Für den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise für je 100,00 € ein Tag Zwangshaft verhängt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.


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