Urteil vom Landgericht Hamburg (18. Zivilkammer) - 318 S 21/14
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 11.09.2013, Az. 102d C 25/08, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.
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Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft und begehrt von der Beklagten den Ersatz von Aufwendungen, die sie bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums getätigt hat.
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Das Gebäude B....allee XX und XX, (PLZ)H. wurde im Jahre 2003 gemäß § 8 WEG in Wohnungseigentum aufgeteilt. Zwischen den Wohnungseigentümern gilt die Teilungserklärung vom 28.11.2003 (UR-Nr. 2043/2003 des Notars Dr. G. C., H., Anl. K 8, Bl. 32 ff. d.A.). An dem Gebäude bestand seinerzeit ein erheblicher Sanierungsstau. Die Beklagte beauftragte die Architekten G. / H. mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts (Anl. B 2, Bl. 112 d.A.). Auf der Eigentümerversammlung vom 04.08.2004 (Anl. B 3, Bl. 113 ff. d.A.) beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 2 a) mehrheitlich den "konkretisierten Sanierungsplan" der beauftragten Architekten umzusetzen. Lediglich die Arbeiten bezüglich Flächendrainage und Erneuerung der Sohle sollten zurückgestellt werden. Im Protokoll heißt es vor der Beschlussfassung, dass der Architekt G. grundsätzlich für die Kellersanierung alle Maßnahmen empfehle wie in der Kostenrechnung vorgesehen, d.h. Außendrainage, Außenabdichtung horizontal und vertikal, Flächendrainage unter dem Haus, Innenabdichtung vertikal und feuchtigkeitsundurchlässige Sohle für den gesamten Keller durchzuführen. Der Verwaltungsbeirat S. regte eine schrittweise Vorgehensweise an, die beinhalten sollte, vorerst auf eine umfangreiche Innenabdichtung der tragenden Wände, die Erneuerung der Sohle (sofern es sich überhaupt um eine Gemeinschaftsaufgabe handele) sowie auf eine Flächendrainage zu verzichten. Möglicherweise könnten eine Außendrainage, Außenabdichtung mit Vertikal- und Horizontalsperre und Reparatur des Innenputzes an tragenden Wänden ausreichen, um die Abstellräume, Flächen und die beiden Wohnungen fachgerecht trockenzulegen. Die restlichen Maßnahmen wären später immer noch möglich, falls die durchgeführte Trockenlegung nicht ausreichen sollte.
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Die Klägerin erwarb im Jahre 2005 das Wohnungseigentum Nr. 16 im Souterrain des Gebäudes B....allee XX und XX, (PLZ)H.. Die Beklagte hatte am Gemeinschaftseigentum Sanierungsmaßnahmen durchführen lassen, in deren Zuge eine Horizontalsperre eingebaut wurde, die verhindern sollte, dass zukünftig Feuchtigkeit aus dem Boden in das horizontale Mauerwerk eindringen konnte. Die Klägerin sanierte ihr Sondereigentum, nachdem sie es am 01.11.2005 übernommen hatte. Auf der Eigentümerversammlung vom 22.11.2005 (Anl. K 2, Bl. 23 R d.A.) rügte die Klägerin unter TOP 9 "Verschiedenes" einen Wasserschaden in ihrer Souterrainwohnung, welcher durch ein Leck in der Fallleitung entstanden sei, und erklärte, dass ihr Architekt der Meinung sei, dass die von dem Architekten der Beklagten und den von diesem beauftragten Handwerkern durchgeführten Abdichtungsarbeiten nicht richtig ausgeführt worden seien. Darüber hinaus wünschte die Klägerin die Kostenübernahme der Abdichtungsmaßnahmen, welche im Bereich des neu eingebrachten Bodens und der Wand erfolgen würden. Dazu heißt es im Protokoll, dass die Verwaltung und der Beirat diese Arbeiten mit den dazugehörigen Maßnahmen nicht beauftragen würden.
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Die Klägerin ließ in der Folgezeit u.a. die vorhandene Sohle im Bereich ihres Sondereigentums abbrechen, die Sohle neu herstellen, die neu hergestellte Sohle mit Dichtschlämmen und Hohlkehle versehen sowie die Wohnungstüren neu herstellen. Dafür sowie für weitere Arbeiten wandte die Klägerin Kosten in Höhe von insgesamt € 26.060,34 auf (vgl. Aufstellung Anl. B 7, Bl. 124 d.A.). Wegen der Einzelheiten der ausgeführten Arbeiten und der Rechnungen wird auf die Anlagen K 3 - K 7 (Bl. 25 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 31.10.2007 (Anlagenkonvolut B 7, Bl. 122 ff. d.A.), der die Kostenauflistung vom 30.10.2007 (Bl. 124 d.A.) und Kopien der Handwerkerrechnungen (Bl. 125 ff. d.A.) beigefügt waren, verlangte die Klägerin von der Verwalterin, für die am 22.11.2007 vorgesehene Eigentümerversammlung einen Tagesordnungspunkt zur Beschlussfassung über die von ihr geltend gemachten Aufwendungs- bzw. Schadensersatzansprüche in Höhe von € 26.060,34 vorzusehen. Auf der Eigentümerversammlung vom 22.11.2007 (Anl. B 8, Bl. 144 d.A.) lehnten es die Wohnungseigentümer zu TOP 8 mehrheitlich ab, Aufwendungs- bzw. Schadensersatz in Höhe von € 26.060,34 an die Klägerin zu zahlen. Der Beschluss wurde nicht angefochten.
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Mit ihrer am 03.03.2008 bei Gericht eingegangenen und am 14.03.2008 (Bl. 67 d.A.) an die Beklagte zustellten Klage vom 29.02.2008 hat die Klägerin ursprünglich begehrt, die Beklagte zu verurteilen, einen Beschluss dahingehend zu fassen, an sie € 17.605,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 23.11.2007 zu zahlen (Bl. 2 d.A.).
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Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach Bereicherungsrecht habe. Eine ordnungsgemäße Verwaltung hätte es erfordert, die von ihr vorgenommenen Maßnahmen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums durchzuführen. Bei den von ihr durchgeführten Arbeiten im Bereich der Sohle / Hohlkehle habe es sich um Arbeiten am Gemeinschaftseigentum gehandelt. Die Durchführung dieser Arbeiten hätte der Beklagten oblegen. Nach der Teilungserklärung habe keine schuldrechtliche Verpflichtung für sie bestanden, für derartige Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum im Bereich ihres Sondereigentums selbst aufzukommen. Sie sei von den Aussagen der Verwaltung und des Beirats verunsichert gewesen, dass die später von ihr durchgeführten Arbeiten nicht Aufgabe der Beklagten, sondern von ihr durchzuführen seien. Die Verwaltung habe gleichwohl von ihr verlangt, dieselbe (erheblich teurere) Firma zu beauftragen, um die Gewährleistung mit den Arbeiten der Beklagten zu wahren. Zwar hätten sich die in der Rechnung vom 03.09.2005 (Anl. K 3, Bl. 25 d.A.) abgerechneten Arbeiten (insbesondere Abstemmen der Fliesen in Küche und Bad und Lösen der alten Tapeten von den Wänden) auf ihr Sondereigentum bezogen. Dies gelte auch für die Neuherstellung der Türen, weil sich deren Maße aufgrund des aufgebrachten Sonderputzes erheblich verändert hätten. Insoweit schulde ihr die Beklagte jedoch aus § 14 Ziff. 4 letzter Halbsatz WEG Ersatz der Kosten.
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Obwohl der Architekt G. und die Ingenieurgesellschaft G. mbH, die im Auftrag der Beklagten am 13.07.2004 (Anl. K 1, Bl. 9 ff. d.A.) eine Baugrundbeurteilung abgegeben habe, der Ansicht gewesen seien, dass im Zusammenhang mit der Sanierung durch die Beklagte die gesamte Sohle des Hauses, also der komplette Fußboden in allen Souterrainwohnungen, komplett zu erneuern gewesen sei und der Architekt G. in dem von ihm erstellten Sanierungsplan diese Maßnahme bereits mit vorgesehen habe, seien die Arbeiten bezüglich der Flächendrainage zurückgestellt worden, um Kosten zu sparen. Statt die erforderliche Abdichtung des Bodens vorzunehmen, sei lediglich die Abdichtung der Wände vorgenommen worden, obwohl die Durchfeuchtung der gesamten Sohle unter dem Haus von keiner Seite bestritten worden sei. Dabei sei der rechtsirrige Standpunkt vertreten worden, dass es sich um Sondereigentum handele. Eine den technischen Anforderungen des Herstellungsjahres des Gebäudes entsprechende Sohle sei nicht vorhanden gewesen. Vorgefunden worden seien entsprechend dem Bodengutachten Füllschichten aus Ziegeln, Ziegelbruch und schluffigem Sand. Darauf habe sich ein viel zu dünner Estrichboden befunden. Abdichtende Schichten seien nicht vorhanden gewesen. Die Fußbodenbretter hätten auf Bauschutt und Sand gelegen. In diesem Bereich sei überhaupt keine Sohle vorhanden gewesen.
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Die von ihr beauftragten Arbeiten im Bereich der Sohle ihres Sondereigentums seien zur ordnungsgemäßen Feuchtigkeitsabdichtung notwendig, die von ihr aufgewandten Kosten angemessen gewesen. Dies betreffe den Einbau einer neuen handwerksgerechten, den heutigen technischen Vorschriften entsprechenden Sohle. Hierauf habe eine Schicht Dichtschlämme aufgebracht und eine Hohlkehle zur Andichtung an aufsteigende Wände hergestellt werden müssen. Ohne die neue Sohle, Dichtschlämme und Hohlkehle wäre die Horizontalsperre wirkungslos gewesen.
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Sie mache die Forderungen gemäß den Positionen 1 - 4 ihrer Aufstellung (Anl. K 9, Bl. 65 d.A.) geltend sowie die Positionen 5 - 10 in der dort aufgeführten Reihenfolge hilfsweise.
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Ihr Zahlungsanspruch sei nicht deshalb verjährt, weil sie anfangs die Beklagte auf Beschlussfassung in Anspruch genommen habe und diese dafür nicht passiv legitimiert sei. Beide Ansprüche seien materiellrechtlich wesensgleich. Für die Beklagte sei von Anfang an erkennbar gewesen, dass es ihr im Ergebnis auf Zahlung angekommen sei. Der von ihr gestellte Hilfsantrag habe keinen Einfluss auf die Gerichtskosten und die Sachverständigenauslagen, da diese auch angefallen und von der Beklagten zu tragen gewesen wären, wenn sie die Beklagte von vornherein auf Zahlung in Anspruch genommen hätte.
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Nachdem das Amtsgericht die Klägerin mit Beschluss vom 24.04.2013 (Bl. 565 ff. d.A.) erstmals darauf hingewiesen hatte, dass die Beklagte zwar für den geltend gemachten Zahlungsanspruch passiv legitimiert sei, nicht aber für den Anspruch auf Beschlussfassung hat die Klägerin zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, einen Beschluss dahingehend zu fassen, an die Klägerin € 17.605,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 23.11.2007 zu zahlen,
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hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 17.605,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Einbringung einer kostenintensiven Sohle, wie von der Klägerin ausgeführt, nicht erforderlich gewesen sei. Technisch richtig und ausreichend zur Herstellung ordnungsgemäßer Wohnzustände wäre auch eine wesentlich kostengünstigere Ausführung gewesen. Auf die vorhandene Sohle hätte eine Abdichtung/Dämmung aufgebracht werden können, hierauf wiederum ein Estrich. Die Einbringung einer massiven Sohle sei unter keinem Gesichtspunkt erforderlich gewesen. Insbesondere trage die Sohle keine Lasten mit Ausnahme der durch die Wohnnutzung anfallenden Verkehrslasten. Für den Lastanfall und die Herstellung einer fachgerechten Abdichtung nach DIN 18195 wäre die Aufbringung einer 5 cm dicken Betonschicht auf dem bestehenden Untergrund ausreichend gewesen.
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Die Drainage und Unterfangung sei nur aufgrund der bereits eingebrachten Ringdrainage notwendig. Gäbe es die Ringdrainage nicht, wären auch die Flächendrainage und Unterfangungen nicht erforderlich. Da sie die Ringdrainage aufgrund eines bestandskräftigen Beschlusses der Eigentümergemeinschaft und unter Aufwendung erheblicher Mittel eingebracht habe, könne die Lösung nicht darin bestehen, die Ringdrainage abzustellen, wie der Obergutachter empfohlen habe.
- 18
Die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten seien mangelhaft gewesen, da sie die Vorgaben der Geologen missachtet habe. Auf Grundlage ihres mangelhaften Sanierungskonzepts und ohne vorherige Ausführung eines Gründungsgutachtens habe die Klägerin eine neue Kellersohle eingebaut, ohne an den Kellerwänden im Anschluss an die Sohlen bauliche Unterfangungen herzustellen. Zudem sei keine Sanierung der ehemaligen Gründungen des Gebäudes erfolgt. Unter den Kellersohlen sei keine Drainageschicht eingebaut worden, weswegen die Abdichtung der Bodenplatte funktionslos sei. Durch ihre eigenmächtige Vorgehensweise habe die Klägerin die Substanz des Gebäudes geschädigt und eine erhebliche Gefahr hervorgerufen. Es sei im Gebäude bereits zu nicht unerheblichen Rissbildungen gekommen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für Maßnahmen, die wieder rückgängig gemacht werden müssten und die Standsicherheit des Gebäudes beeinträchtigten.
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Die Errichtung des Gebäudes habe den damals geltenden baurechtlichen Bestimmungen entsprochen. Dass im Bereich des Kellers Durchfeuchtungen aufgetreten seien, sei auf die mangelhafte Isolierung der Kellerwände, nicht auf eine mangelhafte Sohle zurückzuführen gewesen. Die von ihr durchgeführten Sanierungsarbeiten hätten dazu geführt, dass der Souterrainbereich trocken gelegt worden sei. Die Klägerin habe nicht damit rechnen können, dass der Fußbodenbereich im Souterrain dieses Altbaus in der Weise wie bei unterkellerten Gebäuden erstellt worden sei. Sie habe die Wohnung zu einem weitaus geringeren Kaufpreis erworben als die Wohnungen in den höheren Etagen. Daher habe die Klägerin keinen Anspruch gegen sie auf Herstellung einer Sohle.
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Das Sondereigentum wäre ohnehin erneuerungsbedürftig gewesen, so dass die Klägerin im Zuge der durchzuführenden Renovierung auch ohne die Erneuerung der Sohle die teilweise schwer beschädigten oder komplett fehlenden sowie minderwertigen und uneinheitlichen Fliesen hätte ersetzen und die uneinheitlichen und von den Wänden fallenden Tapeten hätte erneuern müssen.
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Die Beklagte hat nach Ankündigung des Hilfsantrages durch die Klägerin die Einrede der Verjährung erhoben. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei erst mit Zustellung des Schriftsatzes am 13.06.2010 rechtshängig geworden. Die Verjährung des Zahlungsanspruchs sei durch den im Jahre 2008 anhängig gemachten Anspruch auf Beschlussfassung nicht gehemmt worden.
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Das Amtsgericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 04.08.2008 (Bl. 195 ff. d.A.) und 31.08.2010 (Bl. 308 ff. d.A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H.M. vom 19.03.2010 (Sonderband Gutachten) und dessen 1. Ergänzungsgutachten vom 01.11.2010 (Bl. 322 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Sachverständige ist zu seinem Erstgutachten im Termin vom 16.06.2010 (Bl. 280 ff. d.A.) mündlich angehört worden. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30.03.2011 (Bl. 384 ff. d.A.) ein Obergutachten zu der Frage eingeholt, ob die Arbeiten an der Kellersohle hier insoweit mangelhaft waren, als kein Einbau eines Flächendrains und keine Unterfangung der Innenwände erfolgt ist. Das Amtsgericht hat den Obergutachter Dipl.-Ing. J.G. zu den Erörterungen im Termin vom 09.11.2012 (Bl. 445 ff. d.A.) hinzugezogen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Obergutachters vom 21.02.2013 (Bl. 528 ff. d.A.) verwiesen. Weiter hat das Amtsgericht nach Maßgabe des Beweisbeschluss vom 24.04.2013 (Bl. 565 ff. d.A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf das 1. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J.G. vom 10.07.2013 (Bl. 608 ff. d.A.) verwiesen. Der Sachverständige ist im Termin vom 02.08.2013 (Bl. 612 ff. d.A.) mündlich angehört worden.
- 23
Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 11.09.2013 (Bl. 633 ff. d.A.) verurteilt, an die Klägerin € 17.605,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2007 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Hauptantrag unbegründet sei, da die Beklagte als Verband nicht der zutreffende Klagegegner sei. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe der Klägerin gegenüber der Beklagten gem. §§ 684, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 14 Ziff. 4 HS 2 WEG zu. Die streitbefangenen Arbeiten, die den hier geltend gemachten Teilbeträgen für unausweichliche Sanierungsarbeiten durch die Klägerin zugrunde lägen, seien nach dem Gutachten des Sachverständigen des Dipl.-Ing. M. vom 19.03.2010 zwingend erforderlich bzw. unumgänglich gewesen. Auch die angesetzten Preise seien nicht zu beanstanden. Der Sachverständige Dipl.-Ing. M. sei nach ergänzender Begutachtung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Arbeiten nicht mangelhaft seien, so dass die von der Klägerin bezahlten Leistungen nicht wertlos und die geleisteten Aufwendungen nicht nutzlos seien. Hinsichtlich des Einwands der Beklagten, dass eine Flächendrainage fehle, habe der Sachverständige Dipl.-Ing. M. festgestellt, dass die Arbeiten an der Kellersohle mangelhaft seien, weil kein Einbau eines Flächendrains und keine Unterfangung der Innenwände erfolgt seien. Eine wirksame Drainage unter den Sohlen wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. zwingend erforderlich gewesen. Der Obergutachter Dipl.-Ing. G. habe jedoch den Mangel in Auseinandersetzung mit dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten T. nicht bestätigt. Vielmehr habe der Obergutachter ausgeführt, dass im Rahmen der streitbefangenen Sanierungsarbeiten eine gegenüber einer Flächendrainage alternative technische Lösung realisiert worden sei, und zwar eine sog. Wannenlösung. Voraussetzung für die Tauglichkeit der Wannenlösung sei allerdings, dass die vor und hinter dem Haus befindlichen Ringdrainagen stillgelegt würden, was dadurch möglich sei, dass die insoweit installierte Pumpe ausgestellt würde. Bei massivem Feuchtigkeitseinfall sei es möglich, sie kurzzeitig wieder in Betrieb zu nehmen. An der Richtigkeit des Befundes des Obergutachters bestünden keine Zweifel. Dieser habe nicht nur ausgeführt, dass die ausgeführte Wannenlösung geeignet sei, sondern auch, dass diese Lösung gegenüber einer Flächendrainage vorzugswürdig sei. Im Übrigen reiche der Vortrag der Beklagten nicht aus, dass die Flächendrainage vorzugswürdig sein könnte. Zwar sei das Verwaltungsermessen der Beklagten zu schützen und dürfe nicht durch eigenmächtige Sanierung unterlaufen und aufgehoben werden. Jedoch dürfe sich die Beklagte nicht dadurch bereichern, dass sie lediglich auf die theoretische Möglichkeit einer anderen Ermessensentscheidung verweise, auf diese Weise keine Kosten erstatten müsse und sodann davon absehe, die alternative Sanierung zu verwirklichen. Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 17.04.2013 erhobene neue Einwand, dass auf die vorhandene Sohle lediglich eine Abdichtung/Dämmung hätte aufgebracht werden müssen, hierauf wiederum ein Estrich, aber keine massive Betonsohle, sei zu spät erfolgt.
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Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Die Klage auf Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschließen, dass der geltend gemachte Betrag an die Klägerin zu zahlen sei, habe die Hemmung der Verjährung des nunmehr geltend gemachten Zahlungsanspruchs bewirkt. Die Entscheidung des BGH vom 06.04.1995 (NJW 1995, 1675) habe eine vergleichbare Konstellation betroffen. Der BGH habe dort die Hemmung aus einer Freistellungsklage auf eine ansonsten verjährte Klage auf Schadensersatz aus Gewährleistung erstreckt. Es habe sich bei den beiden von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen nicht um von Grund auf verschiedene Ansprüche gehandelt. Beide würden aus derselben materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage hergeleitet. Der Eintritt der Verjährungshemmung sei grundsätzlich davon unabhängig, ob eine Klage im Übrigen schlüssig und begründet sei. Auch eine unschlüssige Klage hemme die Verjährung. Maßgeblich sei die materielle Wesensgleichheit der Ansprüche. Die Zulässigkeit des Hilfsantrages ergebe sich aus § 264 Ziff. 2 ZPO. Eine Klagänderung liege nicht vor.
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Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 17.02.2014 (Bl. 656 d.A.) zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einen am 20.02.2014 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 661 d.A.), die sie mit einem am 19.03.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat (Bl. 669 ff. d.A.).
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Die Beklagte trägt vor, dass der von der Klägerin geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht bestehe. Sie habe Arbeiten im Souterrainbereich nicht gänzlich abgelehnt, sondern eine gestufte Instandsetzung vornehmen wollen, was ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen habe. Das Amtsgericht sei ohne Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass die Abstufung der Maßnahme unberechtigt gewesen sei. Sie habe abwarten wollen, wie die in einem ersten Schritt durchzuführenden Arbeiten (Herstellung einer Außendrainage, Außenabdichtung mit Vertikal- und Horizontalsperre und Reparatur des Innenputzes der tragenden Wände) Erfolg brächten. Für den Fall, dass auch die ausgeführte Trockenlegung wider Erwarten nicht ausgereicht haben sollte, hätten dann ggfs. andere Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Dies sei auch die Empfehlung des von ihr beauftragten Architekten G. gewesen. Dementsprechend sei auch vorgegangen worden.
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Auf der Eigentümerversammlung vom 22.11.2005 habe sie ihre Haftung für die zu sanierenden Souterrainbereiche nicht grundsätzlich abgelehnt und mitgeteilt, dass lediglich Sondereigentum betroffen sei. Der Klägerin sei es nur darum gegangen, ihre Souterraineinheit möglichst schnell und mit Maßnahmen fertigzustellen, die ihren Vorstellungen entsprochen habe. Sie sei nicht bereichert. Allenfalls liege eine aufgedrängte Bereicherung vor mit der Folge, dass kein Wertersatz zu leisten sei.
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Die Wertung des Amtsgerichts, dass die Beweisaufnahme ergeben habe, dass die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten werthaltig, in sich fachgerecht ausgeführt und insbesondere unerlässlich für die Trockenlegung des Souterrainbereichs des Gemeinschaftseigentums gewesen seien, gehe fehl. Das Amtsgericht habe nicht in seine Bewertung einbezogen, dass die Funktion der von der Klägerin durchgeführten Arbeiten nach dem Obergutachten voraussetzte, dass eine funktionierende Ringdrainage vor und hinter dem Gebäude abgeschaltet werden müsste. Weiter habe das Amtsgericht nicht beachtet, dass bei mehreren Möglichkeiten der Ausführung für die Frage der Werthaltigkeit von Arbeiten auch das bestehende System des Gemeinschaftseigentums Berücksichtigung finden müsse und bei zwei Varianten, die nach dem Obergutachter ähnlich vorzugswürdig seien, berücksichtigt werden müsse, welche dem tatsächlichen Zustand des Gemeinschaftseigentums näherkomme. Die ausgeführte Variante der Klägerin funktioniere nur dann, wenn eine Drainage, die vorher funktionstüchtig gewesen sei und durch eine Flächendrainage hätte ergänzt werden müssen, abgeschaltet werde, so dass dann überhaupt keine Drainage am Gebäude mehr vorhanden sei. Die Klägerin verlange Zahlungen aus Maßnahmen, die weit über das Notwendige hinausgegangen seien.
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Die Forderung der Klägerin sei verjährt. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Hilfsantrags vom 23.05.2013 sei ein vermeintlicher Zahlungsanspruch der Klägerin ihr gegenüber verjährt gewesen. Die Verjährung sei nicht bereits durch die Einreichung der Klage am 29.02.2008 auch hinsichtlich des vermeintlichen Zahlungsanspruchs gehemmt worden. Die Frage der Willensbildung einer Gemeinschaft sei gänzlich verschieden von einem Zahlungsanspruch. Auch die Argumentation, dass die Willensbildung der Gemeinschaft die Zahlung vorbereiten solle und insoweit eine Ähnlichkeit mit einer Feststellung der Zahlungspflicht einerseits und Zahlung andererseits bestehe, trage nicht. Auch wenn das wirtschaftliche Ziel am Ende dasselbe gewesen sei, komme es hierauf nicht an. Formal gesehen komme es darauf an, dass der eine Anspruch den anderen Anspruch mit umfasse, also der eine aus dem anderen Anspruch angelegt gewesen sei. Dies sei zu verneinen. Zudem habe das Amtsgericht völlig außer Acht gelassen, dass die Klage hinsichtlich des Ursprungsantrags gegen die falsche Prozesspartei erhoben worden sei. Die Klägerin habe nicht nur den falschen Anspruch geltend gemacht, sondern die Klage gegenüber dem Falschen erhoben. Schon begriffslogisch könne eine Hemmung nicht eingetreten sein, weil es nicht um unterschiedliche Anträge, sondern darüber hinaus um unterschiedliche Prozessbeteiligte gehe.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 11.09.2013, Az. 102D C 25/08 abzuändern, soweit sie auf den Hilfsantrag vom 25.03.2012 hin verurteilt worden ist, und die Klage insgesamt abzuweisen,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
- 33
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 35
Die Klägerin trägt vor, dass eine gestufte Instandsetzung in diesem Fall nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen habe. Keiner der technischen Experten habe hinter dem Stufenplan gestanden. Bei einer Verzögerung der Arbeiten nur um ein Jahr wäre ihr Vermögensschaden (€ 20.460,00) erheblich größer gewesen als der geltend gemachte Sanierungsaufwand. Dieser Umstand hätte zwingend zur unverzüglichen Sanierung führen müssen. Sie habe zu den von ihr veranlassten Arbeiten auch den für die Beklagte tätigen Architekten G. hinzugezogen und diesen sowie die WEG-Verwaltung über alle laufenden Arbeiten unterrichtet und jeden Schritt abgestimmt. Wegen der Gewährleistung habe sie dieselbe Abdichtungsfirma beauftragt, die bei der Herstellung der Außenabdichtung und der Außendrainage von der Beklagten beauftragt worden sei. Die dringende Notwendigkeit exakt der Arbeiten, die sie ausgeführt habe, habe den Empfehlungen aller fünf Gutachter (G.-Bodengutachten, M., H., T. und G.) entsprochen.
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Das Amtsgericht hätte den Hauptklageantrag dahingehend auslegen müssen, dass Zahlung des konkret in der Klage genannten Betrages an sie begehrt werde. Die Klagebegründung lasse keine Zweifel, dass im Ergebnis Zahlung der verauslagten Handwerkerkosten verlangt werde. Das Amtsgericht hätte dem Hauptantrag mit Zinsen bei entsprechend vollständiger Überbürdung aller Kosten auf die Beklagte stattgeben müssen. Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis komme, dass eine Umdeutung des Klagantrags geboten gewesen wäre, würde die Kostenentscheidung nicht der Rechtslage entsprechen. Da die Kostenentscheidung von Amts wegen zu überprüfen sei, habe sie von der Einlegung einer Anschlussberufung abgesehen.
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Zu Recht habe das Amtsgericht ihre Zahlungsforderung als nicht verjährt angesehen. Zudem werde zu prüfen sein, ob der geltend gemachte Anspruch aufgrund des zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Treueverhältnisses überhaupt der Verjährung unterliegen könne, und zwar unter Berücksichtigung aller Argumente und der einschlägigen Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 05.12.2008 (Anl. BBK 1). Seit Einreichung der Klage hätten alle Wohnungseigentümer gewusst, dass die Ansprüche geltend gemacht würden und bei Gericht anhängig seien.
- 38
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
- 39
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg und führt zur tenorierten Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils dahingehend, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
- 40
Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag hin verurteilt, an die Klägerin € 17.605,99 nebst geltend gemachten Zinsen zu zahlen. Die Beklagte, d.h. der teilrechtsfähige Verband, ist für den Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz gem. §§ 684 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen am gemeinschaftlichen Eigentum durchgeführter Sanierungsarbeiten nicht passiv legitimiert. Vielmehr richten sich derartige Ansprüche ausschließlich gegen die übrigen Wohnungseigentümer (dazu unter Ziff. 2.). Unabhängig davon wäre der Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auch verjährt (dazu unter Ziff. 3.).
1.
- 41
a) Dem Amtsgericht ist darin zu folgen, dass die Beklagte für den Hauptantrag, sie zu verurteilen, einen Beschluss zu fassen, wonach an die Klägerin € 17.605,99 zu zahlen sind, nicht passiv legitimiert ist. Es handelt sich dabei um einen Anspruch der Klägerin aus § 21 Abs. 4 WEG auf eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung. Ein solcher Anspruch richtet sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2010 – V ZR 193/09, NJW 2010, 2801, Rn. 13, zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 22.12.2009 – 32 Wx 87/09, NJOZ 2010, 1872; BeckOK WEG/Elzer, Stand: 01.05.2014, Edition 20, § 21 Rdnr. 137, 139; Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Auflage, § 21 Rdnr. 43, 47).
- 42
b) Der in der Berufung vertretenen Auffassung der Klägerin, dass ihr in der Klagschrift vom 29.02.2008 angekündigter Klagantrag vom Amtsgericht von vornherein als Zahlungsantrag gegen die Beklagte auszulegen gewesen wäre, ist nicht zu folgen.
- 43
Zwar hat sich die Auslegung von Prozesshandlungen nach der Rechtsprechung des BGH an dem Grundsatz zu orientieren, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht (BGH, Urteil vom 24.11.1999 – XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446). Unabhängig davon, dass die genannte Entscheidung zu einem völlig anderen Sachverhalt ergangen ist und die Klägerin gar nicht geltend macht, ihre Klage sei von Anfang an so zu verstehen gewesen, dass sie Zahlung von der Beklagten habe verlangen wollen, fehlt es vorliegend auch am Bestehen eines "Zweifelsfalls". Die anwaltlich vertretene Klägerin hat eine Beschlussfassung durch die Beklagte (Beschluss der Eigentümerversammlung) begehrt. Ob sie rechtsirrig annahm, dass es einer solchen Beschlussfassung zur Durchsetzung ihres Zahlungsanspruchs gegen die Beklagte bedurfte, spielt keine Rolle, denn die Grundsätze der Auslegung von Prozesshandlungen können nicht dazu führen, dass unbegründete Klagen nachträglich in begründete "ausgelegt" werden.
2.
- 44
a) Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Amtsgerichts, dass weder die Voraussetzungen für eine Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) noch für eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) vorlagen, so dass sich der geltend Anspruch lediglich aus Bereicherungsrecht ergeben kann (§§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB).
- 45
Eine Notgeschäftsführung gem. § 21 Abs. 2 WEG setzt voraus, dass eine Gefahrensituation für das Gemeinschaftseigentum vorliegt, in der dem eingreifenden Eigentümer ein Zuwarten auf das Tätigwerden des Verwalters oder auf die Zustimmung der anderen Miteigentümer nicht zugemutet werden kann. Dagegen ist mangels Eilbedürftigkeit ein Eingreifen des einzelnen Miteigentümers nicht erlaubt, wenn ein gefahrträchtiger Zustand bereits längere Zeit besteht und der Verwalter bereits längere Zeit Kenntnis von der Situation hat (Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Auflage, § 21 Rdnr. 20). Ein derartiger Fall lag hier vor. Die Feuchtigkeitserscheinungen im Bereich des Souterrains des Gebäudes und damit des Sondereigentums der Klägerin waren der Verwaltung bereits seit längerer Zeit bekannt. Dieser Themenbereich war bereits Gegenstand des Sanierungsplans des Architektenbüros G. und der Erörterungen und Beschlussfassungen auf der Eigentümerversammlung vom 04.08.2004 (Anl. B 3, Bl. 113 ff d.A.) gewesen.
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Für eine Notverwaltung ist nur Raum, wenn die Maßnahme keinen Aufschub duldet. Ist eine Maßnahme durch die anderen Wohnungseigentümer abgelehnt worden, kommt eine Notstandsmaßnahme nicht in Betracht, es sei denn, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich erheblich geändert. Der Wohnungseigentümer muss vielmehr gestützt auf § 21 Abs. 4 WEG klagen (BeckOK WEG/Elzer, Stand: 01.05.2014, Edition 20, § 21 Rdnr. 59). Eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse lag nicht vor. Auch wenn die Klägerin geltend macht, dass ihr (Mietausfall-) Schaden nur für ein Jahr (€ 20.460,00) bei weiterem Zuwarten mit dem Beginn der Abdichtungsarbeiten bereits höher gewesen wäre als die von ihr aufgewandten Kosten für die Feuchtigkeitsabdichtung, ändert dies nichts daran, dass eine Notmaßnahme nicht vorlag.
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Da die Voraussetzungen der Notgeschäftsführung nicht vorlagen, fehlte es auch an den Voraussetzungen für eine echte berechtigte GoA. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den Vorschriften der GoA kommt zwar grundsätzlich in Betracht, wenn die Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, aber nicht von § 21 Abs. 2 WEG gedeckt ist, weil sie nicht zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens notwendig war (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.09.2008 – 20 W 347/05, ZMR 2009, 382, Rn. 15, zitiert nach juris; Bärmann/Merle, WEG, 12. Auflage, § 21 Rdnr. 22). Ergibt sich jedoch aus einem vorangegangenen Beschluss, dass die Maßnahme nicht dem wirklichen Willen der Wohnungseigentümer entsprach, scheidet ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus, ohne dass es darauf ankommt, ob der betreffende Wohnungseigentümer gem. § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch auf diese konkrete, einzig in Betracht kommende Maßnahme hatte (OLG Frankfurt, a.a.O.; Bärmann/Merle, a.a.O.). Denn in erster Linie ist der wirklich geäußerte Wille maßgeblich, während auf den mutmaßlichen Willen nur subsidiär abzustellen ist (OLG Frankfurt, a.a.O.).
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b) Dahinstehen kann, ob hier die Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch gem. §§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB bzw. für den Fall, dass die Klägerin ohne Fremdgeschäftsführungswillen handelte, weil sie sich seinerzeit zur Durchführung der Arbeiten als verpflichtet ansah, gem. §§ 951, 812 ff. BGB vorliegen. Im Rahmen dieses Bereicherungsanspruches kann nur Ersatz solcher Aufwendungen verlangt werden, die für den Geschäftsherrn später unausweichlich sowieso angefallen wären (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16.11.2006 - 2 Wx 35/05, ZMR 2007, 129, Rn. 18, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.09.2008 – 20 W 347/05, ZMR 2009, 382, Rn. 15, zitiert nach juris; Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 21 Rdnr. 24). Denn Anspruchsgegner eines diesbezüglichen Bereicherungsanspruchs der Klägerin wäre nicht die Beklagte als teilrechtsfähiger Verband; vielmehr würde sich dieser Anspruch ausschließlich gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten.
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Da die vermögensrechtliche Wertverschiebung, die Gegenstand eines etwaigen Bereicherungsanspruchs sein könnte, ausschließlich hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums am Grundstück eintreten würde und es sich insoweit gerade nicht um Verwaltungsvermögen der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG, sondern um das persönliche Immobilieneigentum der Wohnungseigentümer nach ideellen Bruchteilen handelt, richten sich etwaige Bereicherungsansprüche der Klägerin gegen die übrigen Wohnungseigentümer (OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2011 - I-15 Wx 120/10, 15 Wx 120/10, NZM 2012, 465, Rn. 21, zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 09.05.2014 – 318 S 3/13 (n.V.); so wohl auch OLG München, Beschluss vom 27.02.2006 – 34 Wx 37/05, NZM 2006, 827; Bärmann/Klein, a.a.O., § 10 Rdnr. 265; a.A. AG Charlottenburg, Urteil vom 15.06.2011 – 72 C 141/10, ZWE 2011, 468; wohl auch, jedoch ohne Problembewusstsein zu dieser Frage: Hanseatisches OLG, Beschluss vom 04.12.2009 – 2 Wx 34/09, ZMR 2010, 388, Rn. 26, zitiert nach juris). Der BGH musste die Frage der Passivlegitimation im Urteil vom 18.02.2011 (V ZR 197/10, NZM 2011, 454, Rn. 30, zitiert nach juris), das Ansprüche des Verwalters gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft bei nicht genehmigter Kreditaufnahme für Sanierungsmaßnahmen zum Gegenstand hatte, nicht entscheiden und hat a.a.O. lediglich auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf in NJW-RR 1996, 913, 914 und des OLG Hamburg in ZMR 2006, 546, 548 verwiesen. In beiden genannten obergerichtlichen Entscheidungen richtete sich der Zahlungsanspruch des dortigen Antragstellers gegen die Wohnungseigentümer als Antragsgegner.
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In der wohnungseigentumsrechtlichen Kommentarliteratur wird zwar überwiegend, jedoch meist ohne nähere Begründung angenommen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft für Ansprüche eines Wohnungseigentümers aus §§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB passiv legitimiert sei (Jennißen/Heinemann, WEG, 3. Auflage, § 21 Rdnr. 31; Riecke/Schmid, WEG, 3. Auflage, § 21 Rdnr. 91; MüKo-BGB/Engelhardt, 6. Auflage, § 21 WEG, Rdnr. 6 unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung aus der Zeit vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Auflage, § 21 WEG Rdnr. 7; unklar: Bärmann/Merle, a.a.O., § 21 Rdnr. 23; Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 21 Rdnr. 23 f.: "…Ansprüche des Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümer aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung…" [Hervorhebungen durch die Kammer]). Teilweise wird eine Haftung sowohl des Verbandes als auch der Wohnungseigentümer ausdrücklich für möglich gehalten (vgl. BeckOK WEG/Elzer, Stand: 01.05.2014, Edition 20, § 10 Rdnr. 538 und § 21 Rdnr. 81; ders. in Riecke/Schmid, a.a.O., § 10 Rdnr. 421).
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Der Auffassung, die den Verband für Bereicherungsansprüche wegen der von einem Wohnungseigentümer eigenmächtig durchgeführten Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum als anspruchsverpflichtet ansieht, ist nach Auffassung der Kammer nicht zu folgen. Zwar ist anerkannt, dass sich Ansprüche aus Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) und berechtigter GoA (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten (OLG München, Beschluss vom 15.01.2008 – 34 Wx 129/07, NZM 2008, 215; OLG Rostock, Beschluss vom 07.04.2009 – 3 W 31/08, NZM 2010, 905; Bärmann/Merle, a.a.O., § 21 Rdnr. 15). Begründet wird dies damit, dass der Notgeschäftsführer bzw. Geschäftsführer ohne Auftrag für die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums handele, weshalb die erforderlichen Aufwendungen Kosten der Verwaltung nach § 16 Abs. 2 WEG darstellten (OLG München a.a.O.; Bärmann/Merle, a.a.O.). Für die Instandhaltungsdurchführung ist (allerdings erst nach einem entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung) der teilrechtsfähige Verband zuständig (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2012 – V ZR 94/11, NJW 2012, 2955, Rn. 19, zitiert nach juris). Der Verband ist verpflichtet, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung umzusetzen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber aus dem mitgliedschaftlichen Treueverhältnis verpflichtet, den Verwalter zur unverzüglichen Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer anzuhalten (BGH, a.a.O.). Die Umsetzung obliegt nach § 27 Abs. 1 WEG dem Verwalter, der dem Verband auf Erfüllung und gegebenenfalls auf Schadensersatz haftet (BGH, Urteil vom 18.02.2011 – V ZR 197/10, NJW-RR 2011, 1093, Rn. 20, zitiert nach juris). Der Verband ist jedenfalls dann dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber verpflichtet, diesen Anspruch gegenüber dem Verwalter durchzusetzen, wenn die gefassten Beschlüsse den Zweck haben, einen Schaden am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht (BGH, Urteil vom 13.07.2012 – V ZR 94/11, NJW 2012, 2955, Rn. 19, zitiert nach juris). Aufgrund dessen wird angenommen, dass der Wohnungseigentümer bei der Notgeschäftsführung einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB gegen den Verband hat (Bärmann/Merle, a.a.O., § 21 Rdnr. 15). Die Rechtslage ist im Ergebnis so, als hätte der Verband den handelnden Wohnungseigentümer zuvor mit der Durchführung der Notmaßnahme beauftragt.
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Bei Ansprüchen aus Bereicherungsrecht (§§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB) wegen erfolgter Arbeiten am Gemeinschaftseigentum wird demgegenüber die durch die Maßnahme erzielte Wertsteigerung des Gemeinschaftseigentums ausgeglichen (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 27.08.2003 – 2 Wx 53/00, ZMR 2004, 137; BeckOK WEG/Elzer, a.a.O., § 21 Rdnr. 88). "Bereichert" und damit Schuldner des Anspruchs sind in diesem Fall nur die übrigen Wohnungseigentümer, da das gemeinschaftliche Eigentum nicht zum Verwaltungsvermögen (§ 10 Abs. 7 WEG) gehört, dessen Inhaber der teilrechtsfähige Verband ist (Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 2 Rdnr. 34). Mangels eines Beschlusses der Eigentümerversammlung über die Erneuerung der Sohle im Bereich des Sondereigentums der Klägerin hat die Beklagte hier auch keine Aufwendungen erspart. Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung, dass es sich bei Bereicherungsansprüchen, die ein Wohnungseigentümer aufgrund von gegen den Willen der übrigen Eigentümer durchgeführten Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum geltend macht, um gemeinschaftsbezogene Pflichten der Wohnungseigentümer im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG handelt, für die eine geborene Wahrnehmungsbefugnis der Gemeinschaft besteht. Denn anders als bei Aufwendungsersatzansprüchen nach § 670 BGB handelt es sich bei derartigen wertsteigernden Arbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum nicht um eine Angelegenheit der Verwaltung (zutreffend Bärmann/Klein, a.a.O., § 10 Rdnr. 265).
3.
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Selbst wenn man die vorstehend erörterte Frage der Passivlegitimation rechtlich abweichend beurteilen und mit dem Amtsgericht die Passivlegitimation der Beklagten bejahen würde, würde dies im Ergebnis nichts ändern, da der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch verjährt wäre. Die auf Beschlussfassung, ihre Forderung zu erfüllen, gerichtete Klage der Klägerin führte nicht (auch) zur Hemmung des Zahlungsanspruchs.
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a) Wie das Amtsgericht zutreffend im angefochtenen Urteil ausgeführt hat und auch von den Parteien nicht bezweifelt wird, passt die veröffentlichte Rechtsprechung zur Reichweite der Verjährungshemmung (vgl. dazu Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 204 Rdnr. 13) nicht auf den vorliegenden Sachverhalt. Auch der vom Amtsgericht herangezogene Sachverhalt des Urteils des BGH vom 06.04.1995 (VII ZR 73/94, NJW 1995, 1675) ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht hinreichend vergleichbar. Dort hatte der BGH entschieden: "Die Freistellungsklage eines Bauträgers gegen einen von ihm beauftragten Architekten unterbricht die Verjährung hinsichtlich der vorläufig an die Erwerber abgetretenen Gewährleistungsansprüche jedenfalls dann, wenn der Freistellungsanspruch auf einen Sachverhalt gestützt wird, der geeignet ist, Gewährleistungsansprüche aus dem Architektenvertrag zu begründen, und wenn der Bauträger vor Ablauf der Verjährung der Gewährleistungsansprüche durch Rückabtretung Inhaber dieser Ansprüche wird." Der BGH konnte die Frage der Wirksamkeit der Abtretung der Gewährleistungsansprüche an die Erwerber dahinstehen lassen, da die Unterbrechungswirkung gem. § 209 Abs. 1 BGB a.F. auch eingetreten, wäre, wenn die klagende Bauträgerin die Klage als Nichtberechtigte erhoben hätte, aber noch vor Ablauf der Verjährungsfrist durch Rückabtretung Berechtigte im Sinne von § 209 Abs. 1 BGB a.F. geworden sei (BGH, a.a.O., Rn. 22, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob eine von Anfang an gegen den teilrechtsfähigen Verband erhobene Zahlungsklage die Verjährung des Zahlungsanspruchs gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern gehemmt hätte. Vielmehr hat die Klägerin statt eines Zahlungsanspruchs lediglich einen internen Anspruch als Miteigentümerin auf Beschlussfassung geltend gemacht. Der Zahlungsanspruch stand ihr von Anfang an zu.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Umfang der Rechtskraft und grundsätzlich auch für den Umfang der Verjährungsunterbrechung nach § 209 Abs. 1 BGB [a.F.] der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand maßgebend, der durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (BGH, Urteil vom 27.03.1996 – IV ZR 185/95, BGHZ 132, 240, Rn. 16, zitiert nach juris). Allerdings kann die Verjährungshemmung über den Streitgegenstand hinausgehen. Die materiell-rechtliche Wesensgleichheit von Ansprüchen ist nur eine notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung dafür, dass die Unterbrechungswirkung ausnahmsweise über den Streitgegenstand hinausgeht. Es handelt sich dabei um ein negatives Abgrenzungsmerkmal, d.h. die Unterbrechungswirkung tritt nicht ein, wenn die Unterschiede in der rechtlichen Ausgestaltung der Ansprüche so groß sind, dass eine Wesensgleichheit zu verneinen ist (vgl. BGH, Urteile vom 23.06.1993 – XII ZR 12/92, NJW 1993, 2439 und vom 05.12.1991 – VII ZR 106/91, NJW 1992, 1111). Als weitere Voraussetzung der Verjährungsunterbrechung muss hinzukommen, dass der zur Begründung des jetzigen Anspruchs vorgetragene Lebenssachverhalt in seinem Kern bereits Gegenstand der früheren Klage gewesen ist. Nur so kann der Zweck der Vorschrift des § 209 Abs. 1 BGB [a.F.] erreicht werden, dem Schuldner unmissverständlich klarzumachen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, damit er beurteilen kann, ob und wie er sich dagegen verteidigen will (BGH, Urteil vom 27.03.1996 – IV ZR 185/95, BGHZ 132, 240, Rn. 18, zitiert nach juris).
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Hier liegt zwar die zweite Voraussetzung vor, da der von der Klägerin vorgetragene Lebenssachverhalt identisch gewesen wäre, wenn sie von Anfang an einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte geltend gemacht hätte. Für die Beklagte war nicht zweifelhaft, dass es der Klägerin letztlich darum ging, ihre Aufwendungen ersetzt zu erhalten, d.h. eine Zahlung von ihr zu erlangen. Jedoch fehlt es an der materiell-rechtlichen "Wesensgleichheit" des Anspruchs auf Beschlussfassung der Eigentümerversammlung und des gegen die Beklagte gerichteten Zahlungsanspruchs.
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Der Wohnungseigentümer, der gegen den teilrechtsfähigen Verband einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §§ 684 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend macht, ist nicht gezwungen, einen Beschluss darüber herbeizuführen, ob seine Zahlungsansprüche "freiwillig" erfüllt werden sollen (Kammer, Urteil vom 08.12.2010 – 318 S 111/10, ZMR 2011, 319, Rn. 25, zitiert nach juris). Für das Rechtsschutzbedürfnis der Zahlungsklage reicht es vielmehr aus, wenn der Kläger den Verband zuvor vergeblich zur Zahlung aufgefordert hat. Wie der Verband intern seinen Willen bildet, ob er den geltend gemachten Anspruch freiwillig erfüllt oder in Kauf nimmt, gerichtlich in Anspruch genommen zu werden, bleibt ihm überlassen. Daraus ergibt sich, dass es sich bei der mit dem Hauptantrag begehrten Beschlussfassung nicht um einen notwendigen Vorbereitungsanspruch für die Zahlungsklage handelt. Vielmehr hätte das gewählte Vorgehen für die Klägerin sogar den Nachteil gehabt, dass sie selbst bei erfolgreicher Klage nicht über einen Zahlungstitel gegen die Beklagte verfügt hätte, sondern im Falle nicht erfolgender Zahlung die Beklagte erneut hätte verklagen müssen (und zwar auf Zahlung).
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Handelte es sich bei der begehrten internen Willensbildung der Gemeinschaft somit um eine Art Vorbereitungsanspruch für den eigentlich verfolgten Zahlungsanspruch, weist der vorliegende Sachverhalt eher Ähnlichkeiten mit einer Stufenklage (Vorbereitungs- und Leistungsanspruch) auf. Für die Stufenklage ist anerkannt, dass eine Klage, die die Geltendmachung des Anspruchs nur vorbereitet, die Verjährung dieses Anspruchs nicht hemmt, es sei denn, der vorbereitende und der Hauptanspruch werden in einer Klage zusammengefasst (MüKo-BGB/Grothe, 6. Auflage, § 204 Rdnr. 11). Dies war hier nicht der Fall. Die Klage auf interne Willensbildung der Gemeinschaft, den Anspruch der Klägerin zu erfüllen, hemmt nicht die Verjährung des Hauptanspruchs (Zahlungsanspruch). Die Klägerin hätte den Zahlungsanspruch bereits in der Klage geltend machen müssen.
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b) Die Klägerin vermag mit ihrem Einwand nicht durchzudringen, dass sich die Beklagte wegen des Treueverhältnisses der Wohnungseigentümer untereinander nicht auf Verjährung berufen dürfe.
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Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.12.2008 (I-3 Wx 158/08, 3 Wx 158/08, ZMR 2009, 303, Anl. BBK 1, Bl. 700 ff. d.A.) betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort hatte die Mehrheit der Eigentümer beschlossen, sich gegenüber der Erstattungsforderung von Miteigentümern (die verjährt gewesen wären), nicht auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Dies hat das OLG Düsseldorf als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung gebilligt, weil es im Belieben jedes Gläubigers stehe, sich auf Verjährung zu berufen oder nicht. Die gesteigerte Treuepflicht innerhalb der Gemeinschaft könne es im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung gebieten, gegenüber Wohnungseigentümern den Einwand der Verjährung nicht geltend zu machen (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 68, zitiert nach juris). Aus der genannten Entscheidung ergibt sich nicht die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Einrede der Verjährung nicht geltend zu machen. Vielmehr ist den Eigentümern insoweit Ermessen eröffnet. Der vorliegende Sachverhalt weist keine besonderen Umstände auf, die die Erhebung der Verjährungseinrede als treuwidrig erscheinen ließen. In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall hatten Wohnungseigentümer aufgrund nichtiger Beschlüsse aus dem Jahr 1990 das Gemeinschaftseigentum im Bereich ihres Sondereigentums saniert. Nachdem auf der Eigentümerversammlung vom 20.09.2001 bekannt gegeben wurde, dass die hierüber gefassten Beschlüsse nichtig seien, beschlossen die Wohnungseigentümer am 14.10.2004, dass alle Eigentümer, die in der Vergangenheit Fenster, Türen und Balkone auf eigene Kosten saniert hätten, bis spätestens 31.12.2004 ihre Aufwendungen darlegen und nachweisen sollten. Daraufhin fassten die Eigentümer im Jahr 2005 und nach dessen Ungültigerklärung wegen formaler Mängel im Jahre 2006 erneut den Beschluss, dass 50 % der angemeldeten Beträge aus der Rücklage erstattet werden sollten. Im Gegensatz dazu hat die Beklagte die Klägerin nicht durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung oder in anderer Weise davon abgehalten, sie in unverjährter Zeit auf Zahlung in Anspruch zu nehmen.
4.
- 61
a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
- 62
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO zu entnehmen.
- 63
b) Die Kammer lässt die Revision gegen dieses Urteil zu, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Das Auftreten der Frage, ob für Bereicherungsansprüche eines Wohnungseigentümers wegen gegen den Willen der übrigen Eigentümer durchgeführter Arbeiten am Gemeinschaftseigentum (zumindest auch) der teilrechtsfähige Verband oder nur die übrigen Wohnungseigentümer passiv legitimiert sind, ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten, weshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029). Die Frage ist klärungsbedürftig, weil zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2010 - 1 BvR 381/10, NJW 2011, 1277). Die Zulassung der Revision bezieht sich auch auf die Frage, ob durch die Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, einen Beschluss über die Erfüllung des von einem Wohnungseigentümer geltend gemachten Bereicherungsanspruchs wegen Arbeiten am Gemeinschaftseigentum zu fassen, die Verjährung des Zahlungsanspruchs selbst gehemmt wird. Die Kammer verkennt nicht, dass der BGH zur Reichweite der Verjährungshemmung über den konkreten Streitgegenstand hinaus in seiner Rechtsprechung bereits Leitlinien aufgestellt hat. Gleichwohl geht es nicht lediglich um die Anwendung dieser Grundsätze in einem Einzelfall, sondern um die wohnungseigentumsrechtlichen Besonderheiten, die sich aus der Doppelstellung der Klägerin als Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft und deren Gläubigerin ergeben. Über den konkret zu entscheidenden Sachverhalt hinaus ist die abstrakte Frage betroffen, ob von einer materiell-rechtlichen Wesensgleichheit des Anspruchs eines Wohnungseigentümers aus § 21 Abs. 4 WEG auf Beschlussfassung, den von einem Wohnungseigentümer geltend gemachten Zahlungsanspruch zu befriedigen (d.h. der internen Willensbildung der Gemeinschaft) und dem Zahlungsanspruch selbst auszugehen ist, auch wenn es zur Geltendmachung des Zahlungsanspruchs keiner Vorbefassung der Eigentümerversammlung bedarf. Dies ist für den Bereich des Wohnungseigentums bisher höchstrichterlich nicht entschieden worden.
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Die beiden Rechtsfragen, die Gegenstand der Revisionszulassung sind, sind auch entscheidungserheblich. Ginge man von der Passivlegitimation der Beklagten aus sowie darüber auch davon, dass der von der Klägerin mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht verjährt wäre, wäre die Berufung der Beklagten zurückzuweisen gewesen. Zu Recht hätte das Amtsgericht die Beklagte in diesem Fall zur Zahlung von € 17.605,99 nebst geltend gemachten Zinsen verurteilt. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass im Rahmen eines Bereicherungsanspruchs nur Ersatz solcher Aufwendungen verlangt werden, die für den Geschäftsherrn später unausweichlich sowieso angefallen wären (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16.11.2006 – 2 Wx 35/05, ZMR 2007, 129, Rn. 18, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.09.2008 – 20 W 347/05, ZMR 2009, 382, Rn. 15, zitiert nach juris; Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 21 Rdnr. 24). Diese Voraussetzungen hat das Amtsgericht nach umfangreicher Beweisaufnahme, einschließlich der Einholung eines Obergutachtens, in nicht zu beanstandender Weise als gegeben angesehen. Die Kammer nimmt auf die ausführliche und sorgfältige Begründung des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil Bezug.
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Die dagegen von der Beklagten in der Berufungsbegründung erhobenen Einwendungen hätten nicht durchgegriffen. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie Arbeiten im Souterrainbereich nicht gänzlich abgelehnt habe, sondern eine gestufte Instandsetzung habe vornehmen wollen, was ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen habe. Die Beklagte verkennt, dass dieses Vorgehen weder ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) noch der Empfehlung des von ihr mit der Erstellung des Sanierungskonzepts beauftragten Architekten G. entsprach. Nach dem Ergebnis des vom Amtsgericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. vom 19.03.2010 (Sonderband Gutachten) mit Ergänzung vom 01.11.2010 (Bl. 322 ff. d.A.) sowie dem Obergutachten des Dipl.-Ing. J.G. vom 10.07.2013 (Bl. 608 ff. d.A.) sowie dessen mündlicher Anhörung im Termin vom 09.11.2012 (Bl. 444 ff d.A.) und 02.08.2013 (Bl. 612 ff. d.A.) ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Amtsgericht seine Überzeugung dahingehend gebildet hat, dass die von der Klägerin vorgenommenen Baumaßnahmen, insbesondere die Entfernung der alten und der Einbau einer neuen Sohle einschließlich der Aufbringung von Dichtschlämmen und Einbau einer Hohlkehle, ansonsten unausweichlich durch die Beklagte hätten durchgeführt werden müssen. Dies impliziert notwendigerweise, dass das im Kosteninteresse von den Eigentümern auf der Eigentümerversammlung vom 04.08.2004 (Anl. B 3, Bl. 113 ff. d.A.) zu TOP 2 a) beschlossene eingeschränkte Sanierungskonzept nicht ausreichend war, um das gemeinschaftliche Eigentum im Bereich des Sondereigentums der Klägerin ordnungsgemäß instandzusetzen. Auch der von der Beklagten beauftragte Architekt G. hatte ausweislich seines ursprünglichen Sanierungskonzepts (Anl. B 2, Bl. 112 d.A.) die Erneuerung der Sohle, eine umfangreiche Innenabdichtung der Wände sowie eine Flächendrainage vorgesehen.
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Die Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie ihre Haftung (d.h. ihre Instandsetzungspflicht) für die zu sanierenden Souterrainbereiche nicht grundsätzlich abgelehnt habe. Bereits ausweislich des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 04.08.2004 (Seite 2, Anl. B 3, Bl. 114 d.A.) hatte der Verwaltungsbeirat S. bezweifelt, ob die Beklagte, d.h. der teilrechtsfähige Verband, überhaupt für die Erneuerung der Sohle zuständig sei. Die Klägerin hat darüber hinaus bereits in der Klage unwidersprochen vorgetragen, dass die Verwaltung von ihr sogar verlangt habe, das bereits zuvor von der Beklagten mit Abdichtungsarbeiten beauftragte (auswärtige) Handwerksunternehmen zu beauftragen, um die Gewährleistung nicht zu gefährden. Auf der Eigentümerversammlung vom 22.11.2005 (Anl. K 2, Bl. 23 R d.A.) erklärten Beirat und Verwaltung auf den Wunsch u.a. der Klägerin nach Kostenübernahme der Abdichtungsmaßnahmen im Bereich des neu angebrachten Bodens und an der Wand, dass sie diese Arbeiten nicht beauftragen würden. Dass es der Klägerin darum ging, ihr Sondereigentum möglichst schnell in einen vermietbaren Zustand zu versetzen, steht dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch nicht entgegen. Zwar wäre aus Sicht der Kammer vorzugswürdig gewesen, wenn die Klägerin die Eigentümerversammlung mit ihrem Instandsetzungsbegehren befasst hätte, bevor sie die Sanierung eigenmächtig vornahm. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass bei der Klägerin der Eindruck bestanden haben muss, die Beklagte sei nicht dazu bereit, die notwendigen Sanierungsarbeiten vorzunehmen. Hinzu kommt, dass bei einer Ablehnung des Begehrens der Klägerin durch die Eigentümerversammlung und einem anschließenden mehrjährigen Gerichtsverfahren darüber allein an Mietausfallschäden mutmaßlich wesentlich höhere Kosten entstanden wären als durch die Sanierungsarbeiten.
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Schließlich wäre die Wertung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden gewesen, dass die Beweisaufnahme ergeben habe, dass die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten werthaltig, in sich fachgerecht ausgeführt und insbesondere unerlässlich für die Trockenlegung des Souterrainbereichs des Gemeinschaftseigentums gewesen seien. Die Kammer verkennt nicht, dass in Fällen, in denen ein Wohnungseigentümer eigenmächtig Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, häufig das Problem besteht, dass mehrere fachgerechte Sanierungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären und das der Eigentümerversammlung im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) eröffnete weite Auswahlermessen hinsichtlich der Art und Weise der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums übergangen wurde, indem der Wohnungseigentümer durch die Realisierung einer bestimmten Sanierungsvariante vollendete Verhältnisse geschaffen hat. Der Obergutachter Dipl.-Ing. G. hat in seiner mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht vom 09.11.2012 erklärt, dass es neben der von der Klägerin ausgeführten "Wannenlösung" auch die Alternative einer Flächendrainage gegeben hätte (Seite 4 des Sitzungsprotokolls, Bl. 446 R d.A.). Die von der Klägerin realisierte Lösung hat der Obergutachter jedoch als "vorzugswürdig" bezeichnet. Der Vorwurf der Beklagten, dass das Amtsgericht verkannt habe, dass die andere Alternative (Flächendrainage) dem tatsächlichen Zustand des Gemeinschaftseigentums "näherkomme", greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass der Obergutachter ausgeführt hat, dass die bereits vor und hinter dem Haus installierten Drainagen überwiegend stillgelegt werden müssten, um die Stabilität des Gebäudes nicht zu gefährden (Seite 5 des Sitzungsprotokolls vom 09.11.2012, Bl. 447 d.A.). Gleichwohl wären diese nach den Feststellungen des Obergutachters weder zu entfernen, noch völlig nutzlos, da die Pumpen bei massivem Feuchtigkeitseinfall kurzzeitig wieder in Betrieb zu nehmen seien. Gegen den Einwand der Beklagten, die Klägerin sei mit ihren Arbeiten weit über das Notwendige hinausgeschossen, spricht zudem, dass der Obergutachter in seiner zweiten mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht am 02.08.2013 klargestellt hat, dass die von der Beklagten favorisierte Alternativlösung, eine 5 cm dicke unbewehrte Sohle einzubauen, nicht geeignet gewesen wäre, weil die Sohle in dieser Ausgestaltung weder ausreichend dick für die Verkehrslast durch Wohnräume noch ausreichend formstabil sei. Im Falle von Brüchen oder Verformungen der Sohle käme es zu Auswirkungen und Beschädigungen an der Abdichtung (Seite 2 f. des Sitzungsprotokolls vom 02.08.2013, Bl. 612 R f. d.A.). Daher wäre dem Einwand der Beklagten, dass es sich um eine aufgedrängte Bereicherung handele, nicht zu folgen gewesen.
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In diesem Zusammenhang wäre auch zu berücksichtigen gewesen, worauf das Amtsgericht zu Recht hingewiesen hat, dass im Falle der Abweisung der Klage die Gefahr bestünde, dass die Wohnungseigentümer die bestehenden Verhältnisse unverändert und insbesondere eine Flächendrainage nicht einbauen lassen würden, womit ihr Einwand, sie hätten die andere Sanierungsalternative gewählt, im Ergebnis nur dazu gedient hätte, die Bereicherungsansprüche der Klägerin abzuwehren. Im Rahmen dieser Abwägung darf auch nicht übersehen werden, dass die Klägerin durch die Aussagen von Beirat und Verwaltung der Beklagten, die Sanierungsarbeiten beträfen ihr Sondereigentum, für dessen Instandsetzung sie alleine zuständig sei, dazu verleitet wurde, die Arbeiten in Auftrag zu geben. Mithin hat die Klägerin nicht durch schnelles eigenmächtiges Handeln für vollendete Verhältnisse gesorgt, weil sie befürchtete, sich bei einer Abstimmung auf der Eigentümerversammlung über die Art und Weise der Sanierung nicht mit der von ihr gewünschten Ausführungsalternative durchzusetzen.
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