Urteil vom Landgericht Hamburg (32. Zivilkammer) - 332 S 11/14

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 31.01.2014, Az. 821 C 147/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Klage (Ziffer 2 des Antrags) wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit die Berufung bezüglich Ziffer 1) des Antrags zurückgewiesen wurde.


Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 47,09 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Bezahlung von Rechtsanwaltshonorar aus abgetretenem Recht. Die Zedentin, ein Autohaus, hatte gegenüber dem Beklagten Ansprüche aus durchgeführten Kfz-Reparature. Aufgrund einer Reparaturkostenübernahmeerklärung seines Haftpflichtversicherers schuldete der Beklagte lediglich die Mehrwertsteuer in Höhe von 220,43 € sowie eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €. Nachdem die Zedentin die Forderungen zunächst selbst vergeblich angemahnt hatte, übergab sie die Angelegenheit dem Kläger, der die Forderungen unter Aufgabe seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € sowie 83,54 € seinerseits anmahnte. Nachdem der Beklagte lediglich die Hauptforderung ausgeglichen hatte, macht der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit die außergerichtlichen Kosten geltend. Wegen der hierbei ursprünglich geltend gemachten Nebenforderungen in Höhe von 40,95 € hat der Kläger die Klage zurückgenommen.

2

Von der geltend gemachten Hauptforderung in Höhe von 128,95 € hat das Amtsgericht ihm lediglich 32,97 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass lediglich eine einfache Mahntätigkeit erfolgt und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gemäß § 254 BGB auch kein weitergehender Auftrag erforderlich gewesen sei. In den Fällen, in denen der Schuldner wie hier lediglich nicht zahle ohne sich sonst gegen den geltend gemachten Anspruch zu wehren, sei die Erteilung eines umfassenden Auftrags nicht notwendig.

3

Ergänzend wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

4

Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen.

5

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die in erster Instanz geltend gemachten Ansprüche teilweise weiter und verlangt den Differenzbetrag zu einer 0,8 fachen Geschäftsgebühr. Das Amtsgericht habe den für die Geschäftsgebühr nach VV 2300 vorgesehenen Gebührenrahmen, der von 0,5 bis 2,5 reiche, außer Acht gelassen. Eine 0,3fache Gebühr sei darin nicht vorgesehen. Jedes Mandat werde im Übrigen sorgfältig und individuell abgearbeitet. Für ein Bruttohonorar von 13,69 € könne eine Fallbearbeitung nicht wirtschaftlich betrieben werden. Es bestehe die Gefahr, dass sich Schuldner eine derartige Rechtsprechung wie die des Amtsgerichts zu Nutzen machen, weil kaum noch ein Rechtsanwalt bereit wäre, zu derartigen Gebührensätzen zu arbeiten. Diese Rechtsprechung führe im Übrigen zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Inkassounternehmen, denen jedenfalls eine 0,5fache Gebühr zugebilligt werde. Ergänzend wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung verwiesen.

6

Der Kläger beantragt,

7
1.) den Beklagten unter Abänderung des am 31.1.2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek, Geschäftsnummer 821 C 147/13, zu verurteilen, an ihn weitere 47,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2011 zu zahlen,
8
2.) den Beklagten zu verurteilen, an ihn ferner 40,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.9.2011 zu zahlen.
9
3.) die Revision zuzulassen
10

Der Beklagte beantragt

11

die Berufung zurückzuweisen.

II.

12

Die gemäß §§ 511 Abs. 4, 517, 520 ZPO zulässige Berufung ist nicht begründet.

I.

1.)

13

Die Erwägungen des Klägers zur Höhe der berechneten Gebühren rechtfertigen gegenüber dem angefochtenen Urteil keine abweichende Beurteilung:

14

Rechtsanwaltskosten können als Schaden nur verlangt werden, wenn sie erforderlich und zweckmäßig waren (Palandt/Grüneberg § 249 BGB Rdn. 57; BGH NJW 2006, 1065). Dem ist mit dem vom Amtsgericht zuerkannten Anspruch in Höhe einer 0,3fachen Gebühr für ein einfaches Mahnschreiben genüge getan. Das zur Akte gereichte Schreiben des Klägers vom 11.3.2011 stellt auch lediglich ein einfaches Mahnschreiben dar.

15

Die vom Amtsgericht vorgenommene Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit mit einer 0,3fachen Gebühr ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht contra legem. Zwar ist in dem Fall, dass ein umfassender Auftrag für die vorgerichtliche Tätigkeit erteilt wird, grundsätzlich der Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5 eröffnet. Das setzt jedoch voraus, dass ein umfassender Auftrag erteilt wurde und nicht ein nur begrenzter Auftrag für ein Schreiben einfacher Art, wie sich aus Nr. 2302 VV RVG a.F. ausdrücklich ergibt. Ob dem Kläger im Verhältnis zu seinem Auftraggeber in dem Fall, dass ein umfassender Auftrag erteilt wurde, ggf. verwehrt wäre, lediglich eine 0,3 fache Gebühr abzurechnen, ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidend. Die Kammer unterstellt, dass dem Kläger ein umfassender Auftrag erteilt worden ist; für die Frage ob eine entsprechende Gebühr erstattungsfähig ist, kommt es jedoch darauf an, ob dies nach den Umständen geboten gewesen ist oder ob dies gegen § 254 BGB verstoßen würde.

16

Maßgeblich ist allein, dass der Gläubiger, der aus Gründen der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht gehalten ist, den Schaden möglichst gering zu halten (vgl. auch BGH FamRZ 2004, 866), den Umfang der Einschaltung eines Rechtsanwalts an den objektiven Erfordernissen der Rechtsverfolgung zu orientieren hat. Wenn, wovon im vorliegenden Fall auch mangels entgegenstehendem den konkreten Fall betreffenden Vortrags des Klägers auszugehen ist, über ein einfaches Mahnschreiben hinaus keine weiteren anwaltlichen Tätigkeiten geboten waren, war der Gläubiger daher gehalten, seinen Auftrag entsprechend zu begrenzen. Dass in der Regel Besprechungstermine mit Mandanten abgehalten werden, die dann auch tatsächlich einen umfassenderen Auftrag rechtfertigen, besagt nicht, dass in dem Fall, dass dies weder von vornherein notwendig erscheint noch im Ergebnis erfolgt, sich dennoch ein umfassender Auftrag rechtfertigt.

17

Dass damit eine Ungleichbehandlung gegenüber Inkassounternehmen verbunden wäre, erscheint der Kammer nicht schlüssig. Der vom Kläger zitierte Beitrag des RiOLG Goebel vom 17.12.2013, der sich mit der seit dem 9.10.2013 geltenden Regelung befasst, dass Inkassounternehmen nach dem RVG abzurechnen haben und einstweilen annimmt, dass für das erste Mahnschreiben – auch bei Massenforderungen – eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von 0,5 bis 1,3 anfalle, entkräftet die Überlegungen der Kammer nicht. Mit der Frage, ob nicht abweichend davon auch eine 0,3fache Gebühr für ein einfaches Mahnschreiben angemessen sein kann, und zwar für Rechtsanwälte wie auch für Inkassounternehmen, befasst sich dieser Artikel nicht und trifft die Problematik nach Auffassung der Kammer daher nicht umfassend.

18

Auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des LG Limburg vom 31.5.2007, in dem die Kostenerstattung für eine außergerichtliche Abmahnung nach einer Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG angenommen wird, entkräftet die hier vertretene Auffassung nicht. Es ist schon nicht erkennbar, dass beide Fälle zu vergleichen sind.

19

Dass damit, wie der Kläger wohl meint, die Gläubiger letztlich rechtlos gestellt würden, weil sich kein Rechtsanwalt mehr bereitfinden würde, derartige Aufträge anzunehmen, stellt eine bloße Vermutung dar, die zu keiner anderen Auffassung führen kann.

20

Dafür kann es auch keine Rolle spielen, ob und in welchem Umfang die für eine anwaltliche Tätigkeit vom RVG vorgesehene Vergütung für den Rechtsanwalt auskömmlich ist oder nicht. Die insoweit vom RVG vorgenommene Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit ist kein Kriterium für die Frage, welche anwaltliche Tätigkeit nach Lage des Falles geboten gewesen ist und inwieweit sich der Auftrag des Gläubigers darauf beschränken musste. Dass jeder vom Rechtsanwalt zu bearbeitende Auftrag mit einem gewissen Verwaltungsaufwand verbunden ist, der im Einzelfall zu der nach dem RVG anfallenden Vergütung in einem Missverhältnis stehen mag, wird nach der Gebührenordnung in Kauf genommen und kann auch in diesem hier maßgeblichen Zusammenhang keine Rolle spielen. Insoweit setzt die Gebührenordnung ersichtlich auf eine Mischkalkulation.

21

Damit entfällt auch der auf die verlangte Mehrforderung geltend gemachte Zinsanspruch

2.)

22

Soweit der Kläger erneut die bereits in erster Instanz nach gerichtlichem Hinweis zurückgenommenen 40,95 € für die hinsichtlich der Gebührenforderung entfaltete vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit geltend macht, sind ihm auch diese nicht zuzuerkennen. Weder ist ersichtlich, dass insoweit eine gesonderte vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit entfaltet wurde noch befand sich der Beklagte mit der Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten im Verzug. Ein Zahlungstermin wurde insoweit in den dem Beklagten erteilten Rechnungen nicht aufgegeben.

II.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die im Berufungsverfahren erneut geltend gemachten 40,95 € sind Nebenforderungen, die sich auf den Streitwert nicht auswirken (§ 4 ZPO).

III.

24

Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, soweit die Berufung hinsichtlich des Antrags zu 1) zurückgewiesen worden ist, weil die Sache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat. Die hier maßgebliche Frage, ob in dem Fall, dass wie vorliegend auch vorausschauend lediglich ein einfaches Mahnschreiben erforderlich ist, aus Gründen der Schadensminderungspflicht der dem Rechtsanwalt zu erteilende Auftrag dementsprechend einzuschränken ist, ist soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich entschieden. Sie betrifft eine Vielzahl von Rechtsanwälten, die in größerem Umfang vergleichbare Inkassotätigkeiten verrichten.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen