Urteil vom Landgericht Hamburg - 304 O 53/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit der Zeichnung von Anteilen an dem LF Flottenfonds VIII („Flottenfonds“), ein Fonds, der sich aus vier Ein-Schiffsgesellschaften zusammensetzt.
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Am 24. Februar 2006 unterzeichnete der Kläger eine „Beitrittserklärung“ zum Flottenfonds, die Zeichnungssumme betrug EUR 20.000,00 zzgl. 3 % Agio. Die Beklagte zu 1) nahm die Beitrittserklärung am 10. März 2006 an. Für den Inhalt der Beitrittserklärung wird auf Anlage E&C (Kläger) 1 Bezug genommen. Dem Kläger war die Investition in den Flottenfonds zuvor von dem privaten Anlageberater B. empfohlen worden, es kam in diesem Zusammenhang sowohl zu Telefonaten als auch zu einem persönlichen Gespräch zwischen Herrn B. und dem Kläger.
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Bei den Flottenfonds handelt es sich um einen geschlossenen Schiffsfonds zur Investition in vier Ein-Schiffs-Gesellschaften, und zwar der MS „H. S.“ Shipping GmbH & Co. KG (Frachtschiff), der MS „N.“ Schifffahrtsgesellschaft GmbH & Co. KG (Frachter), der MT „L. S.“ Schifffahrtsgesellschaft GmbH & Co. KG (Tanker) und der „MT N. Y. S.“ Schifffahrtsgesellschaft GmbH & Co. KG (Tanker) (die vier Gesellschaften werden im Folgenden zusammen als „Emittenten“ bezeichnet).
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Die Beklagten waren ausweislich des Emissionsprospekts vom 12. September 2005 Gründungskommanditisten aller Emittenten. Die Beklagte zu1. fungierte als Treuhandkommanditistin die die Kommanditeinlagen der Anleger, zu denen auch der Kläger gehörte, treuhänderisch verwalten sollte. Für den Inhalt des Emissionsprospekts wird auf Anlage E&C (Kläger) 2 Bezug genommen.
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Während der Laufzeit der Fonds gerieten insbesondere die beiden Gesellschaften, die die Tankerschiffe MT N. Y. S. und MT L. S. betrieben, in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Beklagte zu 1. versandte in diesem Zusammenhang am 20. Dezember 2010 ein Schreiben an die Anleger, das auch der Kläger erhielt. Für den Inhalt des Schreibens wird auf Anlage B1 Bezug genommen. Zur Überwindung der Krise führte der Flottenfonds im Mai 2011 eine Kapitalerhöhung in Höhe von insgesamt EUR 2,9 Mio. durch, an der sich der Kläger in Höhe von EUR 800,00 beteiligte. Für das Anschreiben vom 8. März 2011, mit dem die Anleger zu der Kapitalerhöhung aufgefordert wurden, wird Bezug genommen auf die Anlage B2.
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Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30. September 2014 forderte der Kläger die Beklagten zur Rückabwicklung seiner Beteiligung an dem Flottenfonds bis zum 30. Oktober 2014 auf und berief sich sowohl auf Fehler bei der Beratung als auch auf Prospekthaftungsfehler.
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Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten Aufklärungspflichten bei der Zeichnung des Flottenfonds durch den Kläger verletzt. Der Emissionsprospekt gemäß Anlage E&C (Kläger) 2 weise diverse Prospektfehler auf, da auf bestimmte Risiken nicht hingewiesen worden sei. Auch der Berater Herr B. habe auf diese Risiken nicht hingewiesen. Die einzelnen gerügten Prospektfehler werden im Rahmen der Entscheidungsgründe wiedergegeben und behandelt. Der Prospekt sei dem Kläger kurz vor oder während des persönlichen Beratungsgesprächs mit Herrn B. übergeben worden. Der Kläger behauptet, er hätte sich an dem Flottenfonds nicht beteiligt, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Ihm sei in Form seiner Beteiligung ein Schaden entstanden, dessen Ersatz er von den Beklagten im Wege der Klage verlangt.
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Der Kläger beantragt mit der am 5. Februar 2015 bei Gericht eingegangenem und am 16. März 2015 den Beklagten zugestellten Klage, wie folgt zu erkennen:
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1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag von EUR 19.800,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2014 sowie nebst weiterer Zinsen in Höhe von 2 % seit dem 24.02.2006 bis zum 31.12.2006 aus einem Betrag in Höhe von EUR 20.000,00, seit dem 01.01.2007 bis zum 31.12.2010 aus einem Betrag in Höhe von EUR 19.000,00 sowie seit dem 01.01.2011 bis zum 31.10.2014 aus einem Betrag in Höhe von EUR 19.80,00 zu zahlen.
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2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.348,27 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2014 zu zahlen.
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3. Die Verurteilung gemäß Ziffer 1) erfolgt Zug-um-Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der MS „H. S.“ Shipping GmbH & Co. KG, MT „L. S.“ Schifffahrtsgesellschaft GmbH & Co. KG, MT N. Y. S.“ Schifffahrtsgesellschaft GmbH & Co. KG sowie MS „N.“ Schifffahrtsgesellschaft GmbH & Co. KG, und zu einem Nominalbetrag in Höhe von EUR 20.000,00 eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Registernummer HR A 99640, A 99679, A 99636, A 101559.
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4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung aller Rechte des Klägers an der Beteiligung gemäß Ziffer 3. Seit dem 31.10.2014 im Annahmeverzug befinden.
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5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von einer möglichen Nachhaftung nach §§ 160, 172 Abs. 4, 171 HGB (Außenhaftung) sowie gesellschafts- bzw. darlehensvertraglichen Rückforderungen (Innenverhältnis) bezüglich der unter Ziffer 3 genannten Kapitalbeteiligung bis zur Höhe sämtlicher im Zeitpunkt der Inanspruchnahme erhaltenen Ausschüttungen gegenüber der Beteiligungsgesellschaft oder eines etwaigen Insolvenzverwalters der Gesellschaft oder Dritten Gläubigern freizustellen.
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6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von allen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten freizustellen, die dem Kläger aus oder im Zusammenhang mit der Zeichnung der in Ziffer 3 genannten Beteiligung entstehen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie stellen Prospektfehler in Abrede und machen die Einrede der Verjährung geltend.
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Für den weiteren Vortrag wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
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Der Kläger stützt seine Ansprüche auf die uneigentliche Prospekthaftung im weiteren Sinne und Aufklärungspflichtverletzungen gemäß §§ 280, 311 Abs. 1 und 2, 241 Abs. 2 BGB. Solche Ansprüche sind in erheblichem Umfang bereits jedenfalls verjährt (s. unten 1.) oder bestehen in Ermangelung von Prospektfehlern nicht (s. unten 2.).
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1. Die streitgegenständlichen Ansprüche verjähren nach der allgemeinen Regel des § 195 BGB in drei Jahren, die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB am Schluss des Jahres, in dem (Nr. 1) der Anspruch entstanden ist und (Nr. 2) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
- 22
Die vermeintlichen Ansprüche des Klägers sind hier schon nach dem eigenen Vortrag mit Zeichnung des Fonds im Jahr 2006 entstanden, vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
- 23
Der Kläger hätte spätestens, ohne sich dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszusetzen, ab dem Jahr 2011 erkennen müssen, dass ihm – seinen Sachvortrag als zutreffend unterstellt – wegen der nachfolgend aufgeführten vermeintlichen Prospektfehler ihm Schadensersatzansprüche wegen mangelnder Risikoaufklärung im Rahmen der Zeichnung im Jahr 2006 zustehen. Grob fahrlässig handelt, wer des jedem unmittelbar Einleuchtende außer Acht lässt (vgl. Palandt, BGB, 70. Aufl. 2015, § 277 Rn. 5). Im Rahmen der Prüfung der groben Fahrlässigkeit ist bezüglich jeder mutmaßlichen Pflichtverletzung separat zu prüfen, ob dem Kläger der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden kann (BGH NJW-RR 2011, 842 (843)). Der Kläger hätte bei Beachtung des jedem unmittelbar Einleuchtenden spätestens ab dem Jahr 2011, nämlich ab Erhalt des Schreibens gemäß Anlage B2, erkennen müssen, dass - seinen Sachvortrag und seine Rechtsauffassung zum Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung als zutreffend unterstellt - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung in den folgenden Punkten entstanden sind:
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a. Vermeintlich unzureichende Darstellung der Marktentwicklung: Unabhängig davon, ob der Emissionsprospekt die Marktentwicklung zureichend oder unzureichend dargestellt hat, hatte der Kläger seit dem Schreiben gemäß Anlage B1, spätestens aber seit dem Schreiben Anlage B2 Kenntnis davon bzw. musste Kenntnis davon haben, dass sich Markt für Tankerschiffe nicht wie prospektiert entwickelt hat. So ist in den beiden Schreiben von geringen Einnahmen der MT N. Y. S. bzw. MT L. S. die Rede, die auf den schwachen Tankermarkt zurückzuführen seien. Unabhängig von den speziell seitens des Klägers gerügten Unzulänglichkeiten des Prospekts (Seiten 25 bis 53 der Klagschrift) musste ein verständiger Anleger spätestens im Jahr 2011 erkennen, dass die prospektierten Einnahmen der zwei Tankerschiffe des Flottenfonds sich nicht verwirklichen würden, sondern marktbedingt negativ von dem Prospektierten abweichen würden. Und selbst wenn sich die Kapitalerhöhung im Jahr 2011 lediglich aus den Schwierigkeiten der beiden Tankerschiffe begründete, musste einem verständigen Anleger auch einleuchten, dass ähnliche Probleme auch im Bereich der Containerschiffe auftreten können würden. Wenn der Kläger also im Jahr 2011 nicht den Schluss zog, dass die prospektierten Einnahmen und die Marktentwicklung nicht eintreten würde, so ist ihm diesbezüglich jedenfalls der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Vorwurfs, der Emissionsprospekt habe nicht auf die bereits bei Auflegung des Flottenfonds bestehenden Überkapazitäten im Markt hingewiesen: Selbst wenn dies zuträfe und der Emissionsprospekt hierüber nicht aufgeklärt haben sollte, so hätte der Kläger spätestens auf Grund der eingebrochenen Chartermärkte 2010/2011 erfahren, dass Angebot und Nachfrage auf den Märkten für Container- bzw. Tankerschiffe nicht so zusammenpassen, dass ein rentabler Betrieb der vier streitgegenständlichen Schiffe möglich ist.
- 25
Zu der vermeintlich fehlenden Darstellung der Leercontainerproblematik hat der Kläger schon einen Prospektmangel nicht schlüssig vorgetragen. Insbesondere stellte es keinen aufklärungspflichtigen Umstand dar, wenn – den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt – höhere Kosten der Charterer durch die Beförderung von Leercontainern zu reduzierten Charterraten bei der Anschlussvercharterung führen. Dies ist höchstens ein mittelbarer Effekt, auf den ein Emissionsprospekt nicht hinweisen muss. Insbesondere schulden die Prospektverantwortlichen bzw. die Beklagten als Gründungskommanditisten nicht eine umfassende Beschreibung des Schifffahrtmarktes mit allen denkbaren ökonomischen Zusammenhängen der verschiedenen Akteure.
- 26
b. Vermeintlich unvollständige Darstellung der erzielbaren Erträge: Das unter a. Gesagte gilt gleichermaßen für den seitens des Klägers erhobenen Vorwurf der vermeintlich unvollständigen Darstellung der erzielbaren Erträge für die vier Schiffsgesellschaften: Spätestens seit dem Schreiben gemäß Anlage B2 und der darauf folgenden Kapitalerhöhung, an der der Kläger sich zudem beteiligte, wusste er, dass die Ertragslage jedenfalls der beiden Tankerschiffe wegen der „nicht auskömmlichen Chartereinnahmen“ (s. Anlage B2, Seite 1) nicht ausreichen würde, um auch nur den Tilgungsdienst gegenüber den finanzierenden Banken aufrechtzuerhalten, geschweige denn, Ausschüttungen an die Anleger zu tätigen. Jegliche vermeintliche Unzulänglichkeit in der Darstellung der erzielbaren Erträge in dem Emissionsprospekt hätte dem Kläger spätestens mit Zugang des Schreibens Anlage B2 auffallen müssen.
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c. Fehlerhafte Grundlagen für die Renditen und Prognosen: Das unter a. und b. Gesagte gilt auch hinsichtlich der vermeintlich fehlerhaft dargestellten Grundlagen für die Renditen und Prognosen. Selbst wenn zu unterstellen wäre, dass zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung eines Anlegers die Angaben zu Einsatztagen, Schiffsbetriebskosten, Verwaltungskosten und Ausschüttungen so hätten dargestellt werden müssen, wie dies der Vorstellung auf Seiten 71 bis 73 der Klagschrift offenbar vorschwebt, so änderte dies nichts daran, dass die vermeintlich falschen Angaben – nur so ist die Argumentation des Klägers zu verstehen – zu einer wirtschaftlichen Schieflage der Schiffsgesellschaften geführt haben. Diese war dem Kläger aber seit 2010 bzw. spätestens seit dem Jahr 2011 bekannt.
- 28
d. Absehbare Risiken: Das vorgenannte gilt auch für die unter der Überschrift „Absehbare Risiken“ aufgeworfenen Themen.
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Damit verjährten Ansprüche wegen dieser vermeintlichen Aufklärungspflichtverletzungen spätestens am 31. Dezember 2014, mit der erst im Jahr 2015 erhobenen Klage konnte der Kläger keine Verjährungshemmung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB mehr erwirken.
- 30
2. Bezüglich der folgenden geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzungen ist zwar keine Verjährung festzustellen, diese bestehen aber aus den folgenden Gründen nicht:
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a. Die Anlageziele und die Anlagepolitik werden entgegen der klägerischen Ansicht im Prospekt hinreichend dargestellt. Eine detaillierte Investitions- bzw. Mittelverwendungsplanung findet sich auf Seite 54 des Prospekts. Der Emissionsprospekt musste nicht darüber aufklären, dass es neben einem Flottenfonds auch noch andere Möglichkeiten der Investition in den Schifffahrtsmarkt gibt. Der Prospekt muss nur die konkrete Anlage zutreffend beschreiben, nicht auch noch den Anleger darauf hinweisen, dass er auch in eine andere Anlage investieren könnte. Das Risiko der Einbringung der Schiffe in einen Pool, insbesondere den Star Tankers Pool, wird auf Seite 20 des Prospekts zutreffend beschrieben. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftlichkeit der Investition bezüglich der Schiffe MT N. Y. S. und MT L. S. bei Nichtbeschäftigung der anderen Schiffe im Star Tankers Pool nachteilig beeinflusst sein kann. Welche Schiffe genau sich im Star Tankers Pool befanden und wie alt diese sind, musste nicht erläutert werden, um den Aufklärungspflichten zu genügen. Für den Anleger ist allein die Information von Belang, dass die wirtschaftliche Entwicklung „seines“ Fonds von der Entwicklung fondsfremder Schiffe im Pool abhängen kann. Darauf weist der Emissionsprospekt auf Seite 20 zutreffend hin.
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b. Betriebskosten: Fehlerhafte Angaben im Emissionsprospekt zu den Betriebskosten hat der Kläger schon nicht substantiiert vorgetragen. Allein die Vorlage von Studien zur Entwicklung der Betriebskosten auf dem Gesamtmarkt ersetzt keinen substantiierten Vortrag dazu, dass die Angaben im Emissionsprospekt unzutreffend sind. Eines richterlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht, da bereits die Beklagte in der Klagerwiderung zutreffend darauf hingewiesen hatte, dass Vortrag zu den konkreten Betriebskosten der vier streitgegenständlichen Schiffe fehlte.
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c. Weichkosten: Die Darstellung der Weichkosten auf Seite 54 der Anlage K2 genügt den Anforderungen für die Erfüllung von Aufklärungspflichten. Insbesondere ist es auch nach nur einmaligem Lesen ersichtlich, dass der dort angegebene Anteil der Weichkosten sich auf die komplette Finanzierungssumme von EUR 177.912 Mio. beziehen soll, die sich ausdrücklich auch auf Seite 12 des Emissionsprospekts als Summe von Fremd- und Eigenmitteln findet.
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d. Rechtsänderungsrisiko: Auf konkrete Rechtsänderungsrisiken hat der Kläger nicht hingewiesen.
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e. Der Kläger rügt zu Unrecht, im Prospekt fehlten Informationen über mögliche zu erwartende Investitionen angesichts aufgrund internationaler Verträge (u.a. MARPOL) geltender sog. „Sulphur Emission Control Areas (SECAs)“, d. h. Regionen, in denen der Ausstoß von Schwefel und Schwefeldioxid durch Seeschiffe kontrolliert werden soll. Der Kläger trägt keine konkreten Auswirkungen auf die hier streitgegenständlichen Schiffe vor. Es ist daher nicht feststellbar, dass die vier hier interessierenden Schiffe von Nachrüstmaßnahmen oder Beschränkungen und konkreten Auswirkungen auf den Schiffsbetrieb betroffen wären.
- 36
f. Hinsichtlich der zu erwartenden Bunkerkosten ist ebenfalls auf die Darstellung zu den Schiffsbetriebskosten im Prospekt zu verweisen. Auch insofern dringt der Kläger nicht mit seiner Berufung auf Mehrkosten wegen SECA-Regionen durch. Er beschränkt sich auch insofern auf abstrakte, teilweise spekulative Annahmen und hat nicht substantiiert dargetan, dass die MS Bahamas für den Verbrauch schwefelarmer Kraftstoffe nicht geeignet gewesen wäre. Einen rasanten Anstieg der Bunkerkosten hat er ins Blaue hinein behauptet.
- 37
g. Ein Prospektfehler liegt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb vor, weil die sog. Linienkonferenzen eingestellt wurden. Der Kläger macht geltend, auf diesen Konferenzen der Schifffahrtsunternehmen seien horizontale Verschiffungspreise und -bedingungen vereinbart und Frachtraten festgelegt worden. Der Wegfall dieser Kartelle habe sich seit dem Jahre 2000 angekündigt und zu einem Markteinbruch geführt, was absehbar gewesen sei. Dies überzeugt nicht. Konkrete Auswirkungen auf die Ertragslage des Schiffes trägt der Kläger nicht vor, zumal die angebliche Preisstabilität der Vergangenheit nicht mit der unstreitigen Volatilität des Marktes in Einklang zu bringen wäre.
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h. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Risikohinweises des Emissionsprospekts seien ungenügend, weil nicht auf die Ermächtigung der Emittenten bzw. deren Geschäftsführung zur Durchführung von Währungs- und Zinsgeschäften hingewiesen wurde. Zunächst war der Kläger verpflichtet, den ganzen Wertpapierprospekt zu lesen, zu dem auch die auf Seite 138 sich befindliche Regelung zu den Zins- und Devisengeschäften gehört. Zudem waren – worauf die Beklagten zutreffend hingewiesen haben – Zins- und Devisengeschäfte außerhalb der Investitionsphase von der Zustimmung des Beirats bzw. der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig, § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages. Davon, dass der Geschäftsführung der Emittenten hiermit die Möglichkeit der Spekulation mit Anlegergeldern ermöglicht würde, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Im Übrigen hielte das Gericht auch ohne einen solchen Zustimmungsvorbehalt die Ermächtigung zur Zins- und Devisengeschäften für nicht expressis verbis hinweispflichtig, da derartige Geschäfte jedenfalls bei international eingesetzten Schiffen, die zudem im erheblichen Maße fremdfinanziert sind, typischer Weise zu erwarten sind. Auf einen möglichen Missbrauch dieser Möglichkeiten zur nicht vom Gesellschaftszweck gedeckten Spekulation auf den Devisen- bzw. Zinsswapmärkten, der womöglich auch strafrechtliche Relevanz hätte, muss ein Emissionsprospekt nicht hinweisen.
II.
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In Ermangelung eines Schadensersatzanspruchs waren die Klaganträge zu 2. bis 6. ebenfalls abzuweisen.
III.
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