Urteil vom Landgericht Hamburg - 332 O 182/14

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte als Gründungsgesellschafterin auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger ist Ingenieur und wurde 1940 geboren.

3

Kläger hat 2002 eine Beteiligung an der MS „S. S.“ gezeichnet, die nicht streitgegenständlich ist.

4

Am 28.8.2004 unterzeichnete er eine Beitrittserklärung in Höhe von 20.000,00 € nebst Agio in Höhe von 5 % bezüglich der MT „G. P.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co KG (nachfolgend: MT G. P.) (Anlage K1) und am 2.5.2005 über nominal 20.000,00 € an der MS „S. P.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (nachfolgend: MS „S. P.“) (Anlage K2).

5

Die Beklagte ist in beiden Beteiligungsgesellschaften Kommanditistin gewesen mit einer Pflichteinlage in Höhe von 1.000.000 € bzw. 25.000,00 € gewesen.

6

Bezüglich der Beteiligung an der MS „S. P.“ erhielt der Kläger vom Dipl. Kfm. B. S. das Schreiben vom 26.4.2005 (Anlage K3), in dem der Kläger u.a. darauf hingewiesen wurde, dass „die letzten Schiffsbeteiligungen mit hohen Steuervorteilen“ bald nicht mehr verfügbar sein würden. Auf den Inhalt des Schreibens wird verwiesen. Der Kläger trägt ferner unbestritten vor, dass lediglich 2 Telefonate à 5 Minuten stattgefunden hätten und dass S. den Kläger spät abends angerufen habe, dass seine Ehefrau S. aus der Leitung „schmiss“ bzw. ihn nicht durchstellte und auch die Sekretärin des Klägers anwies, S. abzuwimmeln.

7

Der Kläger leistete folgende Zahlungen:

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Bezüglich der Beteiligung an der MT „G. P.“ 15.000,00 € am 28.8.2004, 2.800,00 am 1.2.2005 und je 1.600,00 € am 1.12.2005 und am 1.12.2006, bezüglich der Beteiligung an der MS „S. P.“ am 2.5.2005 4.000,00 €, am 30.9.2005 4.000,00, am 1.3.2006 8.000,00 € und am 1.12.2006 nochmals 4.000,00 €.

9

Der Kläger erhielt folgende Ausschüttungen:

10

G. P.: 3.200,00
S. P.: 4.000,00

11

Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 20. und 24.6.2014 auf Zahlung in Anspruch genommen.

12

Er hat wegen beider Beteiligungen durch Schriftsätze vom 30. bzw. 31.12.2013 Güteanträge gestellt (MS „S. P.“ Anlagen K 6 und 6a). Das Schlichtungszeugnis datiert vom 23.1.2014 (Anlage K7).

13

Der Kläger behauptet folgendes:

14

Die für die Beklagte tätige Vermittlerfirma habe ihn nicht ausreichend über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt. Zwischen ihm und S. sei ein Beratungsvertrag vereinbart.

15

S. sei anhand des Prospekts geschult worden und ferner dahingehend geschult worden, die Prospektangaben im Beratungsgespräch zu verwenden. Er habe die Prospektangaben verharmlost. Die Prospekte seien ihm, dem Kläger, nicht rechtzeitig übergeben worden; denn es habe nach den Umständen nicht ausgereicht, den Prospekt zur Kenntnis zu nehmen. Er habe kaum Zeit gehabt und dies Herrn S. auch zu verstehen gegeben. Er selbst habe keine Kenntnis von Schiffsfonds gehabt. S. habe ihm erklärt, dass es die letzte Möglichkeit zur Zeichnung sei und daher Zeitdruck aufgebaut. Er, der Kläger, habe zur Altersvorsorge anlegen wollen, aber selbst keine Zeit gehabt, sich darum zu kümmern. S. habe ihm geeignete Anlagen heraussuchen sollen. Neben der Altersvorsorge sei der Kapitalerhalt und sichere regelmäßige Ausschüttungen Anlageziel gewesen. Außerdem habe Herr S. Zeitdruck ausgeübt und erklärt, dass es die letzte Möglichkeit zur Zeichnung sei.

16

Die Prospekte sei fehlerhaft. Die Prospektfehler seien auch nicht richtiggestellt worden.

17

Demgegenüber sei behauptet worden, dass sich die Anlage als Altersversorgung eigne, und suggeriert worden, dass es sich um eine langfristige und sichere Kapitalanlage handele.

18

Er macht folgende Prospektfehler geltend:

19

Es seien keine Hinweise auf eine unternehmerische Beteiligung, auf ein Totalverlustrisiko, darauf, dass kein Zweitmarkt bestehe, auf den Unterschied offener und geschlossenen Fonds, auf eine Außenhaftung im Zusammenhang mit Ausschüttungen noch auf eine Innenhaftung gegenüber der Fonds-KG, auf die Mittelverwendung des Kommanditkapitals, auf die Vergütungen, die im Zusammenhang mit der Vermittlung entstehe, auf eingeschränkte Fungibilität durch Zustimmungspflicht der Gesellschaft, auf die 5 jährige Nachhaftung bei Verkauf, auf das Insolvenzrisiko der persönlich haftenden Gesellschafterin verbunden mit dem Wegfall steuerlicher Vergünstigungen, auf das Risiko der Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin, darauf, dass keine ausreichenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag für den Fall der Insolvenz der Treuhandkommanditistin vorgesehen seien (Anwachsung, Abfindungsanspruch, doppelte Inanspruchnahme, gleichzeitig fällig werdende erhebliche Abfindungsansprüche) – das Haftungsrisiko könne über den Zeichnungsbetrag hinausgehen - , auf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten (keine Mitgliedschaftsrechte, Haftung gegenüber Gläubigern des Treuhänders, schenkungs- und erbschaftssteuerliche Behandlung), auf erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge, auf das Risiko der Insolvenz der Gründungskommanditistin (hafte für das Fehlverhalten des Vertriebs), darauf, dass es auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme ankomme, dass sich die Höhe der Einlagenrückgewähr aus dem Saldo der für den Kommanditisten bei der Gesellschaft gebildeten Konten ergibt, dass die Haftung auch bei zurückgezahltem Agio wieder aufleben könne, dass nur Gewinne ausgeschüttet werden könnten sowie dass bei ausgeschütteter Liquidität die Haftung wieder aufleben kann erfolgt. Schließlich sei das Insolvenzrisiko der Vertragspartner unzureichend beschrieben worden. Es sei nicht auf die unbeschränkte Haftung hingewiesen worden, solange keine Eintragung in das Handelsregister erfolgt sei. Es sei nicht auf das Verwässerungsrisiko bei Kapitalerhöhungen hingewiesen worden noch darauf, dass der Fonds auch für Vergütungsforderungen des Schiffspersonals hafte sowie auf die Risiken der Schiffsgläubigerrechte. Die Prospekte enthielten eine unvollständige und oberflächliche Darstellung der Weichkosten/Mittelverwendung. Es fehle ein Hinweis auf das Risiko sinkender Charterraten, eine Risikobewertung der Fremdwährungsspekulationen. Ebenso seien die steuerlichen Risiken unvollständig beschrieben und nicht darauf hingewiesen, dass Schiffsbetriebskosten bei Prospekterstellung branchenunüblich hoch gewesen seien. Es fehle ein Hinweis auf das Risiko unvollständiger Abdeckung durch Versicherung von Risiken im Ausland. Es sei kein Hinweis auf die Risiken, die mit unzutreffender Widerrufsbelehrung verbunden seien (ewiges Widerrufsrecht), noch ein Hinweis auf das Risiko der LTV-Klausel (Rückführung oder Nachbesicherung bei Missverhältnis zwischen Darlehensvaluta und Wert des Schiffes), noch ein Hinweis auf das Bewertungsrisiko des Schiffes vorhanden. Auf die Haftungsrisiken aus §§ 30, 31 GmbHG und 171, 172 HGB sei unzureichend hingewiesen worden. Es sei widersprüchlich, soweit behauptet werde, dass keine Nachschusspflicht bestehe. Es gebe keinen Hinweis auf den Rechteverlust bei Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin und auf das Risiko, nochmals leisten zu müssen, was unzureichend sei. Bei den angestellten Prognosen sei das sich aus §§ 1365, 1369 BGB ergebende Risiko nicht berücksichtigt worden. Das Maximalrisiko sei nicht lediglich auf den Totalverlust der Beteiligung beschränkt.

20

Auch sei keine Aufklärung über negative Presseberichterstattung erfolgte, der zufolge versprochene Ausschüttungen nicht erwirtschaftet werden können (Handelsblatt vom 13.12.2003 (Anlage K4) bzw. über bestehende Überkapazitäten und geringere Frachtraten (Managermagazin vom 25.9.1998), ebenso nicht über die Berichterstattungen wie im Handelsblatt vom 25.5.1999 (Anlage K10) und in der FAZ vom 28.4.1999 (Anlage K11).

21

Er, der Kläger, habe den Angaben des Vermittlers vertraut und deshalb gezeichnet, was er bei Kenntnis der vorgenannten Risiken nicht getan hätte.

22

Den geltend gemachten Zinsanspruch begründet er damit, dass eine Vermutung dafür bestehe, dass er das Geld jedenfalls sonst anderweitig angelegt hätte. Sparbriefe mit einer 10 jähren Laufzeit wären nach seinem Vortrag mit 4,14 % verzinst worden und Tagesgeld mit 2.09 %. Bundesschatzbriefe des Typs B hätten in der Auflage vom 31.8.2004 mit durchschnittlich 5,25 % rentiert und ausschüttende Briefe des Typs A mit 5 %.

23

Er macht bezüglich beider Beteiligungen vorgerichtliche Anwaltskosten (vorgerichtliche Tätigkeit inkl. Güteverfahren) in Höhe von zuletzt 2.159,61 € geltend. Die Höhe der 1,8 fachen Geschäftsgebühr begründet er damit, dass die Auseinandersetzungen eine besondere Schwierigkeit und einen besonderen Umfang aufweisen würden.

24

Die Ansprüche seien nicht verjährt. Von den anspruchsbegründenden Tatsachen habe er erst 2013 erfahren und bis dahin dem Berater vertraut. Es bestehe keine Verpflichtung, die Rechenschaftsberichte zu lesen.

25

Weitere zu befürchtende finanzielle Nachteile seien darin zu sehen, dass die Haftung wiederaufleben könne, dass weitere Kosten etwa durch die Übertragung der Anteile an der Gesellschaft entstehen könnten sowie ggf. anfallende Gewerbesteuer (Antrag zu II.).

26

Die Beklagte habe ihm auch sämtliche aufgrund der Beteiligungen zukünftige und bereits geleistete Steuern zu ersetzen, soweit diese über die verbleibenden Steuervorteile hinausgehen (Antrag zu Ziffer III.).

27

Der Kläger beantragt zuletzt,

28

I. die Beklagte zu verurteilen,

29

1.) an ihn aus der Beteiligung an der MT „G. P.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG einen Betrag in Höhe von 17.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a

30

a.) aus 15.000,00 € vom 28.8.2004 bis 31.1.2005
b.) aus 17.800,00 vom 1.2.2005 bis 30.11.2005,
c.) aus 19.400,00 € vom 1.12.2005 bis 30.11.2006,
d.) aus 21.000,00 € vom 1.12.2006 bis 21.1.2014

31

und 5 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.1.2014 zu zahlen,

32

2.) an ihn aus der Beteiligung an der MS „S. P.“ Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG einen Betrag von 16.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a.

33

a.) aus 4.000,00 € vom 2.5.2005 bis 29.9.2005,
b.) aus 8.000,00 € vom 30.9.2005 bis 28.2.2006,
c.) aus 16.000,00 € vom 1.3.2006 bis 30.11.2006,
d.) aus 20.000,00 vom 1.12.2006 bis 21.1.2014

34

und 5%punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.1.2014 zu zahlen,

35

Zug-um-Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus seinen Beteiligungen an der MT „G. P.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG über 21.000,00 € vom 28.8.2004 und der MS „S. P.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG über 20.000,00 € vom 2.5.2005,

36

II. festzustellen, dass die Beklagte den Kläger von allen Verpflichtungen, die ihn aus seinen Beteiligungen an der MT „G. P.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG über 21.000,00 € vom 28.8.2004 und der MS „S. P.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG über 20.000,00 € vom 2.5.2005 treffen, freizustellen hat,

37

III. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche weitere Schäden zu ersetzen hat, die ihm aus den Beteiligungen MT „G. P.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG über 21.000,00 € vom 28.8.2004 und der MS „S. P.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG über 20.000,00 € vom 2.5.2005 entstehen,

38

IV. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 22.1.2014 mit der Annahme der angebotenen Gegenleistung (Klagantrag Ziffer I.) in Annahmeverzug befindet,

39

V. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.159,61 € freizustellen.

40

Die Beklagte beantragt

41

Klagabweisung.

42

Die Beklagte wendet folgendes ein:

43

Klage sei teilweise unzulässig. Hinsichtlich der Feststellungsanträge fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger die hinreichende Wahrscheinlichkeit etwaiger zukünftiger Schäden nicht dargelegt habe.

44

Sie sei nicht passivlegitimiert. Sie habe kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Ihre Nennung im Prospekt noch ihre Stellung als Gründungsgesellschafterin seien eine ausreichende Haftungsgrundlage.

45

Die Prospekte seien nicht fehlerhaft: Auf das Totalverlustrisiko werde hingewiesen. Der Vortrag zum angeblichen Leverage Risiko sei unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Auf die Haftungsrisiken werde hingewiesen, §§ 30 f GmbHG fänden grundsätzlich gar keine Anwendung – allenfalls bei gesetzeswidrigem Verhalten der Geschäftsführung. Auf die eingeschränkte Fungibilität werde hingewiesen. Das Risiko einer möglichen Insolvenz der persönlich haftenden Gesellschafterin sei einer unternehmerischen Beteiligung immanent. Die Insolvenz der Treuhandkommanditistin liege fern und habe keinen Einfluss auf Direktkommanditisten wie den Kläger, die Einlage befinde sich auf einem Treuhandkonto. Das Risiko, dass die Gesellschaft Abfindungsguthaben nicht leisten könne, sei vom unternehmerischem Risiko umfasst. Der Treuhandkommanditist hafte nicht für ausstehende Einlagen aller Treuhänder und auch bei Vollstreckung in das Treugut nicht nach außen. Der Kommanditanteil sei einem Zugriff entzogen. Es liege keine Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten vor. Unternehmen, die das Emissionsgeschäft betreiben, seien keine Kreditinstitute, so dass keine erlaubnispflichtigen Garantien oder Dienstleistungsverträge vorhanden seien, Risiken seien insoweit nicht ersichtlich. Es handele sich auch nicht um Versicherungsgeschäfte. Auch ein Risiko der Insolvenz der Gründungsgesellschafter sei nicht aufklärungspflichtig, ihre im Übrigen bestrittene Haftung für den Vertrieb sei kein anlagespezifisches Risiko, die Ausschüttungen seien zutreffend dargestellt. Auf das – einer unternehmerischen Beteiligung immanente – Vertragserfüllungsrisiko werde ausreichend hingewiesen. Eine Haftung des Anlegers vor Eintragung bestehe nicht, weil die Gesellschafterstellung mit der Eintragung zusammenhänge. Der Hinweis auf ein angebliches Verwässerungsrisiko sei nicht erforderlich, es sei das Wesen einer Beteiligung, dass sich der Anteil bei Erhöhung der Kapitalsumme verringere und stelle keine Werteinbuße dar, weil sich das Kapital erhöhe. Schiffsgläubigerrechte seien kein wesentliches Risiko, daher nicht aufklärungspflichtig, es stelle ein allgemeines Risiko dar, dass auch andere Gläubiger Zugriff haben. Die Weichkosten/Mittelverwendung seien ordnungsgemäß dargestellt. Bezüglich der Chartereinnahmen sei eine umfassende Aufklärung erfolgt. Das Fremdfinanzierungs- und Fremdwährungsrisiko sei ausreichend dargestellt, die Höhe des Fremdkapitalanteils sei üblich. Über die steuerlichen Grundlagen werde ausreichend aufgeklärt, ebenso über Versicherungsrisiken. Dass die Beteiligung unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden kann, ergebe sich bereits aus der Belehrung. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung komme nur in Betracht, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe, was nicht vorgetragen sei. Über die sog. Loan-to-value Klausel sei nicht gesondert aufzuklären, weil sie ein Detail der Beteiligung sei und kein wesentlicher Umstand für die Anlageentscheidung. Dies gelte auch für die verschiedenen Methoden der Schiffsbewertung. § 1365 ff. BGB stelle kein anlagespezifisches Risiko dar.

46

Eine vermeintliche Pflichtverletzung des Vermittlers sei ihr nicht zurechenbar. Der Vermittler sei nicht von der Gründungsgesellschafterin, sondern vom Emittent mit der Eigenkapitalvermittlung beauftragt worden. Ein Beratungsvertrag habe mit S. nicht bestanden, dieser habe lediglich vermittelt. Ausweislich der Beitrittserklärung sei der Kläger ordnungsgemäß durch die Prospekte aufgeklärt worden.

47

Angebliche Prospektfehler könnten nicht kausal sein, weil der Kläger den Prospekt nach eigenem Vortrag zu spät erhalten habe. Der Kläger habe sich der Beratung entzogen und müsse sich ein Mitverschulden entgegenhalten lassen.

48

Zur Schadenshöhe bestreitet sie, dass der Kläger andernfalls eine festverzinsliche Anlage gewählt hätte und dafür 4 % Zinsen erzielt hätte. Diese wären im Übrigen steuerpflichtig gewesen.

49

Schließlich erhebt sie die Einrede der Verjährung. Der Kläger habe die behauptete Falschberatung bereits 2004 bzw. 2005 gekannt, bzw. grob fahrlässig nicht gekannt. Dass es sich um unternehmerischen Beteiligungen gehandelt habe, habe sich aus der Beitrittserklärung ergeben. Wenn er trotz dieses Hinweises die Prospekte nicht geprüft habe, so habe er jedenfalls grob fahrlässig gehandelt. Spätestens habe er 2009 Kenntnis erlangt, als hinsichtlich der MT „G. P.“ mit Schreiben vom 17.11.2009 (Anlage B4) und 4.6.2010 (Anlage B5) auf die Folgen der Wirtschaftskrise auf die Fondsgesellschaft hingewiesen wurde und mit Schreiben vom 22.7.2010 (Anlage B6) Handlungsalternativen zur Abwendung der Insolvenz aufgezeigt worden seien. Hinsichtlich der MS „S. P.“ sei er entsprechend mit Schreiben vom 15.5.2009 und 16.4.2010 (Anlagen B7 und B8) informiert worden. Bei beiden Beteiligungen sei er in den Schreiben aus 2009 darauf hingewiesen worden, dass es keine Auszahlungen geben könne.

50

Die Güteanträge seien nicht hinreichend individualisiert.

51

Sie wendet sich auch gegen die geltend gemachten Anwaltskosten. Die Geschäftsgebühr sei überhöht. Anwaltsgebühren für das Güteverfahren seien nicht erstattungspflichtig, die dadurch verursachten Kosten seien nicht zweckmäßig. Den Prozessbevollmächtigten sei im Übrigen bekannt, dass die Beklagte die Güteverfahren immer zurückweise.

52

Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen:

53

Die Klage wurde am 22.7.2014 eingereicht und am 18.8.2014 zugestellt.

Entscheidungsgründe

54

Die Klage hat keine Erfolg.

55

Zwar sind die Feststellungsanträge zulässig, weil eine Schadenswahrscheinlichkeit aus Sicht des Klägers ausreichend dargelegt worden ist; die Klage ist jedoch nicht begründet.

56

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte nicht zu.

I.

a.)

57

Die Beklagte ist grundsätzlich passivlegitimiert.

58

Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die(vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger an. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht, solche (vor-)vertraglichen Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann bestehen, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 m.w.N.).

59

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte ist in beiden Beteiligungsgesellschaften Kommanditistin gewesen und daher Gründungsgesellschafterin. Der Kläger, der in beiden Beteiligungen zunächst über die Treuhandgesellschaft beigetreten ist, sollte auch als solcher nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbarer Gesellschafter behandelt werden. Dies folgt aus folgenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages:

60

Zur Stellung der treuhänderisch beteiligten Kommanditisten sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass sich die Treuhandkommanditistin in der Gesellschaftsversammlung von ihrem Treugeber vertreten lassen kann (§ 8 Ziff. 6, S. 68), dass sie im Rahmen der Gesellschafterversammlung Versammlungen der Treugeber abhalten kann (§ 8 Ziffer 9), dass sie von ihrem Stimmrecht unter Berücksichtigung der ihr von den Treugebern erteilten Weisungen unterschiedlich Gebrauch machen kann (§ 10 Ziffer 5). Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag regelt ergänzend, dass die gemäß § 13 des Gesellschaftsvertrages eingeräumten Kontrollrechte (Auskunfts- und Einsichtsrecht) auch von den Treugebern selbst wahrgenommen werden können (§ 2 Ziffer 3). Gemäß § 3 besteht für die Treuhänderin die Pflicht, nach den Weisungen der Treugeber zu handeln und sie vor wesentlichen Entscheidungen anzuhören. § 5 sieht vor, dass einmal jährlich eine Treugeberversammlung abzuhalten ist, auf der Weisungen bezüglich einzelner Beschlussgegenstände der Gesellschaftsversammlung erteilt werden können. Gemäß § 6 ist umfangreich geregelt, inwieweit die Treuhänderin nach Weisung abzustimmen hat, grundsätzlich besteht danach eine Verpflichtung, dies zu tun. Gemäß § 8 Ziffer 1 erteilt die Treuhänderin den Treugebern die Vollmacht, soweit rechtlich zulässig, das Stimmrecht aus der Beteiligung an der Schifffahrtsgesellschaft auszuüben. Sie ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, soweit der Treugeber von der Vollmacht Gebrauch macht.

61

Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Gründungsgesellschafter und dem Anleger ist unter diesen Voraussetzungen nicht erforderlich.

b.)

62

Die Beklagte war daher dafür verantwortlich, dass dem Kläger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt wird, das heißt, dass er über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt wird (BGH vom 23.4.2012 – II ZR 211/09). Die Aufklärungspflichtigen kommen ihrer Verpflichtung regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden Erklärungen abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 - III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 - 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 311 Rn. 70).

63

Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH Urt. v. 21.03.2005, II ZR 140/03 Rn.39 für die Prospekthaftung und BGH Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn. 21 für die Beraterhaftung). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung - ohne zwingenden Grund - selbst kurzfristig bestimmt (LG Dortmund v. 11.04.2014 - 3 O 476/13 - BeckRS 2014, 08829; 08.11.2013 - 3 O 124/13 - BeckRS 2013, 21094; 08.11.2013 - 3 O 125/13 - BeckRS 2013, 21095; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.05.2011 - 19 U 293/10 = NJW-RR 2011, 1549, 1549 f.; LG Frankfurt/M., Urt. v. 23.03.2012 - 2-19 O 334/11 = BeckRS 2013, 06846; LG Frankfurt/M., Urt. v. 07.11.2011 - 2-19 O 170/11 = BeckRS 2013, 21809).

64

Dabei ist nicht maßgeblich, ob zwischen dem Kläger und S. ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist. Im Verhältnis zur Beklagten geht es lediglich um die Frage, ob Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Anlageobjekt verletzt worden sind, die nach dem zuvor genannten Voraussetzungen zu bewerten sind. Dabei hat die Beklagte auch ein Verschulden ihrer eingeschalteten Vermittler zu verantworten (BGH vom 14.5.2012 - II ZR 69/12). Die Verwendung eines Prospekts zur Aufklärung der Beitrittsinteressenten schließt es nicht aus, unzutreffende Angaben des Vermittlers dem Gründungsgesellschafter zuzurechnen. Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, ist dies kein Freibrief, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt für die Entscheidung des Anlegers entwertet oder mindert (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, ZIP 2007, 1866 Rn. 10 für den Anlagevermittler; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24; Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, juris Rn. 7 für den Anlageberater).

b.a.)

65

Es liegen keine Prospektfehler vor, die zu einer fehlerhaften Aufklärung hätten führen können, gleichviel, ob der Kläger den Prospektinhalt vor Zeichnung zur Kenntnis genommen hat oder ob der Inhalt der Prospekte sich in der Aufklärung durch den Vermittler S. niedergeschlagen hat.

66

b.a.a.) MT „G. P.“

67

Einleitend und bei den Risikohinweisen wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt. Ebenfalls wird das Totalverlustrisiko angegeben.

68

Bei den Risikohinweisen wird darauf verwiesen, dass die Möglichkeit der Rückzahlung erhaltener Auszahlungen besteht, d.h. ein Wiederaufleben der Haftung. Dort wird ebenfalls auf die Möglichkeit geringerer Charterraten sowie einer Beschäftigungslosigkeit hingewiesen. Dieser Hinweis wird auch auf Seite 53 nochmals wiederholt. Ebenso wird dort erwähnt, dass ein Charterer möglicherweise seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt.

69

Auf Seite 28 ff. werden die Kosten und Einnahmen aufgelistet und erläutert. Durch einfache Rechenschritte kann der Anleger selbst ermitteln, in welchem Verhältnis die jeweiligen Kosten zu den eingelegten Geldern stehen. Auch wenn die Kosten nur grob angerissen werden, erhält der Anleger einen Überblick über die jeweiligen Positionen. Dass diese nicht zutreffen, wird nicht geltend gemacht.

70

Auf Seite 40 zu den rechtlichen Grundlagen wird auf Möglichkeit hingewiesen, dass empfangene Auszahlungen unter Umständen zurückgezahlt werden müssen und dass darüber hinaus eine Haftung nach §§ 30 f. GmbHG in Frage kommen kann, wenn gegen die Bestimmungen von § 12 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages verstoßen wird. Der Hinweis darauf, dass keine Nachschusspflicht besteht, ist nicht widersprüchlich, weil das Wiederaufleben der Haftung damit nichts zu tun hat.

71

Die vom Kläger gerügten Besonderheiten für Treuhandkommanditisten berühren ihn nicht, weil er letztlich Direktkommanditist ist, sind jedenfalls nicht kausal. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass insoweit erhebliche Risiken vorliegen, zumal die Treuhandkommanditisten den Direktkommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag weitgehend gleichgestellt werden. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

72

Auf Versicherungsrisiken wird auf Seite 52 und auf Seite 54 des Prospekts hingewiesen.

73

Auf Seite 52 wird schließlich auch die eingeschränkte Fungibilität erläutert und darauf hingewiesen, dass die Veräußerung der Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin grundsätzlich möglich ist, dass es aber für den Verkauf von Fondsanteilen keinen geregelten Markt gibt, sowie darauf, dass eine Veräußerung der Beteiligung nur schwer zu realisieren ist.

74

Auf Seite 53 werden Währungsrisiken erwähnt.

75

Der Kläger kann der Beklagten auch nicht zum Vorwurf machen, dass die Marktsituation unrichtig dargestellt worden sei. Auf Seite 19 ist eine Entwicklung der Charterraten dargestellt worden. Daraus wird ein durchaus wechselhafter Verlauf deutlich. Dass die in den vorgelegten Artikeln dargestellte Wirtschaftslage ignoriert worden sei, lässt sich der Beklagten darüber hinaus auch deshalb nicht entgegenhalten, weil diese weder den maßgeblichen Anlagezeitpunkt betroffen haben, noch die konkrete Schiffskategorie. Der Ausdruck aus dem Handelsblatt 2003 setzt sich allgemein mit dem Schiffsmarkt auseinander, ohne dass sich daraus für den Zeitpunkt der Prospekterstellung gerade in diesem Tankersegment, bei dem Schiff handelt es sich um einen Produktentanker, Anhaltspunkte für eine Überhitzung ergeben würden. Der Bericht des Manager Magazins 1998 betrifft den Containermarkt. Dies gilt auch für die Bedeutung des Artikels des Handelsblattes vom 25.5.1999 (Anlage K10) sowie der FAZ vom 28.4.1999 (Anlage K11).

76

Auf Seite 54 wird auf das Risiko des Ausfalls von Vertragspartnern hingewiesen.

77

b.a.b.) MS „S. P.“

78

Auf Seite 10 wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Chancen und Risiken handelt

79

Auf Seite 12 heißt es, dass grundsätzlich keine Haftung und Nachschusspflicht über den Beteiligungsbetrag hinaus besteht, dabei wird auf § 172 HGB hingewiesen.

80

Auf Seite 15 wird unter Chancen und Risiken dargestellt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, deren Erfolg wesentlich von den Rahmendaten der Weltwirtschaft abhängig ist. Dabei werden eine Reihe von möglichen Risiken angerissen (Einnahmeausfälle, Betriebskostensteigerungen, Zins- und Währungsschwankungen), die ausdrücklich auch zum Totalverlust führen könnten. Ferner wird dort ausgeführt, dass Charterraten möglicherweise nicht gezahlt werden, dass Vertragspartner ausfallen können und dass nach Ablauf der ersten Charter geringere Einnahmen als prognostiziert erzielt werden können oder dass das Schiff über längere Zeit beschäftigungslos ist. Schließlich wird auf den Ausfall durch längere Werftzeiten hingewiesen.

81

Im Einzelnen wird dann nochmals auf das Risiko eines niedrigeren Dollarkurses, höherer Finanzierungszinsen, höherer Schiffsbetriebskosten verwiesen. Ferner wird dort darauf hingewiesen, dass im Fall der Illiquidität der Gesellschaft bereits erhaltene Auszahlungen zurückbezahlt werden müssen. Auch auf die Möglichkeit, dass die Haftung auch nach Ausscheiden wiederauflebt, wird hingewiesen. Auf Seite 43 wird nochmals unter Haftung der Kommanditisten dargestellt, dass diese verpflichtet sein können, die empfangenen Auszahlungen bis zur Höhe der Hafteinlage zurückzuzahlen und dass bei Verstoß gegen § 12 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages auch eine Haftung nach §§ 30 f GmbHG bis maximal zur Höhe der insgesamt empfangenen Auszahlungen in Betracht kommt. Durch die Verwendung des neutralen Wortes Auszahlungen wird auch nicht der Eindruck erweckt, dass es sich zuvor um Gewinne gehandelt habe.

82

Schließlich wird auf Seite 15 darauf hingewiesen, dass kein liquider Zweitmarkt besteht, so dass die Veräußerung schwierig bzw. unmöglich sein könne.

83

Auf steuerliche Unwägbarkeiten wird ebenfalls hingewiesen.

84

Auf Seite 22 ist eine Entwicklung der Charterraten für Multipurpose-Container dargestellt. Daraus ergibt sich ein Absinken in der Zeit von ca. 1996 bis 1999, dann ein Anstieg und dann wiederum ein Absinken von 2000 bis 2003 und dann wiederum ein Anstieg. Der Hinweis auf die negativen Pressemeldungen aus den Jahren 1998, 1999 und Ende 2003 stützt daher keine Aufklärungspflichtverletzung, zumal sich aus der Darstellung im Prospekt ergibt, dass es durchaus Höhen und Tiefen in wirtschaftlicher Hinsicht gegeben hat, so dass der Anleger daraus herleiten kann, dass dies auch in Zukunft der Fall sein kann.

85

Auf Seite 30/31 werden die Kosten und Einnahmen aufgelistet und erläutert. Auch wenn die Kosten nur grob angerissen werden, erhält der Anleger einen Überblick über die jeweiligen Positionen. Dass diese nicht zutreffen, wird nicht geltend gemacht. Maßgeblich ist, dass sich daraus ergibt, in welchem Umfang in das Anlageobjekt investiert wird und welche eingelegte Gelder für sonstige Dienstleistungen aufgewandt werden. Das kann daraus ohne weiteres errechnet werden.

86

Auf den Seiten 56 ff. sind nochmals Chancen und Risiken dargestellt darunter: unternehmerische Beteiligung, dass sich die Prognosen in positiver und negativer Hinsicht stark verändern können, dass Schäden beispielsweise im Ausland nicht versicherbar sind, bzw. der vereinbarte Versicherungsschutz u.U. nicht ausreicht, dass die beschränkte Haftung der Kommanditisten im Ausland wohlmöglich nicht anerkannt wird, auf Schwierigkeiten der Veräußerbarkeit der Beteiligung, auf Zins- und Währungsrisiken, dass prognostizierte Charterraten nicht erlöst werden können, dass Schiffsbetriebskosten die Prognose übersteigen können, dass Vertragspartner ausfallen können verbunden mit weiteren Kosten, dass z.B. die Platzierungsgarantie nicht erfüllt werden kann mit dem Risiko des Einlageverlustes. Außerdem ist dort nochmals wie bereits geschildert die Haftung der Kommanditisten beschrieben worden.

87

Der Gesellschaftsvertrag sowie der Treuhand- und Verwaltungsvertrag entspricht bezüglich der Treugeberkommanditisten dem der MS „G. P.“, so dass auch insoweit die vom Kläger gerügten Unterschiede in der Stellung der Kommanditisten ins Leere gehen.

88

b.a.c.) Ergänzend gilt für beide Beteiligungen:

89

Auf das mit der sog. Loan-to-Value-Klausel verbundene Risiko der Nachbesicherung bzw. Rückführung des Darlehens, wenn zwischen Darlehensverpflichtung und Wert des Schiffes eine Diskrepanz besteht, muss nicht gesondert hingewiesen werden. Das Gericht teilt die Auffassung des HansOLG 9 U 69/13 vom 31.7.2013, dass dieser Umstand nicht gesondert aufklärungsbedürftig ist, weil es sich hierbei um eine Ausprägung des dem Gläubiger gemäß § 490 BGB zustehenden Rechts darstellt und Folge der in den Prospekten an mehreren Stellen angeführte Möglichkeit, dass es zu den von den Prognosen abweichenden negativen Verläufen kommen könne. Hierbei handelt es sich um eine mögliche Ausprägung bzw. Folge der im Prospekt mehrfach aufgeführten wirtschaftlichen Risiken (so LG Hamburg 318 O 192/14 – 22.6.2015 mwN.). Alle denkbaren Möglichkeiten insoweit aufzuführen würde die Aufklärungspflicht überspannen, den Inhalt des Prospekts unübersichtlich werden lassen und ist für den Anleger letztlich im Detail auch nicht von Bedeutung, wenn ihm jedenfalls wie hier vor Augen geführt wird, dass eine negative wirtschaftliche Entwicklung zur Einbuße bis zum Totalverlust führen kann.

90

Dabei ist der Hinweis auf unterschiedliche Bewertungsverfahren ebenfalls nicht erforderlich, weil es sich dabei um ein noch spezifischeres Detail handelt, so dass dieses neben den dargestellten allgemeinen wirtschaftlichen Risiken nicht auch noch dargestellt werden muss. Außerdem heißt es auf Seite 52 des Prospekts zu MT „G. P.“, dass „die Bank ihre Darlehenszusage aufgrund der üblichen Kündigungsmöglichkeiten im Kreditvertrag zurückzieht. Im schlechtesten Fall könnte es zu einer Rückabwicklung kommen, die ggf. den Verlust eines Teils der Einlage zur Folge haben könnte“. Auf Seite 45 des Prospekts zu MS „S. P.“ wird auf das für den Fall der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen bestehende Sonderkündigungsrecht der Bank hingewiesen und das Risiko des Verlusts des Schiffes.

91

Auf das Risiko der Insolvenz der Treuhandkommanditistin bzw. der persönlich haftenden Gesellschafterin musste nicht gesondert hingewiesen werden, weil in § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vorgesehen ist, dass der Gesellschafter dann aus der Gesellschaft ausscheidet. Die Gesellschaft wird sodann von den übrigen Gesellschaftern, denen der Anteil anwächst, ausgezahlt. Im Fall der Insolvenz der Treuhandkommanditistin entsteht ebenfalls kein Nachteil für den Treugeber, weil er gemäß § 10 Abs. 6 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages jederzeit verlangen kann, dass er selbst anstelle der Treuhänderin in das Handelsregister eingetragen wird. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht ihm insoweit ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO zu. Im Übrigen greift die generelle gesellschaftsrechtliche Folge ein, dass der ausscheidende Gesellschafter einen Abfindungsanspruch hat und sein Gesellschaftsanteil den übrigen Gesellschaftern anwächst. Aufklärungsbedürftige Nachteile entstehen dabei für den Anleger nicht. Eine über den Einlagebetrag hinausgehende Haftung ist nicht erkennbar. Im Übrigen gehören Insolvenzrisiken zu den durchschnittlichen Anlegern im Rahmen unternehmerischer Beteiligungen allgemein bekannten Risiken, über die nicht im Detail aufgeklärt werden muss.

92

Ferner trifft es nicht zu, dass der einzelne Treugeber das Insolvenzrisiko einzelner Mitanleger tragen müsse, denn die vom Kläger angenommene gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht.

93

Auf das Verwässerungsrisiko musste ebenfalls nicht gesondert hingewiesen werden. Ein Ausschluss des Gesellschafters wegen Verweigerung einer Kapitalerhöhung ist nach dem Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen und musste daher auch nicht befürchtet werden ( vgl. BGH vom 25.1.2011, II ZR 122/09). Dass eine beschlossene Kapitalerhöhung das Anteilsverhältnis verändern kann, liegt auf der Hand und stellt nicht zwangsläufig ein Risiko dar, weil gleichzeitig Liquidität zugeführt wird. Insoweit besteht daher keine Aufklärungspflicht.

94

Ein Prospektfehler liegt auch nicht darin, dass nicht auf die möglicherweise unrichtige Widerrufsbelehrung hingewiesen worden ist verbunden mit dem Risiko eines ewigen Widerrufsrechts. Ob die Widerrufsbelehrung unrichtig ist, hängt davon ab, ob nach den Umständen des jeweiligen Geschäfts überhaupt ein Widerrufsrecht bestanden hat (Fernabsatz-, Haustürgeschäft), was jedoch in einem jeden Einzelfall zu untersuchen wäre. Würde die Widerrufsbelehrung nur einem fakultativ eingeräumten Widerruf Rechnung tragen, so wäre sie nicht einmal unwirksam. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62). Ob darüber hinaus tatsächlich ein realistisches Risiko bestanden hat, dass sich eine Vielzahl von Anlegern auch nach langer Zeit noch durch einen Widerruf von dem Geschäft lossagen würden, erscheint im Übrigen auch unwahrscheinlich und ist vom Kläger nicht dargelegt, zumal sie lediglich einen nicht selten geringeren Abfindungsanspruch nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft hätten.

95

Es besteht auch keine Verpflichtung, auf §§ 1365 f. BGB hinzuweisen. Insoweit handelt es sich genau so wenig wie das Risiko fehlender Geschäftsfähigkeit um ein spezifisches Risiko der Beteiligung.

96

Erlaubnispflichtige Geschäfte, über die hätte aufgeklärt werden sollen, sind nicht ersichtlich.

97

Es ist nicht erkennbar, weshalb über den Unterschied zwischen offenen und geschlossenen Immobilienfonds hätte aufgeklärt werden müssen.

98

Die Beklagte hat daher grundsätzlich ihrer Verpflichtung zur anlagegerechten Aufklärung durch die Herausgabe eines ordnungsgemäßen Prospekts genügt.

b.b.)

b.b.a.)

99

Der Kläger kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, den Prospekt nicht rechtzeitig erhalten zu haben und daher nicht ordnungsgemäß beraten worden zu sein. Dass der Kläger die Prospekte erhalten hat, ist unstreitig. Es ist auch davon auszugehen, dass sie ihm bereits bei Zeichnung vorgelegen haben. Die diesbezüglich Behauptung der Beklagten hat er nicht bestritten, sondern lediglich gemeint, die Überlassung sei nicht rechtzeitig erfolgt. Der Kläger hat ferner selbst vorgetragen, dass er lediglich zwei 5-minütige Telefonate mit dem Vermittler S. geführt habe. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm die Prospekte zusammen mit den Beitrittserklärungen übersandt wurden. Der Kläger hatte es daher in der Hand, wann er die Beitrittserklärungen unterzeichnete, zumal nach diesem Ablauf und dem Vortrag des Klägers nichts dafür spricht, dass der Vermittler S. ihm den Prospekt persönlich übergeben und er die Beitrittserklärung in dessen Gegenwart unterzeichnet hat. Er hatte es daher in der Hand, den Prospekt vor der Zeichnung durchzulesen, ohne dass davon ausgegangen werden kann, dass er gezwungen gewesen wäre, die Beitrittserklärung am Tag des Erhalts des Prospekts zu unterzeichnen, ohne sich daraus ausreichend informieren zu können.

100

Das Gericht teilt nicht die Auffassung, dass aufgrund des Umfangs des Prospekts ihm eine bestimmte Anzahl von Tagen eingeräumt werden musste, um den Prospekt zu studieren. Dies ist vielmehr vom Einzelfall abhängig und davon, wie sich jeweils der Beratungsbedarf und die Fähigkeit, den Prospektinhalt zu verarbeiten, darstellt. Wenn der Kläger wie in diesem Fall ersichtlich die Möglichkeit gehabt hat, den Prospekt durchzulesen, bevor er die Beteiligungen zeichnete, dies aber ggf. nicht getan hat, so ist dies der Beklagten nicht anzulasten. Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Vermittler „Druck gemacht habe, weil es die letzte Möglichkeit sei, eine derartige steuerbegünstigte Anlage zu zeichnen. Selbst wenn S. dies geäußert haben sollte, so folgt daraus noch nicht, dass dem Kläger nicht dennoch genügend Zeit geblieben ist, sich anhand des Prospekts zu unterrichten. Die Behauptung, S. habe Druck aufgebaut, ist unsubstantiiert und ergibt nicht, dass er ihn von einer Prüfung des Prospekts abgehalten hätte. Daher ist es auch nicht an der Beklagten, näher darzulegen, wann der Kläger den Prospekt erhalten hat. Dazu ist der Kläger selbst in der Lage, der schließlich zugesteht, ihn erhalten zu haben. Dies tut er jedoch nicht, sondern meint lediglich, es sei nicht rechtzeitig erfolgt. Davon ist jedoch nach den vorgenannten Gründen nicht auszugehen.

101

Der Kläger hat es daher ohne zwingenden Grund selbst bestimmt, die Beteiligungen ggf. kurzfristig zu zeichnen (vgl. LG Dortmund vom 14.8.2015 - 3 O 482/13 mwN). Wenn sich der Kläger selbst nicht die Zeit genommen, die notwendigen und ihm zur Verfügung gestellten Informationen einzuholen, kann dies nicht der Beklagten entgegengehalten werden.

b.b.b.)

102

Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass S. die Risiken gegenüber den Prospektangaben verharmlost habe. Insoweit verfängt auch nicht der Hinweis auf das Schreiben vom 26.4.2005 (Anlage K3). Damit hatte S. dem Kläger die Beteiligung an der MS „S. P.“ nur kurz angerissen und sich im Übrigen für weitere Informationen und Rückfragen zur Verfügung gestellt. Dieses Schreiben stellte lediglich eine Kurzvorstellung dar mit werbendem Charakter, um das Interesse des Klägers zu wecken (wie es ausdrücklich in dem Schreiben heißt), der keine verbindlichen Detailangaben entnommen werden konnten. Wenn in dem Schreiben u.a. ein 5-jähriger Chartervertrag angeführt wurde, so rechtfertigte dies nicht die behauptete Annahme des Klägers, dass die Charterraten steigen würden. Daraus konnte der Kläger auch nicht den Schluss ziehen, dass die Anlage sicher sei. Der Hinweis, dass hohe Steuerersparnisse und attraktive Renditen bei steigenden Charterraten bald der Vergangenheit angehören, hatte ebenfalls ersichtlich werbenden Charakter und konnte nicht als Zusicherung verstanden werden, dass diese Merkmale bei der fraglichen Beteiligung erfüllt sein würden.

103

Die Behauptung des Klägers, es sei ihm um den Kapitalerhalt und um sichere regelmäßige Ausschüttungen gegangen, was S. auch gewusst habe, „sollte er doch passende Anlagen heraussuchen, die für die Klagepartei geeignet waren“ stellt keinen substantiierten Vortrag dar, mit dem, wie der Kläger wohl ausdrücken will, ihm die Beteiligungen als sichere Beteiligungen mit sicheren regelmäßigen Ausschüttungen dargestellt worden seien. Eine entsprechende Erklärung des Vermittlers hat der Kläger nicht behauptet. Weshalb S. dies gewusst haben soll, wird nicht vorgetragen. Sofern der Kläger hierzu seine Anhörung bzw. Einvernahme anbietet, ist dies ungeeignet, weil es sich dabei um einen inneren Vorgang des Vermittlers handelt. Die Behauptung, ihm sei eine langfristige und sichere Kapitalanlage suggeriert worden, ist unsubstantiiert und lässt nicht auf eine entsprechende Behauptung des Vermittlers schließen.

c.)

104

Da eine Pflichtverletzung der Beklagten schon nicht hinreichend dargelegt worden ist, ist nicht zu klären, ob die Ansprüche verjährt sind.

II.

105

Da der Hauptanspruch nicht besteht, kann der Kläger auch nicht die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen.

III.

106

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Die Höhe des Streitwerts berücksichtigt, dass der Kläger mit den Feststellungsanträgen die Gefahr möglicher weiterer Schäden geltend macht sowie die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet. Insgesamt erscheint ein Wert für die Feststellungsanträge in Höhe von bis zu 6.200,00 € unter Berücksichtigung eines für die Anträge zu II. und III. vorzunehmenden Feststellungsabschlags von 20 % und der vorrangigen Befürchtung des Klägers, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen, angemessen.

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