Urteil vom Landgericht Hamburg (2. Zivilkammer) - 302 O 117/15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klagepartei begehrt im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung von der Beklagten zu 4 sowie wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten von den Beklagten zu 1 - 3.

2

Die Klagepartei zeichnete, vermittelt durch die Beklagte zu 4, am 25.07.2008 über die Beklagte zu 1 als Treuhandkommanditistin eine mittelbare Beteiligung an der N. B. 1 GmbH & Co. GmbH (im Folgenden: die Beteiligungsgesellschaft) im Nennwert von US-$ 30.000,00 zzgl. 5 % Agio. Auf Seite 2 der Beitrittserklärung (Anlage K 1) hieß es im dritten Absatz:

3

„Die Vertriebsvergütung für die D. Bank AG bzw. die D. Bank Privat- und Geschäftskunden AG beträgt 13% der von ihr vermittelten Gesamtzeichnungssumme. Die Zahlung der Vertriebsvergütung als einmalige, umsatzabhängige Vergütung erfolgt durch die Beteiligungsgesellschaft an die D. Bank AG bzw. die D. Bank Privat- und Geschäftskunden AG. Bezüglich weiterer Kosten auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft wird auf das Kapitel „Rechtliche Grundlagen“, insbesondere die Seiten 70 ff. des Verkaufsprospektes vom 15. Mai 2008, verwiesen.“

4

Weiter unten in einem Kasten direkt über der Unterschriftenzeile auf Seite 2 der Erklärung hieß es:

5

„Ich erkläre ferner Folgendes:

6

Mir ist bewusst, dass ich mit der Beteiligung ein unternehmerisches Risiko eingehe. Ich bin bereit und wirtschaftlich in der Lage, den Beteiligungsbetrag über die prognostiziere Laufzeit der Beteiligung von rund 18 Jahren zu binden und bei negativem Verlauf der Beteiligung einen teilweisen oder vollständigen Verlust des Beteiligungsbetrags hinzunehmen.“

7

Die Beklagten zu 1 - 3 waren gemäß § 2 Ziffer 2 a - c des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 88, Anlage K 2) Gründungskommanditisten der Beteiligungsgesellschaft. Darüber hinaus fungierte die Beklagte zu 1 als Treuhandkommanditistin und Zahlstelle. Die Beklagte zu 2 hatte das Beteiligungsangebot konzipiert. Die Beklagte zu 3 trat als Anbieter der Beteiligung auf und fungierte überdies als Kapitalaufbringungsgarantin und Zahlstelle (vgl. Prospekt Seite 70, 84).

8

Das Fondskonzept sah vor, dass die Beteiligungsgesellschaft in bis zu zwölf Massengutschiffe der Supramax-Klasse investierte. Diese sollten jeweils von einer Schiffsgesellschaft betrieben werden, deren Mehrheitsanteile die Beteiligungsgesellschaft erwarb (Prospekt Seite 7 f.).

9

Im Prospekt wurde in dem Kapitel „Schiffe und Werft“ (Prospekt Seite 36 ff.) die gutachterliche Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Schiffsschätzers Ulrich Blankenburg vom 23.04.2008 für das MS „E.R. B.“, eines der Investitionsobjekte, (Anlage K 4) wie folgt zusammengefasst:

10

„Er kommt in seinem Gutachten vom 5. Mai 2008 zu dem Ergebnis, dass der Baupreis der Schiffe marktkonform ist und in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen ist.“

11

Das Fondskonzept sah vor, das Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft durch Beitritt von Investoren auf bis zu US-$ 225.675.000,00 zu erhöhen (Prospekt Seite 60).

12

Im Prospekt wurde weiter ausgeführt:

13

„Der Treuhänder wird Beitrittserklärungen erst annehmen und seine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft für Investoren erst erhöhen, wenn ihm Beitrittserklärungen in Höhe von mindestens US-$ 114,0 Mio. (Mindestzeichnungsvolumen) vorliegen.

14

Weitere Beitrittserklärungen wird der Treuhänder annehmen, wenn ihm Beitrittserklärungen mit einem Zeichnungskapital in einer Höhe vorliegen, die zur Übernahme einer weiteren Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft ausreichen. Soweit ihm Beitrittserklärungen über mindestens die Hälfte des zur Übernahme der weiteren Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft erforderlichen Betrages vorliegen, ist die Aufbringung des fehlenden Betrages durch die Kapitalaufbringungsgarantie bis zur Höhe von US-$ 9,3 Mio. sichergestellt. Das Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft soll daher nach Erreichen des Mindestzeichnungsvolumens schrittweise in bis zu sechs Stufen von jeweils US-$ 18,6 Mio. auf bis zu US-$ 225,675 Mio. erhöht werden können (vgl. S. 69).“

15

Im Prospekt wurde auf Seite 69 im Abschnitt über die „Rechtliche[n] Grundlagen“ im Kapitel „Weitere wesentliche Verträge und rechtliche Angaben“ unter der Überschrift „Kapitalaufbringungsgarantie“ Folgendes ausgeführt:

16

„N. E. gibt gegenüber dem Treuhänder für bestimmte Teilbeträge des einzuwerbenden Zeichnungskapitals eine Kapitalaufbringungsgarantie bis zu einem Maximalbetrag von US-$ 9,3 Mio. zuzüglich Agio ab, nachdem die für den Erwerb eines weiteren Schiffes erforderliche Erhöhung des Zeichnungskapitals zur Hälfte eingeworben worden ist. Bleibt ein solcher Teilbetrag offen, übernimmt die Garantin ggfs. eine eigene Einlage in Höhe des offenen Betrages gegenüber dem Treuhänder bzw. steht für den offenen Betrag ein, der bis zur Schwelle des Zeichnungskapitals für den Erwerb des nächsten Schiffes erforderlich ist. Eine gesonderte Vergütung für diese Garantie ist nicht vereinbart.“

17

Auf Seite 45 des Prospekts hieß es zu Ziffer 6.:

18

„Für die Einwerbung des Fondskapitals erhalten die D. Bank AG, weitere Unternehmen der D. Bank Gruppe sowie N. E. von der Beteiligungsgesellschaft die aufgeführte, vertraglich vereinbarte Vergütung.“

19

Gemäß § 2 Abs. 1 und 6 der „Vereinbarung über die Vermittlung von Treuhand-Kommanditkapital und sonstige Vertriebsvereinbarung“ vom 15.05.2008 (Anlage K 3) erhielt die Beklagte zu 3, sofern sie im Rahmen dieses Vertrages und ihres „Friends- and Family“-Programms vermittelte, ebenfalls die den Vermittlern zustehende Provision von 13 % des von ihnen jeweils vermittelten Zeichnungskapitals. Dies sollte nach § 2 Abs. 6 Satz 2 der Vereinbarung auch gelten, wenn die Beklagte zu 3 selbst oder durch Dritte aufgrund der von ihr übernommenen Kapitalaufbringungsgarantie zeichnen oder zeichnen lassen sollte.

20

Die Beklagte zu 3 wurde von der Beteiligungsgesellschaft aus der Kapitalaufbringungsgarantie in Anspruch genommen und erhielt auf den von ihr gezeichneten bzw. vermittelten Betrag Provisionen in Höhe von 13 % des jeweiligen Zeichnungskapitals.

21

Die Einschiffsgesellschaften, an denen sich die Beteiligungsgesellschaft beteiligte, nahmen nach der Investitionsrechnung (Prospekt Seite 44) Schiffshypothekendarlehen in Höhe von insgesamt US-$ 405.000.000,00 auf, was einer Fremdfinanzierungsquote von 61,65 % entsprach.

22

Die Klagepartei erhielt aus ihrer Beteiligung im Juli und Dezember 2010 jeweils Ausschüttungen in Höhe von US-$ 2.100,00, mithin zusammen 7 % der Zeichnungssumme.

23

Die Beteiligung entwickelte sich in der Folgezeit nicht wie prospektiert.

24

Die Klagepartei vertritt die Ansicht, es bestünden gegen die Beklagten zu 1 - 3 Ansprüche aus weiter Prospekthaftung, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten sowie aus deliktischer Haftung. Der zur Aufklärung verwendete Emissionsprospekt sei im Hinblick auf die folgenden Punkte fehlerhaft:

25

- Die Ausführungen zum Baupreis der Schiffe seien irreführend. Es werde auf Seite 36 des Prospekts der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass der Baupreis günstig bzw. marktkonform gewesen sei. Tatsächlich sei der vereinbarte Baupreis überdurchschnittlich teuer gewesen und wäre von einem ordentlichen Kaufmann nicht akzeptiert oder vereinbart worden. Anders als im eingeholten Gutachten sei für die Bewertung des Baupreises der Schiffe nicht auf den Zeitpunkt der Gutachtenerstellung, sondern auf den Abschluss des Bauvertrags abzustellen. Die Ertragswertberechnung durch den Sachverständigen und die Wirtschaftlichkeitskontrolle beruhten zudem nicht auf dem im Prospekt dargestellten Zahlenwerk und die Wirtschaftlichkeitskontrolle sei mathematisch fehlerhaft. Die im Gutachten herangezogenen Second-Hand-Marktwerte hätten für den streitgegenständlichen Fonds keinerlei Aussagegehalt gehabt.

26

- Es werde unzureichend über Sondervorteile der Beklagten zu 3 im Zusammenhang mit der Eigenkapitalaufbringung aufgeklärt. Entgegen der Darstellung auf Seite 70 des Prospekts, wonach die Beklagte zu 3 für die Übernahme der Kapitalaufbringungsgarantie keine Vergütung erhalte, sei für die Beklagte zu 3 gemäß der Vereinbarung vom 15.05.2008 im Garantiefall eine Vergütung von 13 % des zu leistenden Garantiebetrages vorgesehen.

27

- Der Prospekt kläre nicht in der gebotenen Weise über Zugriffsrechte Dritter auf die Schiffe und dingliche Sicherungsrechte von Schiffsgläubigern an den Schiffen auf. Über das mit einer Schiffsbeteiligung einhergehende schiffstypische Risiko, dass Gläubiger des Charterers, zu denen der Fonds und die Einschiffsgesellschaften keinerlei Rechtsbeziehungen unterhielten, nach den Regelungen des deutschen wie internationalen Seerechts auf die Schiffe zugreifen könnten, indem sie ein gesetzliches Pfandrecht am Schiff geltend machten und die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangten, hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen. Tatsächlich verwirkliche sich dieses Risiko im Schifffahrtsbereich regelmäßig und habe sich bei diesem Fonds auch in Bezug auf das MS „E.R. B1“ verwirklicht.

28

- Durch den Prospekt würden die Anleger nicht vollständig auf die Rechte der darlehensgewährenden Banken hingewiesen. Die den darlehensgewährenden Banken eingeräumten Sonderrechte in Form von Zustimmungserfordernissen führten zu Einschränkungen der Rechte der Gesellschafter. Insbesondere greife der Ausschüttungsvorbehalt direkt in die Interessen der Anleger am Erhalt der Ausschüttungen ein und begründe ein Risiko auf der Einnahmeseite der Anleger.

29

Die Klagepartei behauptet weiter, die Beklagte zu 4 habe sie vor dem Beitritt fehlerhaft beraten. In dem von der Mitarbeiterin der Beklagten zu 4, Herrn K. im Juli 2008 geführten Beratungsgespräch habe dieser ihm erklärt, dass es sich bei der Anlage um eine sichere und renditestarke Investition handle. Bei Bedarf könne man die Anlage mit Gewinn veräußern. Ein Hinweis auf die gerügten Gesichtspunkte hinsichtlich des Prospektinhalts sei nicht erfolgt. Dem Prospekt habe der Kläger im Beratungsgespräch wenige Tage vor der Zeichnung erhalten. Im Vertrauen auf eine umfassende Beratung habe die Klagepartei die Beteiligung gezeichnet.

30

Die Klagepartei beantragt nach Ergänzung des Klagantrags zu 1 und Rücknahme Klageantrags zu 5 aus der Klageschrift zuletzt,

31

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger US-$ 29.400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die zur Übertragung seiner Rechte an dem Fonds „N. B. 1 GmbH & Co. KG“ auf die Beklagten notwendig sind,

32

1a) hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die Rechtsauffassung vertritt, dass nur eine Verurteilung in Euro in Betracht kommt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Euro-Betrag, der sich aus dem Wechselkurs US-Dollar/Euro zum Zeitpunkt des Urteils multipliziert mit dem geltend gemachten Betrag in Höhe von US-$ 29.400,00 ergibt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die zur Übertragung seiner Rechte an dem Fonds „N. B. 1 GmbH & Co. KG“ auf die Beklagten notwendig sind,

33

1b) höchst hilfsweise, für den Fall dass das Gericht die Rechtsauffassung vertritt, dass nur eine Verurteilung zu einem konkret bezifferten Euro-Betrag in Betracht kommt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger € 27.342,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die zur Übertragung seiner Rechte an dem Fonds „N. B. 1 GmbH & Co. KG“ auf die Beklagten notwendig sind,

34

1c) weiter höchst hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die Rechtsauffassung vertritt, dass darüber hinaus auf den jeweiligen Zeitpunkt des Mittelab- bzw. zuflusses abzustellen ist, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger € 20.892,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die zur Übertragung seiner Rechte an dem Fonds „N. B. 1 GmbH & Co. KG“ auf die Beklagten notwendig sind,

35

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von €1.085,04 freizustellen,

36

3. festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Rechte aus der Beteiligung im Verzug mit der Annahme befinden,

37

4. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von Freistellungsansprüchen der N. T. GmbH & Co. KG freizuhalten.

38

Die Beklagten beantragen,

39

die Klage abzuweisen.

40

Die Beklagen vertreten die Auffassung, Prospektmängel lägen nicht vor. Die Angaben im Prospekt insbesondere zu den Haftungs- und wirtschaftlichen Risiken seien zutreffend und vollständig.

41

Die Beklagte zu 4 trägt vor, bei der Klagepartei habe es sich um einen erfahrenen und risikobereiten Anleger gehandelt, der auch andere geschlossene Fonds gleichen Risikos nach entsprechender Aufklärung gezeichnet habe. Er habe auch bei anderen Kreditinstituten Anlagen mit Totalverlustrisiko gezeichnet. Im Beratungsgespräch sei die Klagepartei umfassend über die Funktionsweise des Fonds sowie die Chancen und Risiken aufgeklärt worden.

42

Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung.

Entscheidungsgründe

43

Die zulässige Klage ist unbegründet.

44

Die Klagepartei hat gegen die Beklagten zu 1 - 3 keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 311 Abs. 2 Ziffer 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne) (I) und kann von der Beklagten zu 4 nicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus einem stillschweigend zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag verlangen (II).

I.

45

Zwar oblagen den Beklagten zu 1 - 3 gegenüber der Klagepartei vor deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten (1). Sie haben diese Pflichten aber nicht schuldhaft verletzt. Der von ihnen zur Aufklärung der Klagepartei verwendete Emissionsprospekt (Anlage K 2) weist die von Klägerseite gerügten Fehler nicht auf (2). Darüber hinausgehende Beratungspflichtverletzungen seitens der Beklagten zu 4, die sich die Beklagten zu 1 - 3 gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müssten, sind jedenfalls verjährt (3). Auch Schadensersatzansprüche aus deliktischer Haftung bestehen nicht (4).

1.

46

Den Beklagten zu 1 - 3 oblagen gegenüber der Klagepartei vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten.

47

a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der nach dem Beteiligungskonzept Vertragspartner der Anleger werden soll, dem Anleger nach Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als seinem zukünftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügte (BGH, Urteil vom 09.07.2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 26, zitiert nach juris). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGH, Urteil vom 14.05.2012 - II ZR 69/12, WM 2012, 1298, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 14.07.2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1536, Rn. 25, zitiert nach juris; Palandt/ Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 311 Rdnr. 71). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist nicht ein typisiertes Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts, sondern bei den Vertragsverhandlungen vom zukünftigen Vertragspartner konkret in Anspruch genommenes Vertrauen (BGH a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

48

In einer Kommanditgesellschaft - auch in der Publikumskommanditgesellschaft - wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 27, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 23, zitiert nach juris; Urteil vom 01.03.2011 - II ZR 16/10, NJW 2011, 1666, Rn. 7, zitiert nach juris m.w.N.).

49

Die Beklagten zu 1 - 3 waren gem. § 2 Ziffer 2 a - c des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 88, Anlage K 1) Gründungskommanditisten der Beteiligungsgesellschaft. Dass die Beklagte zu 1 nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages der Beteiligungsgesellschaft (Prospekt Seite 101 ff.) zugleich als Treuhandkommanditistin fungierte, ändert nichts an ihrer Haftung als Gründungskommanditistin mit einem eigenen Kommanditanteil.

50

Keine der Beklagten zu 1 - 3 gehörte zu den Altgesellschaftern, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind, auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss hatten und daher nicht zur Aufklärung beitretender Anleger verpflichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 28, zitiert nach juris).

51

Die Beklagte zu 1 fungierte als Treuhandkommanditistin und Zahlstelle (vgl. Prospekt Seite 84) und erhielt sowohl eine einmalige Provision auf Basis der im Jahr 2008 insgesamt bestehenden Pflichteinlagen als auch eine jährliche Vergütung für die Treuhandverwaltung (Prospekt Seite 70). Die Beklagte zu 2 hatte das Beteiligungsangebot konzipiert (Prospekt Seite 84) und erhielt dafür von jeder Schiffsgesellschaft eine Vergütung (Prospekt Seite 70). Die Beklagte zu 3 trat als Anbieter der Beteiligung auf und fungierte überdies als Kapitalaufbringungsgarant und Zahlstelle (Prospekt Seite 84). Sie erhielt für die Beratung und Betreuung der Beteiligungsgesellschaft und der Schiffsgesellschaften eine Vergütung (Prospekt Seite 70).

52

b) Zwar ist im vorliegenden Fall kein Vertragsschluss zwischen der Klagepartei und den Beklagten zu 1 - 3 erfolgt, da dieser der Fondsgesellschaft nicht als Direktkommanditist, sondern mittelbar über die Beklagte zu 1 als Treuhandkommanditistin beigetreten ist. Nach der Rechtsprechung des BGH steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern jedoch nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angabe im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH, Urteil vom 09.07.2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 30 f., zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 211/09, NZG 2012, 744, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 13.07.2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631, Rn. 10, zitiert nach juris).

53

Die ist hier der Fall. In § 4 Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrages heißt es, dass, soweit den Kommanditisten in diesem Gesellschaftsvertrag Mitwirkungs-, Stimm- und Informations- und Kontrollrechte eingeräumt würden, diese auch den Treugebern des Treuhänders unmittelbar zustünden (Prospekt Seite 89).

2.

54

Die Beklagten zu 1 - 3 haben die ihnen gegenüber der Klägerseite obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten nicht schuldhaft verletzt. Der von ihnen dazu verwendete Emissionsprospekt (Anlage K 2) weist die von Klägerseite gerügten Fehler nicht auf.

55

Als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft traf die Beklagten zu 1 - 3 die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von spezieller Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig und verständlich aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.05.2012 - II ZR 69/12, Rn. 10, zitiert nach juris). Hierzu konnten sich die Beklagten zu 1 - 3 eines Emissionsprospekts bedienen.

56

Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.10.2012 - II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 18.09.2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 = WM 2012, 2147, Rn. 25, zitiert nach juris). Gemäß Seite 8 des Prospekts richtete sich das Angebot an Investoren, die in Deutschland als natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig waren, ihre Beteiligung im Privatvermögen hielten und bereit waren, die auf den Seite 14 bis 24 dargestellten Risiken zu tragen („Investorenkreis“).

57

Festgestellten Prospektfehlern muss einzeln oder in ihrer Gesamtheit das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild, das der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris).

58

Nach dem Gesamtbild ist der Emissionsprospekt gemessen an den von Klägerseite gerügten Prospektfehlern weder unrichtig noch unvollständig. Im Einzelnen:

59

a) Darstellung zum Baupreis der Schiffe

60

Die klägerseits beanstandete Passage auf Seite 36 des Prospekts zum Baupreis der Schiffe unter der Überschrift „Gutachterliche Stellungnahme“ ist nicht fehlerhaft.

61

Bei der Angabe, dass der von der Handelskammer Hamburg öffentlich bestellte und vereidigte Schiffsschätzer Ulrich Blankenburg, Hamburg, der mit der Erstellung mit Bewertungsgutachten für die Schiffe beauftragt worden sei, in seinem Gutachten vom 05.05.2008 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Baupreis der Schiffe marktkonform und in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie der derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen sei, handelt es sich um die inhaltlich korrekte, annähernd wörtliche Wiedergabe der auf Seite 22 des Gutachtens (Anlage K 4) durch Fettdruck hervorgehobenen Zusammenfassung des Gutachtenergebnisses, das wie folgt lautet:

62

„Zusammenfassend kann ich den Baupreis als marktkonform beurteilen.

63

In Bezug auf den Ertragswert auf Basis der geschlossenen Timecharter und den sehr hohen Second-Hand-Markt wird der Baupreis als günstig beurteilt.“

64

Im Prospekt werden die beiden zusammenfassenden Sätze am Ende des Gutachtens weder nur teilweise noch in sonstiger Weise sinnentstellt wiedergegeben.

65

Dem Einwand der Klägerseite, dass der unzutreffende Eindruck erweckt werde, der Baupreis der Schiffe sei im Vergleich zu vergleichbaren Bulkcarriern „günstig“, während er tatsächlich als teuer zu bewerten sei, ist nicht zu folgen. Die vorgenannte Prospektstelle setzt sich aus zwei Aussagen zusammen: zum einen, dass der Baupreis der Schiffe „marktkonform“ sei, und zum anderen, dass der Baupreis „in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen“ sei. Beide Aussagen geben das jedenfalls vertretbare Gutachtenergebnis zutreffend wieder.

66

(1) Der Ausdruck „marktkonform“ sagt lediglich aus, dass der Baupreis der Schiffe innerhalb der im maßgeblichen Zeitraum am Markt für derartige Schiffe bestehenden Preisspanne lag, nicht aber, dass sich der Baupreis im unteren, günstigen Bereich der Spanne befand. Von daher stellt es auch keinen Widerspruch dar, dass der Sachverständige auf Seite 12 seines Gutachtens ausführte, dass der Baupreis des untersuchten Schiffes (11479 „E.R. B.“ Bulkcarrier) im oberen Bereich der aktuellen Neubau- und Resalepreise liege und das aktuell hohe Preisniveau im Markt reflektiere.

67

Das Gericht verkennt nicht, dass das beurteilte MS „E.R. B.“, an dem sich die Beteiligungsgesellschaft über eine Zielgesellschaft beteiligte, ausweislich der Tabelle auf Seite 13 des Gutachtens mit einem Kaufpreis von US-$ 49.050.000,00 und einer Tragfähigkeit von 55.000 tdw den höchsten Preis US-$ pro tdw der dort dargestellten, ebenfalls im Jahre 2010 (bzw. 2011) abgelieferten Neubauten aufwies (879 US-$/tdw). Jedoch ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Sachverständigen auf Seite 13 des Gutachtens zu würdigen, dass die noch günstigen Baupreise der jetzt zur Ablieferung anstehenden Neubauten 2004/2005 oder davor kontrahiert worden seien (Serienvereinbarungen). Dazu gehörten die Schiffe der hier zu beurteilenden Bulkerflotte nicht, da die Bauverträge insoweit erst Ende Oktober 2007 geschlossen worden sind (Seite 3 des Gutachtens). Hinzu kommt, dass die Klagepartei zur Beurteilung der Stellung des Baupreises des MS „E.R. B.“ im Markt nicht einfach den Gesamtdurchschnitt der Schiffsbaupreise in der tabellarischen Aufstellung auf Seite 12 des Gutachtens als Vergleichswert heranziehen kann. Vielmehr ist - um die zeitliche Entwicklung der Baupreise zu berücksichtigen - der sich mit Zeitablauf verändernde Durchschnittswert zu berücksichtigen. Bildet man diesen (veränderlichen) Durchschnittswert und fügt ihn in die Grafik auf Seite 12 des Gutachtens ein, so zeigt sich, dass der Baupreis des MS „E.R. B.“ sich in unmittelbarer Nähe zu dieser Kurve befindet. Der Baupreis stellt sich damit als marktkonform dar.

68

Dass der Sachverständige in der tabellarischen Darstellung auf Seite 13 des Gutachtens auch den Kaufpreis von Second-Hand-Schiffen in seine Beurteilung einbezogen hat, ist entgegen der Auffassung der Klagepartei nicht zu beanstanden. Die Marktkonformität eines Baupreises lässt sich nicht ausschließlich auf der Grundlage von Neubaupreisen bemessen, sondern auch durch die Preise pro Ladungstonne, die der Markt im maßgeblichen Zeitraum bereit war, für Bulkcarrier der Supramax-Klasse zu zahlen. Dies gilt insbesondere deswegen, weil sich hier wegen der stark gestiegenen Nachfrage nach Bulkerschiffskapazität und der hohen Auslastung der Bauwerften die besondere Marktsituation ergeben hatte, dass die Preise für sofort verfügbare Second-Hand-Schiffe die Neubaupreise überstiegen. Für einen Anlageinteressenten ist es von untergeordneter Bedeutung, wie sich die Beteiligungsgesellschaft bzw. die Einschiffsgesellschaften die Schiffe beschaffen, an denen er sich beteiligen will, d.h. ob ein Bauvertrag mit einer Werft geschlossen oder ein neuwertiges bzw. nur wenige Jahre altes Schiff im Wege eines Resales vom Besteller erworben wird. Maßgeblich für den Anleger ist, ob der dafür gezahlte Preis innerhalb der sonst am Markt gezahlten Vergleichspreise liegt. Dies war hier der Fall. Der Sachverständige hat auf Seite 12 des Gutachtens ausgeführt, dass die Baupreise Ende 2007 bei ca. US-$ 48 Mio. (entsprechend 941 USD/tdw) gelegen und seit Mitte 2005 eine steigende Tendenz aufgewiesen hätten. Für das vom Sachverständigen untersuchte MS „E.R. B.“ ergab sich umgerechnet ein Preis von lediglich 879 USD/tdw. Ein nicht mehr marktkonformer, überhöhter Baupreis lag folglich nicht vor. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis des Sachverständigen auf Seite 13 des Gutachtens zu würdigen, dass für Vergleiche generell die individuellen technischen Faktoren wie unterschiedliche Bauausführung, abweichende Tragfähigkeiten, Rauminhalte, Kranausrüstungen, Motoren, Geschwindigkeit und Verbrauch, Wellengenerator, Bugstrahlruder, propulsionsverbessernde Maßnahmen, die Klasse und die Anforderungen nationaler Behörden Beachtung finden müssten. Der Sachverständige hat auf Seite 10 zusammenfassend ausgeführt, dass das Schiff von solider Konstruktion sei, der hier realisierte Schiffsbaustandard im internationalen Vergleich positiv zu beurteilen sei, die Qualität gutem internationalen Standard entspreche und auch die Einrichtung gemäß der Zeichnungen gut und großzügig geplant sei. Daraus ergibt sich jedenfalls, dass es sich um Schiffe mit gutem Qualitätsstandard handelte.

69

Mit ihrem weiteren Einwand, dass der Sachverständige mit der Bewertung fehlerhaft nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Schiffsbauvertrages am 26.10.2007 abgestellt, sondern seine Bewertungen stichtagsbezogen auf den 23.04.2008 abgegeben habe, kann die Klägerseite nicht durchdringen. Wie sich aus der Fußnote 6 auf Seite 11 des Gutachtens ergibt, sind die Neubaupreise im Gutachten notiert „gemäß Zeitpunkt der Veröffentlichung und/oder Datum des Gutachtens und/oder Kenntnisnahme durch ev. vorliegenden Prospekte mit dem Ausgabedatum“. Daraus ergibt sich, dass der Sachverständige nicht nur hinsichtlich des zu bewertenden Baupreises für das MS „E.R. B.“, sondern auch hinsichtlich der Vergleichsschiffe nicht vom Datum des Vertragsabschlusses ausgegangen ist, sondern auf das Datum der vereinbarten Ablieferung abgestellt hat. Dadurch wurde der Vergleichsmaßstab nicht verzerrt. Unabhängig davon hat die Klägerseite nicht aufgezeigt und ist für das Gericht auch vor dem Hintergrund der auf Seite 12 dargestellten Preisentwicklung auf dem Markt für Bulkcarrier nicht ersichtlich, dass der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn er für seine Beurteilung auf den Stichtag 23.10.2007 abgestellt hätte.

70

(2) Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist auch der zweite Teil der auf Seite 36 des Prospekts wiedergegebenen Zusammenfassung des Gutachtens, dass der Baupreis in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen sei, nicht irreführend.

71

Der Sachverständige hat die beiden maßgeblichen Bezugspunkte für seine Einschätzung des Baupreises als „günstig“ offengelegt und damit deutlich gemacht, dass er seine Bewertung an den beiden Faktoren „Ertragswert der geschlossenen Charter“ und den „derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte[n]“ festmachte. Dass er für die Berechnung des Ertragswertes in Abweichung zu der Langfristprognose im Prospekt eine Charterrate von US-$ 24.600/Tag zugrunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Diese Charterrate entspricht der Höhe der fünfjährigen Erstcharter (vgl. Prospekt Seite 40) und damit genau dem vorzitierten Bezugspunkt des Gutachtens, nämlich dem Ertragswert der „geschlossenen“ Charter.

72

Hinzu kommt, dass der Sachverständige die Raten der Festcharter für die ersten fünf Jahre auch nicht willkürlich auf die gesamte Fondslaufzeit bezogen hat, denn er hat die Bezugnahme auf diese Größe auf den Seiten 17/18 des Gutachtens näher begründet, indem er auf die starke Volatilität der Charterraten hingewiesen und ausgeführt hat, dass die für das zu beurteilende Schiff vereinbarte Charterrate von US-$ 24.600/Tag „als im Bereich der durchschnittlichen Time Chartern für langfristige Forward Abschlüsse und beträchtlich unterhalb des derzeitigen Spotmarkts liegend beurteilt“ werde. Die kalkulierte Anschlussrate von US-$ 22.000/Tag werde als „konservativ“ angesehen. Warum die Klagepartei meint, dass der Sachverständige lediglich mit den Netto-Charterraten hätte rechnen dürfen ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht näher begründet. Dass der Sachverständige seiner Wirtschaftlichkeitsberechnung in Abweichung zur Langfristprognose des Prospekts die Charterrate der fünfjährigen Erstcharter für die gesamt Laufzeit zu Grunde legt, ist nicht per se unzulässig, denn der Sachverständige soll gerade eine eigene Bewertung der Baupreise und damit auch eine eigene Bewertung des Marktes vornehmen. Die Abweichung ist auch nicht zur Irreführung der Leser des Prospekts geeignet, denn der Sachverständige und auch der Prospekt stellen gerade klar, dass sich die Einschätzung der Wirtschaftlichkeit auf die „geschlossene“ und nicht auf die prognostizierte Charter bezieht.

73

Auch der Einwand, dass der Sachverständige durchgängig mit Schiffsbetriebskosten von US-$ 4.520/Tag gerechnet habe, während die Schiffsbetriebskosten in der Ergebnisprognose auf Seite 50 des Prospekts mit anfänglich US-$ 4.900/Tag pro Schiff und Steigerungsraten von 3 % p.a. von 2010 bis 2013 sowie 2,5 % p.a. ab 2014 angesetzt worden seien, greift nicht durch. Die Klagepartei hat nicht dazu vorgetragen, dass und warum der vom Sachverständigen angesetzte Wert unvertretbar niedrig gewesen sein soll. Dies ergibt sich nicht schon allein aus der Abweichung zu den im Prospekt angesetzten Werten. Jedenfalls aber hat die Klägerseite nicht aufgezeigt, dass der Baupreis des Schiffes als ungünstig zu beurteilen wäre, wenn bei der Ertragswertermittlung mit den im Prospekt angesetzten Netto-Charterraten und Schiffsbetriebskosten gerechnet würde. Der Ertragswert des MS „E.R. B.“ läge auch bei entsprechender Berechnung noch weit über dem Baupreis von US-$ 49.050.000,00. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite errechnete sich bei Berücksichtigung der im Prospekt angesetzten Netto-Charterraten und Schiffsbetriebskosten ein Ertragswert von US-$ 62.700.000,00.

74

Soweit sich die Schiffsbetriebskosten auch als Variable in der „Wirtschaftlichkeitskontrolle“ auf Seite 18 des Gutachtens finden, wirkt sich die Berücksichtigung der höheren, im Prospekt prognostizierten Schiffsbetriebskosten im Ergebnis nicht aus. Bezugsgröße für die in Gutachten und Prospekt getroffene Aussage über den Baupreis der Schiffe ist der „Ertragswert“. Dass dieser auch bei Berücksichtigung der prospektierten Zahlen noch weit über dem Baupreis liegt, ist bereits dargestellt worden. Die Wirtschaftlichkeitskontrolle ist dagegen nur ein Instrument zur Plausibilitätsüberprüfung. Es zeigt, dass die vereinbarte Charter wie auch die prognostizierte Langfristcharter die erforderliche Mindestcharter decken. Mathematisch ergibt sich aus der verwendeten Formel, die die Klagepartei nicht grundsätzlich angegriffen hat, dass die Schiffsbetriebskosten um 96,1 % höher liegen könnten und die prognostizierte Langfristcharter von US-$ 22.000,00 noch immer kostendeckend wäre. Ein derartig hoher Wert wird von der Klagepartei nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

75

(3) Schließlich trägt die Klagepartei vor, dass die vom Sachverständigen auf Seite 18 des Gutachtens vorgenommene Wirtschaftlichkeitskontrolle bereits mathematisch falsch sei und in Wirklichkeit statt einer Tagescharter von US-$ 17.595,00 pro Tag (US-$ 6.334.275,00 pro Jahr) eine Tagescharter von US-$ 58.570,12 (US-$ 21.085.244,99) erforderlich wäre, um den vollen Kapitaldienst und auch die Eigenkapitalverzinsung mit 7,0 % zu gewährleisten. Sie kann hiermit nicht durchdringen. Das Argument zielt darauf, dass die entsprechende Formel zur Berechnung von Kapitaldienst und Eigenkapitalverzinsung im Gutachten fehlerhaft abgedruckt ist; auf die Berechnung des Sachverständigen wirkte sich dies aber nicht aus. In der abgedruckten Formel zur Errechnung der Mindestcharterrate sind die Nenner der ersten beiden Summanden vertauscht. Mit dem ersten Summanden wird der erforderliche Kapitaldienst errechnet; dieser ist zur Berechnung des jährlichen Kapitaldienstes durch die Anlageperiode „n“ zu teilen. Mit dem zweiten Summanden wird ein Teil der durchschnittlichen Eigenkapitalverzinsung berechnet; in diesem Zusammenhang ist zur Durchschnittsbildung eine Halbierung notwendig. Die abgedruckte Formel vertauscht versehentlich die beiden vorgenannten Nenner. Dieser Fehler im Ergebnis aber nicht aus, denn die Nachberechnung ergibt, dass der Sachverständige, anders als die Klagepartei, nicht mit der abgedruckten, sondern mit der im Nenner zutreffenden Formel gerechnet hat.

76

Zudem ergibt sich auch bei überschlägiger Betrachtung, dass die von Klägerseite angestellten Berechnungen nicht zutreffen können, da in diesem Fall die gesamte Ergebnisprognose im Prospekt derart fehlerhaft wäre, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon auszugehen wäre, dass die finanzierenden Banken unter diesen Bedingungen überhaupt die notwendigen Schiffshypothekendarlehen gewährt hätten.

77

b) Sondervorteile für die Beklagte zu 3

78

Ohne Erfolg macht die Klagepartei geltend, dass der Prospekt auf Seiten 69/70 nicht darüber aufkläre, dass der Beklagten zu 3 für den Fall ihrer Inanspruchnahme aus der Kapitalaufbringungsgarantie Provisionen auf den von ihr gezeichneten oder an einen Dritten vermittelten Betrag in Höhe von 13 % der Zeichnungssumme zugestanden hätten.

79

Die Aussage auf Seite 70 des Prospekts, dass eine „gesonderte Vergütung“ für die von der Beklagten zu 3 übernommene Garantie nicht vereinbart sei, ist richtig. Allein für die Übernahme der Garantie, das heißt für das Eingehen des Risikos, aus der Kapitalaufbringungsgarantie möglicherweise in Anspruch genommen zu werden, erhielt die Beklagte zu 3 keine Vergütung. Dies behauptet auch die Klägerseite nicht.

80

Durch den vorgenannten Abschnitt im Prospekt wird auch nicht in irreführender Weise der Eindruck erweckt, dass bei der Inanspruchnahme der Garantie seitens der Beteiligungsgesellschaft für das so gezeichnete Eigenkapital weder das auch sonst anfallende Agio von 5 % noch die auch sonst für die Eigenkapitalvermittlung anfallende Vermittlungsprovision zu zahlen sei.

81

Grundsätzlich gilt zwar, dass der Prospekt auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile enthalten muss (BGH, Urteil vom 15.07.2010 - III ZR 322/08, Rn. 25, zitiert nach juris). Vorliegend handelt es sich aber nicht um derartige Sondervorteile, die der Beklagten zu 3 bei ihrer Inanspruchnahme aus der Garantie gewährt werden; vielmehr fallen lediglich auf das infolge der Inanspruchnahme der Kapitalaufbringungsgarantie vermittelte Eigenkapital dieselbe Vermittlungsprovision von 8 % (vgl. § 10 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages, Prospekt Seite 91) und dasselbe Agio an wie auf das restliche Eigenkapital. Es würde sich im Gegenteil eher um einen Sondervorteil für die Beteiligungsgesellschaft handeln, wenn diese auf einen Teil des von der Beklagten zu 3 vermittelten (oder selbst gezeichneten) Eigenkapitals keine Vermittlungsprovision zahlen müsste.

82

Dem Prospekt ist an einer keiner Stelle zu entnehmen, dass für das Eigenkapital, das von der Beklagten zu 3 (nach Inanspruchnahme aus der von ihr abgegebenen Kapitalaufbringungsgarantie) vermittelt oder übernommen würde, im Gegensatz zum übrigen Eigenkapital keine Vermittlungsprovision zu zahlen sei. Vielmehr sind sowohl die Provision als auch das Agio in der Investitionsrechnung auf Seite 44 des Prospekts auf das gesamte einzuwerbende Kapital, also auch auf den möglicherweise im Rahmen der Kapitalaufbringungsgarantie zu übernehmenden Teil, bezogen. Auch ist die Beklagte zu 3 in der Anmerkung 6 auf Seite 45 des Prospekts als Empfängerin von Provisionen und Agio genannt. Beides ist folgerichtig, denn bei der Kapitalaufbringungsgarantie handelt es sich um nichts weiter als die Erklärung, unter bestimmten Bedingungen Eigenkapital zu vermitteln bzw. selbst zu übernehmen. Vermittlung bzw. Übernahme von Eigenkapital führen prospektgemäß zum Anfall von Provision und Agio.

83

In § 10 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 91) heißt es, dass die Beklagte zu 3 gemeinsam mit Dritten auf der Grundlage eines gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrages die Platzierung des Fondskapitals und die hierzu erforderlichen Vertriebsnebenleistungen übernehme. Für diese Geschäftsbesorgung erhielten die Vertragspartner jeweils als Vergütung einmalig 8 % der von ihnen eingeworbenen Pflichteinlagen der Treugeber sowie das auf diese Pflichteinlage gezahlte Agio. Dass auch auf das Eigenkapital, das aufgrund der Inanspruchnahme der Beklagten zu 3 aus Kapitalaufbringungsgarantie aufzubringen war, das Agio zu entrichten war, ergibt sich auch aus der Darstellung auf Seite 69 des Prospekts, wonach die Garantie nach Erreichen des Mindestzeichnungskapitals jeweils einen Teilbetrag von € 9,3 Mio. zuzüglich Agio abdecke, nachdem die für den Erwerb eines weiteren Schiffes erforderliche Erhöhung des Zeichnungskapitals zur Hälfte eingeworben worden sei. Auf Seite 60 des Prospekts wird ebenfalls nach kurzer Darstellung der Kapitalaufbringungsgarantie ausgeführt, dass „alle Investoren, wie auch die Gründungsgesellschafter“ verpflichtet seien, auf ihre übernommene Pflichteinlage ein Agio von 5 % zu zahlen.

84

Da die Beklagte zu 3 keine Sondervorteile erhielt, kommt es auf deren Höhe nicht mehr an. Allerdings dürfte die Berechnung der Klagepartei in der Replik lebensfremd sein, da nach erfolgter Inanspruchnahme der Beklagten zu 3 aus der Kapitalaufbringungsgarantie kein weiteres Eigenkapital in einem Umfang eingeworben werden dürfte, dass der Garantiefall zum zweiten Mal bzw. sogar mehrfach einträte.

85

c) Zugriffsrecht Dritter auf Schiffe

86

Die Kammer teilt die Auffassung der Klägerseite nicht, dass im Prospekt ein ausdrücklicher Hinweis darauf hätte enthalten sein müssen, dass die Gefahr bestehe, dass Gläubiger des Charterers, zu denen die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaften keine (Rechts-)Beziehungen unterhielten, auf die Schiffe der Einschiffsgesellschaften zugreifen, d.h. Schiffsgläubiger-/Pfandrechte geltend machen und die Schiffe der Verwertung zuführen könnten, und zwar auch, wenn der Eigentümer des Schiffes nicht selbst daneben hafte.

87

Im Prospekt muss nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Beschluss vom 29.07.2014 - II ZB 1/12, WM 2014, 2040, Rn. 31, zitiert nach juris; Urteil vom 23.07.2013 - II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761, Rn. 12, zitiert nach juris). Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem angesprochenen Aspekt um ein solches Risiko handelte. Die Klägerseite hat nicht dargetan, warum es sich insoweit um ein Risiko handelte, mit dem bereits im Mai 2008, und damit vor der Wirtschafts- und Finanzkrise, ernsthaft zu rechnen war. Weder dem von Klägerseite angeführten nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 27.03.2015 - 2-18 O 177/14 noch dem sonstigen Vortrag der klagenden Partei lässt sich entnehmen, dass Gläubiger des Charterers bereits vor der Prospektaufstellung ein Pfandrecht an dem Schiff einer Fondsgesellschaft geltend gemacht hatten wegen einer Forderung gegen den Charterer, für die die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaft als Schiffseigentümerin nicht neben dem Charterer ohnehin auch selbst gehaftet hätte. Ob sich das Risiko bei der hier in Rede stehenden Beteiligungsgesellschaft in Bezug auf das MS „E.R. B.“ im Jahre 2011 realisierte, ist unerheblich. Es ist eine ex-ante-Betrachtung vorzunehmen. Ebenso wenig wie ein Prospektfehler dadurch dargelegt werden kann, dass der Anleger vorträgt, dass sich die im Prospekt enthaltene Prognose nicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris), kann allein aus dem Umstand, ein bestimmtes Risiko habe sich später realisiert, mit Erfolg geltend gemacht werden, über dieses spezielle Risiko hätte explizit im Fondsprospekt aufgeklärt werden müssen. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 1 darauf verwiesen hat, dass die Inanspruchnahme der Einschiffsgesellschaft durch den Bunkerlieferanten im Fall des MS „E.R. B1“ nicht in Ausübung eines Schiffsgläubigerrechts, sondern aufgrund des bestehenden Eigentumsvorbehalts an der Bunkerlieferung erfolgte.

88

Bei der Zugriffsmöglichkeit der Schiffsgläubiger auf die Schiffe der Einschiffsgesellschaften handelte es nicht um ein gesondert aufklärungspflichtiges Risiko (so auch HansOLG, Urteil vom 22.12.2015 - 6 U 78/14 und Urteil vom 19.02.2016 - 9 U 177/14; OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2015 - I-34 U 155/14, Rn. 9, zitiert nach juris; LG Dortmund, Urteile vom 14.11.2014 - 3 O 459/13, Rn. 133, zitiert nach juris; vom 06.02.2015 - 3 O 403/13, Seite 21 des Urteilsumdrucks (Anlage B 4-19); vom 05.12.2014 - 3 O 543/13, Seite 21 des Urteilsumdrucks (Anlage B 4-20)). Eine wesentliche, eigenständige Bedeutung kommt ihnen nicht zu. Vielmehr stellen die Rechte der Schiffsgläubiger eine Ausprägung des allgemeinen Betriebs- und Vertragserfüllungsrisikos dar, über das im Prospekt hinreichend aufgeklärt wird. So enthält der Prospekt im Kapitel über die Risiken der Beteiligung auf Seite 20/21 ausreichende Hinweise auf das Risiko von Schadensfällen und das Vertragserfüllungsrisiko. In Bezug auf Schäden durch den Betrieb der Schiffe oder durch andere Ursachen an den Schiffen, der Ladung oder anderen Rechtsgütern dritter Personen enthält der Prospekt einen Hinweis darauf, dass die Schiffe von der Beteiligungsgesellschaft ab Ablieferung gegen schifffahrtstypische Risiken in marktüblichem Umfang versichert werden. Hierzu verweist der Prospekt auf die Darstellung auf Seite 65/66, enthält jedoch bereits an dieser Stelle den Hinweis, dass einzelne Risiken nicht versicherbar seien, der Versicherungsschutz versagt werden oder aus unterschiedlichen Gründen nicht ausreichend sein könne und die Schifffahrtsgesellschaften Kosten aus Schäden selbst zu tragen hätten. Auf den Seiten 65/66 des Prospekts wird näher erläutert, dass jeweils eine Kaskoversicherung gegen Marine- und Kriegsrisiken, eine Haftpflicht- und Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen würden. Unter dem Stichwort „Vertragserfüllungsrisiko“ wird der Anleger auf Seite 21 des Prospekts insbesondere hinreichend darüber aufgeklärt, dass der unternehmerische Erfolg der Schifffahrtsgesellschaft - wie bei jeder anderen unternehmerischen Beteiligung - maßgeblich davon abhängig sei, dass ihre Hauptvertragspartner ihre Verpflichtungen aus den auf Seite 10 genannten Verträgen einhielten. Dies gelte insbesondere für die Zahlungsverpflichtungen der Charterer.

89

Es kommt hinzu, dass das durch Schiffsgläubigerrechte begründete Risiko eines Zugriffs Dritter auf die Schiffe durch die Struktur des Fonds faktisch abgemildert wird, indem nicht lediglich in ein einziges Schiff investiert wurde, sondern in eine Vielzahl. Die von der Klägerseite angesprochenen anspruchsbegründenden Sachverhalte betreffen nicht stets alle Schiffe gleichermaßen. So war nach den Ausführungen der Klägerseite im Jahr 2011 auch nur das MS „E.R. B.“ von der Geltendmachung von Rechten betroffen. Dadurch tritt eine Streuung der Risiken ein.

90

Die rechtliche Möglichkeit für bestimmte Gläubiger, deren Forderungen eng mit dem Betrieb des Schiffes verknüpft sind bzw. aus dem Betrieb des Schiffes resultieren, ein Pfandrecht an dem Schiff geltend zu machen, ist dem deutschen und internationalen Seerecht nicht fremd. Nach deutschem Recht (§ 754 HGB a.F. / § 596 HGB n.F.) gewähren folgende Forderungen die Rechte eines Schiffsgläubigers: Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung (Ziffer 1); öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafengebühren sowie Lotsgelder (Ziffer 2); Schadensersatzforderungen wegen der Tötung oder Verletzung von Menschen sowie wegen Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, sofern diese Forderungen aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind; ausgenommen sind jedoch Forderungen wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, die aus einem Vertrag hergeleitet werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet werden können (Ziffer 3); Forderungen auf Bergelohn oder auf Sondervergütung einschließlich Bergungskosten, Beiträge des Schiffes und der Fracht zur großen Haverei; Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks (Ziffer 4); Forderungen gegen Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gegen den Reeder (Ziffer 5). Ob über diese gesetzliche Regelung gesondert hätte aufgeklärt werden müssen, wie das Landgericht Frankfurt im Urteil vom 27.03.2015 - 2-18 O 177/14 gemeint hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Bezüglich dieser Schiffsgläubigerforderungen hat die Beklagte zu 4 im Einzelnen dargelegt, dass insoweit die Einschiffsgesellschaften ohnehin auch für die genannten Forderungen hafteten. Dem ist die Klägerseite nicht in erheblicher Weise entgegen getreten.

91

Soweit die Klägerseite in Bezug auf Forderungen aus Treibstofflieferungen geltend macht, dass insoweit die Einschiffsgesellschaften nicht ohnehin bereits neben dem Charterer hafteten, dem Lieferanten aber wegen seiner Forderung in diversen ausländischen Rechtsordnungen ein Pfandrecht an dem Schiff eingeräumt sei, kann das Gericht ebenfalls offenlassen, ob dies zutrifft. Denn jedenfalls würde auch dies keine gesonderte Aufklärungspflicht im Prospekt begründen. Im Prospekt heißt es auf Seite 66 im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ im Abschnitt über „Charterverträge / Poolvertrag“, dass sich die Schiffsgesellschaften bzw. die ihnen zu 100 % gehörenden liberianischen Tochtergesellschaften jeweils im Chartervertrag verpflichtet hätten, dem Charterer ein einsatzfähiges, voll ausgerüstetes und bemanntes Schiff zur Verfügung zu stellen. Hierfür zahle der Charter an die Schiffsgesellschaft die vereinbarte Vergütung jeweils vierzehntätig im Voraus. Vergütet würden nur Zeiten, in denen das Schiff vertragsgemäß einsatzfähig sei. Der Charterer setze das Schiff ein und trage unter anderem die Treibstoffkosten. Erfüllt der Charterer die Forderungen von Treibstofflieferanten nicht und drohen diese, ein Pfandrecht an dem Schiff geltend zu machen, mag dies zwar faktisch den Zwang für die betroffene Schiffsgesellschaft begründen, eine „Auslösungszahlung“ an den betreffenden Schiffsgläubiger zu leisten, um sicherzustellen, dass das Schiff nicht arrestiert wird und während dessen keine Einnahmen erzielen kann. Vergleicht man dieses Risiko jedoch mit dem Fall, dass der Charterer von vornherein wirtschaftlich nicht in der Lage ist, für den Schiffsbetrieb notwendige Treibstofflieferungen zu bezahlen und keinen Kredit von Treibstofflieferanten erhalten würde, wäre dieser gezwungen, den Betrieb des Schiffes einzustellen und das Schiff würde ebenfalls keine Einnahmen erzielen, die es dem Charterer ermöglichen würden, die vertraglich geschuldeten Charterraten an die Schiffsgesellschaft zu zahlen. In dieser Lage mag der Schiffsgesellschaft ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Chartervertrages wegen vertragswidrigen Verhaltens des Charterers zustehen. Bis die Kündigung und die Herausgabe des Schiffes durchgesetzt werden können, wäre die Schiffsgesellschaft jedoch ebenfalls faktisch gezwungen, Treibstofflieferungen für das Schiff selbst zu bezahlen, um den Betrieb des Schiffes aufrechtzuerhalten und damit die Erzielung von Einnahmen aus dem Schiffsbetrieb sicherzustellen. Wie dieses Beispiel zeigt, stellt das Pfandrecht des Schiffsgläubigers „Treibstofflieferant“ wirtschaftlich kein derart gesteigertes oder außerordentliches Betriebsrisiko des Schiffes dar, mit dem kein Anleger rechnen musste, dass darüber neben dem allgemeinen Betriebsrisiko ausdrücklich aufgeklärt werden müsste.

92

Die Klägerseite hat im Übrigen nicht aufgezeigt, welche sonstigen Schiffsgläubiger existieren sollen, die wegen ihrer Forderung gegen den Charterer, für die die Schiffsgesellschaft als Eignerin nicht ohnehin auch persönlich haften würde, ein Pfandrecht an dem Schiff geltend machen könnten und deren Forderung eine Höhe erreichen könnte, die zu einer wirtschaftliche Gefährdung der Einschiffsgesellschaft führen könnte, wenn sie zu einer „Auslösungszahlung“ genötigt wäre, um eine Arrestierung des Schiffes zu verhindern. Selbst wenn der nur in englischer Sprache eingereichte Chartervertrag zwischen der Neunzehnte „M.“ Schiffahrts GmbH & Co. KG und der K. Line Corporation das hier in Rede stehende Beteiligungsangebot betreffen und neben den Treibstoffkosten weitere Kostenpositionen auf den Charterer überbürden sollte, folgt daraus noch nicht, dass hinsichtlich dieser Kostenpositionen nicht trotzdem noch eine persönliche Haftung der Schiffsgesellschaft bestünde, wie die Beklagte zu 4 dies beispielhaft durch die Vorlage der „Allgemeine[n] Geschäftsbedingungen für privatrechtliche Vereinbarungen über die Allgemeine Nutzung des Hamburger Hafens“ der Hamburg Port Authority für die Hafengebühren belegt hat.

93

Schließlich sind die aus den Schiffsgläubigerrechten resultierenden Risiken im Gesamtkontext des Schiffsbetriebes nicht von solchem Gewicht, dass hierüber eine gesonderte Aufklärung hätte erfolgen müssen. Soweit ersichtlich können, auch international, Schiffsgläubigerrechte nur im Zusammenhang mit durch das Schiff verursachten Schäden oder im Zusammenhang mit Schiffsbetriebskosten entstehen. Bezüglich der Schäden bestehen vorliegend Kasko- und Haftpflichtversicherungen, die das Risiko abfangen. Einzelne Positionen der Schiffsbetriebskosten stellen sich im Gesamtzusammenhang des Betriebs des Fonds als eher untergeordnete Kostenpositionen dar, so dass eine gesonderte Aufklärung auch diesbezüglich nicht notwendig war.

94

d) Rechte der darlehensgewährenden Banken

95

Über die sich aus dem Darlehensvertrag zwischen der Schiffsgesellschaft MS „E.R. B.“ und der Bank (C. S.A.) ergebenden Nebenrechte der finanzierenden Bank (Anlage K 6) musste im Prospekt ebenfalls nicht gesondert aufgeklärt werden.

96

Ab Valutierung des Darlehens bestand bis zu dessen vollständiger Rückführung eine Zustimmungspflicht der Bank zum Abschluss von Charter- und Beschäftigungsverträgen sowie Poolvereinbarungen mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten sowie zur Änderung des Flaggenstatus, Managements oder der Beschäftigung des Schiffes. Die genannten Punkte betreffen wesentliche unternehmerische Grundentscheidungen hinsichtlich des finanzierten Schiffs und haben wesentlichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Schiffsbetriebs. Dass sich die finanzierende Bank, deren einzige Sicherheit eine erstrangige Schiffshypothek an dem finanzierten Schiff war, im Schiffshypothekendarlehensvertrag einen gewissen Einfluss auf derartige zentrale Entscheidungen der Geschäftsführung mit Auswirkungen auf den von dem Schiff erzielten Ertrag sicherte, ist für den durchschnittlichen Anleger weder überraschend noch sonst unüblich.

97

Soweit die Klägerseite darauf abstellt, dass insbesondere auch Ausschüttungen an die beteiligten Treugeber oder Direktkommanditisten der Zustimmung der Bank bedurften, enthält der im Prospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag in § 12 lit. b) den Hinweis, dass Entnahmen der Kommanditisten nur insoweit vorgenommen werden dürften, als etwaige Auflagen von Kreditinstituten nicht entgegen stünden (Prospekt Seite 93). Dieser Hinweis ist ausreichend und musste nicht detaillierter gefasst werden. Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des Landgerichts Hamburg, Urteile vom 14.12.2015, 318 O 111/15, 318 O 113/15, 318 O 114/14, Urteil vom 14.03.2016, 318 O 112/13 und Urteil vom 18.03.2016, 318 O 331/15 an. Entgegen der Auffassung der Klägerseite mussten im Prospekt nicht sämtliche in den Darlehensverträgen vereinbarte Voraussetzungen dafür, dass Entnahmen erfolgen durften, dargestellt werden. Ziffer 20.2.9 des Darlehensvertrages enthielt keine Klauseln, die so unüblich waren oder die Schiffsgesellschaft derart benachteiligten, dass darauf gesondert hätte hingewiesen werden müssen. Vielmehr sah die Regelung einen allgemeinen Genehmigungsvorbehalt der Bank vor, wobei die Genehmigung nicht aus unbilligen Gründen versagt werden durfte, und machte Ausschüttungen weiter davon abhängig, dass die Schiffsgesellschaft ihren vertraglichen Verpflichtungen vollständig nachgekommen war und über Einnahmen verfügte, durch die die Zahlung der laufenden Schiffsbetriebskosten und die Aufrechterhaltung der Trockendockaufwendungen für die nächsten sechs Monate sichergestellt waren. Zudem durfte das Verhältnis zwischen Schiffswert und Langzeitdarlehen nicht mehr als 100 % betragen.

98

Bei der Beurteilung der vorliegenden Klausel kann auf einen Vergleich mit einer Loan-to-value-Klausel zurückgegriffen werden, die bei Absinken des Schiffswertes unter eine bestimmte Grenze des Darlehens Ansprüche des Kreditgebers auf Nachbesicherung oder Sondertilgung begründet. Eine solche Klausel wäre im vorliegenden Fall ebenfalls nicht aufklärungsbedürftig.

99

Bei Loan-to-value-Klauseln handelt es sich um Nebenabreden eines Darlehensvertrages, die die finanzierende Bank gegen einen Wertverlust ihrer Sicherheit absichern. Der jeweiligen Bank als Darlehensgeberin werden bestimmte Sicherungsrechte gewährt, wie z. B. die Forderung weiterer Sicherheiten, wenn der Wert der bestehenden Sicherheit den Wert des offenen Darlehensbetrages um eine bestimmte Prozentgrenze unterschreitet. Ob eine solche Klausel aufklärungsbedürftig ist, ist im Einzelfall zu beurteilen. Eine Klausel, die im Falle von Wertveränderungen eine Anpassung von Sicherheiten ermöglichen soll, ist als bankenüblich anzusehen und stellt keinen ungewöhnlichen Umstand für eine Risikoerweiterung dar, auf den hätte hingewiesen werden müssen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2015 - 23 U 20/14, Urteil vom 28.11.2014 - 19 U 83/14 - jew. zitiert nach juris). Die Loan-to-value-Klausel konkretisiert somit nur die allgemeinen Gläubigerrechte aus § 490 BGB und stellt keinen eigenen Risikofaktor dar, der sich auch verwirklichen könne, wenn die Emission wie prospektiert laufe (vgl. auch Beschluss des HansOLG Hamburg vom 31.07 2013, 9 U 69/13).

100

Es ist allgemein bekannt und ohne weiteres nachvollziehbar, dass finanzierende Banken ein Interesse daran haben, sich gegen einen Ausfall ihres Sicherungsmittels zu schützen und entsprechende Regelungen in ihre Darlehensverträge aufnehmen, insbesondere, wenn es nur ein einziges Sicherungsmittel, hier das Schiff, gibt. Die sich aus der Vereinbarung einer Loan-to-value-Klausel in den Schiffshypothekendarlehensverträgen ergebenden Risiken sind Teil des Fremdfinanzierungsrisikos, das wiederum eines von vielen möglichen Einzelfaktoren darstellt, aus denen sich für den Anleger ein Verlustrisiko bis hin zum Totalverlustrisiko ergeben kann. Dass sich das Risiko des Totalverlusts nicht sicher abschätzen lässt, liegt in der Natur einer unternehmerischen Beteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 29, zitiert nach juris; Beschluss vom 03.02.2015 - II ZR 54/14, Rn. 13, zitiert nach juris; LG Hamburg, Urteil vom 14.12.2015 - 318 O 111/15).

101

Dass eine Bank bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit als milderes Mittel gegenüber der Kündigung gemäß § 490 Abs. 1 BGB eine Nachbesicherung verlangen kann, spiegelt nur das Risiko wieder, bei fehlenden Einnahmen Verluste zu machen und den Kredit nicht bedienen zu können. Grundsätzlich muss dem Anleger nicht zusätzlich noch verdeutlicht werden, auf welche Arten sich diese Verluste realisieren können, zumindest wenn darin keine konkret risikoerhöhenden Umstände stecken (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 - 17 U 155/13, Rn. 74, zitiert nach juris).

102

Nichts anderes gilt für die vorliegende Klausel zum Zustimmungserfordernis der Bank, Ausschüttungen vorzunehmen, zumal das Verhältnis zwischen Schiffswert und Darlehen mit „100 % oder weniger“ im Vergleich zu anderen der Kammer bekannten Loan-to-value-Klauseln zurückhaltend ausgestaltet ist und angesichts einer Fremdfinanzierungsquote von rund 60 % ein erheblicher Wertverlust eintreten muss, bis die Klausel überhaupt zum Tragen kommen kann. Die Kammer vermag sich auch nicht der Kritik der Klagpartei an der abstrakten Bewertung des Schiffs anzuschließen. Dass gemäß der Ziffer 19.1 des Darlehensvertrags die jährliche Ermittlung des Schiffswerts ohne eine Inaugenscheinnahme des Schiffs und ohne Berücksichtigung des geschlossenen Chartervertrags erfolgt, stellt keine für den Anleger nachteilige oder gar aufklärungsbedürftige Vereinbarung dar, vielmehr dient sie einerseits der Vereinfachung der Bewertung, andererseits führt sie zu einer Nivellierung der Vor- und Nachteile einer konkreten Bewertung: Es bleiben positive ebenso wie negative wertbildende Faktoren, etwa an dem konkreten Schiff eingetretene Gebrauchsspuren, unberücksichtigt.

103

Im Übrigen handelt es sich um eine wirtschaftliche Selbstverständlichkeit, dass die Bank Ausschüttungen an die Anleger und damit dem Abfluss von Liquidität nicht zustimmen würde, wenn der Wert ihrer Sicherheit sogar noch unter den Betrag ihres restlichen Darlehensrückzahlungsanspruchs sinken würde. Der Vortrag, dass die Leistung von Ausschüttungen neben der Erzielung hinreichender Einnahmen aus der Vercharterung des Schiffs noch von einem weiteren Faktor, nämlich dem Schiffswert, abhängig war, führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung, da klägerseits weder dargetan noch für die Kammer ersichtlich ist, dass es zu einer Situation kommen könnte, in der das Schiff zwar über regelmäßige Chartereinnahmen verfügt, die an sich Ausschüttungen ermöglichen würden, und auch die sonstigen vereinbarten Voraussetzungen für die Leistung von Ausschüttungen gegeben wären, gleichzeitig der Schiffswert aber trotzdem derart abgesunken ist, dass dieser nicht einmal mehr der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Darlehensrestforderung nebst Zinsen der Bank erreicht.

104

Des Weiteren werden die Interessen der darlehensgewährenden Bank und der Anleger in aller Regel auch nicht auseinander fallen. Die Bank darf von den ihr eingeräumten Rechten nicht willkürlich Gebrauch machen, sondern nur, wenn ein vernünftiger Grund besteht und/oder dies im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Fonds angezeigt erscheint. Dies entspricht nicht nur den gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten zwischen Bank und Einschiffsgesellschaft, sondern ist vorliegend auch vertraglich vereinbart („consent, which shall not unresonably withheld“, Ziffer 20.2.9.1, Anlage K 6). Die Bank hat bis zur Rückführung des Darlehensbetrags selbst ein Interesse daran, dass der Fonds wirtschaftlich sinnvoll geführt wird. Die Geschäftsführung ist gehalten, den Fonds mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu führen und hat etwaige vernünftige Einwände der Bank schon aus diesem Grund zu beachten und die wirtschaftliche Situation des Fonds zu berücksichtigen.

3.

105

Die Haftung der Beklagten zu 1 - 3 ergibt sich auch nicht daraus, dass sie sich ein Beratungsverschulden der Beklagten zu 4, das die Klagepartei hier ebenfalls behauptet, gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müssten.

106

Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 14.05.2012 - II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316, Rn. 11, zitiert nach juris). Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, a.a.O., Rn. 12, zitiert nach juris).

107

a) Soweit die Klägerseite, was aus dem Klägervortrag hinsichtlich des Anlageziels nicht ganz deutlich wird, eine nicht anlegergerechte Beratung durch die Beklagte zu 4 geltend machen wollte, wäre eine solche den Beklagten zu 1 - 3 schon nicht gemäß § 278 BGB zurechenbar. Die Beklagten zu 1 - 3 schulden die Aufklärung der Klagepartei über alle für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände, nicht aber auch die fachkundige Bewertung und Beurteilung der mitgeteilten Tatsachen im Hinblick auf die Anlageziele, die Anlageerfahrung und die Risikobereitschaft der Klagepartei.

108

b) Die Klagepartei rügt nicht, nicht über das ob und die Höhe der von der Beklagten zu 4 vereinnahmten Provisionen aufgeklärt worden zu sein. Ohnehin wäre ein solcher Anspruch nicht gegeben. Der Beratungsfehler wäre den Beklagten zu 1 - 3) nicht zuzurechnen. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten zu 4 als Anlageberaterin gründet auf den in Vereinnahmung der Provision liegenden Interessenkonflikt. Ein bei der Beratung vorliegender Interessenkonflikt stellt keinen wesentlichen Umstand der Anlage selbst dar, sondern ist erst durch das konkrete Tätigwerden der Beklagten zu 4 als Beraterin begründet.

4.

109

Soweit die Klagepartei darüber hinaus seine Schadensersatzansprüche auch auf deliktische Anspruchsgrundlagen gestützt hat (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB), ist seine Klage bereits unschlüssig, da nicht vorgetragen ist, welche konkreten Personen auf Seiten der Beklagten die Tathandlung begangen haben sollen.

5.

110

Mangels Bestehens eines Schadensanspruchs der Klägerseite gegen die Beklagten zu 1 - 3 sind auch die Klaganträge zu 2 - 4 entsprechend unbegründet.

II.

111

Die Klagepartei hat gegen die Beklagte zu 4 keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Beratungspflichtverletzung.

1.

112

Es ist zwar unstreitig, dass zwischen der Klagepartei und der Beklagten zu 4 im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist.

113

a) Nimmt ein Anlageinteressent - wie hier - bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts oder eines Beratungsunternehmens in Anspruch und lässt dieses sich auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande (BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128, Rn. 11, zitiert nach juris; Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199, Rn. 12, zitiert nach juris; MüKo-BGB/Emmerich, 6. Auflage, § 311 Rdnr. 141; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 280 Rdnr. 47). Ein stillschweigender Vertragsschluss ist bereits zu bejahen, wenn der Berater erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen will (Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

114

Auf Grund des Beratungsvertrags war die Beklagte zu 4 zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Inhalt und Umfang der Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Grundsätze der anleger- und objektgerechten Beratung gebieten, dass die Beratung speziell auf die Bedürfnisse, die Interessen, die Vermögensverhältnisse und das Anlageziel des Kunden zugeschnitten sein muss und sich insbesondere auf die Eigenschaften und Risiken der verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen zu erstrecken hat (grundlegend BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126; vgl. auch BGH, Urteil vom 26.06.2012 - XI ZR 316/11, abrufbar bei juris). Die objektgerechte Beratung bezieht sich auf die konkret gewünschte oder als möglich ins Auge gefasste Anlageform. Hier richten sich die Pflichten der Bank in erster Linie danach, welche Anlageobjekte gewollt und mit welchen Vermögensrisiken sie verbunden sind. Eine objektgerechte Beratung erfordert demnach eine Aufklärung des Kunden über die allgemeinen Risiken (z.B. Konjunkturlage, Entwicklung des Kapitalmarkts) sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2006 - XI ZR 63/05, NJW 2006, 2041).

115

b) Die Klagepartei rügt eine fehlerhafte Aufklärung über die von der Beklagten zu 4 vereinnahmte Provision nicht. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wäre allerdings ohnehin verjährt. Die Beklagte zu 4 hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) ist mit Schluss des Jahres 2011 abgelaufen.

116

Selbst wenn die die Klagepartei in dem Beratungsgespräch nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sein sollte, hätte sie sich trotzdem bereits ab der Unterzeichnung der Beitrittserklärung jedenfalls in grob fahrlässiger Unkenntnis bezüglich der maßgeblichen Umstände befunden. Auf Seite 2 der Beitrittserklärung (Anlage K 1) finden sich Hinweise sowohl auf die von der Beklagten zu 4 vereinnahmte Vertriebsvergütung als auch auf das unternehmerische Risiko der Beteiligung bis hin zum Totalverlustrisiko und die Laufzeit der Beteiligung von rund 18 Jahren. Ein Anleger, der eine Beitrittserklärung zu einem Schiffsfonds ungelesen unterzeichnet und darin niedergelegten Hinweise nicht zur Kenntnis nimmt, handelt grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2014 - 23 U 241/13, BKR 2015, 173, Rn. 30 ff., zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2015 - 17 U 8/14, Rn. 32, zitiert nach juris). Bei der Beitrittserklärung handelt es sich für den Anleger um das für seinen Beitritt zentrale Vertragsdokument. Mit der Beitrittserklärung werden Art und Umfang der Beteiligung und die Modalitäten des Beitritts unmittelbar bestimmt. Die schriftliche Beitrittserklärung zielt offensichtlich auf die Begründung rechtlicher Wirkungen und ist deshalb für den Anleger erkennbar von großer Bedeutung. Die Bedeutung der Erklärung wird dadurch unterstrichen, dass der Anleger an mehreren Stellen Unterschriften leisten muss. Es kann von dem Anleger erwartet werden, dass er die in der Beitrittserklärung verkörperten Informationen zur Kenntnis nimmt. Die Beitrittserklärung liegt dem Anleger bei Zeichnung unmittelbar vor und er kann auf die niedergelegten Informationen ohne großen Aufwand tatsächlich zugreifen.

117

c) Soweit die Klägerseite, was aus dem Klägervortrag hinsichtlich des Anlageziels nicht deutlich wird, eine nicht anlegergerechte Beratung durch die Beklagte zu 4 geltend machen wollte, wäre die entsprechende Pflichtverletzung ebenfalls verjährt. Auf Seite 2 der Beitrittserklärung (Anlage K 1) finden sich Hinweise auf das unternehmerische Risiko der Beteiligung bis hin zum Totalverlustrisiko und die Laufzeit der Beteiligung von rund 18 Jahren. Aufgrund dieser Hinweise sind die wirtschaftlichen Gefahren der Anlage offensichtlich und die Klagepartei kann ohne weiteres auf die entsprechende Nichteignung der Anlage im Hinblick auf die persönliche Risikopräferenz schließen. Auf die obigen Ausführungen zum groß fahrlässigen Nichtwissen bei Nichtlesen der Beitrittserklärung wird verwiesen.

2.

118

Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 4 ergibt sich auch nicht aus den von Klägerseite gerügten Prospektfehlern.

119

Die Beklagte zu 4 war als die Beteiligung vermittelnde Bank nicht prospektverantwortlich. Bei einem Beratungsvertrag ist die Bank zwar zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsen- oder Fondsmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko etc.) ergeben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen und sie dieses zur Grundlage ihrer Beratung gemacht hat. Jedenfalls die in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Anlageprodukte muss sie einer eigenen Prüfung unterziehen. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich anvertraut, die von ihr in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen selbst als „gut“ befunden hat (BGHZ 123, 126, 129). Die Bank ist daher verpflichtet, eine Anlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischem Sachverstand zu prüfen (BGH, Urteil vom 07.10.2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149, Rn. 12, zitiert nach juris). Eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage kann nur dann zur Haftung der Bank führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH, a.a.O., Rn. 14, zitiert nach juris).

120

Wie bereits oben unter Ziffer I ausgeführt, wies der Emissionsprospekt der hier in Rede stehenden Beteiligung an der N. B. 1 die von Klägerseite gerügten Prospektfehler nicht auf, so dass die Beklagte zu 4 auch keine Prüfungspflicht verletzt hat.

3.

121

Mangels Bestehens eines Schadensanspruchs der Klagepartei gegen die Beklagte zu 4 sind auch die Klaganträge zu 2 - 4 entsprechend unbegründet.

III.

122

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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