Urteil vom Landgericht Hamburg (13. Kammer für Handelssachen) - 413 HKO 44/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin, vormals firmierend als B. Verwaltungsservice GmbH, verlangt von der Beklagten, einer Fondsgesellschaft, Honorar für Buchhaltungsserviceleistungen.
- 2
Unter dem 02.11.2011 (Anlage K 1) schlossen die Klägerin und die W. I. KG, handelnd durch Prof. Dr. H. M. S., einen Rahmenvertrag für die Bearbeitung der Buchhaltung diverser Fondsgesellschaften, zu denen auch die Beklagte zählt, die die W. I. KG gegründet hatte und deren Betreuung, Verwaltung und Buchhaltung sie und die W. F. GmbH bis zum 3. Quartal 2011 geleistet hatten.
- 3
Am 24.01.2012/06.12.2011 (Anlage K 2) vereinbarten die Klägerin und die Beklagte einen den Rahmenvertrag konkretisierenden Dienstleistungsvertrag mit einem Dienstleistungskatalog nach § 1 des Rahmenvertrages und Laufzeit vom 01.11.2011 bis zum 31.10.2016, kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit, wobei folgende Vergütung, vorschüssig fällig als Jahreshonorar, festgelegt wurde:
- 4
- KG-Buchführung
€ 3.923,25
- KG-Jahresabschluss
€ 2.500,00
- KG-Jahresabschluss Offenlegung
€ 210,00
- Vorbereitung und Ausführung des Zahlungsverkehrs
€ 900,00,
insgesamt eine Jahresvergütung von (€ 7.533,25 netto =) € 8.964,57 brutto.
- 5
In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen über eine Honoraranpassung anlässlich der seit Ende Oktober 2013 – in Abweichung von § 1 des Rahmenvertrages – nicht mehr von der W. I. KG, über deren Vermögen am 18.12.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, gestellten Infrastruktur. Der Inhalt dieser Preisverhandlungen wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt.
- 6
Die Klägerin legte Rechnung (alle im Anlagenkonvolut K 6) über ihre auftragsgemäß ausgeführten Arbeiten, die für das erste und zweite Quartal 2014 auf der Basis eines geforderten Jahreshonorars von € 13.149,52 brutto (je € 3.287,38 brutto) bezahlt wurden. Für das dritte Quartal 2014 stellte die Klägerin der Beklagten ihre Leistungen auf der Basis eines nun mit € 12.971,00 brutto (entsprechend quartalsweise € 3.242,75 brutto) bemessenen Honorars in Rechnung.
- 7
Darüberhinaus berechnete die Klägerin der Beklagten unter dem 29.08.2014 für „Jahresabschluss 2012 … gem. Auftrag vom 29.01.2014 erteilt durch Herrn Dr. S1“ zusätzlich € 1.785,00 in Rechnung; Dr. S1 ist Mitarbeiter der P.-Gruppe, die Ende 2013 das Fondsmanagement übernommen hatte.
- 8
Die letztgenannten Positionen sind Grundlage des Zahlungsantrages zu 1. der Klage über insgesamt € 14.756,00.
- 9
Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Anlage K 7) wandte die P. F. GmbH gegenüber geltend gemachten Honorarrückständen die Nichtigkeit des Dienstleistungsvertrages ein, dem die Klägerin mit Schreiben vom 01.09.2014 (Anlage K 8) widersprach und mit Schreiben vom 22.09.2014 (Anlage K 9) - nach dem (auch in der Folgezeit) ausbleibenden Übersenden der für die Buchhaltungsarbeiten erforderlichen Unterlagen, Belege und Informationen - erneut die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung anbot.
- 10
Die Klägerin verfolgt ihre Vergütungsforderungen weiter und behauptet,
- 11
im Dezember 2013 habe sich die Klägerin mit dem die W. I. KG vertretenen Herrn O. H. auf eine Honoraranpassung auf € 13.149,52 brutto verständigt.
- 12
Am 24.04.2014 seien die Klägerin, durch deren Geschäftsführer Herrn H. K., und die die Fondsgesellschaften nunmehr betreuende P.-Gruppe, dort die für die P. F. GmbH handelnden Herrn R. und Dr. S1, übereingekommen, die Summe aller Netto-Honorare der Fondsgesellschaften auf ca. € 320.000,00 jährlich anzuheben, so dass sich das von der Beklagten zu zahlende Honorar auf € 10.900,00 netto = € 12.971,00 brutto belaufen würde, wie der Geschäftsführer K. mit E-Mail vom 30.04.2014 (Anlage K 4) ausführte.
- 13
Ein in Beantwortung dessen unter dem 15.05.2014 (Anlage K 5) von der P.-Gruppe abweichendes Honorarangebot über insgesamt € 296.236,00 nahm die Klägerin nicht an.
- 14
Der Anspruch auf Honoraranpassung folge im Übrigen aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage im Hinblick auf die nicht mehr gestellte Infrastruktur.
- 15
Das weitere Honorar von € 1.785,00 sei geschuldet, weil sie, die Klägerin, zusätzliche von der P. F. GmbH, dort Dr. S1, beauftragte Arbeiten in Gestalt weiterer Abstimmung zum Jahresabschluss 2012 erbracht habe.
- 16
Das Vertragsverhältnis sei wirksam.
- 17
Es liege weder ein kollusives Handeln, noch ein Missbrauch der Vertretungsmacht oder ein Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz vor (StBerG). Es sei zwar so, dass die Klägerin weder Steuerberatungsgesellschaft, noch Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft sei und auch keine der in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Berufsträger beschäftige. Die ausgeübten Tätigkeiten unterfielen jedoch nicht den Beschränkungen des StBerG.
- 18
Jedenfalls hätte ein Verstoß gegen § 134 BGB keine Gesamtnichtigkeit zur Folge, da der § 9 des Rahmenvertrages und § 8 des Dienstleistungsvertrages eine salvatorische Klausel enthielten.
- 19
Unabhängig davon folgten die Klagforderungen gegebenenfalls aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus Bereicherungsrecht.
- 20
Der Antrag zukünftige Zahlung der Vergütung von monatlich € 3.242,75 (ab dem 01.07.2015) und € 1.080,92 zum 01.10.2016 sei wegen der Verweigerung der Beklagten statthaft und wie dargelegt begründet.
- 21
Die Klägerin beantragt,
1.
- 22
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 14.756,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem über dem jeweiligen Basiszinssatz
- 23
seit dem 02.07.2014 auf € 3.242,75,
seit dem 02.10.2014 auf weitere € 3.242,75,
seit dem 02.01.2015 auf weitere € 3.242,75,
seit dem 02.04.2015 auf weitere € 3.242,75,
seit dem 07.09.2015 auf weitere € 1.785,00
- 24
zu zahlen;
2.
- 25
die Beklagte darüberhinaus zu verurteilen, an die Klägerin jeweils zum
- 26
01.07.2015 € 3.242,75,
01.10.2015 € 3.242,75,
01.01.2016 € 3.242,75,
01.04.2016 € 3.242,75,
01.07.2016 € 3.242,75 und
01.10.2016 € 1.080,92
- 27
nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und zwar jeweils ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag zu zahlen.
- 28
Die Beklagte beantragt,
- 29
die Klage abzuweisen.
- 30
Sie steht auf dem Standpunkt, die Klägerin könne über seit dem Vertragsschluss geleistete € 4.244,35 brutto hinaus Zahlung nicht verlangen, und behauptet, die geschlossenen Verträge seien unwirksam.
- 32
Sie seien durch ein kollusives Zusammenwirken der Vertreter zulasten der vom seinerzeitigen Generalbevollmächtigten der W. I. KG T. K1 vertretenen Fondsgesellschaften zustande gekommen, da zu deren Lasten überhöhte Vergütungen vereinbart worden seien, um die W. I. KG entsprechend zu entlasten.
- 33
Jedenfalls sei die Klägerin wegen eines evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Verträge zu berufen.
- 34
Zum Hintergrund der vorgebrachten überhöhten Vergütung verweist die Beklagte darauf, dass Prof. S. auf der Grundlage der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H. vom 27.02.2014 (Geschäftsnummer ..., Anlage B 1) durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts H. vom 20.04.2015 zum Aktenzeichen ... wegen Untreue im besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde anlässlich des Vorwurfs, durch 360 selbständige Handlungen zwischen 16. August 2011 und September 2013 seine Stellung als Geschäftsführers diverser W.-Fondsgesellschaften missbraucht und diese dadurch geschädigt zu haben, dass er deren Anlegern zustehende Liquiditätsüberschüsse zunächst zu der von ihm gegründeten und kontrollierten, offiziell in Holland, tatsächlich in H. ansässigen W. I. B.V. transferierte, von der die Gelder sodann unmittelbar nach Eingang an andere Gesellschaften, an denen er beteiligt war und für deren Verbindlichkeiten er persönlich haftete, weitergeleitet wurden, obwohl diese Gesellschaften zum Zeitpunkt der Zahlungen bereits bilanziell überschuldet gewesen seien, mit der Folge, dass rund 30 W.-Fondsgesellschaften um rund € 165 Mio. geschädigt worden seien. Maßgebend sei zudem der Umstand, dass der Geschäftsführer der Klägerin, Herr H. K., vor seiner Geschäftsführertätigkeit angestellter Bilanzbuchhalter war bei der A. Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: A.), deren Geschäftsführer und maßgeblicher Gesellschafter sein Bruder R. K., langjähriger Steuerberater und Vertrauter des Prof. S., ist, wobei die Klägerin bis zum 30.09.2011 eine 100%ige Tochtergesellschaft der A. war. Ausgehandelt worden sei der Rahmenvertrag, beginnend ab dem 18.08.2011, zwischen dem Geschäftsführer der A. R. K. und dem seinerzeitigen Generalbevollmächtigten der W. I. KG T. K1 für die vertretenen Fondsgesellschaften. Gemeinsames Verständnis der beiden sei gewesen, dass die Entgelte für die Fondsgesellschaften viel zu hoch festgesetzt wurden, um dadurch die W. I. KG, die seinerzeit bereits insolvent gewesen sei (ausweislich E-Mail des Mitarbeiters R1 vom 09.06.2011, Anlage B 3) von Kosten für die eigene Buchhaltung zu entlasten. Diese Vorgabe sei belegt durch den E-Mail-Verkehr.
- 35
So habe Herr R. K. mit E-Mail vom 23.08.2011, 17:55 Uhr (Anlage B 1), Herrn K1 die Leistungen der Klägerin für € 739.945,50 angeboten. Herr K1 habe sodann Herrn R. K. mit E-Mail vom 24.08.2011, 10:03 Uhr (Anlage B 1) geantwortet, in der es u.a. heißt:
- 36
„Zur Liquiditätssicherung sollte der an die Fonds zu belastenden Betrag relativ hoch sein.“
- 37
Herr R. K. habe mit einer Kalkulation für die Dienstleistungsentgelte („…um die notwendige Liquidität zu erreichen …“) per E-Mail an Herrn K1 vom 24.08.2011, 12:58 Uhr (Anlage B 19) geantwortet. Die als „aktuelle Kosten“ bezeichneten Beträge der betrachteten Gesellschaften beliefen sich danach auf € 121.019,73 und hätten sich nach der Kalkulation unter dem zu schließenden Rahmen- und Dienstleistungsvertrag auf € 281.450,00 verdoppeln sollen, sprich für die Beklagte von aktuell € 3.121,20 auf € 7.810,00. Tatsächlich stehe den bisherigen Kosten nach dem Dienstleistungsvertrag nunmehr ein Entgelt von € 7.533,25 pro Jahr für dieselben Leistungen gegenüber.
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Damit seien die Entgelte bewusst zum Nachteil der vertretenen Fondsgesellschaften, also auch der Beklagten, vereinbart worden.
- 39
Die Kenntnis des Geschäftsführers der Klägerin von den Untreuehandlungen des Prof. S. sei ersichtlich aus der offenen Postenliste (nachfolgend: OPOS-Liste) aus November 2011 der W. I. B.V., die dem Geschäftsführer der Klägerin per E-Mail (Anlage B 13) zugegangen sei. Daraus sei zweifelsfrei zu erkennen, dass die Zahlungen von den Fonds an die W. I. B.V. veruntreuenden Charakter gehabt hätten.
- 40
Die Verträge, insbesondere der Dienstleistungsvertrag, seien im Übrigen unwirksam gemäß § 134 BGB i.V.m. § 5 StBerG, da sie die Erbringung unzulässiger Hilfeleistungen in Steuersachen zum Gegenstand hätten.
- 41
Dies gelte in Bezug auf den Jahresabschluss ebenso wie für die Umsatzsteuervoranmeldung. Es lägen selbständige steuerliche Bewertungen, eigene Entscheidungen in steuerlicher Hinsicht bzw. sonstige steuerberatende Tätigkeiten der Klägerin und nicht nur rein mechanische Vorgänge zugrunde. Dieser Gesetzesverstoß habe die Gesamtnichtigkeit des Vertragsverhältnisses zur Folge.
- 42
Auf andere Anspruchsgrundlagen sei das Klagbegehren nicht zu stützen.
- 43
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 44
Die Klage ist zulässig - hinsichtlich des Klagantrages zu 2. auf der Grundlage des § 259 ZPO -, aber unbegründet, wie sich aus den nachfolgend gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten Erwägungen ergibt.
I.
- 45
Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung der Brutto-Vergütung von (€ 12.971,00 + € 1.785,00 =) € 14.756,00 und fortlaufend weiterer € 3.242,75 pro Monat ab dem 01.07.2015 bis zum 01.07.2016 sowie € 1.080,92 per 01.10.2016 nicht verlangen.
1.
- 46
Der Anspruch folgt nicht auf der Grundlage des Rahmen- bzw. Dienstleistungsvertrages nach Maßgabe der § 611, 615 BGB.
a.
- 47
Dabei kann offen bleiben und bedarf keiner weiteren Aufklärung und Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Parteien eine Erhöhung der ursprünglich vorgesehenen Vergütung vereinbart haben bzw. ob die Voraussetzungen für eine Preisanpassung gegeben waren.
b.
- 48
Das Vertragsverhältnis ist jedenfalls unwirksam.
aa.
- 49
Hier wiederum kann dahinstehen, ob der Klägerin bei der Vertrags- bzw. Preisgestaltung ein Missbrauch der Vertretungsmacht zur Last fällt bzw. zuzurechnen ist vor dem Hintergrund, dass Herr K1 an Herrn R. K. mit E-Mail vom 24.08.2011, 10:03 Uhr (Anlage B 1) geschrieben hat:
- 50
„Zur Liquiditätssicherung sollte der an die Fonds zu belastenden Betrag relativ hoch sein.“
bb.
- 51
Die Unwirksamkeit des Vertragsverhältnisses folgt jedenfalls aus § 5 StBerG i.V.m. § 134 BGB.
- 52
Die Klägerin hat unbefugt Hilfeleistungen in Steuersachen erbracht, ohne zu dem hierzu befugten Personenkreis zu gehören. Der Verstoß macht die Vertragsbeziehung insgesamt nichtig gemäß § 134 BGB (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.03.1996 – IX ZR 240/95, BGHZ 132, 229, 231 = NJW 1996, 1954).
- 53
Für die steuerberatenden Berufe gilt, dass ein hohes öffentliches Interesse an einer sachgerechten Beratung besteht. Wegen der Wahrnehmung der Mandanteninteressen und der Vertrauensstellung gegenüber Finanzbehörden und –gerichten besteht ein allgemeines Interesse, dass Personen mit fehlender Sachkunde, Erfahrung oder persönlicher Eignung von der Hilfestellung in Steuersachen ausgeschlossen werden. Der Schutz der Steuerrechtspflege erfordert es indes nicht, jedwede nur denkbare Mitwirkung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten allein den in §§ 3, 3 a und 4 StBerG genannten Personen vorzubehalten. Sogenannte Kontierer dürfen daher bei entsprechender Ausbildung gemäß § 6 Nr. 4 StBerG auf einem eng begrenzten Teilgebiet Hilfe in Steuersachen leisten. Dabei sind auf verfassungsrechtlicher Grundlage drei Tätigkeitsbereiche zu unterscheiden, namentlich das Einrichten der Buchführung (Aufstellen des Kontenplans), die laufende Buchführung und das Erstellen von Abschlüssen (Überschussrechnungen und Bilanzierung). Nur die laufende Buchführung (einschließlich laufender Lohnabrechnung und Fertigung von Lohnsteueranmeldungen) darf – ausnahmsweise – gemäß § 6 Nr. 4 StBerG den dort genannten Personen mit entsprechender Ausbildung überlassen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2001 – 23 U 29/01, NJOZ 2002, 527 m.N.), nicht dagegen die Fertigung von Jahresabschlüssen sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen und die umsatzsteuerrechtliche Berechnung. Diese Tätigkeiten sind uneingeschränkt den steuerberatenden Berufen vorbehalten.
- 54
Nach diesem Maßstab ergibt sich vorliegend ein Verstoß gegen das Verbot des § 5 StBerG.
- 55
aaa.
- 56
Dabei bedarf im Ergebnis keiner Klärung, ob die vom Vertragsverhältnis umfasste und von der Klägerin geleistete Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss als Gesetzverstoß zu qualifizieren ist.
- 57
bbb.
- 58
Der Gesetzesverstoß liegt jedenfalls in der erfolgten Befassung der Klägerin mit der Umsatzsteuervoranmeldung.
- 59
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine vollwertige Steuererklärung gemäß §§ 150, 167, 168 Abgabenordnung (AO), deren Erstellung umfassende Kenntnisse des Umsatzsteuerrechts voraussetzt. Sie ist eine Vorbehaltsaufgabe gemäß § 1 Abs. 1 StBerG, für die eine Ausnahmeregelung in § 6 StBerG nicht vorgesehen ist.
- 60
aaaa.
- 61
Die Klägerin hat indes auch die Umsatzsteuervoranmeldung für die Beklagte für das Jahr 2014 erledigt und sie mit E-Mail vom 09.04.2014 (Anlage B 12) finalisiert bzw. so vollständig ausgefüllt, dass nur noch die Unterschrift zu leisten war, an die Beklagte und daran anschließend an das Finanzamt übersandt. Dass die Klägerin geltend macht, die Umsatzsteuervoranmeldung sei lediglich auf der Basis einer automatischen Funktion des EDV-Buchhaltungssystems erstellt worden, hindert die Einstufung der Tätigkeit als Vorbehaltsaufgabe nicht. Der BFH hat bereits anlässlich seiner Entscheidung vom 01.03.1983 (VII R 27/82, BeckRS 1983, 22006427) zu einer solchen Erwägung zutreffend ausgeführt:
- 62
„Daß die Fertigung einer Umsatzsteuervoranmeldung nur mechanisches Rechenwerk darstellt, wie der Kläger behauptet, ist jedenfalls dann unrichtig, wenn sie verantwortlich und unter Berücksichtigung der Regelungen des UStG geschieht. Die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung genügt sicherlich nicht den Anforderungen, die das Gesetz an eine Umsatzsteuervoranmeldung stellt. Anderenfalls würde die Verantwortung für die Richtigkeit der Umsatzsteuervoranmeldung auf den Buchführer übertragen werden, der dann auch die Subsumtion der Geschäftsvorfälle unter die einschlägigen Bestimmungen des UStG vorzunehmen hätte. Selbst wenn es richtig wäre - was unentschieden bleiben kann -, daß durch die bei der Einrichtung der Buchführung eines Betriebes getroffenen Entscheidungen - die nach dem Beschluß des BVerfG in BStBl II 1980, 706, 710, BVerfGE 54, 301, 316 (Abschn. B II 3a aa der Gründe) den steuerberatenden Berufen vorbehalten sind - die Einordnung der Geschäftsvorfälle unter die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften weitgehend vorweggenommen werden könnte, änderte das nichts daran, daß die Steuerangelegenheit erst durch die Umsatzsteuervoranmeldung wirklich erledigt wird. Deren Erstellung ist mit dem schlichten Kontieren von Belegen oder der laufenden Lohnsteuerbuchführung nicht vergleichbar, sondern sieht ein eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden vor, das auch die kritische Überprüfung und eine gesetzesgerechte Auswertung der durch den Buchführungshelfer gelieferten Zahlen einschließt. Daß der Gesetzgeber diese Tätigkeit den Personen vorbehält, die aufgrund einer sachgerechten Vorbildung zur Hilfeleistung in Steuersachen zugelassen sind, ist daher kein Eingriff in die Berufsfreiheit, der weiter geht, als die sie legitimierenden öffentlichen Interessen erfordern.“
- 63
Es ist danach nicht statthaft, auf eine Erledigung durch „Knopfdruck“ bzw. „Aktivierung der entsprechenden Programmbefehle“ zu verweisen. Der Fortschritt in der EDV hat nichts geändert an der Würdigung, dass die Umsatzsteuervoranmeldung eben kein „Abfallprodukt“ aus der erfassten Buchhaltung, sondern eine vollständige Steuererklärung ist. So hat auch OLG Hamm in seinem Urteil vom 18.07.2006 – 4 U 17/06 (DStRE 2006, 1562) darauf verwiesen, dass die Verbuchung mit einem vorhandenen Programm eine „Erstellung“ der Voranmeldung ist, wenn der eigentliche Rechenvorgang der automatischen Datenverarbeitung überlassen bleibt, da die Eingabe der Buchungsbeträge ihrerseits eine wertende Entscheidung desjenigen voraussetze, der die Eingaben vornehme. Dabei kommt die Erwägung zum Tragen, dass eine den steuerberatenden Berufen vorbehaltene kritische Überprüfung der Dateneingaben und Verarbeitungsergebnisse nicht gewährleistet ist, wenn die Umsatzsteuer-Voranmeldung mittels automatischer Datenverarbeitung sozusagen „nebenbei“ gefertigt wird. Maßgebend für die Einstufung ist danach, dass zwischen der mechanischen Zusammenfassung einerseits und der kritischen Überprüfung und umsatzsteuerrechtlichen Würdigung der aus der Buchführung übernommenen Zahlen anderseits zu unterscheiden ist. Spätestens bei der Übernahme der Daten aus der Buchführung in die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist eine umfassende steuerrechtliche Prüfung und Würdigung erforderlich, die nur Angehörige der steuerberatenden Berufe verantwortungsvoll für andere geschäftsmäßig leisten können (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.1999 – IX ZR 112/98, BeckRS 1999 300 56361; 343; LG Regensburg, Urteil vom 19.10.2004 - 2 S 204/4 (3), DStR 2005, 807; Bethge, DStR 2006, 1959, 1960).
- 64
bbbb.
- 65
Die Ausnahmeregeln des § 6 StBerG sind nicht einschlägig.
(1)
- 66
In der vorliegenden Fallkonstellation handelt es sich nicht nur um eine Weiterleitung vom Steuerpflichtigen übermittelter Daten im Sinne des § 6 Nr. 3 StBerG, sondern um eine Daten-Eingabe. Bei der Erfassung umsatzsteuerrechtlich relevanter Belege in das von der Klägerin benutzte Programm ist eine Entscheidung zu treffen, ob es sich um steuerpflichtige Umsätze handelt oder nicht bzw. ob ein Vorsteuererstattungsanspruch besteht und in beiden Fällen, in welcher Höhe. In dieser Tätigkeit, die auch beim Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung in die vom Eingeber zu verantwortende und auf Richtigkeit zu prüfende Zuordnung zu dem finanzamtlichen Vordruck mündet, liegt eine Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten, da dazu steuerrechtliche Kenntnisse erforderlich sind (vgl. auch FG Sachsen, Urteil vom 23.07.2014 – 2 K 580/14, DStR 2014, 2316)
(2)
- 67
§ 6 Nr. 4 StBerG ist nicht anwendbar, da schon unter den Wortlaut nicht die mechanische Übermittlung zuvor erfasster Daten fällt. Auch hier ist darauf zu verweisen dass im Rahmen des nach dieser Bestimmung zulässigen Buchens laufender Geschäftsvorfälle, das strikt nach einem vorgegebenen Kontenplan und anhand der Belege des Kunden erfolgt, diese kritische Überprüfung nicht bzw., nur sehr begrenzt möglich ist (so Bethge a.a.O.).
- 68
cccc.
- 69
Dem Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens der Steuerberaterkammer nach § 76 Abs. 1 und 2, Nr. 7 StBerG war nicht nachzugehen, da die Beurteilung, ob eine Vorbehaltsaufgabe in Rede steht, eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage ist.
- 70
ccc.
- 71
Die Klägerin hat nicht dargetan und unter Beweis gestellt, dass eine dem danach allein befugten Personenkreis der §§ 3, 3 a, 4 StBerG zuzuordnende Person bei der Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung gemäß § 150 AO mitgewirkt hat.
- 72
Soweit die Klägerin auf das Urteil des BFH vom 10.03.2015 (VII R 12/14, BeckRS 2015, 94755) verweist, kann sie daraus für ihren Standpunkt nichts herleiten, da im dortigen Fall die Ausnahmevorschrift § 4 Nr. 4 StBerG in Rede steht. Die Klägerin ist aber nicht – wie es die Norm voraussetzt – „Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens“.
- 73
ddd.
- 74
Die Klägerin hat die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen auch geschäftsmäßig ausgeübt. Diese Voraussetzung ist bereits dann erfüllt, wenn jemand ausdrücklich oder erkennbar die Absicht verfolgt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbständigen (nach eigenem Willen, eigenverantwortlichen und weisungsunabhängigen Beschäftigung zu machen, wobei selbst eine einmalige Tätigkeit genügt, wenn aus den Umständen, insbesondere der Einrichtung eines Büros, der Wille erkennbar ist, eine derartige Tätigkeit zu wiederholen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2001 – 23 U 29/01, NJOZ 2002, 527, 529). So liegt der Fall – wie von der Klägerin im Übrigen nicht in Abrede genommen und in der Vertragsbeziehung angelegt – hier.
- 75
eee.
- 76
Mit diesem Verstoß tritt Gesamtnichtigkeit nach § 134 BGB ein, denn das streitgegenständliche Dienstleistungsvertragsverhältnis lässt sich nicht in einen wirksamen und unwirksamen Teil aufspalten. Dies gilt grundsätzlich, obwohl das Vertragsverhältnis auch erlaubte Tätigkeiten umfasst haben mag, denn der Vertrag bleibt insgesamt gemäß § 134 BGB ohne rechtliche Wirkung (vgl. zur Gesamtnichtigkeit auch bezogen auf erlaubte Teiltätigkeiten: BGH, Urteil vom 30.09.1999 – IX ZR 139/98, NJW 2000, 69; BGH, Urteil vom 17.02.2000 – IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1562; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2005 – I-23 U 164/04, BeckRS 2005, 30349976).
- 77
Anders wäre es nur, wenn anzunehmen wäre, dass die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen hätten (§ 139 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2005 – IX ZR 109/04, BeckRS 2005, 06645 m.N.). Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Teilwirksamkeit ist danach derjenige, der Rechte aus dem Vertrag herleitet (vgl. (BGH, Urteil v. 30. 1. 1997 - IX ZR 133/96, NJW-RR 1997, 684).
- 78
Eine – wie hier – in das Vertragswerk aufgenommene salvatorische Erhaltungsklausel, mit welcher die dispositive Regelung des § 139 BGB wirksam abbedungen worden ist, schließt eine Gesamtnichtigkeit nicht aus und führt lediglich zu einer Umkehrung der Vermutung des § 139 BGB. Die Nichtigkeit des gesamten Vertrags tritt nur dann ein, wenn die Aufrechterhaltung des Rechtsgeschäfts trotz der salvatorischen Klausel im Einzelfall durch den durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Parteiwillen nicht mehr getragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15. 3. 2010 - II ZR 84/09, BeckRS 2010, 10845). Die Klägerin hat die allein plausible und von der Beklagten hervorgehobene Erwägung, zur Vermeidung von Reibungsverlusten und Mehrtätigkeiten sei der Parteiwille gewesen, den Dienstleistungsvertrag nur im dargelegten Umfang und nicht „aufgeteilt“ zu schließen, nicht durch aussagekräftigen Tatsachenvortrag widerlegt. Dabei genügt es nicht, dass sie vorbringt, eine gewünschte Alleinverantwortlichkeit sei ihr gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden. Es liegt mangels gegenteiliger, hier fehlender Gesichtspunkte oder dem Vertragspartner zum Ausdruck gebrachter Erklärungen auf der Hand und in der Natur des Dienstleistungsgegenstandes, dass Reibungen, Mehrtätigkeiten und Mehrkosten bei der Bearbeitung des Mandates auftreten, die in Kauf zu nehmen nicht mehr als vom Parteiwillen gedeckt zu erkennen sind.
2.
- 79
Die Klägerin kann ihren Zahlungsanspruch für geleistete Tätigkeit auch nicht aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff BGB herleiten, denn sie hat schon nicht dargelegt, damit kein eigenes, sondern ein fremdes Geschäft besorgt zu haben.
3.
- 80
Ebenso wenig hat die Klägerin einen Zahlungsanspruch für geleistete Tätigkeit schlüssig dargetan unter dem Gesichtspunkt eines geschuldeten Wertersatzes aus Bereicherungsrecht gemäß §§ 812, 818 Abs. 2 BGB, der sich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung richten würde.
- 81
Nach § 817 S. 2 BGB ist ein solcher Anspruch bereits ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ein Gesetzesverstoß, wie er hier in Rede steht, zur Last fällt, bei dem der Leistende leichtfertig vor dem Verbotensein seines Handelns die Augen verschlossen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2001 – 23 U 29/01, NJOZ 2002, 527, 530; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 817 BGB Rn. 8 m.N.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Dem Geschäftsführer der Klägerin musste aus seiner Ausbildung zum Bilanzbuchhalter geläufig sein, dass nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes ein sog. Steuerberaterprivileg eingerichtet ist. Wenn er dies - wider Erwarten - nicht zur Kenntnis genommen haben sollte, wäre diese Unkenntnis als leichtfertig einzustufen.
II.
- 82
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
- 84
Beschluss
- 85
Der Streitwert wird festgesetzt auf € 32.050,67 (§§ 48 Abs. 1, 39, 45 GKG)
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