Urteil vom Landgericht Hamburg (8. Zivilkammer) - 308 O 437/15

Tenor

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) jeweils einen Betrag in Höhe von € 10.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Kläger zu 1), 2), 3) und 4) jeweils einen Betrag in Höhe von € 519,03 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger fallen der Beklagten zu 1) zu ½ und den Klägern jeweils zu 1/8 zur Last.

1. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) fallen den Klägern zur Last.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Nachdem die Parteien die von den Klägern geltend gemachten Unterlassungsansprüche übereinstimmend für erledigt erklärt haben, begehren die Kläger noch die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten sowie die Kläger zu 1) und 2) zudem die Zahlung einer Geldentschädigung wegen der öffentlichen Zugänglichmachung einer textlich veränderten Versions des Lieds „Tage wie diese“.

2

Die Kläger zu 1) und 2) sind Mitglieder der - nach eigenen Bekunden - dem linkspolitischen Spektrum zuzurechnenden Band „D. T. H.“. Der Kläger zu 1) ist Komponist des Werks „Tage wie diese“. Der Kläger zu 2) hat gemeinsam mit B. M. den Text zu der Komposition verfasst. Für den Inhalt des Texts wird auf Track 01 der als Anlagenkonvolut K3 zur Akte gereichten CD Bezug genommen.

3

Die Klägerin zu 4) ist Rechtsnachfolgerin der R. M. D. Germany GmbH, mit der die Kläger zu 1) und 2) am 03.07.2007 den in Auszügen im Anlagenkonvolut K1 zur Akte gereichten Autorenverlag geschlossen haben. Zwischen der Klägerin zu 4) und der Klägerin zu 3) besteht der ebenfalls im Anlagenkonvolut K1 in Auszügen zur Akte gereichte Co-Verlagsvertrag. Für den Inhalt der Verträge wird jeweils auf das Anlagenkonvolut K1 Bezug genommen.

4

Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin des Labels F. R., das Betreiberin der Website f..com ist. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

5

Auf der Website f..com war jedenfalls im Zeitraum 10.08.2015 bis 12.08.2015 eine Hörprobe zu der CD „D. L. v. B.“ der Band „A.“ abrufbar. Die Mitglieder dieser Band sind der Schweizer rechtsextremen, gewaltbereiten Szene zuzuordnen und stehen dem Blood and Honour Netzwerk nahe. Sie wurden 2010 wegen Bedrohung und auf der Grundlage der Rassismus-Strafnorm zu Geldstrafen von 120 bis 125 Tagessätzen verurteilt. Die Hörprobe enthielt zu Beginn von Minute 0:00 bis etwa Minute 1:50 eine textlich veränderte Version des Lieds „Tage wie diese“. Der Text lautete:

6

(Ich warte) lange auf diesen Tag
Marschier mit Stolz, über den Asphalt
Als wär´s wie früher, als gäb´s ein Sieg
Das mich immer weiter, an die Fronten zieht
Kämpfen zusammen, setzen´s in Flammen, wir sind bereit
Zur gleichen Uhrzeit, am unserem Treffpunkt, wie ausgemacht
Unsere Feinde, sind Boni-pleite
Doch sie haben Angst, Angst vor unserem Zorn
Wie kennen die Namen, die Motoren starten
Alte Götter erstrahlen zu altem Glanz
Tausend Sonnen scheinen, Dämonen weinen, kristallklare Nacht
Wo die anderen Warten, um mit uns zu starten, es ist vollbracht
An einem Tag wie diesem holen wir uns das Reich zurück
An einem Tag wie diesem zwingen das Volk zu seinem Glück
Holen wir uns das Reich zurück
Das Reich ist ewig, ewig für immer
Wir halten Wache, in dieser dunklen Nacht

7

Die CD, die über den Webshop der Internetseite www. f..com erworben werden konnte, enthielt dieses Lied nicht. Die Beklagte zu 1) produzierte die CD. Sie bewarb die Hörprobe und die CD mit folgendem Text: „A. D. L. v. B. Erschienen bei F. R. / Mit etwas Verzögerung servieren wir euch hier das erste in Deutschland offiziell erhältliche Studioalbum der Schweizer Hardliner von A.! (…) Hier lässt sich keiner den Mund verbieten daher geht es textlich an die Grenzen des absolut machbaren! (…) 10/10 Punkten für die Kameraden aus der Schweiz!“.

8

Ab dem 09.08.2015 wurde in schweizerischen Medien darüber berichtet, dass die Band A. eine rechtsverletzende Version von „Tage wie diese“ veröffentlicht habe (Anlagenkonvolut K6). In einer gegenüber anfragenden Medien erfolgten Stellungnahme verwies „f.“ darauf, dass „der beanstandete Song nicht auf der neuen A.-CD erscheinen“ werde.

9

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.08.2015 wurden die Beklagten abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert, Anlage K7. Nach Erhalt der Abmahnung wurde die Hörprobe entfernt. Die Beklagte zu 1) antwortete mit Schreiben vom 16.08.2015, für dessen Inhalt auf die Anlage K8 Bezug genommen. Am 18.08.2015 gaben die Beklagten eine Unterlassungserklärung ab, in der es heißt „Im Gegenzug verzichten die Rechteinhaber und Anspruchsteller auf die Geltendmachung aller weiteren Ansprüche“. Für den weiteren Inhalt der Erklärung wird auf die Anlage K10 Bezug genommen. Die Kläger nahmen diese Erklärung nicht an und beantragten den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die die Kammer mit Beschluss vom 02.09.2015, Az. 308 O 209/15 antragsgemäß erließ.

10

Mit Schreiben vom 15.09.2015 forderten die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 30.09.2015 erneut zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 25.000,00 sowie zur Erstattung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten auf. Für die Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K11 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.10.2015 forderten die Klägerin die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 06.11.2015 auf, die einstweilige Verfügung vom 02.09.2015 als endgültige Regelung anzuerkennen. Für den Inhalt dieses Schreibens wird auf die Anlage K12 Bezug genommen.

11

Die Single „Tage wie diese“ erreichte Platz eins der Charts in Deutschland und war insgesamt 85 Wochen in den deutschen Single-Charts vertreten. „Tage wie diese“ wurde bei der Echoverleihung 2013 als Hit des Jahres 2012 prämiert.

12

Der Beklagte zu 2) befand sich etwa ab Oktober 2014 bis Januar 2016 in Haft.

13

Die Kläger tragen vor, das entfremdete Werk verletze die Urheberpersönlichkeitsrechte der Kläger zu 1) und 2). Ihr Werk „Tage wie diese“ sei entstellt worden, indem die von den Beklagten öffentlich zugänglich gemachte Version der Band A. die Originalkomposition ihres Werks bewusst mit Textpassagen verbinde, die eindeutig rechtslastigen und faschistoiden Inhalts seien. Die positive, lebensbejahende Aussagekraft des Originaltextes werde in ihr Gegenteil verkehrt. Die Entstellung des Werks sei bewusst initiiert worden, um die Bekanntheit und den Absatz des A.S-Albums „D. L. v. B.“ anzukurbeln.

14

Die Kläger tragen weiter vor, das entfremdete Werk stelle darüber hinaus eine unfreie Bearbeitung im Sinne des § 23 Abs.1 UrhG dar. In dem Vertrag vom 03.07.2007 (Anlagenkonvolut K1) hätten die Kläger zu 1) und 2) ihre ausschließlichen Bearbeitungsrechte an dem verfahrensgegenständlichen Werk an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 4) übertragen. Nach Abschluss des Co-Verlagsvertrags zwischen den Klägerinnen zu 3) und 4) werde das Bearbeitungsrecht von diesen gemeinsam wahrgenommen. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Werks in bearbeiteter Form sei gegenüber der öffentlichen Zugänglichmachung in unveränderter Form etwas Eigenständiges und erfordere die Einräumung eines eigenständigen Nutzungsrechts. Das Bearbeitungsrecht könne wie jedes andere Nutzungsrecht auch nach den §§ 31 ff UrhG übertragen werden.

15

Aufgrund der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs sei vorliegend ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden in Höhe von € 25.000,00 gerechtfertigt.

16

Nach Zustellung der Klage haben die Beklagten mit Schreiben vom 08.03.2016 die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt. Für den Inhalt des Schreibens wird auf die Anlage B1 Bezug genommen. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich der unter Ziffer 1. der Klagschrift vom 08.12.2015 angekündigten Unterlassungsanträge in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Nachdem die Kläger in der Klagschrift hinsichtlich der Ziffer 2. zunächst angekündigt hatten, zu beantragen, die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zu 1 und 2 € 25.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2015 zu zahlen, beantragen die Kläger zuletzt,

17

1. […]

18

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger zu 1) und den Kläger zu 2) einen Schadensersatzbetrag, welcher in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch dessen Mindestbetrag je € 12.500,00 nicht unterschreitet, nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

19

3. die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger € 2.076,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

20

Die Beklagten beantragen,

21

die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagten tragen vor, die Band A. habe zur Bewerbung der CD selbst eine Datei erstellt und diese dann der Beklagten zu 1) als Hörprobe zum Hochladen im Shop zur Verfügung gestellt. Nach den Bekundungen der Band gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten zu 1), S. P., seien auf dieser Hörprobe nur die Lieder enthalten gewesen, die auch auf die CD gepresst wurden. Ohne dies vorher zu überprüfen, sei dieser Zähler auf der Internetseite der Beklagten zu 1) hochgeladen worden.

23

Die Voraussetzungen für die Geltendmachung immateriellen Schadensersatzes seien nicht erfüllt. Es fehle an einer schwerwiegenden Beeinträchtigung. Die Hörprobe sei nur 602 Mal abgerufen worden.

24

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

25

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S. P.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 12.02.2016 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die zulässige Klage ist gegenüber der Beklagten zu 1) überwiegend auch begründet (dazu unter 1.), gegenüber dem Beklagten zu 2) ist sie unbegründet (dazu unter 2.).

27

1. Den Kläger zu 1) und 2) stehen gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von jeweils € 10.000,00 zu (dazu unter a)) zu, ein darüber hinaus gehender Anspruch besteht indes nicht (dazu unter b)). Die Kläger zu 1) bis 4) können zudem Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren verlangen (dazu unter c).

28

a) Den Klägern zu 1) und 2) steht gegen die Beklagte zu 1) jeweils ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 97 Abs.2 S.4 UrhG in Höhe von € 10.000,00 zu. Ein weitergehender Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung besteht nicht.

29

aa) Die Komposition des Klägers zu 1) ist als Werk der Musik gemäß § 2 Abs.1 Nr. 2, Abs.2 UrhG, der Text, den der Kläger zu 2) gemeinsam mit B. M. geschaffen hat, ist als Sprachwerk gemäß § 2 Abs.1, Nr.1, Abs.2 UrhG urheberrechtlich geschützt.

30

bb) Die Kläger sind jeweils als Urheber zur Geltendmachung von immateriellen Schadensersatz aktivlegitimiert, § 97 Abs.2 S.4 UrhG. Im Rahmen des unverzichtbaren Kerns der Urheberpersönlichkeitsrechte bleibt der Urheber stets zu Schadensersatzansprüchen befugt (Nordemann in Fromm/Nordemann, 11. Auflage, § 97 Rz. 128).

31

cc) Die Beklagte zu 1) hat die Komposition des Klägers zu 1) und das Sprachwerk des Klägers zu 2) im Internet auf ihrer Website f..de in Form der Hörprobe im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Dass die verfahrensgegenständliche Version der Band A. die Komposition des Klägers zu 1) übernimmt, ergibt sich aus einem akustischen Vergleich der als Anlage K3, dort Track 1, eingereichten Originalversion und der als Anlage K3, dort Track 2 eingereichten Version der Band A.. Dass für den Text dieser Version das Sprachwerk des Klägers zu 2) als Vorlage diente, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Texte. Sowohl Aufbau als auch Gliederung wurden unmittelbar übernommen. Auch der Inhalt und Teile der Formulierungen finden sich wieder.

32

dd) Eine Rechtfertigung der Nutzung der Werke der Kläger über § 24 UrhG als freie Benutzung macht die Beklagte zu 1) nicht geltend und scheidet im vorliegenden Fall auch aus.

33

Eine freie Benutzung setzt - in Abgrenzung zur unfreien Bearbeitung nach § 23 UrhG - voraus, dass das ältere Werk nur als Anregung zu neuem, selbständigem Werkschaffen dient und die dem älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk „verblassen“ (vgl. BGH GRUR 1994, 206, 208 - Alcolix; Schulze in: Dreier/Schulze, § 24 Rn. 8 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht gegeben.

34

Unstreitig wahrt die Version des Lieds „Tage wie diese“ der Band A. keinen deutlichen „äußeren“ Abstand zum Original. Die eigenpersönlichen Züge des Originals sind in der neuen Version nach wie vor sowohl im Hinblick auf die Komposition als auch im Hinblick auf das Sprachwerk dominierend.

35

Eine freie Benutzung ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn die aus dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in einem eher wörtlichen Sinn verblassen und demgemäß in diesem so zurücktreten, dass das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert. Vielmehr kann der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks - selbst bei deutlichen Übernahmen gerade in der Formgestaltung - auch dann gegeben sein, wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist (BGH, Urteil vom 28.07.2016, I ZR 9/15, Rz. 22 - auf fett getrimmt). Auch in einem solchen Fall kann davon gesprochen werden, dass die entlehnten individuellen Züge des älteren Werkes im neueren Werk "verblassen" (BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 f. - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 - Gies-Adler; BGH, GRUR 2014, 258 Rn. 39 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I). Auf den inneren Abstand kommt es vor allem bei Fallgestaltungen an, in denen eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk es erfordert, dass dieses und seine Eigenheiten, soweit sie Gegenstand der Auseinandersetzung sind, im neuen Werk erkennbar bleiben. Im vorliegenden Fall findet jedoch keine Auseinandersetzung mit den Werken der Kläger statt. Die verfahrensgegenständliche Version steht vielmehr für sich, sie greift nur deshalb auf bereits vorhandene Schöpfungen zurück, um von diesen zu profitieren.

36

Auch wenn ein innerer Abstand auch auf andere Weise hergestellt werden kann (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix BGH, GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen; BGHZ 141, 267, 281 - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 - Gies-Adler; BGH, GRUR 2011, 134 Rn. 34 - Perlentaucher; GRUR 2014, 258 Rn. 39 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I), so ist vorliegend kein Umstand ersichtlich, der einen inneren Abstand begründen könnte. Es ist eine strenge Beurteilung angebracht, ob das neue Werk derart durch eigenschöpferische Leistung einen inneren Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen gewonnen hat, dass von einem selbständigen Werk gesprochen werden kann (BGH GRUR 1994, 206, 208 - Alcolix). Wird das ältere Werk lediglich benutzt, um eine eigene Aussage zu vermitteln, ohne dass eine Anknüpfung zu dem urheberrechtlich geschützten Werk ersichtlich ist, verlässt das neue Werk den Schutzbereich der Vorlage nicht (vgl. BGH GRUR 1994, 191, 206 - Asterix-Persiflagen). So verhält es sich hier.

37

Im Übrigen liegt auch keine Parodie im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vor (GRUR 2014, 972 Rn. 17ff-Deckmyn).

38

ee) Die Beklagte zu 1) hat die widerrechtliche Nutzung zu vertreten. Auch wenn nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen P. nicht zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass die Beklagte zu 1) vorsätzlich handelte, so trifft sie dennoch der Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

39

Der Zeuge hat angegeben, ihm sei die Hörprobe als Datei per E-Mail zugesandt worden, er habe sie online gestellt, ohne sie zuvor angehört zu haben. Die Kammer verkennt nicht, dass die Aussage des Zeugen davon geprägt war, ausweichend und abwehrend zu antworten. Der Zeuge war erkennbar bestrebt, weder sich noch Dritte zu belasten. Auch wenn Zweifel bestehen, ob die Aussage des Zeugen in allen Punkten der Wahrheit entsprochen hat, so steht damit aber auch nicht das Gegenteil seiner Aussage positiv fest. Aus seiner Aussage folgt nicht im Umkehrschluss, dass er oder andere Mitarbeiter der Beklagten zu 1) entgegen der Angaben des Zeugen tatsächlich positive Kenntnis vom Inhalt der Hörprobe hatten und diese somit in Bezug auf ein öffentliches Zugänglichmachen des verfahrensgegenständlichen Lieds vorsätzlich gehandelt hat.

40

Der Beklagten zu 1) ist jedoch eine grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. Nach Angaben des Zeugen sei er zwar dafür zuständig, die von der Beklagten zu 1) angebotenen Artikel online zu stellen und dabei auch Hörproben einzustellen, es habe jedoch nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört, sich Hörproben zuvor anzuhören. Er habe auch keine Kenntnis davon, dass es entsprechende Anweisungen oder Vorgaben gebe. Aus diesen Angaben folgt, dass die Beklagte zu 1) Hörproben ohne jegliche Kontrolle öffentlich zugänglich macht, obwohl ihr bewusst ist, dass sie in einem rechtlich sensiblen Bereich tätig ist. Dieses Bewusstsein folgt einmal aus dem die CD auf der Website der Beklagten zu 1) beschreibenden Text, in dem es heißt: „Hier lässt sich keiner den Mund verbieten, daher geht es textlich an die Grenze des absolut Machbaren“. Zum anderen gab der Zeuge aber auch an, dass vor der Produktion einer CD die Anwälte der Beklagten zu 1) prüfen würden, ob „das alles so in Ordnung ist“. Wenn vor diesem Hintergrund eine Hörprobe öffentlich zugänglich gemacht wird, ohne dass überhaupt vorgesehen ist, dass diese zuvor inhaltlich geprüft wird, so ist trotz der nicht fernliegenden Annahme, Hörprobe und CD seien inhaltlich identisch, hier von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen.

41

ff) Die Beklagte zu 1) haftet hierfür gemäß § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG auch auf Ersatz des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist. Dies entspricht im vorliegenden Fall der Billigkeit.

42

Ein Ausgleich immaterieller Schäden durch Geldentschädigung setzt voraus, dass es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts handelt (BGH GRUR 1971, 525, 526 - Petite Jacqueline) und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH GRUR 1970, 370, 372 f. - Nachtigall). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu bejahen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsprüfung sind Anlass und Beweggrund des Handelns, der künstlerische Rang des Verletzten und seines Werkes, die Bedeutung und der Umfang des Eingriffs, die Art und Weise der Verletzung, das Ausmaß der Verbreitung, die Möglichkeit/Unmöglichkeit der Beseitigung durch andere Mittel wie Widerruf, Richtigstellung und - vor allem - der Grad des Verschuldens des Verletzers zu berücksichtigen (Reber in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht [Stand: 1.1.2016] § 97 Rz.131; Wandtke/Bullinger, UrhG, 4.Aufl., § 97 Rz.86). Dabei reicht für die Zubilligung eines immateriellen Schadensersatzes alleine die Missachtung des Ausschließlichkeitsrechtes des Urhebers nicht aus, es bedarf vielmehr einer deutlich vom Normalfall zu unterscheidenden Verletzungshandlung (vgl. HansOLG GRUR 1990, 36 - Schmerzensgeld), die schwerwiegend und nachhaltig das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. Auch darf eine Genugtuung nicht auf andere Weise erzielt werden können, etwa weil ein Widerruf den Schaden nicht wiedergutmachen kann oder zu spät kommt (Reber in Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht [Stand: 1.1.2016] § 97 Rz.131; BGH GRUR 1971, 525- Petite Jacqueline) (vgl. zu Vorstehendem auch: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 04. Dezember 2014 - 5 U 72/11 - Rn. 78, juris). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die verfahrensgegenständliche Version von „ Tage wie diese“ verletzten die Kläger zu 1) und 2) schwerwiegend in ihren Urheberpersönlichkeitsrechten.

43

Der Kläger zu 1) ist Urheber der in der verfahrensgegenständlichen Version genutzten Komposition. Auch wenn das Urheberrechtsgesetz den Schutz einer Verbindung zweier Werkarten wie Text und Musik nicht vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 16.04.2015, I ZR 225/12 - Goldrapper, juris Absatz Nr. 17), so stellt die Verbindung seines Musikwerks mit einem Text, der bewusst und gewollt dem politisch rechten Gedankengut entspringt, im vorliegenden Fall gleichwohl eine Beeinträchtigung des Werks des Klägers zu 1) gemäß § 14 UrhG dar. Das Recht gegen Beeinträchtigungen des Werks schützt den Bestand der konkreten Form des veröffentlichten Werks und des darin zum Ausdruck gelangten konkreten geistig-ästhetischen Gesamteindrucks des Werks (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, 5. Auflage, § 14 Rz. 1). Erfasst sind auch Einwirkungen, die das Werk in einen beeinträchtigenden Zusammenhang stellen (Dustmann in Fromm/Nordemann, 11. Auflage, § 14 Rz. 12). Das ist hier der Fall. Das Musikwerk des Klägers zu 1) wurde verwandt, um es mit einer politischen Botschaft zu verknüpfen, die zudem auch noch der rechtsextremen Szene zuzuordnen ist. Es wird benutzt, um für den Vertrieb einer CD der als rechtsradikal bekannten Band A. zu werben. Der Kläger zu 1) als Komponist wird so entweder der Gefahr ausgesetzt, die Öffentlichkeit könne annehmen, er teile die mit seiner Musik verknüpften inhaltlichen Aussagen, oder - sofern seine dem linkspolitischen Spektrum zuzurechnende politische Haltung bekannt ist - seine politische Haltung wird in Frage gestellt, indem sein Werk gerade für Aussagen des politischen Gegners missbraucht wird.

44

Der Kläger zu 2) ist Miturheber des Texts. Die öffentlich zugänglich gemachte Version des Texts greift unmittelbar in die Substanz des vom Kläger zu 2) mitgeschaffenen Texts ein. So werden Ausschnitte des ursprünglichen Texts unmittelbar genutzt und mit anderen Inhalten verbunden. Auf diese Weise wird tiefgreifend in das Werk des Klägers zu 2) eingegriffen, es wird verändert und mit einer anderen Aussage verbunden. Das vom Kläger zu 2) mitgeschaffene Sprachwerk besticht durch seine positiven, lebensbejahenden Aussagen, es feiert gemeinsames Erleben und ausgelassene Fröhlichkeit. Der verfahrensgegenständliche Text hingegen gibt dem Sprachwerk eine politische Aussage, die zu Gewalt sowie Ab- und Ausgrenzung aufruft. Er greift bewusst faschistoide Begrifflichkeiten auf. Die Aussage des Werks des Klägers zu 2) wird so in ihr Gegenteil verkehrt.

45

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung ist für die Annahme der schwerwiegenden Rechtsverletzung auch die Bekanntheit der Kläger und der Band, der sie angehören, von Bedeutung. Die Kläger zu 1) und 2) sind Mitglieder einer bekanntesten deutschsprachigen Bands. Gerade das Lied „Tage wie diese“ ist ihre erfolgsreichste Single, sie wurde 2013 - und damit in der nahen Vergangenheit - bei der Echoverleihung 2013 als Hit des Jahres 2012 prämiert. Das Interesse der Kläger an der Verteidigung ihres Werks ist daher als besonders hoch anzusehen. Die Frage, ob und in welchem Umfang das ursprüngliche Werk dem Publikum bekannt ist, gehört zu den im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umständen (BGH, Urteil vom 28.07.2016, I ZR 9/15, Rz. 47 m.w.Nw.).

46

Auch Anlass und Beweggrund des Handelns der Beklagten zu 1) sprechen in der Gesamtabwägung für die Schwere der Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte der Kläger. Die Beklagte zu 1) bewarb mit der Hörprobe den Vertrieb einer CD der rechtsradikalen Band A.. Sie benutzte die Hörprobe zur Steigerung der Verkaufszahlen und somit zur Vermehrung ihres eigenen Gewinns. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass sich das Lied nicht auf der CD befand. Die Hörprobe weckte gleichwohl Interesse an dieser und lenkte Aufmerksamkeit auf die CD.

47

Demgegenüber stehen die Umstände, dass die Hörprobe nur wenige Tage öffentlich zugänglich war sowie die von der Beklagten zu 1) behauptete, von den Klägern nicht widerlegte, eher geringe Zahl von 602 Aufrufen der Annahme einer schwerwiegenden Rechtsverletzung nicht entgegen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass diese 602 Aufrufe allein in zwei Tagen erfolgt sind, was darauf hindeutet, dass ein großes Interesse an der Hörprobe bestand. Zum anderen sind die genannten Umstände nicht der Beklagten zu 1) zu verdanken, sondern sind darauf zurückzuführen, dass sich die Kläger gegen die Entstellung ihrer Werke zur Wehr setzten. So hat die Beklagte zu 1) nach eigenen Angaben die Hörprobe zwar sofort in Reaktion auf die Abmahnung entfernt. Ohne ein Tätigkeitwerden der Kläger wäre die Hörprobe zu diesem Zeitpunkt augenscheinlich jedoch nicht entfernt worden.

48

Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr Verschuldensgrad gering war. Denn wie oben bereits ausgeführt, ist ihr jedenfalls der Vorwurf grob fahrlässigen Handelns zu machen.

49

Mildere Mittel als die Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte der Kläger durch Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes auszugleichen gibt es nicht. Zwar haben die Kläger aufgrund ihrer Prominenz die Möglichkeit, medial zu der rechtsverletzenden Version ihres Lieds „Tage wie diese“ Stellung zu nehmen und sich öffentlich davon abzugrenzen. Auf diese Weise mag die mit der Entstellung verbundene mögliche Rufbeeinträchtigung in Teilen verringert werden. Eine hinreichende Kompensation der Verletzung ihrer Urheberpersönlichkeitsrechte ist damit jedoch nicht verbunden.

50

gg) Die Höhe des den Klägern jeweils für die eingetretene Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung dem Grunde nach zustehenden immateriellen Schadensersatzes schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO für jeden Kläger auf jeweils € 10.000,00.

51

Dieser Betrag stellt sich unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und im Hinblick auf die präventive Wirkung des immateriellen Schadensersatzanspruchs (siehe dazu BGHZ 18, 149, 155) als angemessen dar. In Bezug auf die Schwere der Rechtsverletzung wird auf die Ausführungen unter I., 1. a) ff) Bezug genommen.

52

b) Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung besteht jedoch nicht. Auch wenn der Umstand, dass die Hörprobe nur wenige Tage öffentlich zugänglich war, aus den dargelegten Gründen der Annahme einer schwerwiegenden Rechtsverletzung nicht entgegensteht, so ist dieser Aspekt dennoch bei der Höhe des Geldentschädigungsanspruchs mindernd zu berücksichtigen. Gleiches gilt in Bezug auf den relativ geringen Verbreitungsgrad. Die Beklagte zu 1) hat zudem den eigentlichen Eingriff in die Integrität der Werke der Kläger nicht selbst vorgenommen, sie hat diesen nur vertieft. Dies stellt eine geringere Eingriffsintensität dar als die Bearbeitung selbst (vgl. hierzu OLG Hamburg, Urteil vom 04.12.2014, 5 U 72/11, Rn. 78 juris; BGH, Urteil vom 28.07.2016, I ZR 9/15, Rz. 46ff - auf fett getrimmt). Gleichwohl ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass diese das entstellte Werk erstmals in Deutschland veröffentlichte.

53

Auch der Umstand, dass der Beklagten zu 1) kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden konnte (siehe dazu unter I.1.a) ff)), wirkt sich mindernd auf die Höhe der Geldentschädigung aus.

54

hh) Der Anspruch auf Zahlung der Geldentschädigung steht den Klägern nicht als Gesamtgläubiger zu. Vielmehr hat jeder Kläger einen eigenen, auf Zahlung an ihn gerichteten Anspruch, da es sich um höchstpersönliche Ansprüche wegen Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte handelt. Insoweit haben die Kläger ihre Anträge in der mündlichen Verhandlung klargestellt. Es kann dahinstehen, ob es sich insoweit um eine Teilklagrücknahme handelt, da sich eine entsprechende Rücknahme jedenfalls in Bezug auf die Kosten angesichts des Umstands, dass der Streitwert unverändert ist, nicht auswirken würde.

55

c) Die Kläger zu 1) bis 4) können darüber hinaus von der Beklagten zu 1) auch gemäß § 97a Abs.1 UrhG Erstattung ihrer vorprozessualen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung vom 12.08.2015 in Höhe von € 2.076,10 verlangen.

56

aa) In Bezug auf die Kläger zu 1) und 2) folgt aus vorstehenden, dass auch die auf Unterlassung der weiteren öffentlichen Zugänglichmachung gerichtete Abmahnung berechtigt war. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen unter I.1.a) Bezug genommen.

57

bb) Auch die Abmahnung der Kläger zu 3) und 4) war berechtigt. Ihnen stand der geltend gemachte Unterlassungsanspruchs gemäß § 97 Abs.1 UrhG ebenfalls zu.

58

(1) Die Klägerin zu 3) ist in Bezug auf die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert. Die Klägerin zu 3) ist Rechtsnachfolgerin der R. M. D. (Germany) GmbH, die mit den Klägern zu 1) und 2) den in Auszügen als Anlagenkonvolut K1 vorgelegten Autorenvertrag geschlossen hat. Mangels Bestreitens der Beklagten zu 1) ist davon auszugehen, dass die Komposition und der Text zu dem Lied „Tage wie diese“ von der Definition der vertragsgegenständlichen Werke in Ziffer 1.2. des Vertrags umfasst ist.

59

In den Ziffern 3.1, 3.3. und 3.3.1. des Vertrags wurde der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 3) das ausschließliche Recht eingeräumt, die vertragsgegenständlichen Werke im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen. Über diese Rechte konnten die Kläger auch noch zugunsten der Klägerin zu 4) verfügen, sie hatten insbesondere nicht zuvor der GEMA entsprechende Nutzungsrechte an ihren Werken eingeräumt. So heißt es in Ziffer 1.1., dass die Zusatzvereinbarungen der GEMA im Zusammenhang mit den sogenannten digitalen Verwertungsrechten von den Autoren nicht abgeschlossen worden seien und dass entsprechende Rechte weder der Gema noch einer sonstigen Verwertungsgesellschaft übertragen worden seien.

60

Darüber hinaus wurde der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 4) in Ziffer 3.3 sowie Ziffer 3.3.4. in Verbindung mit Ziffer 3.3.6. das Recht eingeräumt, Bearbeitungen der vertragsgegenständlichen Werke vorzunehmen und die sodann bearbeiteten Werke auszuwerten. Aus dieser vertraglichen Regelung geht der Wille der Parteien hervor, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 4) das Recht eingeräumt werden sollte, die Veröffentlichung oder Verwertung von Bearbeitungen oder anderen Umgestaltungen des Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Bei diesem Recht handelt es sich um ein besonderes Verwertungsrecht, dass eigenständig eingeräumt werden kann (vgl. BGH, GRUR 1986, 458, 459 - Oberammergauer Passionsspiele; Nordemann in Fromm/Nordemann, 11. Auflage, § 23/24 Rz. 13; Schulze in Dreier/Schulze, 5. Auflage, § 23 Rn. 13). Dies haben die Kläger und die Rechtsvorgänger der Klägerin zu 4) vorliegend getan, indem sie zunächst in Ziffer 3.3. vereinbart haben, dass dem Verlag „sämtliche Nutzungsrechte für alle Nutzungs- und Verwertungsarten der digitalen Aus- und Verwertung“ eingeräumt werden. In den folgenden Unterpunkten werden die von der Rechteeinräumung erfassten Nutzungs- und Verwertungsarten konkret benannt, so in Ziffer 3.3.4. sodann das Bearbeitungsrecht. Dem Wortlaut der Vertragsklausel nach steht dieses Bearbeitungsrecht „unter Berücksichtigung des Zustimmungsrechts des Autors“. Daraus folgt indes nicht, dass das Bearbeitungsrecht als dingliches Nutzungsrecht erst nach entsprechender Zustimmung des Urhebers im Einzelfall eingeräumt wird. Wie insbesondere aus Ziffer 3.3.7. des Vertrags deutlich wird, handelt es sich hierbei allein um eine schuldrechtliche Verpflichtung des Verlags. Nimmt der Verlag also Änderungen an den vertragsgegenständlichen Werken vor oder wertet er solche Werke aus, so handelt er nicht entgegen seinem rechtlichen Können, sondern allein gegen sein rechtliches Dürfen, so dass er sich gegebenenfalls vertraglichen Ansprüchen der Urheber ausgesetzt sieht. Dass die dingliche Rechtseinräumung jedoch bereits mit dem vorliegenden Vertrag erfolgt sein sollte, ergibt sich insbesondere aus dem Regelungsgehalt der Ziffer 3.3.7., in dem es heißt „Für jede Form der Wahrnehmung oder Auswertung der nach diesem Vertrag dem Verlag eingeräumten Nutzungsrechte bedarf der Verlag der jeweiligen vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Autors (Unterstreichung nur hier).“

61

(2) Die Aktivlegitimation der Klägerin zu 3) folgt aus dem zwischen ihr und der Klägerin zu 3) geschlossenen Co-Verlagsvertrag. Aus dessen Ziffer 4. und dem Anhang zu dem Vertrag folgt, dass der Klägerin zu 3) und der Klägerin zu 4) die zuvor der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 4) eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte in Bezug auf die Komposition und den Text zu dem Lied „Tage wie diese“ gemeinsam zustehen sollen.

62

(3) In dieses den Klägern zu 3) und 4) gemeinsam zustehende Nutzungsrecht hat die Beklagte zu 1) eingegriffen, in dem sie die verfahrensgegenständliche bearbeitete Version von „Tage wie diese“ der Band A. auf ihrer Website als Hörprobe öffentlich zugänglich machte. Dies erfolgte mangels eines entsprechenden Nutzungsrechts rechtswidrig.

63

(4) Für diese Rechtsverletzung ist die Beklagte zu 1) als Betreiberin der Website verantwortlich.

64

cc) In Bezug auf alle Kläger bestand zum Zeitpunkt der Abmahnung die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Sie wird durch die Rechtsverletzung indiziert und kann nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden, die im Zeitpunkt der Abmahnung nicht vorlag.

65

dd) Die Kläger können die Erstattung der Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe verlangen. Die Abmahnkosten berechnen sich wie folgt:

66

Der Berechnung ist ein Gegenstandswert in Höhe von € 92.500,00 zugrunde zu legen. Dieser Gegenstandswert ist in Bezug auf die mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsansprüche angemessen. Er entspricht dem in dem einstweiligen Verfügungsverfahren von der Kammer (Az. 308 O 309/15) festgesetzten und vom Hanseatischen Oberlandesgericht (AZ. 5 W 22/16) bestätigten Streitwert.

67

Ausgehend von diesem Betrag ist gemäß §§ 2, 7, 13 RVG i.V.m. Nr. 1008, 2300 VV RVG eine 2,2 Geschäftsgebühr anzusetzen. Da es sich bei der erfolgten Abmahnung der vier Kläger um „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 7 RVG handelt, ist die Geschäftsgebühr von 1,3 um 0,3 für jede weitere Person zu erhöhen, hier also um insgesamt 0,9.

68

Danach errechnet sich ein Gesamtbetrag in Höhe von € 3.119,60. Von diesem Betrag ist aufgrund der erfolgten Anrechnung der im einstweiligen Verfügungsverfahren entstandenen 0,75 Verfahrensgebühr in Höhe von € 1.063,50 auf die Geschäftsgebühr dieser Betrag abzuziehen (vgl. Kostenaufstellung Anlage K11), so dass insgesamt ein noch zu erstattender Gesamtbetrag in Höhe von € 2.076,10 aussteht. Da die Kläger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht als Gesamtgläubiger fordern können, gilt dies auch in Bezug auf die Abmahnkosten, so dass jedem Kläger - insoweit anders als beantragt - ¼ dieses Zahlbetrags in Höhe von jeweils € 519,03 zusteht. Auch ohne eine entsprechende Änderung des Klagantrags konnte die Kammer entsprechend tenorieren, da diese Entscheidung weder über den Klagantrag hinaus geht noch ein unzulässiges aliud zugesprochen wurde, § 308 Abs.1 ZPO. Ob die Verurteilung weniger als beantragt zuspricht, kann dahinstehen, da sich dies jedenfalls nicht kostenmäßig auswirken würde.

69

2. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist unbegründet. Den Klägern stehen die gegenüber dem Beklagten zu 2) geltend gemachten Ansprüche insgesamt nicht zu. Der Beklagte zu 2) ist nicht passiv legitimiert.

70

Die Frage, ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH, BGHZ 201, 344 Rn. 13 - Geschäftsführerhaftung, mwN). Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht danach nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, BGHZ 201, 344 Rn. 17 - Geschäftsführerhaftung, mwN). Darüber hinaus kommt eine zivilrechtliche Haftung für die deliktische Handlung eines Dritten nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2014, 883 Rn. 11 - Geschäftsführerhaftung, mwN). Danach kann als Störer bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und zumutbare Verhaltenspflichten verletzt. Als Beitrag zur Verletzung des geschützten Rechts kann die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 22 - Bear-Share, mwN). Ein Störer haftet danach - anders als ein Täter oder Teilnehmer - nur bei einer Verletzung absoluter Rechte und nicht bei einer Verletzung bloßer Verhaltenspflichten. Er haftet ferner nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz. Ein Geschäftsführer kann bei einer Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft danach persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11 -, Rn. 81, juris).

71

Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Beklagten zu 2) nicht vor. Er war weder an dem öffentlichen Zugänglichmachen der Hörprobe beteiligt, noch hatte er dies aufgrund einer bestehenden Garantenstellung zu verhindern. Auch eine Haftung als Störer kommt vorliegend im Hinblick auf die geltend gemachten Erstattungsansprüche für die entstandenen Abmahnkosten nicht in Betracht, denn es nicht davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) war nicht in der Lage, das öffentliche Zugänglichmachen zu verhindern. Er befand sich zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bereits seit mehreren Monaten in Haft und hatte so keine unmittelbaren Möglichkeiten, auf die Abläufe und Geschehnisse bei der Beklagten zu 1) Einfluss zu nehmen. Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist weder davon auszugehen, dass er vor Antritt der Haftstrafe einen die Rechtsverletzung verhindernden Geschäftsbetrieb hätte sicherstellen können noch dass er Möglichkeiten hatte, aus der Haft heraus zu agieren.

72

Aufgrund dieses, erst in der mündlichen Verhandlung zutage getretenen Sachverhalts vermögen auch die Ausführungen der Beklagten zu 1) im Antwortschreiben vom 16.08.2015 (Anlage K8) keine Haftung des Beklagten zu 2) zu begründen.

II.

73

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB. Sofern die Kläger zunächst darüber hinaus Zinsen verlangt haben, haben sie die Klage zurückgenommen.

III.

74

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 91a, 92 Abs.1, 269 Abs.3 ZPO.

75

Hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Anträge zu Ziffer 1. der Klagschrift waren die Kosten unter Anwendung der sogenannten Baumbach´schen Formel auf die Kläger einerseits und die Beklagte zu 1) andererseits hälftig zu verteilen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands wäre die Klage gegen die Beklagte zu 1) hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche erfolgreich gewesen, während die Klage gegen den Beklagten zu 2) insoweit keinen Erfolg gehabt hätte.

76

1. Den Klägern standen gegen die Beklagte zu 1) die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu.

77

a) Für die Begründung kann zunächst auf die Ausführungen unter I. 1.c) verwiesen werden, auf die die Kammer Bezug nimmt.

78

b) Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage bestand auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Diese war weder durch die Unterlassungserklärung der Beklagten zu 1) vom 18.08.2015 (Anlage K10) noch durch die von der Kammer erlassene einstweilige Verfügung vom 02.09.2015 entfallen. Die Wiederholungsgefahr entfällt, wenn der Schuldner eine ernsthaft, unbefristete, vorbehaltlose und hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt (vgl. Dreier in Dreier / Schulz § 97 Rz. 42). Die Erklärung vom 18.08.2015 steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Kläger auf die Geltendmachung aller weiteren Ansprüche verzichten sollen. Auf eine derartige Einschränkung mussten sich die Kläger nicht einlassen.

79

Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung haben die Kläger mit Schreiben vom 29.10.2015 die Beklagte zu 1) aufgefordert, diese als endgültige Regelung anzuerkennen (Anlage K12, dort S. 2). Dieser Aufforderung sind die Beklagten jedoch zunächst nicht nachgekommen. Da die Beklagten so zum Ausdruck gebracht haben, die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung anerkennen zu wollen, bestand die einmal begründete Wiederholungsgefahr weiter fort. Erst nach Zustellung der Klage hat die Beklagte zu 1) die Abschlusserklärung abgegeben.

80

2. Gegen den Beklagten zu 2) standen den Klägern hingegen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nicht zu. Der Beklagte zu 2) war auch diesbezüglich nicht passiv legitimiert. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die Ausführungen unter I. 2. Bezug.

IV.

81

Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 S. 1, 2 ZPO zugrunde.

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