Urteil vom Landgericht Hamburg (29. Zivilkammer) - 329 O 352/16
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.883,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger macht gegen die Beklagte einen gesellschaftsrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch geltend.
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Der Kläger ist mit einer Einlage im Nominalwert von 50.000,00 DM kommanditistisch an der Beklagten, einem geschlossenen Immobilienfonds, beteiligt. Die Beklagte hält seit dem 02.09.1993 eine Immobilie in der S.str.... in B., deren Ankauf und Errichtung durch ein Darlehen der S. Bank AG finanziert wurde.
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Nachdem das Objekt zwischenzeitlich unvermietet war, das Darlehen daher nicht mehr ordnungsgemäß bedient wurde und eine beabsichtigte Veräußerung der Immobilie scheiterte, unterbreitete die S. Bank AG den Kommanditisten der Beklagten ein Angebot, wonach diese ihre erhaltenen Ausschüttungen zum Teil - nämlich jeweils in Höhe von 23,25 % ihrer Beteiligung - an die Beklagte zurückzahlen sollten, die das Geld dann an die S. Bank AG weiterleiten würde. Im Gegenzug war die S. Bank AG bereit, gegenüber den zahlenden Kommanditisten auf weitergehende Ansprüche aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB zu verzichten.
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Der Gesellschaftsvertrag (Anlage B 1) sieht eine Verpflichtung der Kommanditisten, erhaltene Ausschüttungen an die Beklagte zurückzuzahlen, nicht vor.
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Der Kläger akzeptierte das Angebot der S. Bank AG nicht. Daraufhin nahm die S. Bank AG ihn - gestützt auf §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB - gerichtlich auf Rückzahlung der an ihn geleisteten Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 8.883,70 Euro in Anspruch. Das erstinstanzlich mit der Sache befasste Landgericht Bonn wies die Klage mit Urteil vom 08.02.2012 (Az.: 2 O 220/11; Anlage K 1) ab; auf die Berufung der S. Bank AG gab das Oberlandesgericht Köln ihr mit rechtskräftigem Urteil vom 28.12.2012 (Az.: 18 U 48/12; Anlage K 2) vollumfänglich statt.
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Der Kläger kam im Jahr 2013 der durch das Berufungsurteil titulierten Zahlungsverpflichtung nach. Später forderte er die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2016 (Anlage K 3), für das ihm Kosten von 808,13 Euro entstanden, zur Erstattung der an die S. Bank AG gezahlten 8.883,70 Euro bis zum 21.10.2016 auf.
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Die S. Bank AG stundet der Beklagten derzeit die Darlehensrückzahlung und hat lediglich einen Teil der Zinsen fällig gestellt. Eine geordnete Liquidation der Beklagten haben ihre Gesellschafter bislang nicht beschlossen; vielmehr blieb eine Abstimmung hierüber am 29.11.2009 ohne die erforderliche Mehrheit.
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Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Erstattung der an die S. Bank AG geleisteten Zahlung aus § 110 Abs. 1 HGB zu.
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Er beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.883,70 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.10.2016 zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 808,13 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie meint, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 110 Abs. 1 HGB seien nicht erfüllt. Die Zahlung des Klägers an die S. Bank AG lasse sich nicht als freiwilliges Vermögensopfer in Gesellschaftsangelegenheiten verstehen, sondern habe allein der Erledigung seiner persönlichen Inanspruchnahme gedient.
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Jedenfalls sei ein Anspruch aus § 110 Abs. 1 HGB aber nicht fällig bzw. seine Geltendmachung treuwidrig. Der Kläger sei zur Rücksichtnahme auf die Situation der Beklagten verpflichtet. Deren geordnete Abwicklung sei nur möglich, wenn die S. Bank AG weiterhin den wesentlichen Teil ihrer Forderungen gegen die Beklagte stunde und nur einen Teil der Zinsen fällig stelle; dies wiederum setze voraus, dass die Beklagte ihre verfügbaren finanziellen Mittel zur Bedienung von Forderungen der S. Bank AG - und eben nicht solcher der Kommanditisten - verwende. Das Erstattungsverlangen sei umso mehr rechtsmissbräuchlich, als der Kläger gleichzeitig den notwendigen Verkauf der Berliner Immobilie behindere, indem er - was unstreitig ist - auf einer Gesellschafterversammlung am 04.09.2016 gegen deren Veräußerung gestimmt habe.
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Darüber hinaus drohe bei Erfüllung der Klageforderung ein „Zahlungs-Karussell“, weil sie ein Wiederaufleben der Haftung des Klägers gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB nach sich zöge und eine hierdurch veranlasste abermalige Zahlung an die S. Bank AG voraussichtlich ein erneutes Erstattungsbegehren des Klägers nach § 110 Abs. 1 HGB zur Folge hätte.
- 17
Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Sie vertritt die Auffassung, für den Beginn der Verjährungsfrist sei auf den Erlass des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 28.12.2016 (Anlage K 2) und nicht auf die spätere Zahlung des Klägers abzustellen.
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Die Klage ist der Beklagten am 06.12.2016 zugestellt worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
1.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der an die S. Bank AG gezahlten 8.883,70 Euro aus § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 110 Abs. 1 HGB.
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Nach der - gemäß § 161 Abs. 2 HGB auch auf die Kommanditgesellschaft anwendbaren - Vorschrift des § 110 Abs. 1 HGB ist die Gesellschaft dem Gesellschafter zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet, die er in den Gesellschaftsangelegenheiten macht und den Umständen nach für erforderlich halten darf.
a)
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Die Zahlung des Klägers an die S. Bank AG betraf eine Gesellschaftsangelegenheit, weil der Kläger hierdurch - jedenfalls auch - eine Verbindlichkeit der Beklagten bediente.
- 24
Zudem war die Zahlung eine Aufwendung i.S.d. § 110 Abs. 1 HGB, nämlich ein freiwilliges Vermögensopfer des Klägers. Da der Gesellschaftsvertrag der Parteien (Anlage B 1) keine Pflicht zur Erstattung erhaltener Ausschüttungen vorsieht, war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet, die Forderung der S. Bank AG zu erfüllen. Allein auf dieses Innenverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft kommt es für die Freiwilligkeitsbewertung an (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 13.08.2015, 11 U 25/15, BeckRS 2016, 10161). Deshalb ist es unerheblich, dass den Kläger gegenüber der S. Bank AG aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 28.12.2012 (Anlage K 2) sehr wohl eine Zahlungspflicht traf und er deshalb im Verhältnis zu ihr nicht freiwillig leistete.
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Ferner durfte der Kläger die Erfüllung der Gesellschaftsverbindlichkeit auch im Sinne des § 110 Abs. 1 HGB für erforderlich halten, nachdem ihm zuvor sogar vorgeschlagen worden war, zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten der Beklagten einen Teil der erhaltenen Ausschüttungen freiwillig zurückzuzahlen.
b)
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch aus § 110 Abs. 1 HGB zudem fällig und seine Geltendmachung verstößt nicht gegen Treu und Glauben.
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Gemäß § 271 BGB ist eine Forderung grundsätzlich sofort fällig. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Ferner ist nicht zu erkennen, dass der Kläger mit der Verfolgung des Aufwendungsersatzanspruchs gegen eine gesellschaftsrechtliche Rücksichtnahmepflicht verstößt oder sich aus sonstigen Gründen treuwidrig gegenüber der Beklagten verhält.
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Schon angesichts der Höhe der Klageforderung ist es fernliegend, dass die begehrte Zahlung die wirtschaftliche Existenz der Beklagten gefährden würde. Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Kläger ihre geordnete Abwicklung nicht gefährden dürfe, legt sie schon nicht nachvollziehbar dar, dass bei Erfüllung der Klageforderung die fällig gestellten Zinsforderungen der S. Bank AG nicht mehr bedient werden könnten oder die S. Bank AG dann nicht mehr zu einer weiteren Stundung bereit wäre.
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Ungeachtet dessen stünde das Ziel einer geordneten Abwicklung der Beklagten der Durchsetzung des streitgegenständlichen Zahlungsbegehrens aber ohnehin nur entgegen, wenn eine Liquidation der Beklagten nach § 8 Abs. 4 lit. c) des Gesellschaftsvertrages (Anlage B 2) beschlossen worden wäre. Dies ist gerade nicht der Fall. Erst im Stadium der Liquidation greift eine sog. Durchsetzungssperre ein mit der Folge, dass die Gesellschafter ihre Ansprüche gegen die Gesellschaft grundsätzlich nicht mehr selbständig geltend machen können (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl. 2016, § 145 RdNr. 6, § 149 RdNr. 5). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Beschl. v. 13.08.2015, 11 U 25/15, BeckRS 2016, 10161) hält es das erkennende Gericht für unzulässig, die Gesellschafter unter Berufung auf Treuepflichten so zu stellen, wie sie sonst nur bei ordnungsgemäßer Anordnung einer Liquidation stünden.
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Das Erstattungsbegehren ist ferner nicht deshalb treuwidrig, weil der Kläger dem Verkauf der von der Beklagten gehaltenen Immobilie nicht zugestimmt hat. Mit seiner Einschätzung, dass ein solcher Verkauf momentan nicht angezeigt sei und stattdessen andere Sanierungsmaßnahmen erwogen werden sollten, setzt er sich nicht in Widerspruch zu seinem Zahlungsverlangen.
- 32
Schließlich besteht auch kein Anlass, dem Kläger die Durchsetzung seines Erstattungsanspruchs wegen der von der Beklagten angeführten Gefahr eines „Zahlungs-Karussells“ zu verwehren. Es trifft zwar zu, dass durch die begehrte Erstattung die Haftung des Klägers gegenüber der S. Bank AG nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben würde und infolgedessen ein solches „Karussell“ entstehen könnte. Allerdings ist schon gar nicht sicher, ob die S. Bank AG den Kläger tatsächlich erneut in Anspruch nehmen würde. Zudem betrifft dieses Risiko einer abermaligen Inanspruchnahme primär ihn als den Adressaten der Haftung nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB und erst nachrangig die Beklagte. Darüber hinaus hätte die Sichtweise der Beklagten zur Folge, dass der Kläger seinen Anspruch aus § 110 Abs. 1 HGB erst durchsetzen dürfte, wenn die Beklagte keine Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern mehr hat. Dies erscheint zu weitgehend, weil § 110 Abs. 1 HGB eine so tiefgreifende Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruchs nicht zu entnehmen ist.
c)
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Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift ebenfalls nicht durch.
- 34
Der Erstattungsanspruch aus § 110 Abs. 1 HGB setzt dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nach den Anfall der Aufwendung voraus, deren Ersatz der Gesellschafter begehrt. Er entsteht deshalb erst mit dem Eintritt eines Vermögensopfers des Gesellschafters - hier der Zahlung des Klägers an die S. Bank AG im Jahr 2013 - und nicht schon anlässlich der bloßen Pflicht, ein zum Aufwendungsersatzanspruch führendes Vermögensopfer zu leisten, wie sie das Oberlandesgericht Köln zu Lasten des Klägers in seinem Urteil vom 28.12.2016 (Anlage K 2) festgestellt hat.
- 35
Die einschlägige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB begann deshalb gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2013 und war dementsprechend bei Zustellung der Klage im Dezember 2016 noch nicht abgelaufen.
2.
- 36
Der tenorierte Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.
- 37
Das Gericht legt den Klageantrag zu 1.) so aus, dass der Kläger - entsprechend dem in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehenen Verzugszinssatz - Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend machen will. Das so verstandene Begehren ist begründet. Die Beklagte befindet sich infolge des Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.10.2016 (Anlage K 3) seit Ablauf der darin gesetzten Zahlungsfrist, also seit dem 22.10.2016, in Verzug.
3.
- 38
Unbegründet ist die Klage hingegen insoweit, als der Kläger Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten begehrt. Ein hierauf gerichteter Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Der Kläger trägt nicht vor, dass die Beklagte bereits im Verzug gewesen sei, als sein Prozessbevollmächtigter das Aufforderungsschreiben vom 11.10.2016 (Anlage K 3) entwarf und versandte. Die Kosten einer den Verzug erst begründenden Mahnung sind jedoch nicht als Verzugsschaden ersatzfähig.
4.
- 39
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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Referenzen
- 2 O 220/11 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- HGB § 161 2x
- HGB § 110 12x
- BGB § 271 Leistungszeit 1x
- 11 U 25/15 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 2x
- 18 U 48/12 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- HGB § 171 5x
- HGB § 172 5x