Urteil vom Landgericht Hamburg (15. Zivilkammer) - 315 O 201/16

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Entgelts für die Nutzung der Grundstücke der Klägerin und der in ihren Häusern befindlichen und in ihrem Eigentum stehenden Telekommunikationsnetze. Vorliegend macht die Klägerin als Teilforderung zunächst das Entgelt für die Nutzung hinsichtlich eines kleineren Teils ihrer Liegenschaften für den Zeitraum April bis Juni 2015 geltend.

2

Die Klägerin ist eines der größten deutschen Wohnungsunternehmen. Die Beklagte ist die operative Tochter der D. T. AG.

3

In den Gebäuden und Wohnungen der Klägerin befinden sich zum einen Telekommunikationsnetze, die zur Versorgung mit Telefonie dienen.

4

Zum anderen befinden sich in den Gebäuden und Wohnungen der Klägerin sog. Breitbandkabelanlagen (BK-Anlagen), die ursprünglich der Versorgung mit Kabelfernsehen dienten.

5

BK-Anlagen wurden, sofern der Hauseigentümer sie nicht selbst errichtet und betreibt, in der Regel auf der Grundlage sog. Gestattungsverträge errichtet. Diese Verträge haben i.d. R. eine feste Laufzeit, die dem Betreiber die Amortisation ermöglicht. Typischer Regelungsinhalt ist auch ein Gestattungsentgelt.

6

Anders verhält es sich mit den Netzen, die die Bundespost und ihre Nachfolgegesellschaften in den Gebäuden der Klägerin nutzen. Deren Errichtung erfolgte auf der Grundlage nicht standardisierter Grundstückseigentümererklärungen und Gestattungsverträge, deren Laufzeit zunächst nicht begrenzt war. Erst mit der TelekommunikationsdiensteVO 1998 (TKV 1998) wurde für derartige Vereinbarungen, bestehend aus Grundstückseigentümererklärung und Gegenerklärung, ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Frist von sechs Wochen eingeführt.

7

Die in den Häusern der Klägerin befindlichen Telekommunikationsleitungen werden von der Beklagten genutzt, die hierüber gegenüber den Mietern abrechnet, ohne hierfür ein Entgelt an die Klägerin zu entrichten.

8

Demgegenüber werden die BK-Anlagen in den Liegenschaften der Klägerin von der I. GmbH & Co. KG („IMN“) vermarktet, einem Gemeinschaftsunternehmen von Wohnungswirtschaftsunternehmen, an dem die Klägerin mittelbar beteiligt ist. Im Rahmen eines Kooperationsvertrages zwischen IMN und der w.. t. GmbH („WT“) bietet WT über die BK-Anlagen den Mietern in den Immobilien der Klägerin analoge und digitale TV-Signale sowie über die Kupferkabelleitungen Internet und Telefonie an. Hierfür erhält IMN ein Entgelt von WT.

9

Im Streitfall geht es um die Nutzung der Telekommunikationsleitungen für den Anschluss der Liegenschaften der Klägerin an das öffentliche Telekommunikationsfestnetz bzw. um die Nutzung der Gebäude der Klägerin für die Telekommunikationsleitungen. Es handelt sich um klassische Telefonleitungen, die auf den Grundstücken der Klägerin verlaufen. Die Verlegung erfolgte teilweise unter Putz, teilweise auf Putz oder in Leerrohren.

10

Streitgegenständlich sind die Gebäude:

11

O. H. ,
 F. ,
 H. (ungerade Nummern) und , ,
 N. ,
 C.- K.- W. , ,
 P. ,
 R. ,
 R. , , , , , , ,
 T. , , , , , ,
 M. (gerade Nummern),
 N. (ungerade Nummern),
 P. , ,
 L. , , , , , , ,
 S. , , , , ,
 C. ,
 O. W. , , ,
 S. , , ,
 S. (gerade Nummern),
 A. S. , .

12

In diesen Liegenschaften befinden sich insgesamt 1830 Wohneinheiten.

13

Insgesamt stellt die Beklagte den Mietern in 50,2 % der 131.170 Wohneinheiten im Bestand der Klägerin unmittelbar oder mittelbar Telekommunikationsdienste und -dienstleistungen zur Verfügung. Teilweise bietet sie die Dienstleistungen selbst an, teilweise erhält sie ein Zugangsentgelt von alternativen Netzbetreibern.

14

Die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die D. B., schlossen ab den 1950er Jahren Vereinbarungen über den Betrieb und die Nutzung von Fernmeldeanlagen, einschließlich der Inhouse-Telefon-Verkabelung, durch die D. B. auf Grundstücken / Liegenschaften der Klägerin. Nachdem die D. T. AG bzw. die Beklagte die Rechtsnachfolgerin der D. B. geworden war, schlossen die Klägerin und die Beklagte weitere Gestattungsvereinbarungen bis in die 2000er Jahre hinein.

15

Ein Entgelt für die Nutzung zahlte die Beklagte bislang nicht an die Klägerin.

16

Die zwischen den Parteien bestehenden Gestattungsverträge sind teilweise als einheitliche Verträge und teilweise in Form von unterzeichneten Grundstückseigentümererklungen und Gegenerklärungen ausgestaltet. Für die hier streitgegenständlichen Liegenschaften wird auf die Verträge und Erklärungen gemäß Anlagen K 3 bis K 15 Bezug genommen.

17

Die Klägerin kündigte die Verträge mit der Beklagten mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 mit Wirkung zum 31. März 2015, hilfsweise zum 31. Dezember 2015, hilfsweise zum jeweils nächstmöglichen Zeitpunkt (Anlage K 16). Die Beklagte wies die Kündigung durch die Klägerin mit Schreiben vom 30. Januar 2015 zurück (Anlage K 17).

18

Die Klägerin machte der Beklagten durch ein Schreiben der IMN vom 16. März 2015 (Anlage K 19) ein Angebot zur Fortsetzung der Nutzung der Inhouse-Verkabelung der Klägerin gegen Zahlung eines Entgelts in Höhe von monatlich € 2,50 netto je Anschlussleitung.

19

Die Beklagte lehnte das Angebot mit Schreiben vom 28. März 2015 ab (Anlage K 20).

20

Sie setzt aber die Nutzung der Inhouse-Verkabelung weiterhin für die Vermarktung ihrer Angebote in 915 Wohneinheiten in den streitgegenständlichen Liegenschaften fort.

21

Die IMN stellte der Beklagten mit Schreiben vom 1. Juli 2015 (Anlage K 21) im Auftrag der Klägerin für die Nutzung dieses Teilbestandes von 915 Anschlussleitungen im Zeitraum 1. April 2015 bis 30. Juni 2015 ein monatliches Überlassungsentgelt je Anschlussleitung in Höhe € 2,50, insgesamt von € 6.862,50 netto in Rechnung. Die Beklagte lehnte eine Zahlungsverpflichtung mit Schreiben vom 20. Juli 2015 (Anlage K 22) ab und zahlte nicht.

22

Die Klägerin trägt vor, ihr stehe ein Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB (Eingriffskondiktion) zu. Sie stütze ihre Klage vornehmlich auf die Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden Gebäude, hilfsweise auf die Nutzung der Inhouse-Verkabelung in den Gebäuden.

23

Die Beklagte greife in das Eigentum der Klägerin ein, da sie dieses nutze.

24

Die Telekommunikationsleitungen stünden im Eigentum der Klägerin. Sie seien innerhalb der Häuser teils von der Klägerin selbst, teils von der D. B. bzw. ihren Nachfolgegesellschaften installiert. Die Kabel unter Putz, die die Klägerin auf eigene Kosten verlegt hat, stünden unstreitig im Eigentum der Klägerin, wie sich aus der als Anlage K 1 vorgelegten E-Mail ergebe. Auch Kabel in Leerrohren, die die D. B. bzw. ihre Nachfolgegesellschaften verlegt haben, stünden im Eigentum der Klägerin. Hier sei das Eigentum an diesen Verkabelungen gemäß §§ 946 i. V. m. §§ 93, 94 BGB in das Eigentum der Klägerin übergegangen. Die Inhouse-Verkabelungen seien auch nicht sonderrechtsfähig nach § 95 BGB, da sie nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude der Klägerin eingefügt worden seien.

25

Die Beklagte habe auch etwas erlangt. Denn erlangt sei der Gebrauchsvorteil, herauszugeben der Verkehrswert. Der Vermögensvorteil bestehe in der unentgeltlichen Nutzung der Grundstücke und Häuser der Klägerin sowie der im Eigentum der Klägerin stehenden Telekommunikationsinfrastruktur.

26

Die IMN habe im Auftrag der Klägerin den Preis von € 2,50 pro Anschluss durch Vergleich des Preises mit den sog. Kabel Deutschland Preisen ermittelt. Von Kabel Deutschland erhalte IMN einen Preis von € 2,25/Monat je Kunde. Hinsichtlich der Einzelheiten der Ermittlung des Vergleichspreises wird auf die Ausführungen in der Klagschrift (Seiten 16 ff.) Bezug genommen.

27

Es fehle auch ein Rechtsgrund. Die Beklagte habe kein vertragliches Nutzungsrecht mehr. Die Verträge seien sämtlich wirksam gekündigt worden. Das Kündigungsrecht sei nicht wirksam ausgeschlossen worden. Die unbegrenzte Vertragsdauer stelle im Hinblick auf die Interessenlage der Parteien keine billige Regelung dar. Sie verschiebe das Gleichgewicht zu Lasten der Klägerin in treuwidriger Weise.

28

Die Klägerin beantragt,

29

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 8.166,38 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2015 zu zahlen.

30

Die Beklagte beantragt,

31

die Klage abzuweisen.

32

Die Beklagte trägt vor, die Klage sei unbegründet.

33

Die Beklagte sei in der Vergangenheit verantwortlich für die Versorgung der Kunden über das von ihr erstellte Netz bis in die Wohnungen der Endkunden gewesen und sei es auch weiterhin.

34

Die gesetzlichen Gestattungsverträge hätten niemals ein Entgelt für die Nutzung des Gestattungsgegenstandes vorgesehen.

35

Die Inhouse-Verkabelungen seien von der Beklagten errichtet worden und stünden in ihrem Eigentum.

36

Die Kündigung der Verträge durch die Klägerin sei nicht wirksam. Sie betreffe völlig unterschiedliche Fallgestaltungen. Eine Globalkündigung sei nicht wirksam. Die Klägerin könne sich auf keinen Kündigungsgrund berufen. Der Text der Grundstückseigentümererklärungen sei gesetzlich vorgegeben, nämlich durch die FO, TKO bzw. TKV. Dies seien keine AGB.

37

Rein monetäre Interessen seien zudem kein wichtiger Grund, erst Recht nicht die eines Dritten.

38

Die Klägerin habe außerdem ausdrücklich die unentgeltliche Nutzung der Inhouse-Verkabelung gewünscht. Die Beklagte habe auf den Fortbestand dieser Kooperation vertraut. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin sei verwirkt.

39

Weiter liege mit der Klage liege keine schlüssige Entgeltberechnung vor.

40

Zudem sei sie, die Beklagte, nicht bereichert.

41

Selbst wenn man von einem Eigentumsübergang des hausinternen Netzes auf die Klägerin ausgehe, so stünde ihr, der Beklagten, im Übrigen ein unentgeltlicher kartellrechtlicher Zugangsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 S. 1 GWB zu. Dieser ergebe sich aus der missbräuchlichen Zugangsverweigerung durch die Klägerin, die nicht berechtigt wäre, die Inanspruchnahme des in ihrem Eigentum stehenden Netzes von der Zahlung eines Entgeltes abhängig zu machen.

42

Mit Schriftsatz vom 13.05.2016 (dort Seite 13) hat die Beklagte für den Fall des Eigentumsverlustes an der Inhouse-Verkabelung hilfsweise mit einem Gegenanspruch auf Wertersatz für den Eigentumsverlust aus §§ 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB die Aufrechnung erklärt gegenüber der streitgegenständlichen Klagforderung.

43

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 25.01.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

44

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von € 8.166,38 aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.

I.

45

Der Klägerin steht kein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB (Leistungskondition) zu. Die Klägerin hat – nach Kündigung der Verträge – unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt an die Beklagte geleistet.

II.

46

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zahlung nach § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB (Eingriffskondition) zu.

47

Zwar läge in der Weiternutzung der Grundstücke und der Nichtentfernung der Inhouse-Verkabelung – eine wirksame Kündigung der Verträge unterstellt – ein Eingriff vor. Es fehlt jedoch an einer Bereicherung der Beklagten auf Kosten der Klägerin.

48

1. Die Beklagte hat die Nutzung der Gebäude der Klägerin erlangt, in denen die Inhouse-Verkabelung verlegt ist.

49

Nicht erlangt hat sie auf Kosten der Klägerin die Nutzung der Inhouse-Verkabelung selbst. Denn die Inhouse-Verkabelung ist Eigentum der Beklagten, nicht aber der Klägerin. Sie ist nicht mit der Installation in das Eigentum der Klägerin übergegangen, da es sich dabei nicht um Bestandteile der Gebäude i. S. d. § 94 BGB handelt. Denn nach § 95 Abs. 2 BGB gehören Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

50

Die Inhouse-Verkabelung ist nach dem Vortrag der Klägerin innerhalb der Häuser teils von der Klägerin selbst, teils von der D. B. bzw. ihren Nachfolgegesellschaften installiert worden. Die Installation durch die D. B. bzw. ihre Nachfolgegesellschaften ist zwischen den Parteien unstreitig; streitig ist, ob die Klägerin zum Teil selbst installiert hat. Insoweit fehlt jedoch substantiierter Vortrag der Klägerin zu den einzelnen Arbeiten in den jeweiligen Objekten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Verkabelung jedenfalls nach den technischen Vorgaben und im Auftrag der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen und im Rahmen der als Anlagen K 3 bis K 15 vorgelegten Gestattungsverträge installiert wurde.

51

Ausweislich der als Anlagen K 3 bis K 15 von der Klägerin vorgelegten Gestattungsverträge erfolgte die Installation jeweils nur zu einem vorübergehenden Zweck, da die Verträge jeweils die Entfernung der Verkabelung durch die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerinnen nach Kündigung der Gestattungsverträge vorsehen.

52

2. Die Beklagte ist durch die Nutzung der Gebäude der Klägerin durch ihre Inhouse-Verkabelung jedoch nicht bereichert.

53

Bei nicht in Natur herausgabefähigen Nutzungen, etwa bei Gebrauchsvorteilen, ist Wertersatz zu leisten. So ist bei Nutzung fremder Sachen der Verkehrswert des Gebrauchs zu ersetzen d. h. die übliche, hilfsweise die angemessene Vergütung für die Inanspruchnahme (Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 818 Rn. 23 m. w. N.).

54

Es ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Nutzung der Gebäude der Klägerin durch die Beklagte einen Verkehrswert hat, dass sie also üblicherweise vergütet wird. Dies hat auch die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit sie dazu vorträgt, welche Vergütung üblicherweise für die Nutzung der Breitband-Verkabelung erfolgt, kann dies nicht für eine Schätzung des Verkehrswertes zugrunde gelegt werden, da es an einer Vergleichbarkeit fehlt.

55

Dabei kann dahin stehen, ob die Vergütung der Nutzung der Breitband-Verkabelung übertragbar wäre auf die Nutzung der hier streitgegenständlichen Inhouse-Verkabelung mit Telekommunikationsleitungen. Denn für diese kann die Klägerin keinen Wertersatz der Gebrauchsvorteile verlangen, da sie nicht im Eigentum der Klägerin steht.

56

Eine Übertragbarkeit der Vergütung der Nutzung der Breitband-Verkabelung auf die Nutzung der Gebäude(wände) ist jedenfalls nicht möglich, da Breitband-Verkabelung und Gebäudeflächen nicht vergleichbar sind.

57

Anhaltspunkte dafür, dass Gebäudeeigentümer üblicherweise eine monatliche Vergütung für die Dauer der Nutzung der Gebäude, auf bzw. in denen die Telekommunikationsleitungen installiert sind, erhalten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die von ihr vorgelegten Gestattungsverträge (Anlagen K 3 bis K 15) lassen vielmehr den Rückschluss zu, dass eine regelmäßige Vergütung üblicherweise nicht erfolgt, da sie diese nicht vorsehen. Nur der als Anlage K 13 vorgelegte Vertrag sieht überhaupt eine Vergütung in § 5 vor, bei der es sich allerdings um eine einmalige Entschädigung des Grundstückseigentümers handelt.

58

Nach alledem ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Nutzung der Gebäude der Klägerin nicht bereichert ist und ein Anspruch auf Zahlung der Klagforderung damit nicht besteht.

III.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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