Urteil vom Landgericht Hamburg - 318 S 77/16

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 29.06.2016, Az. 882 C 7/14, teilweise abgeändert: Die Beklagten werden verurteilt, die im rückwärtigen Bereich ihres Wohnungseigentums S. Allee ..., ... H. errichtete Markisenanlage zu beseitigen, soweit diese die Vorgaben und Abmessungen der den Beklagten vom Bezirksamt W. erteilten Baugenehmigung vom 08.04.2015, GZ.: ... (Anl. B 36), überschreitet.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten I. Instanz haben die Kläger einerseits sowie die Beklagten andererseits jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Beklagten haben die in I. Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten in voller Höhe und diejenigen der Kläger zur Hälfte sowie die Hälfte der Kosten der Nebenintervention zu tragen. Die Kläger haben die Hälfte der in I. Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre in I. Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten 4/5 und die Kläger 1/5 zu tragen. Die Beklagten haben die im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten in voller Höhe und diejenigen der Kläger zu 4/5 sowie 4/5 der Kosten der Nebenintervention zu tragen. Die Kläger haben 1/5 der im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen. Im Übrigen habe die Parteien ihre im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 13.705,25 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um den Umfang der Verpflichtung der Beklagten, die im Bereich ihres Sondereigentums angebrachte Markisenkonstruktion zu entfernen, sowie über den Anspruch der Beklagten gegen die Kläger und Drittwiderbeklagten, ihnen anteilig die Kosten für Arbeiten im Bereich der Kelleraußentreppe sowie dem angrenzenden Kelleraußenmauerwerk zu erstatten.

2

Bei der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um ein Reihenhaus mit vier Eigentumseinheiten (vgl. Fotos Anlagenkonvolut K 2 und Anl. S 3 ff.). Die Beklagten sind in GbR Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 4 (westliches Reihenendhaus) (Anl. B 2). Die Kläger sind Eigentümer des Sondereigentums Nr. 2, der Drittwiderbeklagte zu 3) des Sondereigentums Nr. 3 und der Drittwiderbeklagte zu 4) des Sondereigentums Nr. 1. Die Nebenintervenientinnen R.- B. und R. sind die Ehefrauen der Drittwiderbeklagten. Zwischen den Parteien gilt die Teilungserklärung vom 06.04.1988 (Anl. B 1). An den rückwärtigen Grundstücksflächen sind Sondernutzungsrechte jeweils zu Gunsten der Sondereigentümer begründet, für die Beklagten auch für die Grundstücksfläche neben und vor dem Haus (§ 6 Ziff. 4 der Teilungserklärung i.V.m. dem Aufteilungsplan).

3

Die Kelleraußentreppe befindet sich an der westlichen Stirnseite des Hauses. Über die Kellertreppe gelangt man durch eine Außentür in einen im Gemeinschaftseigentum stehenden Anschlussraum für die Versorgungsleitungen sowie durch eine weitere daneben liegende Außentür in die im Sondereigentum der Beklagten stehenden Kellerräume. Nach § 6 Ziff. 6 der Teilungserklärung ist der Anschlussraum „stets zur Verfügung und benutzbar“ zu halten. Die Beklagten machen geltend, dass sie zur Sanierung der Außentreppe und der angrenzenden Kellerräume Kosten in Höhe von insgesamt € 11.826,00 aufgewandt hätten.

4

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

5

Das Amtsgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 29.06.2016 in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 30.08.2016 verurteilt, die im rückwärtigen Bereich ihres Wohnungseigentums S. Allee ... errichtete Markisenanlage einschließlich zwei Führungsschienen und zwei Stützpfosten zu beseitigen und die Klage im Übrigen sowie die (Dritt-)Widerklage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Kläger aus § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 6 der Teilungserklärung einen Beseitigungsanspruch gegen die Beklagten hinsichtlich der auf deren Terrasse errichteten Markisenanlage hätten. Die Markisenanlage entspreche nicht der Teilungserklärung. Die Voraussetzungen von § 6 der Teilungserklärung lägen nicht vor, weil die streitgegenständliche Markisenanlage gem. §§ 59 Abs. 1, 2 Abs. 1 HmbBauO einer Baugenehmigung bedürfe, eine solche aber nicht vorliege. Es handele sich nicht um eine unbedeutende Anlage im Sinne von Abschnitt 1 Nr. 15.9 der Anlage 2 zu § 59 HmbBauO. Die von den Beklagten eingeholte Baugenehmigung vom 08.09.2015 (Anl. B 36) decke die streitgegenständliche bauliche Anlage nicht. Nach der Baugenehmigung werde zwar an der in Rede stehenden Stelle eine Terrassenüberdachung genehmigt, jedoch nur mit einer Überschreitung der Baugrenze um 4 m. Die streitgegenständliche Markisenanlage überschreite dieses Ausmaß jedoch deutlich. Hinsichtlich der begehrten Beseitigung von Außenlautsprechern, Heizstrahlern und Lampen sei die Klage unbegründet, da deren Anbringung von § 6 der Teilungserklärung gedeckt sei. Ebenso wenig ergebe sich aus § 6 der Teilungserklärung die Verpflichtung der Beklagten, eine eventuell zukünftig errichtete Markise in Höhe und Ausladung den vorhandenen benachbarten Markisen anzupassen.

6

Die Widerklage sei zulässig, aber unbegründet. Zwar handele es sich bei der Kellertreppe gem. § 6 Ziff. 6 der Teilungserklärung um Gemeinschaftseigentum. Gemäß § 10 Teilungserklärung hätten die Beklagten die im Bereich ihrer Sondernutzungsfläche befindlichen Gebäudeteile zu unterhalten sowie die im Rahmen dieser Maßnahme anfallenden Kosten allein zu tragen. Die Kellertreppe liege im Bereich der gem. § 6 Ziff. 4 Teilungserklärung den Beklagten zugewiesenen und im Aufteilungsplan mit „d“ bezeichneten Sondernutzungsfläche.

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Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 06.07.2016 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am Montag, dem 08.08.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 06.09.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben.

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Die Beklagten tragen vor, dass das Amtsgericht sie lediglich hätte verurteilen dürfen, die im rückwärtigen Bereich ihres Wohnungseigentums S. Allee ... errichtete Markisenanlage einschließlich zwei Führungsschienen und zwei Stützpfosten insoweit zu beseitigen, wie diese das mit der Baugenehmigung vom 08.04.2015 (Anl. B 36) genehmigte Ausmaß überschreite. Mit der Verurteilung zur vollständigen Beseitigung der Markisenanlage habe das Amtsgericht ihre Rechte aus der Teilungserklärung verletzt, weil das Amtsgericht selbst davon ausgehe, dass eine Markisenanlage, für die eine Baugenehmigung vorliege, aufgrund der Regelung in § 6 der Teilungserklärung zulässig sei. Die Bezugnahme der Kläger auf die beiden Urteile des BGH vom 18.11.2016 – V ZR 49/16 und vom 07.02.2014 – V ZR 25/13 berücksichtige nicht, dass im vorliegenden Fall mit § 6 Nr. 1 b) der Teilungserklärung eine Sonderregelung vorliege. Unabhängig davon führe die Markise nicht zu einer erheblichen optischen Beeinträchtigung des gesamten Gebäudes. Auf den von den Klägern eingereichten Fotos sei auch kein großflächiger Schattenwurf zu erkennen, der von ihrer Markise ausgehe. Eine irgendwie geartete Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf das Haus, die Terrasse oder sonstige Teile des Gartens der Kläger könne durch ihre Markise nicht verursacht werden.

9

Zu Unrecht habe das Amtsgericht auch die Widerklage abgewiesen. Es handele sich bei den Kosten der Sanierung der Kellertreppe um Kosten im Sinne von § 10 Abs. 2 der Teilungserklärung, die von allen Miteigentümern nach dem Anteil ihrer Miteigentumsanteile zu tragen seien. Instandsetzungsmaßnahmen, um die es sich hier handele, seien in § 10 Abs. 1 der Teilungserklärung nicht genannt. Aus dem Urteil des BGH vom 09.12.2016 (V ZR 124/16) folge nichts anderes. Die Formulierung in der Teilungserklärung „zu unterhalten und in verkehrssicherem Zustand zu erhalten“ sei nicht als „instandzuhalten und instandzusetzen“ zu verstehen. Mit dem Begriff „in verkehrssicherem Zustand zu erhalten“ könne nichts anderes als „Instandhaltung“ in Abgrenzung zur Instandsetzung gemeint sein. Selbst wenn man dieser Auslegung nicht folgen würde, läge zumindest einer der vom Bundesgerichtshof angesprochenen Zweifelsfälle vor, wonach es bei der Auslegung bleiben müsse, dass den Beklagten durch § 10 Teilungserklärung die Pflicht zur Instandsetzung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden, im Bereich ihrer Sondernutzungsfläche befindlichen Gebäudeteile nicht überbürdet worden sei. Unabhängig von der Begriffsdefinition werde auch in § 10 Abs. 2 der Teilungserklärung deutlich, dass die über die Unter- bzw. Instandhaltung hinausgehenden Kosten von der Gemeinschaft zu tragen seien. Wie sich aus der Regelung in § 6 Ziff. 6 der Teilungserklärung ergebe, liege innerhalb der Teilungserklärung eine Differenzierung zwischen dem einer Wohnungseigentumseinheit direkt zuzuordnenden Gemeinschaftseigentum (z.B. tragendes Mauerwerk, Dach) und dem der Allgemeinheit zuzuordnenden Gemeinschaftseigentum (z.B. Parkplatz, Zuwegung, Hausanschlusskeller und Kellertreppe) vor (vgl. auch rechtliche Einschätzung der Rechtsanwälte Lorenz pp., Anl. BB 1). Der Nachsatz „ebenso trägt jeder Wohnungseigentümer alle seinem Sondereigentum oder seiner Sondernutzungsfläche sachlich zuzuordnenden Kosten“ am Ende von § 10 Abs. 1 der Teilungserklärung mache dies ebenfalls deutlich. Da der Hausanschlussraum und die dazugehörige Treppe nicht nur einem der Eigentümer sachlich zugeordnet werden könnten, sei unabhängig von jeder Begriffsdefinition die Regelung aus § 10 Abs. 2 der Teilungserklärung bezüglich der Kostenteilung für die Kellertreppensanierung anzuwenden.

10

Die Beklagten beantragen,

11

das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 29.06.2016, Az. 882 C 7/14, insoweit abzuändern,

12

1. als sie verurteilt worden sind, die im rückwärtigen Bereich ihres Wohnungseigentums S. Allee ... errichtete Markisenanlage komplett zu beseitigen, anstatt sie nur auf eine Länge von 4 m ab der Hauswand abzukürzen,

13

2. als die Widerklage abgewiesen worden ist, also die Kläger und die Widerbeklagten zu 3) und 4) entsprechend den Widerklaganträgen aus dem Schriftsatz vom 03.09.2014 zu verurteilen.

14

Die Kläger und Drittwiderbeklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

16

Die Kläger und Drittwiderbeklagten tragen vor, dass die Beklagten keinen Anspruch darauf hätten, ihre Markise lediglich kürzen zu müssen. Sie – die Kläger und Drittwiderbeklagten – würden auch durch die gekürzte Markise entgegen § 6 Ziff. 1 b) der Teilungserklärung unzumutbar beeinträchtigt. Das Maß der zulässigen Beeinträchtigung ergebe sich aus § 14 Ziff. 1 und 3 WEG. Im vorliegenden Fall seien sie durch die Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes über das in § 14 Ziff. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege ein nach § 14 Nr. 1 WEG nicht hinnehmbarer Nachteil auch dann vor, wenn bauliche Maßnahmen am Sondereigentum auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes ausstrahlten und diesen erheblich veränderten. Bezugspunkt der anzustellenden Wertung sei das Gebäude als Ganzes, nicht das einzelne Bauteil. Wie sich aus dem Vorher-Nachher-Vergleich ergebe, füge sich die Markise aufgrund der Veränderungen in Gestalt, Form und Farbgebung nicht in das Gesamtbild ein. Der optische Gesamteindruck der Wohnungseigentumsanlage S. Allee … sei von einer einheitlichen Landhauscharakteristik geprägt. Die Schwenkarmmarkisen der übrigen Eigentümer wiesen lediglich eine Länge von 3,30 m und an der Hauswand eine Höhe von 2,70 m auf, während die von den Beklagten angebrachte Markise über eine Länge von 5,00 m und an der Hauswand eine Höhe von 3,00 m verfüge. Bei maximaler Ausladung betrage die Höhe der Schwenkarmmarkisen nur noch 1,85 m, die Markise der Beklagten weise eine Höhe von 2,25 m auf. Aufgrund dieser Ausmaße wirke die Markise der Beklagten erdrückend auf die angrenzenden Terrassen und führe dazu, dass die direkten Nachbarn bereits am frühen Nachmittag keine Sonne mehr auf ihrer Terrasse hätten. In der Eigentümerversammlung vom 11.06.2011 sei einstimmig beschlossen worden, dass die Zustimmung zur Errichtung der Markisenkonstruktion in der von den Beklagten begehrten Form nicht erteilt werde. Das sich aus § 22 Abs. 1 WEG ergebende Zustimmungserfordernis entfalle nicht wegen der Regelung in § 6 Ziff. 1 der Teilungserklärung, die ein zusätzliches Erfordernis für die Durchführung baulicher Veränderungen darstelle. Die von der Kammer vertretene weite Auslegung entspreche nicht der Auslegung, die die Wohnungseigentümer bei Unterzeichnung der Teilungserklärung bezweckt hätten.

17

Zu Recht habe das Amtsgericht die Widerklage abgewiesen. Bei der Außentreppe handele es sich zwar um Gemeinschaftseigentum. Dieses befinde sich jedoch im Bereich der Sondernutzungsfläche der Beklagten. Daher müssten diese die Außentreppe unterhalten und die dafür anfallenden Kosten allein tragen. Dazu gehörten auch die Kosten für die Instandhaltung. Die Kellertreppe diene vorrangig zum Erreichen der Kellerräume der Beklagten, nicht des Anschlussraums.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

19

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache jedoch nur in Bezug auf die Verurteilung zur Beseitigung der gesamten Markisenanlage Erfolg. Hinsichtlich der (Dritt-)Widerklage ist die Berufung unbegründet.

1.

20

Soweit das Amtsgericht sie zur Beseitigung der Markisenanlage verurteilt hat, wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung nur insoweit, wie sie die Markisenanlage vollständig und nicht lediglich auf das Maß gemäß der von ihnen während der I. Instanz eingeholten Baugenehmigung vom 08.04.2015 (Anl. B 36) beseitigen sollen. In diesem Umfang ist die Berufung begründet.

21

Das Amtsgericht hätte die Beklagten nur insoweit zur Beseitigung der Markisenanlage verurteilen dürfen, wie diese die Vorgaben und Abmessungen der Baugenehmigung überschreitet. Im Umfang der im Laufe des Rechtsstreits von den Beklagten eingeholten Baugenehmigung müssen die Kläger und die Markisenanlage dulden. Zur Vermeidung von Missverständnissen hat die Kammer den Berufungsantrag der Beklagten nach ihrem wohlverstandenen Begehren wie tenoriert ausgelegt und ausdrücklich auf die Vorgaben und Abmessungen gemäß der Baugenehmigung vom 08.04.2015 (Anl. B 36) bezogen.

22

Anspruchsgrundlage für den Beseitigungsanspruch der Kläger gegen die Beklagten ist § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2016 – V ZR 49/16, ZMR 2017, 409, Rn. 7, zitiert nach juris). Zwar stellt die Errichtung der Markisenanlage durch die Beklagten eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar, der die übrigen Wohnungseigentümer nicht zugestimmt haben. Jedoch sind im Rahmen der Prüfung der wohnungseigentumsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung der Terrassenanlage vorrangig die Regelungen der Teilungserklärung zu beachten. Da die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 WEG kein zwingendes Gesetzesrecht darstellt, sondern ganz oder teilweise abdingbar ist (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.05.2006 – 2 Wx 42/04, Rn. 10, zitiert nach juris; Vandenhouten in: Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 22 Rdnr. 151, 156), richtet sich die wohnungseigentumsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung der Markisenanlage nach den Regelungen in der Teilungserklärung. Liegt eine Vereinbarung vor, deren Gegenstand die Zulässigkeit einer baulichen Veränderung ist, ist ein Mehrheitsbeschluss zur Legitimation der baulichen Veränderung nicht mehr erforderlich. Die Reichweite der baulichen Gestattung ist durch Auslegung der Teilungserklärung zu ermitteln (Vandenhouten in: Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 22 Rdnr. 151).

23

Bei der Auslegung der Teilungserklärung - ist wie stets bei der Auslegung von Grundbucheintragungen - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn der Eintragung sowie der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergeben. Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Grundstücksrechts nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Urteil vom 09.12.2016 – V ZR 84/16, ZMR 2017, 317, Rn. 16, zitiert nach juris). Darauf, was sich der/die Aufteiler bei Begründung des Wohnungseigentums gedacht haben und was sie regeln wollten, kommt es entgegen der Auffassung der Kläger nicht an.

24

An dem Grundstücksbereich, in dem die Beklagten die Markisenanlage errichtet haben, ist ihnen gem. § 6 Ziff. 4 der Teilungserklärung (Anl. B 1) i.V.m. dem Aufteilungsplan ein Sondernutzungsrecht eingeräumt (im eingereichten Aufteilungsplan mit „d“ bezeichnet). Zwar trifft der Einwand der Kläger grundsätzlich zu, dass allein die Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einer Grundstücksfläche die Beklagten nicht zur Errichtung einer Markisenanlage berechtigen würde (vgl. Vandenhouten in: Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 22 Rdnr. 151). Die Kläger verkennen aber, dass der jeweilige Wohnungseigentümer des in § 2 Ziff. 1 der Teilungserklärung genannten Wohnungseigentums gemäß § 6 Ziff. 1 b) der Teilungserklärung das Recht hat, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer auf der vorstehend unter Buchstabe a) genannten Fläche Baulichkeiten zu errichten bzw. Veränderungen aller Art an bestehenden Gebäuden und dem zu seinem Wohnungseigentum gehörenden Sondereigentum vorzunehmen, soweit solche Baumaßnahmen im Rahmen der baupolizeilichen Vorschriften zulässig sind und zwingende Gesetzesvorschriften nicht entgegen stehen, insbesondere die Rechte des anderen Wohnungseigentümers unter Berücksichtigung der tatsächlich gegebenen Umstände nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden.

25

Ist wie hier § 22 Abs. 1 WEG wirksam abbedungen, sind die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts (insbesondere die §§ 906 ff. BGB und das landesrechtliche Nachbarrecht) und des öffentlichen Rechts, soweit sie drittschützenden Charakter haben (z.B. Abstandsflächenvorschriften), entsprechend anzuwenden (Kammer, Urteil vom 26.06.2013 – 318 S 119/12, Rn. 26, zitiert nach juris; Bärmann/Merle, WEG, 12. Auflage, § 22 Rdnr. 333; Vandenhouten in: Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 22 Rdnr. 157).

26

Die Markisenanlage, soweit diese nach dem Berufungsantrag der Beklagte verbleiben soll, ist im Rahmen der baupolizeilichen Vorschriften zulässig. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Markisenkonstruktion wegen ihrer Größe der Baugenehmigungspflicht unterfiel. Nach Anlage 2 zu § 60 Abs. 2 HmbBauO, dort Ziff. 1.7, sind nur Überdachungen von Terrassen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3,0 m vor Erdgeschossen sowie untergeordnete Überdachungen wie zum Beispiel Hauseingangsüberdachungen genehmigungsfrei. Die Markisenkonstruktion der Beklagten weist jedoch eine Tiefe von 5,00 m auf, nach der angekündigten Verkleinerung immer noch eine Tiefe von 4,00 m. Den Beklagten ist mit Baugenehmigung des zuständigen Bezirksamts W. vom 08.04.2015 (Anl. B 36) eine Markisenanlage genehmigt worden, in deren Rahmen ihnen eine planungsrechtliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für das Überschreiten der Baugrenze um 4,00 m mit einer Pergola-Markise (Höhe = 2,95 m bis 2,35 m – Mittel 2,65 m) mit festem Rahmen und Schienenführung erteilt worden ist. Die Baugenehmigung ist bestandskräftig. Erhebliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung haben die Kläger im Berufungsverfahren nicht erhoben. Zwingende Gesetzesvorschriften, die der Errichtung der Markisenanlage in dem genehmigten Umfang entgegenstünden, haben die Kläger ebenfalls nicht dargetan und sind für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich. Die Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1, 14 Ziff. 1 WEG sind – wie bereits ausgeführt – keine zwingenden Gesetzesvorschriften, sondern abdingbar.

27

Die Rechte der Kläger werden durch die Markisenanlage in dem genehmigten Umfang unter Berücksichtigung der tatsächlich gegebenen Umstände nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Die Kammer teilt die Auffassung der Kläger nicht, dass durch die in § 6 Ziff. 1 b) der Teilungserklärung enthaltene Regelung bauliche Veränderungen auf der Sondernutzungsfläche nicht unter erleichterten, sondern gegenüber § 22 Abs. 1 WEG erschwerten Voraussetzungen zulässig sein sollen. Dagegen spricht entscheidend, dass das Erfordernis der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einer baulichen Veränderung gerade nicht bestehen soll und das Verhältnis der Wohnungseigentümer insoweit im Ergebnis dem Verhältnis von Eigentümern real geteilter Grundstücke angeglichen werden soll. Es entspricht auch nicht dem nächstliegenden Sinn der Bedeutung, in ein und demselben Satz der Teilungserklärung das Zustimmungserfordernis aus § 22 Abs. 1 WEG abzubedingen, dieses aber zugleich durch das Merkmal „in unzulässiger Weise beeinträchtigt“ wieder einzuführen. Eine solche Regelung wäre in sich widersprüchlich.

28

Aufgrund der sprachlichen Einleitung „insbesondere“, womit nach dem nächstliegenden Sinn der Bedeutung ein bedeutsamer Beispiels- oder Anwendungsfall für eine Regelung eingeleitet wird, erscheint bereits zweifelhaft, ob diesem Passus gegenüber den beiden Voraussetzungen, die dadurch erläutert werden (Zulässigkeit nach den baupolizeilichen Vorschriften und keine entgegenstehenden zwingenden Gesetzesvorschriften), eine eigenständige Bedeutung im Sinne einer dritten Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Veränderungen zukommt. Jedenfalls gilt hier nicht der relativ enge Maßstab wie im Rahmen des § 14 Ziff. WEG. Daher können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Markisenanlage zu einer erheblichen Änderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnungseigentumsanlage führe (Beeinträchtigung der optischen Landhauscharakteristik), eine optisch erdrückende Wirkung von der Markisenanlage ausgehe und die Nachbarterrasse ab dem frühen Nachmittag durch die Markisenanlage der Beklagten verschattet werde. Diesbezügliche Rechte der Kläger werden weder durch baupolizeiliche Vorschriften noch sonstiges zwingendes Gesetzesrecht geschützt. Der Verfasser der Teilungserklärung hätte bauliche Veränderungen im Bereich der Fassade zum Schutz des einheitlichen Erscheinungsbildes und der Landhauscharakteristik des Gebäudes weitgehend ausschließen oder in jedem Fall von der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer abhängig machen können. Eine derartige Regelung ist in der Teilungserklärung jedoch nicht enthalten. Im Hinblick auf die gerügte Verschattung ist festzuhalten, dass der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück keine Einwirkung im Sinne von § 906 BGB darstellt (BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 229/14, Rn. 12, zitiert nach juris). Etwas anderes kann auch nicht für eine Markise gelten. Denn auch insoweit fehlt es an „positiv die Grundstücksgrenze überschreitenden, sinnlich wahrnehmbaren Wirkungen“ (vgl. BGH a.a.O.). Der Nachbar wird gegen den Entzug von Licht nur durch die drittschützenden Normen des öffentlichen Bauordnungsrechts geschützt. Landesgesetzliche nachbarrechtliche Vorschriften existieren in Hamburg nicht. Nur in Ausnahmefällen besteht ein Abwehranspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis und damit nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) (BGH a.a.O., Rn. 16, zitiert nach juris). Ein solcher Anspruch setzte voraus, dass die Kläger wegen der Markise der Beklagten „ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt“ wären. Daran fehlt es. Auch bei einer auf Höhe der Markise der Kläger angebauten gleichartigen Schwenkarmmarkise hätten die Kläger eine gewisse Verschattung hinzunehmen.

29

Der Hinweis der Beklagten auf die Urteile BGH vom 18.11.2016 – V ZR 49/16 und vom 07.02.2014 – V 25/13 geht fehl. Beiden Entscheidungen lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Gegenstand der ersten Entscheidung ist die Frage, ob ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG auch bestehen kann, wenn Maßnahmen am Sondereigentum auf den Gesamteindruck des Gebäudes ausstrahlen (Dachvorbau einer Dachterrasse). Der Bundesgerichtshof hat dies gestützt allein auf § 14 Ziff. 1 WEG grundsätzlich bejaht, auch wenn keine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG vorliegt, weil das Gemeinschaftseigentum von der Baumaßnahme gar nicht betroffen ist. Die zweite Entscheidung ist das Revisionsurteil zum Urteil der Kammer vom 16.01.2013 – 318 S 55/12 (ZMR 2013, 373) und betrifft den Anspruch auf Beseitigung einer Terrassenüberdachung. In der dortigen Teilungserklärung existierte keine Regelung, durch die die §§ 22 Abs. 1, 14 Ziff. 1 BGB ganz oder teilweise abbedungen waren.

2.

30

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit das Amtsgericht die (Dritt-)Widerklage abgewiesen hat. Den Beklagten steht aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Instandsetzung der im Bereich ihrer Sondernutzungsfläche befindlichen Kellertreppe zu.

31

a) Die Widerbeklagten und Drittwiderbeklagten sind passiv legitimiert. Der Zahlungsanspruch ist nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten.

32

Die Beklagten leiten ihren Anspruch nicht aus § 21 Abs. 2 WEG her, der sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten würde (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2015 – V ZR 246/14, BGHZ 207, 40, Rn. 7, zitiert nach juris). Insoweit würde es auch an einer Notsituation fehlen, da die Beklagten selbst vortragen, dass sie zunächst einen Sachverständigen beauftragt, ein erstes Sanierungsangebot einer Fachfirma eingeholt und die Angelegenheit auf einer Eigentümerversammlung im Frühjahr/Sommer 2012 mit den übrigen Eigentümern besprochen hätten.

33

Auch ein Aufwendungsersatzanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 Satz 1, 670 BGB), der sich ebenfalls gegen den teilrechtsfähigen Verband richten würde (vgl. BGH a.a.O., Rn. 8, zitiert nach juris), kommt nicht in Betracht, da die Durchführung der Arbeiten zu Lasten aller Wohnungseigentümer durch die Beklagten nicht dem wahren Willen der übrigen Eigentümer entsprach. Die Beklagten tragen selbst vor, dass in der Eigentümerversammlung, in der über die Sanierung der Kellertreppe gesprochen worden sei, keine Einigung darüber habe erzielt werden können, ob die Sanierungskosten von der Wohnungseigentümergemeinschaft oder nur von ihnen – den Beklagten – zu tragen seien.

34

Ein Bereicherungsanspruch (§§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB) für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen. Wer einen solchen Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt sich danach, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen (dann die Wohnungseigentümer) oder ob sie - sei es wegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, sei es wegen der Dringlichkeit - durchgeführt werden musste (dann die Gemeinschaft) (BGH, Urteil vom 25.09.2015 – V ZR 246/14, BGHZ 207, 40, Rn. 12, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall hätte die Sanierung der Kelleraußentreppe und des angrenzenden Kelleraußenmauerwerks zunächst noch beschlossen werden müssen, so dass die übrigen Eigentümer passiv legitimiert sind.

35

Dahinstehen kann, ob nicht auch die Nebenintervenientinnen R.- B. und R. Wohnungseigentümerinnen sind und daher ebenfalls von den Beklagten hätten in Anspruch genommen werden müssen. Der Vortrag der Beklagten, sie nähmen nur die in der Klagschrift als beizuladende Wohnungseigentümer benannten Drittwiderbeklagten zu 3) und 4) in Anspruch, erscheint schon deshalb wenig überzeugend, weil in § 2 der Teilungserklärung jedenfalls auch Herr B. und Frau R. als Ersteigentümer aufgeführt sind. Die Eheleute B./ R.- B. und R. haben bereits mit Schreiben vom 22.08.2014 vorgetragen, dass jeweils Ehefrau und Ehemann von ihnen als „Eigentümer in BGB-Gesellschaft“ im Wohnungsgrundbuch eingetragen seien. Die Kammer muss diese Frage jedoch nicht abschließend entscheiden.

36

b) Die Beklagten sind nach den in § 10 der Teilungserklärung enthaltenen Regelungen verpflichtet, die Kosten für die Feuchtigkeitssanierung des Kellermauerwerks im Bereich der Außentreppe allein zu tragen.

37

Gemäß § 10 Abs. 1 der Teilungserklärung (Anl. B 1) ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um alle im gemeinschaftlichen Eigentums stehenden, im Bereich seines Sondereigentums oder seiner Sondernutzungsflächen befindlichen Gebäudeteile zu unterhalten und in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Der jeweilige Wohnungseigentümer hat die im Rahmen dieser Maßnahmen anfallenden Kosten allein zu tragen.

38

Die Kellertreppe und der betroffene Bereich des Kelleraußenmauerwerks befinden sich im Bereich des Sondereigentums der Beklagten und der ihnen zugewiesenen Sondernutzungsfläche. Am Fuße der Treppe befinden sich zwei Außentüren: die eine Tür führt in den im Gemeinschaftseigentum stehenden Anschlussraum, die daneben befindliche zweite Tür in die Kellerräume der Beklagten.

39

Die Baumaßnahmen, für die die Beklagten Aufwendungsersatz von den Klägern und Drittwiderbeklagten verlangen, erfolgten im Rahmen der den Beklagten obliegenden „Unterhaltung“ bzw. Erhaltung des Gemeinschaftseigentums „in verkehrssicherem Zustand“ im Sinne der Teilungserklärung. Die in § 10 Abs. 1 der Teilungserklärung enthaltene Regelung ist dahingehend auszulegen, dass diese auch die von den Beklagten im Bereich der Kellertreppe durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen umfasst (vgl. Hinweis der Kammer vom 22.03.2017).

40

Die Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums und/oder die Kostentragungspflicht dafür kann durch Vereinbarung ganz oder teilweise einem einzelnen Wohnungseigentümer aufgebürdet werden (BGH, Urteil vom 02.03.2012 – V ZR 174/11, NJW 2012, 1722, Rn. 7, zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 19.12.2013 – 318 S 101/12, ZMR 2013, 829; BeckOK WEG/Bartholome, Stand: 01.03.2017, 30. Edition, § 16 Rdnr. 61). Die Übertragung muss jedoch klar und eindeutig sein. Sieht die Teilungserklärung Kostenregelungen in bestimmten Einzelfällen vor, ist durch genaue Auslegung der Teilungserklärung im Einzelfall jeweils zu ermitteln, wie weit diese Pflicht zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer reicht. Verbleiben Zweifel, gilt insoweit die gesetzliche Regelung in § 16 Abs. 2 WEG (vgl. BGH, Urteile vom 09.12.2016 – V ZR 124/16, ZMR 2017, 412, Rn. 14, zitiert nach juris und vom 02.03.2012 – V ZR 174/11, NJW 2012, 1722, Rn. 7, zitiert nach juris; Kammer, a.a.O.; Niedenführ in: Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 16 Rdnr. 17; BeckOK WEG/Bartholome, a.a.O.).

41

Ob aus Begriffen wie „zu unterhalten“, „instandzuhalten“ oder „zu pflegen“ in einer Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung eine Überbürdung auch der Verpflichtung zur Instandsetzung (d.h. zur Reparatur und Erneuerung) auf den Sondereigentümer folgt, lässt sich nicht abstrakt, sondern stets nur Kontext des konkreten Regelungszusammenhangs und der von der Teilungserklärung in diesem Zusammenhang verwendeten Begrifflichkeiten ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2016 – V ZR 124/16, Rn. 18, zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 25.02.2009 – 24 W 362/08, Rn. 5, zitiert nach juris; vgl. auch LG München I, Urteil vom 04.02.2013 – 1 S 26400/11, ZMR 2013, 477, Rn. 15, zitiert nach juris). Sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Kammergericht (jeweils a.a.O.) stellen bei der Auslegung der Teilungserklärung, ob durch Begriffe wie „Instandhaltung“ oder „voll zu unterhalten“ auch die Instandsetzung (Reparatur, Erneuerung) gemeint ist, maßgeblich darauf ab, ob die Teilungserklärung ansonsten begrifflich zwischen Instandsetzung und Instandhaltung unterscheidet, den Begriff „Instandsetzung“ aber an der auszulegenden Stelle gerade nicht verwendet.

42

Die zwischen den Parteien geltende Teilungserklärung enthält in § 10 bei der Regelung der Bewirtschaftung und Kosten keine Differenzierung zwischen Instandsetzung und Instandhaltung. Keine der beiden Begriffe wird an dieser Stelle verwendet. Entscheidend für die Auslegung von § 10 Abs. 1 der Teilungserklärung ist, dass dieser die Zuständigkeit und die Kosten für drei Bereiche einheitlich regelt, und zwar (1) für die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile, (2) für die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile im Bereich des Sondereigentums oder der Sondernutzungsfläche und (3) für die der Sondernutzung unterliegende Grundstücksfläche. Die Begriffe „zu unterhalten und in verkehrssicherem Zustand zu erhalten“ sind für alle drei genannten Gegenstände zwingend gleich auszulegen. Da hinsichtlich der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile nach dem nächstliegenden Sinn der Bedeutung davon auszugehen ist, dass der Sondereigentümer für sämtliche Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung auf eigene Kosten zuständig ist, muss dies auch für die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile im Bereich seines Sondereigentums oder seiner Sondernutzungsfläche gelten, da die Begriffe „zu unterhalten und in verkehrssicherem Zustand zu erhalten“ sonst innerhalb ein und desselben Satzes unterschiedliche Bedeutungen hätten. Aus der Teilungserklärung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sondereigentümer die in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile nur pflegen, warten und unterhalten, nicht aber (auch) instandsetzen (d.h. reparieren oder erneuern) muss. Eine solche Regelung in einer Teilungserklärung wäre auch derart unüblich, dass sie nur im Falle einer ausdrücklichen diesbezüglichen Regelung so ausgelegt werden könnte.

43

Die von der Kammer vorgenommene Auslegung überdehnt nicht den Wortsinn. Die Beklagten legen den Begriff „zu unterhalten“ zu eng aus, indem sie die Auffassung vertreten, dass damit nur die Instandhaltung im engeren Sinne gemeint sein könne. So beinhaltet die Unterhaltungspflicht gem. § 1020 Satz 2 BGB etwa auch die Verpflichtung zur Instandsetzung der Anlage, die der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit zur Ausübung derselben auf dem belasteten Grundstück hält (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2004 – V ZR 42/04, BGHZ 161, 115, Rn. 24, zitiert nach juris), und umfasst je nach den Umständen auch die Ausbesserung, Erneuerung und Wiederherstellung einer solchen Anlage (MüKo-BGB/Roth, 7. Auflage, § 1020 Rdnr. 12). Daraus wird deutlich, dass der Begriff „zu unterhalten“ durchaus auch in anderen Rechtsbereichen in einem weiteren Sinne verwendet wird, der die Instandsetzung mit einschließt.

44

Die weiteren von den Beklagten gegen die von der Kammer vorgenommene Auslegung der in § 10 Abs. 1 der Teilungserklärung enthaltenen Regelung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Entgegen ihrer Auffassung liegt kein „Zweifelsfall“ vor, in dem es bei der Kostentragungspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums bleibt. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich hier aus dem Regelungszusammenhang und den verwendeten Begrifflichkeiten, dass in dieser Teilungserklärung die Begriffe „zu unterhalten und in verkehrssicherem Zustand zu erhalten“ im Sinne von „instandzuhalten und instandzusetzen“ auszulegen sind. Die Regelung ist damit hinreichend klar und eindeutig.

45

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich nicht aus § 10 Abs. 2 der Teilungserklärung, wonach die Wohnungseigentümer alle übrigen Bewirtschaftungskosten des Gemeinschaftseigentums im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen haben. Die Regelung in § 10 der Teilungserklärung ist allgemein mit „Bewirtschaftung und Kosten“ überschrieben und hat nicht etwa nur die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums und Gemeinschaftseigentums zum Inhalt. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre die Regelung nicht überflüssig, sondern würde nur den allgemeinen Grundsatz wiedergeben, dass die Wohnungseigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile für die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums aufkommen müssen, das sich nicht im Bereich des Sondereigentums oder einer Sondernutzungsfläche befindet.

46

Schließlich rechtfertigt auch die in § 6 Ziff. 6 der Teilungserklärung enthaltene Regelung nicht die von den Beklagten für richtig gehaltene Auslegung der Teilungserklärung. Danach gehört zum gemeinschaftlichen Eigentum der im Haus Nr. 4 des Aufteilungsplans befindliche, von den Hamburgischen Electricitätswerken AG genutzte Anschlussraum in der Nord-West-Ecke des Kellergeschosses. Dieser Raum sei für die allen Wohnungseinheiten dienenden gemeinschaftlichen Anschlüsse und Leitungen stets zur Verfügung und benutzbar zu halten. Den Beauftragten der in Frage kommenden Versorgungsbetriebe sei der Zugang zu diesem Raum jederzeit zu ermöglichen. Die Kosten, deren Erstattung die Beklagten begehren, beziehen sich nicht auf den Hausanschlussraum selbst, sondern auf die Kellertreppe, die das Betreten des Kellers ermöglicht, und das angrenzende Mauerwerk. In dem Kellergeschoss, zu dem die Treppe den Zugang bildet, befinden sich auch die Kellerräume der Beklagten, nicht nur der Hausanschlussraum.

47

Die Teilungserklärung fragt im Rahmen der Instandsetzungs- und Instandhaltungsverpflichtung auch nicht etwa generell danach, wem ein bestimmtes Bauteil des gemeinschaftlichen Eigentums, das sich im Bereich der Sondernutzungsfläche eines Wohnungseigentümers befindet, „dient“. Ein derartiger Grundsatz lässt sich nicht aus § 10 Abs. 1 letzter Halbsatz der Teilungserklärung entnehmen. Dort heißt es: „..., ebenso trägt jeder Wohnungseigentümer alle seinem Sondereigentum oder seiner Sondernutzungsfläche sachlich zuzuordnenden Kosten.“ Daraus ergibt sich nicht, dass die vorstehenden Regelungen über die Kostentragung für die Unterhaltung und die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums in verkehrssicherem Zustand auch nur gelten sollen, solange das betroffen im Bereich des Sondereigentums oder einer Sondernutzungsfläche befindliche Bauteil des Gemeinschaftseigentums „sachlich“ diesem Sondereigentum und der Sondernutzungsfläche zuzuordnen ist. Der anderslautenden Auslegung durch die Rechtsanwälte Lorenz pp. (Anl. BB 1), auf die sich die Beklagten berufen, ist daher nicht zu folgen.

3.

48

Die Kostenentscheidung ergibt sich §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

49

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO zu entnehmen.

50

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

51

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren ist gem. § 49a GKG erfolgt.

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