Urteil vom Landgericht Hamburg - 318 S 88/14

Tenor

a) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 21.05.2014, Az. 539 C 29/13, unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der auf der Eigentümerversammlung vom 09.10.2013 zu TOP 3 gefasste Beschluss zu dem als Anlage 2 zum Protokoll der Eigentümerversammlung beigefügten Beschlussantrag wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

b) Von den Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) haben die Kläger 58% und die Beklagten zu 1) - 7) 42% zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 8), die die Kläger vollständig zu tragen haben.

c) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist nach Maßgabe der Ziffer 1 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 66.595,00 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger und die Beklagten zu 1) – 7) bildeten die Gesamtheit der Mitglieder der Beklagten zu 8). Die Kläger haben ihr Wohnungseigentum mittlerweile veräußert.

2

Innerhalb der Eigentümergemeinschaft besteht seit Jahren Streit darüber, ob und wie Feuchtigkeitserscheinungen in der (ehemaligen) Wohnung der Kläger fachgerecht zu beseitigen sind. Im selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht H. zum gerichtlichen Az. ... wurde von Herrn Dipl.-Ing. V. am 01.04.2011 ein Sachverständigengutachten hinsichtlich der Ursachen der Feuchtigkeitserscheinungen und der erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erstellt.

3

Die Kläger und die Beklagten zu 1) – 7) streiten in der Berufungsinstanz um die Gültigkeit des später auf der Eigentümerversammlung vom 09.10.2013 zu TOP 3 gefassten Sanierungsbeschlusses und den zu TOP 3 gefassten Negativ-Beschluss zu einem Antrag der Kläger. Die Kläger begehren zudem die Verurteilung der Beklagten zu 1) – 7), dem abgelehnten Beschlussantrag zuzustimmen, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zu 1) – 7), der Instandsetzung ihrer (ehemaligen) Wohnung auf der Grundlage des vorgenannten Gutachtens zuzustimmen, weiter hilfsweise die Ersetzung der Beschlussfassung durch das Gericht gemäß § 21 Abs. 8 WEG. Zudem begehren sie die Feststellung, dass sich die Beklagte zu 8) mit der Instandsetzung der streitgegenständlichen Wohnung und (klageerweiternd) die Beklagten zu 1) – 7) mit der Beschlussfassung zur Instandsetzung in Verzug befinden.

4

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

5

Das Amtsgericht hat mit seinem am 21.05.2014 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der auf der Eigentümerversammlung vom 09.10.2013 zu TOP 3 gefasste Sanierungsbeschluss weder aus formellen noch aus materiellen Gründen unwirksam sei, wobei es für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung und den damaligen Kenntnisstand der abstimmenden Wohnungseigentümer ankomme. Auch wenn der Beschlussantrag den Eigentümern erst einen Tag vor der Versammlung vorgelegen habe, sei doch die gesamte Thematik bereits Gegenstand einer vorausgegangenen Versammlung am 28.08.2013 gewesen. Die Kläger hätten auch keinen Sachverhalt vorgetragen, der Ansatzpunkte dafür hergebe, dass die Abstimmung über den gefassten Beschluss bei einer früheren Übermittlung ggfs. anders ausgefallen wäre. Auch die Eingrenzung des finanziellen Rahmens bei der Beauftragung der Firma B. stelle keinen kausalen Beschlussmangel dar. Sollte die Firma den Preisnachlass nicht gewähren, wäre der Beschluss nicht umzusetzen. Die aufschiebende Bedingung in Ziffer 7 des Beschlusses habe nicht zwingend mit einem Zeitlimit versehen werden müssen. Selbst wenn die Leistungsverzeichnisse des Sachverständigen H. sich später als ungeeignet erweisen sollten/erwiesen hätten, könne dies nicht zur Ungültigkeit des Beschlusses wegen mangelnder Qualifikation des gewählten Sanierungsbeauftragten führen. Dass gemäß Ziffer 4 des Beschlusses vorab die Funktionstüchtigkeit der Drainage im Bereich des Parkplatzdecks überprüft werden sollte, sei nicht zu beanstanden. Ein schrittweises Vorgehen im Zusammenhang mit Instandsetzungsmaßnahmen werde von der Rechtsprechung in der Regel anerkannt. Auch enthalte der Beschluss keine konstitutive Begründung von Leistungspflichten zu Lasten der Kläger. Ziffer 5 des Beschlusses verpflichte nicht etwa die Kläger, sondern ermächtige diese, die im Nachtragsleistungsverzeichnis aufgeführten Arbeiten zu beauftragen. Soweit in Ziffer 1 des Beschlusses festgestellt werde, dass die Kläger für die Einhaltung ihrer Zusagen sorgen sollen, verweise der Beschluss lediglich auf eine vermeintliche (umstrittene) Verpflichtung der Kläger aus einem in der Eigentümerversammlung vom 24.04.2013 zu TOP 6 gefassten Beschluss. Die Wohnungseigentümer seien auch nicht verpflichtet gewesen, alle nur denkbaren Sanierungsmaßnahmen sofort zu beschließen. Die Leistungsverzeichnisse des Sanierungsbeauftragten H. seien aus der Perspektive der Versammlung vom 09.10.2013 nicht als ungeeignet einzustufen. Auch die räumliche Beschränkung der Sanierungsmaßnahmen sei hinzunehmen. Das Fehlen von Detailschnitten etc. möge zwar rechtfertigen, die Planung des Sachverständigen H. aus damaliger Sicht als nicht optimal einzustufen, dies sei aus Rechtsgründen aber auch nicht erforderlich. Auch liege kein Verstoß gegen einschlägige DIN-Normen vor. Zu beachten sei insoweit, dass die DIN-Vorschriften keine Rechtsnorm darstellten, sondern lediglich ein privates technisches Regelungswerk mit Empfehlungscharakter. Auch der auf der Eigentümerversammlung vom 09.10.2013 zu TOP 3 gefasste (Negativ-)Beschluss widerspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Beklagten zu 1) - 7) hätten den Antrag der Kläger ablehnen dürfen, weil sie sich nicht die von diesen favorisierte Sanierungsmöglichkeit gestützt auf die Gutachten der Sachverständigen V. und L. hätten aufzwingen lassen müssen, jedenfalls, wenn auch eine alternative DIN-gerechte Möglichkeit zur Verfügung stehe. Die Verpflichtungsanträge seien schon deshalb als unbegründet abzuweisen, weil der Positivbeschluss zu TOP 3 vom 09.10.2013 nicht ungültig sei. Auch der Feststellungsantrag sei unbegründet. Die Kläger hätten nicht dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte zu 8) ihre Verpflichtung, den Verwalter zur unverzüglichen Umsetzung eines Beschlusses zur Sanierung des Gemeinschaftseigentums anzuhalten, verletzt habe. Die Verpflichtung, erforderliche Sanierungsbeschlüsse in Bezug auf Schäden am Gemeinschaftseigentum zu fassen, obliege hingegen den Wohnungseigentümern.

6

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 26.05.2014 zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem am 26.06.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.09.2014 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

7

Auf der Eigentümerversammlung vom 28.11.2014 (Protokoll Anlage BK 1, Bl. 541 f. d.A.) wurde unter TOP 4 mehrheitlich der Beschluss gefasst, den Klägern zur einvernehmlichen Erledigung des Rechtsstreites ein auf der Versammlung „verhandeltes Angebot“ zu unterbreiten. Die Kläger erklärten, dass sie dieses Angebot annähmen. Das Angebot sah u.a. die Beauftragung von Herrn Dipl.-Ing. H. Z. mit der Planung, Ausschreibung und Überwachung der in seiner Kostenschätzung vom 29.09.2014 genannten Bauleistungen vor. Die Kostenschätzung vom 29.09.2014 (Anlage BK 2, Bl. 556 f. d.A.) enthielt unter Berücksichtigung des Gutachtens von Herrn V. vom 01.04.2011 u.a. die Herstellung einer insgesamt mangelfreien und funktionsfähigen Bauwerksabdichtung gemäß DIN 4095 in Verbindung mit einer dauerhaften funktionierenden Ringdrainage gemäß DIN 18195 vor. Hiervon war auch die Errichtung einer Horizontalsperre in allen Innen- und Außenwänden der Wohnung erfasst. Weiterhin sollten sämtliche in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Sanierung der streitgegenständlichen Wohnung gefassten Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft unter der aufschiebenden Bedingung der mangelfreien Durchführung der Instandsetzung der Wohnung und deren Freimessung von die Gesundheit und die Bausubstanz schädigenden Kontaminationen aufgehoben werden. Unter TOP 4.1 der Eigentümerversammlung vom 28.11.2014 wurde sodann die Ausführung des „zwischen den Klägern und der Gemeinschaft soeben abgeschlossenen Vertrages“ beschlossen.

8

Die Beauftragung von Herrn Z. erfolgte anschließend am 19.12.2014 durch die Beklagte zu 8).

9

Mit Beschluss der Kammer vom 08.06.2015 wurde gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien ein für die Klägerseite widerruflicher Vergleich zustande gekommen ist, der inhaltlich mit Ausnahme der Regelung über den Widerruf dem auf der Eigentümerversammlung vom 28.11.2014 „verhandelten Angebot“ entspricht. Mit Schriftsatz vom 11.09.2015 haben die Kläger den Vergleich fristgerecht widerrufen.

10

Zwischenzeitlich wurden umfangreiche Instandsetzungsmaßnahmen zur Behebung der Feuchtigkeitsproblematik in der streitbefangenen Wohnung vorgenommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese vollständig und mangelfrei erfolgt sind.

11

Die Kläger tragen vor, dass das Amtsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe. Die in der Eigentümerversammlung vom 09.10.2013 zu TOP 3 gefassten Beschlüsse entsprächen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die beschlossene Instandsetzung widerspreche den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Es sei eine unvollständige Teilsanierung beschlossen worden. Dies sei vor allem deshalb der Fall, weil das beschlossene Sanierungskonzept keine horizontale Bauwerksabdichtung beinhalte. In den Leistungsverzeichnissen 1 und 2 fehle die Einbringung einer Horizontalsperre auf der Innenseite der Außenwände im Bereich ihrer Wohnung vollständig. Ohne Installation einer waagerechten Feuchtigkeitssperre bliebe die Abdichtungssituation weiterhin mangelhaft. Das in Ziffer 5 des Beschlusses genannte Leistungsverzeichnis 3 beinhalte lediglich eine Horizontalabdichtung in den Außenwänden der Räume 6, 7 und 9. Diese Maßnahmen sollten zudem nicht durch und auf Kosten der Gemeinschaft, sondern vielmehr durch sie selbst im eigenen Namen und auf eigene Kosten durchgeführt werden. Für die Auferlegung einer solchen Verpflichtung fehle jedoch die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft. Der gefasste Negativbeschluss widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, weil sie einen Anspruch auf die ordnungsgemäße Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Bereich ihrer (ehemaligen) Wohnung hätten. Hierzu gehöre eine Sanierung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend gemäß DIN 18195 Teil 4, folglich mit einer Vertikal- und Horizontalabdichtung aller aufgehenden Innen- und Außenwände sowie einer vollständigen Sohlenabdichtung in allen Räumen der Wohnung. Aufgrund dessen sei auch ihr Antrag auf Zustimmung zu ihrem in der Eigentümerversammlung vom 09.10.2013 gestellten Beschlussantrag begründet. Insoweit könnten sie insbesondere auch den Einbau einer Horizontalsperre im Wege der Schlitzdichtung mit Edelstahlblechen verlangen. Durch den Widerruf des festgestellten Vergleiches seien sämtliche Klageanträge zwischen den Parteien auch weiterhin rechtshängig und nicht vergleichsweise erledigt. Dies ergebe sich aus Ziffer 17 des Vergleiches, worin geregelt sei, dass die Parteien bei Gericht beantragen werden, das Zustandekommen und den Inhalt der Vereinbarung gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zu beschließen. Solle ein außergerichtlich vereinbarter Vergleich noch gerichtlich protokolliert werden, sei der Vergleich erst mit der Protokollierung abgeschlossen (BAG, Urteil vom 16.01.1997, 2 AZR 35/96). Der unter TOP 4.1 auf der Eigentümerversammlung vom 28.11.2014 gefasste Ausführungsbeschluss zum Vergleich sei nicht umsetzbar, weil er sein erklärtes Ziel nicht (mehr) erreichen könne. Darüber hinaus sei der Beschluss zumindest in Teilen nichtig, weil persönliche Verpflichtungen der Kläger konstitutiv beschlossen worden seien. Die im Vergleich beschlossenen Sanierungsmaßnahmen seien zudem teilweise nicht bzw. nicht mangelfrei durchgeführt worden. Es fehlten u.a. Frostschürzen an der Westseite des Hauses, eine Sohle im alten Speiseaufzug/Kamin, der Einbau eines neuen Schachtfensters sowie die erforderliche Horizontalsperre auf der Sohle im Raum 9 der Wohnung. Auch fehle eine hinreichende Ausführungsplanung des Sachverständigen Z.. Da die Beklagten zu 1) - 7) die zur Sanierung ihrer - der Kläger - (ehemaligen) Wohnung erforderlichen Beschlüsse bis heute nicht gefasst hätten, sei auch der Antrag auf Zustimmung zu ihrem gestellten Beschlussantrag, jedenfalls die insoweit gestellten Hilfsanträge begründet. Die Zulässigkeit der Feststellungsanträge ergebe sich aus den Entscheidungen des BGH vom 13.07.2012 (V ZR 94/11) und vom 17.10.2014 (V ZR 9/14).

12

Die Kläger beantragen,

13

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichtes Hamburg-Blankenese vom 21.05.2014, Az.: 539 C 29/13,

14

1. die in der Eigentümerversammlung vom 09.10.2013 zu TOP 3 gefassten Beschlüsse (positive Beschlussfassung über den als Anlage 2 zum Protokoll beigefügten Beschlussantrag und ablehnende Beschlussfassung über den als Anlage 1 zum Protokoll beigefügten Beschlussantrag) für ungültig zu erklären;

15

2. die Beklagten zu 1) – 7) zu verurteilen,

16

d) dem in der Anlage 1 zum Protokoll gestellten Beschlussantrag der Kläger zuzustimmen,

17

hilfsweise,

18

e) zuzustimmen, das Gemeinschaftseigentum im Bereich der Wohnung 2 der Kläger auf dem Grundstück R.- D.-Str... in... H. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch die und auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft instandzusetzen auf der Grundlage des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Ekkehard V. vom 01.04.2011 nebst ergänzenden Stellungnahmen vom 23.07. und 13.10.2011 aus dem selbstständigen Beweisverfahren ... vor dem Amtsgericht H.- B. und hierfür einen geeigneten Fachplaner mit der Planung und Überwachung der Maßnahmen zu beauftragen, wobei die Finanzierung aus dem Verwaltungsvermögen erfolgt, insbesondere aus der Instandhaltungsrücklage und/oder Sonderumlage,

19

weiter hilfsweise,

20

f) im Wege der gerichtlichen Beschlussersetzung gemäß § 21 Abs. 8 WEG die fachgerechte Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Bereich der Klägerwohnung 2 in der R.- D.-Str... in... H. zu beschließen, und zwar nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführenden Abdichtungsmaßnahmen, d.h. Vertikalabdichtung aller erdberührten Außenwände, Herstellung einer funktionsfähigen Dränanlage, Horizontalabdichtung aller Außen- und Innenwände, Abdichtung und Dämmung der Sohle innerhalb des räumlichen Bereiches der Wohnung, sowie die Beauftragung eines geeigneten Fachplaners mit der entsprechenden Planung und Überwachung der Baumaßnahme, jeweils durch und auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Finanzierung der Maßnahmen aus dem Verwaltungsvermögen, insbesondere aus der Instandhaltungsrücklage und/oder Sonderumlage;

21

3. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 8) mit der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Bereich der Wohnung 2 der Kläger in der R.- D.-Str... in ... H. (mindestens) seit dem 11.06.2012 in Verzug befindet;

22

sowie klageerweiternd,

23

4. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1) – 7) mit der Beschlussfassung zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Bereich der Wohnung 2 der Kläger in der R.- D.-Str... in ... H. seit dem 11.06.2012, hilfsweise seit dem 24.04.2013, weiter hilfsweise seit dem 28.08.2013 und höchst hilfsweise seit dem 09.10.2013 in Verzug befinden.

24

Die Beklagten beantragen,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Die Beklagten zu 1) – 3) und 6) – 8) tragen vor, dass das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen habe. Die streitgegenständlichen Beschlüsse entsprächen ordnungsgemäßer Verwaltung. Das Sanierungskonzept des Sachverständigen H. sei nicht zu beanstanden. Herr H. habe das Gutachten des Sachverständigen V. vollumfänglich in sein Sanierungskonzept eingebunden. Die Kläger könnten ihnen nicht einseitig ein Sanierungskonzept aufdrängen. Selbst wenn das Sanierungskonzept des Sachverständigen H. nicht abschließend sein sollte, stehe es den Wohnungseigentümern frei, später weitere Sanierungsmaßnahmen zu beschließen. Ob die Wohnungseigentümer einen vollumfänglichen Sanierungsplan beschließen oder sich zunächst darauf beschränken, die unmittelbar erforderlichen Einzelmaßnahmen zu beschließen, stehe grundsätzlich in ihrem Ermessen. Ziffer 5 des angefochtenen Beschlusses begründe keine konstitutive Leistungspflicht der Kläger. Ein Anspruch der Kläger auf Zustimmung zu dem von ihnen in der Eigentümerversammlung vom 09.10.2013 gestellten Beschlussantrag und die insoweit gestellten Hilfsanträge bestehe nicht, weil das Sanierungskonzept des Sachverständigen H. ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Ferner seien die Sanierungsarbeiten einvernehmlich und fachgerecht erfolgt. Die Sanierung habe zu einer endgültigen Behebung der Feuchtigkeitsproblematik bzgl. der streitbefangenen Wohnung geführt. Sämtliche diesbezüglichen Beanstandungen seitens der Kläger seien behoben worden. Der Widerruf des Vergleiches führe auch nicht dazu, dass der auf der Eigentümerversammlung vom 28.11.2014 zu TOP 4 geschlossene Vergleich seine Gültigkeit verloren habe. Zudem seien sämtliche geltend gemachten Ansprüche der Kläger verjährt, hilfsweise verwirkt oder verfristet. Der von den Klägern im Berufungsverfahren vorgenommenen Klageerweiterung werde nicht zugestimmt. Die Feststellungsanträge seien unzulässig und unbegründet. Eine Verzugslage sei weder bei den Beklagten zu 1) – 7) noch bei der Beklagten zu 8) gegeben.

27

Die Beklagten zu 4) – 5) verteidigen das amtsgerichtliche Urteil. Sie tragen weiter vor, dass die Kläger und die Beklagten zu 1) – 7) auf der Eigentümerversammlung vom 28.11.2014 außergerichtlich einen rechtsverbindlichen Vergleich geschlossen hätten. Die streitbefangene Wohnung sei auf Grundlage der getroffenen Vereinbarung ordnungsgemäß saniert worden. Insbesondere sei der Schimmelbefall beseitigt worden. Dies werde durch ein Gutachten des Ingenieurbüros Dr.-Ing. R. K. GmbH vom 26.08.2015 bestätigt. Der Rechtsstreit habe sich daher in der Hauptsache erledigt.

28

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

29

Die Berufung ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1.

30

Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

2.

31

Die Berufung ist auch teilweise begründet.

32

Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, soweit die Kläger den in der Eigentümerversammlung vom 09.10.2013 zu dem als Anlage 2 zum Protokoll der Eigentümerversammlung beigefügten Beschlussantrag zu TOP 3 gefassten Beschluss angefochten haben (hierzu unter 2.1).

33

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Zutreffend hat das Amtsgericht die Klage hinsichtlich der Anfechtung des in der Eigentümerversammlung vom 09.10.2013 zu dem als Anlage 1 zum Protokoll der Eigentümerversammlung beigefügten Beschlussantrag zu TOP 3 gefassten (Negativ-)Beschlusses abgewiesen (hierzu unter 2.2). Dies gilt auch für die Klageanträge zu 2) (hierzu unter 2.3) und den Klageantrag zu 3) (hierzu unter 2.4). Letztlich hat auch der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Klageantrag zu 4) keinen Erfolg (hierzu unter 2.5).

2.1

34

Die Berufung der Kläger ist begründet, soweit das Amtsgericht ihre gegen den auf der Eigentümerversammlung vom 09.10.2013 zu TOP 3 gefassten (Positiv-)Beschluss gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen hat. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts entspricht der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

35

Gemäß § 21 Abs. 4 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen – mit anderen Worten ordnungsmäßiger Verwaltung (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2012 – V ZR 105/11, ZWE 2012, 221, Rn. 9, zitiert nach juris) – entspricht. Zu der ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG insbesondere die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Allerdings haben die Wohnungseigentümer insoweit einen Gestaltungsspielraum (BGH, Urteil vom 17.10.2014 – V ZR 9/14, BGHZ 202, 375, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 13.07.2012 – V ZR 94/11, NJW 2012, 2955, Rn. 8, zitiert nach juris; Urteil vom 09.03.2012 – V ZR 161/11, NJW 2012, 1724, Rn. 4, zitiert nach juris). Kommt nur eine konkrete Sanierungsmaßnahme in Betracht, ist das Gestaltungsermessen der Wohnungseigentümer jedoch auf „null“ reduziert (BGH, Urteil vom 09.03.2012 – V ZR 161/11, NJW 2012, 1724, Rn. 4, zitiert nach juris). Ein diese Maßnahme ablehnender Beschluss ist auf seine Anfechtung hin aufzuheben (Vandenhouten in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage (2017), § 21 Rn. 71).

36

Dies vorausgeschickt widerspricht jedenfalls die Regelung in Ziffer 5 des angefochtenen Beschlusses den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. In Ziffer 5 werden die Kläger ermächtigt, die im Nachtragsleistungsverzeichnis der Firma B. vom 11.08.2013 (= Leistungsverzeichnis 3, Anlage K 9, Bl. 459 f. d.A.) aufgeführten Arbeiten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bei der Firma B. zu beauftragen, da sich die Eigentümergemeinschaft zur Beauftragung dieser Arbeiten nicht veranlasst sieht. Die Eigentümergemeinschaft verschob mithin die Vornahme dieser Arbeiten nicht lediglich, sondern lehnt deren Beauftragung grundsätzlich ab. Das Nachtrags- bzw. Leistungsverzeichnis 3 sieht u.a. in Ziffer 1.02 auch den Einbau einer Horizontalsperre in den Außenwänden der Räume 6, 7 und 9 der (ehemaligen) Wohnung der Kläger vor. Da die Errichtung einer Horizontalsperre nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. V. in allen aufgehenden Wänden der Wohnung zur ordnungsgemäßen Abdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit zwingend erforderlich ist (vgl. Ziffer 8 der Feststellung/Beurteilungen im Gutachten vom 01.04.2011, Anlage K 4, Bl. 38 d.A.), entspricht die generelle Ablehnung der Durchführung dieser Maßnahmen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft unabhängig von der Frage, ob die Wohnungseigentümer bereits im Rahmen der streitgegenständlichen Beschlussfassung entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. V. den Einbau einer Horizontalsperre in allen aufgehenden Wänden der Wohnung hätten beschließen müssen, nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen. Die Beklagten zu 1) - 3), 6) - 7) können sich auch nicht darauf berufen, dass der Einbau einer Horizontalsperre in allen aufgehenden Wänden der Wohnung entgegen den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. V. zur ordnungsgemäßen Instandsetzung der Wohnung nicht erforderlich sei, weil Herr Dipl.-Ing. H. den nachhaltigen und dauerhaften Erfolg der Sanierungsmaßnahmen auch ohne deren Ausführungen für gewährleistet gehalten habe. Dies ist entgegen ihrer Auffassung nicht der Fall. In seinem Schreiben vom 19.01.2014 (Anlage B 3, Bl. 159 f. d.A.) übernimmt Herr Dipl.-Ing. H. die „Gewährleistung“ für eine nachhaltige Trockenheit der Wohnung ausdrücklich nur nach Durchführung auch der Arbeiten entsprechend dem Leistungsverzeichnis 3. Hieraus folgt, dass auch Herr H. den Einbau einer Horizontalsperre jedenfalls in den Außenwänden der Räume 6, 7 und 9 zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Abdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit für erforderlich hält.

37

Die Verpflichtung zur Instandsetzung und Instandhaltung der Außenwände der Räume 6, 7 und 9 der (ehemaligen) klägerischen Wohnung ist auch nicht durch die Regelung in § 6 Abs. 1 der Teilungserklärung, wonach jeder Wohnungseigentümer die Gebäudeteile, die entweder in seinem Sondereigentum stehen oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befinden, auf seine Kosten ordnungsgemäß instandzuhalten und instandzusetzen hat, auf die Kläger übertragen worden. Die maßgeblichen Regelungen der Teilungserklärung (Anlage B 6, Bl. 166 f. d.A.) sind nicht dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer eine umfassende Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht und Kostentragungslast auch in Bezug auf Abdichtungsmaßnahmen aller im Bereich ihres Sondereigentums befindlichen Wände trifft. Zwar kann die Verpflichtung zur Instandsetzung und/oder Instandhaltung bestimmter Bereiche des Gemeinschaftseigentums, für die gemäß § 21 Abs. 5 WEG grundsätzlich die Gemeinschaft zuständig ist, durch Vereinbarung wirksam auf einzelne Wohnungseigentümer übertragen werden, sofern dies durch eine klare und eindeutige Regelung in der Teilungserklärung erfolgt (BGH, Urteil vom 02.03.2012, V ZR 174/11, Rn. 7, zitiert nach juris). Sieht die Teilungserklärung Kostenregelungen in bestimmten Einzelfällen vor, ist daher durch Auslegung zu ermitteln, wie weit diese Pflicht zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer reicht. Verbleiben Zweifel, gilt insoweit die gesetzliche Regelung in § 16 Abs. 2 WEG (zu allem Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 16 Rn. 16, 17). Bei der Auslegung der Teilungserklärung ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt; Umstände außerhalb der Eintragung dürften nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für jedermann ersichtlich sind (BGH, a.a.O., Rn. 8, zitiert nach juris). Danach werden Abdichtungsmaßnahmen in Form der Einbringung einer Horizontalsperre in den Außenwänden der Räume 6, 7 und 9 der (ehemaligen) Wohnung der Kläger von der Regelung in § 6 Abs. 1 der Teilungserklärung nicht erfasst. In welchem Verhältnis die allgemein unter der Überschrift „Instandhaltung und Instandsetzung“ getroffene Regelung des § 6 Abs. 1 der Teilungserklärung zu der konkreter gefassten Bestimmung in § 6 Abs. 2 steht, kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls geht aus der zuletzt genannten Regelung hervor, dass bestimmte Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gemeinschaft vorbehalten bleiben sollen. Selbst wenn man also - was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht der Fall ist (BGH a.a.O.) - davon ausginge, dass damit nach der Grundregel in § 6 Abs. 1 für alle anderen, nicht ausdrücklich beispielhaft in § 6 Abs. 2 genannten Gebäudeteile die Instandhaltungs- und Instandsetzungslast auf einzelne Wohnungseigentümer übertragen werden sollte, so bezieht sich dies jedenfalls nicht zweifelsfrei und eindeutig auf die hier in Rede stehenden Bereiche. Die Abdichtung der Außenwände, die zugleich die Außenwände der über der (ehemaligen) Wohnung der Kläger befindlichen Wohnung darstellen, befindet sich in diesem Sinn nicht „im Bereich“ des Sondereigentums der klägerischen Wohnung. So ist die diesbzgl. Regelung der Teilungserklärung anhand des damit verfolgten Regelungszwecks auszulegen. Auch wenn dieser Zweck erkennbar darin liegt, die Instandhaltungs- und Instandsetzungslast in bestimmtem Umfang von der Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer auf einen Einzelnen zu verlagern, so ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Gemeinschaft ein grundlegendes Interesse daran hat, die Instandhaltung und Instandsetzung wesentlicher Gebäudebestandteile, wozu insbesondere auch die Abdichtung der Außenwände gehört, nicht aus der Hand zu geben und dem einzelnen Wohnungseigentümer zu überlassen. Im Hinblick auf die Außenansicht der Fassade sowie der Außenseite der Wohnungsabschlusstüren ist dieses Interesse auch in § 6 Abs. 2 der Teilungserklärung zum Ausdruck gebracht worden. Konsequenz einer Abwälzung der Instandsetzungs- und Instandhaltungslast auf den einzelnen Wohnungseigentümer wäre nämlich auch, dass die Gemeinschaft ggfls. darauf beschränkt wäre, diesen dazu anzuhalten, die aus ihrer Sicht erforderlichen Sanierungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen und ihn notfalls sogar gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Die Formulierung „Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums“ ist daher nach allem nicht in einem umfassenden Sinn zu verstehen (vgl. insoweit auch das Kammerurteil vom 04.02.2015, Az: 318 S 102/14).

38

Die Beklagten zu 1) - 3), 6) - 7) können sich auch nicht auf eine nach § 16 Abs. 4 WEG zulässige Regelung berufen. Hiernach können die Wohnungseigentümer im Einzelfall zur Instandhaltung oder Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die Kostenverteilung abweichend von Absatz 2 regeln, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt. Insoweit dürfte es jedenfalls hinsichtlich der Abdichtung der Außenwände an einem hinreichenden Objektbezug zu deren (ehemaligen) Sondereigentum fehlen (vgl. hierzu Becker in Bärmann, WEG, 12. Auflage (2013), § 16 Rn. 139). Jedenfalls erfasst die Beschlusskompetenz aus § 16 Abs. 4 WEG nur die Verteilung der Kosten einzelner Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen, aber nicht die Auferlegung der Pflicht zur Vornahme von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen auf einzelne Wohnungseigentümer.

39

Die Unwirksamkeit der Regelung in Ziffer 5 des Beschlusses führt auch zur Unwirksamkeit des Beschlusses insgesamt. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 139 BGB. Auf Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung findet die gesetzliche Regelung des § 139 BGB entsprechende Anwendung. Zwar kann ein Beschluss auch nur teilweise für ungültig erklärt werden. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der unbeanstandet gebliebene Teil sinnvollerweise auch allein Bestand haben kann und ausnahmsweise anzunehmen ist, dass ihn die Wohnungseigentümergemeinschaft so beschlossen hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.1998, V ZB 11/98, Rn. 23, zitiert nach juris, Merle in Bärmann, a.a.O., § 23 Rn. 166). Da die Wohnungseigentümer vorliegend einen umfassenden Sanierungsbeschluss fassen, dabei insbesondere auch die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Kostentragung regeln wollten, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der bei einer Teilungültigkeitserklärung von Ziffer 5 des angegriffenen Beschlusses übrig bleibende Teil dem Willen der Eigentümer entspricht und deshalb beschlossen worden wäre.

40

Ferner fehlt der Klage auch nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der streitgegenständliche Beschluss später aufgehoben oder durch einen inhaltsgleichen Zweitbeschluss ersetzt wurde. Einen Beschluss über die Aufhebung des auf der Eigentümerversammlung vom 09.10.2013 zu TOP 3 gefassten Sanierungsbeschlusses gibt es nicht. Insbesondere lässt sich auch dem auf der Eigentümerversammlung vom 28.11.2014 unter TOP 4.1 gefassten Beschluss ein solcher Inhalt bei einer objektiv-normativen Auslegung nicht entnehmen. Ob die Kläger und die Beklagten zu 1) - 7) auf der Eigentümerversammlung vom 28.11.2014 im Wege einer Vereinbarung i.S.d. § 10 Abs. 2 S. 2 WEG den vorgenannten Beschluss wirksam (aufschiebend bedingt) aufheben konnten (vgl. hierzu Wolfgang Dötsch, „Der Vergleich in WEG-Sachen“, NZM 2013, 625), kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Wohnungseigentümer auf der Eigentümerversammlung vom 28.11.2014 insoweit eine (materiell-rechtlich) wirksame Vereinbarung/Vergleich geschlossen hätten, wäre deren/dessen Wirksamkeit durch den von der Klägerseite erklärten Widerruf von dem gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich nicht eingetreten. Der insoweit von den Klägern und den Beklagten zu 1) - 7) geschlossene Prozessvergleich hat eine rechtliche Doppelnatur. Er ist zum einen Prozesshandlung, durch die der Rechtsstreit beendet wird und deren Wirksamkeit sich nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Dazu ist er ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten und mit dem die Parteien Ansprüche und Verbindlichkeiten regeln (BGH, Urteil vom 14.07.2015, VI ZR 326/14). Ein Prozessvergleich führt mithin zur Beendigung des Rechtsstreits sowie zum Eintritt der darin vorgesehenen materiell-rechtlichen Wirkungen (Bacher in BeckOK ZPO, 26. Edition, Stand: 15.09.2017, § 278 Rn. 40). Wird die Wirksamkeit des Prozessvergleiches von einer aufschiebenden Bedingung, nämlich dem Ausbleiben des Widerrufs in der gesetzten Frist, abhängig gemacht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24.04.1987, V ZR 228/15, Rn. 15, zitiert nach juris), betrifft dies daher nicht lediglich die Prozesshandlung, sondern auch das materiell-rechtliche Rechtsgeschäft. Die (nachträglich) zwischen den Klägern und den Beklagten zu 1) - 7) vereinbarte Widerrufsmöglichkeit erfasst daher auch die auf der Eigentümerversammlung vom 28.11.2014 vereinbarten materiell-rechtlichen Regelungen. Die dortige Vereinbarung/Vergleich ist insoweit nachträglich dahingehend abgeändert worden, dass deren/dessen Wirksamkeit von dem Ausbleiben des Widerrufs seitens der Kläger abhängen soll. Es fehlt auch an einem inhaltsgleichen (bestandskräftigen) „Zweitbeschluss“ (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19.09.2002, V ZB 30/02, Rn. 18, zitiert nach juris). Der auf der Eigentümerversammlung vom 28.11.2014 Beschluss trägt den Verhandlungen der Parteien Rechnung und hat einen anderen Regelungsinhalt als der angefochtene Beschluss.

2.2

41

Die Berufung der Kläger ist hingegen unbegründet, soweit das Amtsgericht die Klage, den auf der Eigentümerversammlung vom 09.10.2013 gefassten Negativbeschluss zu TOP 3 für ungültig zu erklären, abgewiesen hat.

42

Die Begründetheit der Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss setzt voraus, dass das Ermessen der Wohnungseigentümer auf null reduziert war, dem abgelehnten Beschlussantrag zuzustimmen (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2015 – V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 = NJW 2016, 473, Rn. 6 ff., zitiert nach juris; Urteil vom 02.10.2015 – V ZR 5/15, NJW 2015, 3713, Rn. 13, zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 12.11.2014 – 318 S 74/14, ZMR 2015, 143, Rn. 19, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

43

Die Kläger haben nach Maßgabe von § 21 Abs. 3 und 4 WEG keinen Anspruch darauf, dass die Beklagten zu 1) – 7) den in der Eigentümerversammlung vom 09.10.2013 von den Klägern gestellten Antrag beschließen. Das ist bereits deshalb nicht der Fall, weil der Beschlussantrag der Kläger die Beauftragung von Herrn Dipl.-Ing. J. L. mit der Planung und Überwachung der Abdichtungsmaßnahmen vorsieht. Warum die Wohnungseigentümer verpflichtet sein sollten, Herrn L. zu beauftragen, haben die Kläger weder vorgetragen noch ist dies für die Kammer erkennbar. Die Kläger haben auch nicht überzeugend dargetan, dass die von ihnen für richtig gehaltene Sanierungsmethode, alle aufgehenden Wänden ihrer (ehemaligen) Wohnung durch die Errichtung einer Horizontalsperre im Wege der Einbringung von Edelstahlblechen vor Feuchtigkeit zu schützen, die einzig insoweit in Betracht kommende geeignete Maßnahme ist. Soweit sie vortragen, dass dies der Fall sei, weil die Errichtung einer Horizontalsperre mittels Bohrlochinjektion in der Vergangenheit keinen Erfolg gehabt habe, widerspricht dies bereits den Ausführungen des von ihnen beauftragen Dipl.-Ing. L. in dessen Stellungnahme vom 07.12.2013 (Anlage B 7, Bl. 190 f. d.A.). Dort führt Herr L. aus, dass aus den nicht zufriedenstellenden Ergebnissen in der Vergangenheit nicht geschlossen werden könne, dass injizierte Horizontalabdichtungen grundsätzlich nicht zum Erfolg führten, weil sie systembedingt mangelhaft seien, denn die Ursachen für eine erfolglos vorgenommene Horizontalsperre im Injektionsverfahren könnten vielschichtig sein. Dass die Horizontalsperre durch Einbringung von Edelstahlblechen nach Auffassung der Kläger die älteste, hochwertigste und sicherste Art der Horizontalabdichtung ist, ist unerheblich. Unter mehreren geeigneten Maßnahmen können die Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen auswählen (Kammerurteil vom 10.04.2013, Az: 318 91/12, Rn. 42, zitiert nach juris).

2.3

44

Zu Recht hat das Amtsgericht sodann auch den Antrag der Kläger, die Beklagten zu 1) – 7) zu verurteilen, dem von ihnen in der Eigentümerversammlung vom 09.10.2013 gestellten Antrag zuzustimmen (Klageantrag zu 2 a)), abgewiesen. Die Kläger haben - wie bereits ausgeführt - keinen Anspruch auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer auf diese konkrete Beschlussfassung.

45

Da die Berufung der Kläger insoweit mit dem Hauptantrag keinen Erfolg hat, ist über die Hilfsanträge der Kläger (Klageanträge zu 2 b) und c)) zu entscheiden. Die Hilfsanträge sind ebenfalls unbegründet.

46

Die Kläger haben nach Maßgabe von § 21 Abs. 3 und 4 WEG keinen Anspruch (mehr) auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, dass das Gemeinschaftseigentum im Bereich ihrer (ehemaligen) Wohnung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch die und auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft auf der Grundlage des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen V. vom 01.04.2011 instandgesetzt und hierfür ein geeigneter Fachplaner mit der Planung und Überwachung der Maßnahmen beauftragt wird (Klageantrag zu 2 b)).

47

Ob der Anspruch deshalb nicht besteht, weil der auf der Eigentümerversammlung vom 28.11.2014 unter TOP 4.1 gefassten (Ausführungs-)Beschluss die von den Klägern begehrte Instandsetzung beinhaltet und auch trotz des Widerrufes vom Vergleich weiterhin Gültigkeit besitzt, kann dahingestellt bleiben.

48

Die von den Klägern begehrte Zustimmung entspricht jedenfalls nicht (mehr) allein ordnungsgemäßer Verwaltung. Insoweit kann nicht außer Betracht bleiben, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Es ist zu berücksichtigen, dass der Dipl.-Ing. Z. zwischenzeitlich unstreitig mit der Planung, Ausschreibung und anschließender Überwachung der vollumfänglichen Instandsetzung der Wohnung gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik u.a. anhand des Gutachtens des Sachverständigen V. von der Beklagten zu 8) beauftragt wurde. Die beauftragten Sanierungsmaßnahmen wurden - jedenfalls größtenteils - unstreitig auch vorgenommen. Streitig ist, ob dies mangelfrei geschehen ist. Warum ein Beschluss zur Vornahme der Instandsetzung der streitbefangenen Wohnung einschließlich der Beauftragung eines geeigneten Fachplaners mit der Planung und Überwachung der bereits größtenteils unstreitig vorgenommen Instandsetzungsmaßnahmen (weiterhin) zwingend erforderlich sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Ein solcher Beschluss könnte sogar ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen, weil er auf eine nicht (mehr) notwendige Instandsetzung gerichtet ist, die Verwaltung der Beklagten zu 8) hingegen verpflichtet wäre, den Beschluss umzusetzen. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die erforderlichen und beauftragen Instandsetzungsmaßnahmen nicht oder überwiegend noch nicht vorgenommen worden wären oder wenn deren nicht behebbare Mangelhaftigkeit feststünde, braucht hier nicht entschieden zu werden.

49

Soweit die Kläger - was streitig ist - vortragen, dass die beauftragen Sanierungsmaßnahmen teilweise unvollständig bzw. mangelhaft seien, könnte ein Anspruch der Kläger bzw. deren Rechtsnachfolgern allein darauf gerichtet sein, dies fachkundig überprüfen zu lassen und ggfs. rechtliche Konsequenzen zu ziehen.

50

Die vorgenannten Erwägungen gelten insoweit auch für den Hilfsantrag der Kläger gerichtet auf die Ersetzung der Beschlussfassung gemäß § 21 Abs. 8 WEG (Klageantrag zu 2 c)).

2.4

51

Zu Recht hat das Amtsgericht auch den Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte zu 8) mit der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Bereich der Wohnung der Kläger seit dem 11.06.2012 in Verzug befindet, abgewiesen. Die Klage ist insoweit bereits unzulässig.

52

Eine Klage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auf Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens des Schuldnerverzuges ist nicht zulässig. Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage können zwar auch einzelne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens. Der Schuldnerverzug, § 284 BGB, ist ein Unterfall der Verletzung der Leistungspflicht, nämlich die rechtswidrige Verzögerung der geschuldeten Leistung aus einem vom Schuldner zu vertretenden Grund und zugleich eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich "Vorfrage" für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Ein gegenüber dem ursprünglichen Schuldverhältnis eigenständiges "Verzugsverhältnis" kennt das Gesetz nicht. Dass der nicht leistende Schuldner "in Verzug" ist, bedeutet nämlich nicht mehr, als dass er (vom Sonderfall des § 284 Abs. 2 BGB abgesehen) erstens gemahnt wurde (nicht feststellungsfähige Tatsache) und zweitens das weitere Unterbleiben der Leistung zu vertreten hat (§ 285 BGB). Letzteres ist bloßes Element eines Rechtsverhältnisses und folglich ebenso wenig feststellungsfähig wie etwa die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH, Urteil vom 19.04.2000, XII ZR 332/97, Rn. 12 -14, zitiert nach juris).

53

Auch als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ist der Klageantrag zu 3) unzulässig. Eine Zwischenfeststellungsklage liegt nur dann vor, wenn ein Hauptklageverfahren in der Tatsacheninstanz anhängig ist und die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage für die Entscheidung der anhängigen Klage vorgreiflich ist (BGH, Urteil vom 19.04.2000, XII ZR 332/97, Rn. 17, zitiert nach juris, Klein in Bärmann, a.a.O., § 43 Rn. 181).Vorliegend fehlt es an einer solchen Vorgreiflichkeit. Die Kläger machen mit ihrer Klage keinen auf einen Verzug der Beklagten zu 8) begründeten Anspruch geltend.

54

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des BGH vom 13.07.2012 (V ZR 94/11) und vom 17.10.2014 (V ZR 9/14). In dem Verfahren zum Az. V ZR 94/11 war die Feststellung, dass sich die beklagte Wohnungseigentümergesellschaft mit der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums in der Wohnung der dortigen Kläger in Verzug befinden, vorgreiflich für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Verzögerungsschaden gemäß §§ 280, 286 BGB und mithin nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Dass der BGH mit seiner Entscheidung im Wohnungseigentumsrecht eine Klage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auf Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens des Schuldnerverzuges für zulässig hält, lässt sich dieser daher nicht entnehmen, zumal sich die Entscheidung zur Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrages explizit nicht verhält. In dem Verfahren zum Az. V ZR 9/14 hatte die dortige Klägerin einen Antrag auf Feststellung dahingehend gestellt, dass die dortigen Beklagten ihr gegenüber zum Ersatz für (weitere) Schäden verpflichtet sind, die ihr aus einer verzögerten Renovierung ihrer Kellergeschosswohnung entstanden sind. Ein solcher Feststellungsantrag ist, sofern der Schaden (noch) nicht bezifferbar ist (ansonsten gilt der Vorrang der Leistungsklage), unstreitig zulässig, weil er die sich aus einem Rechtsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten zum Gegenstand hat. Einen entsprechenden Feststellungsantrag haben die Kläger vorliegend aber gerade nicht gestellt.

2.5

55

Aus den Ausführungen unter der Ziffer 2.4 folgt, dass auch der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Antrag, festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1) – 7) mit der Beschlussfassung zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Bereich der Wohnung der Kläger in Verzug befinden, unzulässig ist. Die Frage, ob die insoweit erfolgte Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO überhaupt zulässig ist, kann daher offen bleiben.

3.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO.

57

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO zu entnehmen.

58

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung durch das Revisionsgericht.

59

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren ist gemäß § 49a Abs. 1 GKG erfolgt. Nach § 49a Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen (Gesamtinteresse). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte geht die Kammer für die Klageanträge zu 1) und 2) insoweit von den im Rahmen der Beauftragung des Dipl.-Ing. Z. veranschlagten Gesamtsanierungskosten von 113.190,-- € aus. Das hälftige Gesamtinteresse i.H.v. 56.595,-- € übersteigt auch nicht das fünffache Einzelinteresse der Kläger i.H.v. 81.609,99 € (14,42% von 113.190,-- € x 5). Für die Klageanträge zu 3) und 4) hat die Kammer jeweils pauschal 5.000,- € angesetzt.

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