Urteil vom Landgericht Hamburg (18. Zivilkammer) - 318 O 27/20

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab Zugang des Widerrufs vom 01.10.2019 nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 11.05.2011 über 150.000,00 € (Konto-Nummer … verpflichtet ist, die vertraglich geschuldeten Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Auf die Hilfswiderklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte € 108.086,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.08.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Freigabe der im Wohnungsgrundbuch von E./Band …, Blatt … eingetragenen Grundschuld über 150.000,00 €.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 57 % und die Beklagte 43 % zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 110.046,59 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Immobiliendarlehensvertrages.

2

Die Klägerin schloss im Mai 2011 mit der Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs einer privat genutzten Eigentumswohnung einen Darlehensvertrag zu der Vertragsnummer …. Als Nettodarlehensbetrag wurde ein Betrag von 150.000,00 € vereinbart. Das Darlehen ist durch eine Grundschuld gesichert. Als Sollzins vereinbarten die Parteien einen Zinssatz von 4,66 % p.a. bei einer Zinsbindung bis zum 31.05.2026. Der Darlehensvertrag enthält eine Widerrufsinformation. In der Widerrufsinformation heißt es unter anderem wörtlich wie folgt:

3

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

4

Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Darlehensvertrages, der darin enthaltenen Widerrufsinformation sowie der Darlehensbedingungen wird auf die Anlage B 1 verwiesen. Das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten ist der Klägerin bei Vertragsschluss nicht überreicht worden. Mit der Klageerwiderung legte die Beklagte das zum Vertragschluss maßgebliche Preis- und Leistungsverzeichnis auszugsweise vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 2 verwiesen.

5

Mit Schreiben vom 02.07.2019 (Anlage B 3) erklärte die Klägerin zunächst die Kündigung des Darlehensvertrages. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 3 verwiesen. Mit Schreiben vom 08.07.2019 bestätigte die Beklagte der Klägerin das Wirksamwerden der Kündigung zum 16.12.2021 und teilte ihr mit, dass zur Rückzahlung voraussichtlich ein Betrag in Höhe von € 110.501,47 erforderlich sein werde. Hierauf erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 01.10.2019 den Widerruf ihrer Vertragserklärung (Anlage K 2). Hilfsweise erklärte sie mit dem Schreiben die Kündigung nach § 494 Abs. 6 BGB. Die Beklagte wies den Widerruf und die hilfsweise erklärte Kündigung nach § 494 Abs. 6 BGB zurück.

6

Die Klägerin ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 22.11.2016 (Az.: XI ZR 434/15) der Auffassung, dass sie den Vertrag noch wirksam widerrufen konnte, da ihr in der Vertragsurkunde nicht sämtliche Pflichtangaben mitgeteilt worden seien. Im Vertrag sei die zuständige Aufsichtsbehörde nicht genannt worden.

7

Die Klägerin beantragt,

8

1. festzustellen, dass die Klägerin ab Zugang des Widerrufs (hilfsweise: wegen der Kündigung nach § 494 Abs. 6 S. 1 BGB) vom 01.10.2019 nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 11.05.2011 über 150.000,00 € (Konto-Nummer …) verpflichtet ist, die vertraglich geschuldeten Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen.

9

2. Die Beklagte zu verurteilen (hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist), an die Klägerin eine Ausfertigung des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten für Dienstleistungen bei Immobiliardarlehensverträgen (hilfsweise: Verbraucherdarlehensverträgen), das für den Monat Mai 2011 (hilfsweise: April 2011; hilfs-hilfsweise Juni 2011) galt, herauszugeben.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Ursprünglich hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.08.2020 hilfswiderklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 109.546,59 € nebst Zinsen zu zahlen Zug um Zug gegen Freigabe der Grundschuld. Nach einer Neuberechnung zum Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, hat die Beklagte den Rechtsstreit hinsichtlich der Hilfswiderklage unter Berücksichtigung weiterer von der Klägerin gezahlter Darlehensraten in Höhe eines Betrages von 1.460,19 € für erledigt erklärt. Wegen der Einzelheiten hinsichtlich der Berechnung wird auf die Anlage B 8 Bezug genommen. Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

13

Zuletzt hat die Beklagte hilfswiderklagend beantragt,

14

die Klägerin zu verurteilen, an sie € 108.086,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Freigabe der im Wohnungsgrundbuch von E./Band..., Blatt … eingetragenen Grundschuld über 150.000,00 €.

15

Die Klägerin hat die Hilfswiderklage in Höhe eines Betrages in Höhe von 103.116,48 € teilweise anerkannt und beantragt,

16

die Hilfswiderklage im Übrigen abzuweisen.

17

Die Beklagte trägt vor, das Widerrufsrecht habe nicht mehr bestanden, da die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei. Die beispielhafte Angabe der Aufsichtsbehörde in der Widerrufsinformation sei nicht zu beanstanden. Hierbei handle es sich lediglich um eine Erweiterung des Widerrufsrechts. Der Klägerin sei die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde im Preis- und Leistungsverzeichnis ordnungsgemäß mitgeteilt worden. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei auf das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten verwiesen worden. Das sei ausreichend. Ferner beruft sich die Beklagte auf Verwirkung.

18

Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und als der Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 12.02.2021 bestimmt.

19

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

20

Die Klage ist zulässig (dazu 1.) und im tenorierten Umfang begründet (dazu 2.).

21

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt der Klägerin für die begehrte Feststellung nicht das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Mit der negativen Feststellungsklage möchte die Klägerin bei verständiger Würdigung feststellen lassen, dass der Beklagten ab dem Wirksamwerden des Widerrufs keine Ansprüche mehr aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehen. Für eine derartige Feststellungsklage besteht nach der Rechtsprechung des BGH, der sich das Gericht anschließt, ein berechtigtes Feststellungsinteresse, da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs in Abrede stellt (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15, Rn. 15 ff., zitiert nach juris).

22

2. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang auch begründet. Die Klägerin hat den Vertrag mit Schreiben vom 01.10.2019 wirksam widerrufen.

23

a. Vorliegend stand der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Widerrufserklärung mit Schreiben vom 01.10.2019 noch ein Widerrufsrecht zu, da die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde nicht im Vertrag benannt ist, obwohl es sich hierbei nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen um eine Pflichtangabe handelt (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15, Rn. 23 ff.). Gem. § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der hier zum Vertragsschluss maßgeblichen Fassung begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen, bevor die Klägerin die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte.

24

Die Angabe der Aufsichtsbehörde war zwar nach den zum Vertragsschluss maßgeblichen Regelungen keine gesetzliche Pflichtangabe für Immobiliardarlehensverträge der vorliegenden Art. Nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB aF galten bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 503 BGB aF über § 492 Abs. 2 BGB reduzierte Mitteilungspflichten. Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB a.F. waren nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung zwingend. Hierzu gehörte die Aufsichtsbehörde nicht. Gleichwohl war die Angabe der Aufsichtsbehörde im Darlehensvertrag für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im vorliegenden Fall erforderlich, da der Klammerzusatz nach der Angabe des § 492 Abs. 2 BGB in der Widerrufsinformation den Antrag der Beklagten enthält, die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist auf vertraglicher Grundlage zu erweitern (BGH, a.a.O.). Mit dem Klammerzusatz bot die Beklagte ihren Vertragspartnern an, den Beginn der Widerrufsfrist nicht lediglich vom Erhalt der für Immobiliardarlehensverträge gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, sondern außerdem von der Angabe weiterer Pflichtangaben wie der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig zu machen. Zugleich trug die Beklagte ihren Vertragspartnern an, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der Erteilung dieser Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss und nicht lediglich im Zuge weiterer Informationen außerhalb des Vertrags abhängig zu machen. Mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages hat die Klägerin dieses Angebot angenommen.

25

Daher war es vorliegend erforderlich, im Darlehensvertrag auf die zuständige Aufsichtsbehörde hinzuweisen und nicht lediglich im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten, welches der Klägerin unstreitig bei Vertragsschluss nicht übergeben worden ist. Da es vorliegend an der notwendigen Erteilung einer Pflichtangabe in der vorgeschriebenen Form fehlt, kann dahinstehen, ob die Klägerin im Übrigen ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert worden ist. Der Widerruf der Klägerin war zum Zeitpunkt der Erklärung mit Schreiben vom 01.10.2019 nicht verfristet.

26

b. Das Widerrufsrecht der Klägerin ist auch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (Grüneberg, in: Palandt, 80. Aufl. 2021, § 242, Rn. 87). Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit dem Zustandekommen des Darlehensvertrages zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus (vgl. dazu Grüneberg, in: Palandt, 80. Aufl. 2021, § 242, Rn. 95 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar ist der Widerruf erst über 8 Jahre nach Vertragsschluss erklärt worden. Das Zeitmoment ist daher gegeben. Allerdings liegen auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen Zeit- und Umstandsmoment in der Gesamtschau keine zureichenden Gründe vor, aus denen die Beklagte aus objektiver Sicht den Schluss ziehen konnte, die Klägerin werde ihr Recht nicht mehr wahrnehmen. Zwar hat die Klägerin vor der Erklärung des Widerrufs mit Schreiben vom 02.07.2019 von einem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht. Die Kündigung hat die Beklagte ausweislich ihres Schreibens vom 08.07.2019 aber erst zum 16.12.2021 anerkannt. Daher genügt die Inanspruchnahme des Kündigungsrechts nicht, um aus objektiver Sicht die berechtigte Annahme zu begründen, die Klägerin werde von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen. Die vertragsgemäße Wahrung von Rechten kann genauso wie die vertragsgemäße Erfüllung zumindest für sich genommen kein Umstand sein, auf den ein berechtigtes Vertrauen gestützt werden kann. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Kündigungszeitpunkt noch nicht erreicht war, als der Widerruf erklärt worden ist (vgl. zum Umstandsmoment bei einem beendeten Vertrag BGH, Urteil vom 12.7.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 41, zitiert nach juris). Denn die Kündigung war erst zum 16.12.2021 wirksam und der Widerruf wurde bereits mit Schreiben vom 01.10.2019 erklärt. Auch eine Freigabe von Sicherheiten war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht erfolgt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 02. April 2019 – XI ZR 465/17 – Rn. 9, zitiert nach juris). In der Gesamtschau liegen daher keine zureichenden Gründe für die Annahme einer Verwirkung vor.

27

Der Widerruf der Klägerin war daher wirksam. Aus diesem Grund kann sie die begehrte Feststellung verlangen. Das bisherige Vertragsverhältnis hat sich gem. § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Folge der Umwandlung ist, dass die Klägerin von ihren primären Leistungspflichten befreit ist und nicht mehr dazu verpflichtet ist, die nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen.

28

c. Keinen Erfolg hat hingegen der Klageantrag zu 2). Mit der Vorlage des Auszuges des Preis- und Leistungsverzeichnisses, welches zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich war, hat die Beklagte das sich aus dem Klagevorbringen ergebende berechtigte Anliegen der Klägerin erfüllt (Anlage B 2). Die Klägerin kann anhand des Auszuges des Verzeichnisses nachprüfen, das in dem zum Vertragsschluss maßgeblichen Exemplar die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde der Beklagten benannt worden ist. Dass über dieses berechtigte Anliegen hinaus aus § 242 BGB ein allgemeiner Anspruch auf Herausgabe eines Preis- und Leistungsverzeichnisses aus dem Jahre 2011 besteht, ist nicht ersichtlich. Es ist schon nicht erkennbar, ob und inwieweit die Klägerin noch über das Bestehen und den Umfang eines Rechts im Unklaren ist und daher auf die Vorlage eines Preis- und Leistungsverzeichnisses aus dem Jahre 2011 angewiesen wäre. Jedenfalls hat sie hierzu nichts weiter vorgetragen. Vor diesem Hintergrund war der Klageantrag zu 2) abzuweisen.

II.

29

Die Hilfswiderklage ist zulässig und begründet. Soweit die Klägerin die Hilfswiderklage in Höhe eines Betrages von € 103.116,48 anerkannt hat, war sie im Wege eines Anerkenntnisteilurteils zur Zahlung in der anerkannten Höhe zu verurteilen. Der Beklagten steht nach dem Widerruf der Klägerin auch der darüber hinaus geltend gemachte Betrag in Höhe von € 4.969,92 € und damit insgesamt ein Betrag in Höhe von € 108.086,40 zu.

30

1. Aufgrund des wirksamen Widerrufes mit Erklärung vom 01.10.2019 war der Darlehensvertrag gem. §§ 357 Abs. 1, 346 BGB a.F. rückabzuwickeln. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (vgl. Urteil vom 24.01.2018, Az. 13 U 242/16, Rn. 49 ff., zitiert nach juris) gilt zur Höhe der Rückgewähransprüche nach Widerruf Folgendes:

31

Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber nach dem gem. § 357 BGB aF entsprechend anzuwendenden § 346 Absatz 1 Halbs. 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta. Darüber hinaus hat der Darlehensnehmer gem. § 346 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB für die Nutzung des überlassenen Kapitals Wertersatz zu leisten, und zwar in Form der Verzinsung des ihm jeweils noch überlassenen Darlehenskapitals zu dem vertraglich vereinbarten Zinssatz, es sei denn, der Darlehensnehmer kann nachweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses niedriger war (§ 346 Absatz 2 Satz 2 BGB), was hier nicht der Fall ist. Ein derartiger Anspruch besteht auch noch nach Widerruf und folgt auch für den Zeitraum nach dem Wirksamwerden des Widerrufs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2019 – XI ZR 9/17, Rn. 18, zitiert nach juris).

32

Der Darlehensgeber dagegen schuldet dem Darlehensnehmer gem. § 346 Absatz 1 Halbs. 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen. Zudem schuldet er gem. § 346 Absatz 1 Halbs. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Nutzungswertersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. dazu auch im Hinblick auf die europarechtlichen Fragestellungen die überzeugenden Ausführungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 15. Januar 2020 – 4 U 90/19, Rn. 24ff., zitiert nach juris). Bei Immobiliardarlehensverträgen wie dem vorliegenden in der hier maßgeblichen Fassung ist widerleglich zu vermuten, dass das beklagte Kreditinstitut aus den ihm überlassenen Zins- und Tilgungsraten selbst jährliche Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O.).

33

Ausgehend von diesen Grundsätzen schuldet die Klägerin der Beklagten nach Widerruf zum maßgeblichen Stichtag des Schlusses der mündlichen Verhandlung (12.02.2021) einen Betrag in Höhe von 108.086,46 €. Die Klägerin hat die Berechnungen der Beklagten gem. Anlage B 8 nicht bestritten. Sie hat auch auf Hinweis des Gerichts nicht näher erläutert, wie sie den von ihr anerkannten Betrag in Höhe von € 103.116,48 errechnet hat. Das Gericht konnte daher seiner Entscheidung die Berechnungen der Beklagten zugrunde legen. Es ist daher von folgendem Rechenwerk auszugehen:

34

Im Zeitpunkt des Widerrufes schuldete die Klägerin der Beklagten die Rückgewähr der Darlehensvaluta in Höhe von 150.000,00 € sowie Wertersatz in Höhe der vertraglich geschuldeten Verzinsung. Den von der Beklagten errechneten Wert in Höhe von 52.652,09 € hat die Klägerin nicht bestritten. Es ergibt sich damit zum Zeitpunkt des Widerrufes ein von Kläger zu entrichtender Gesamtbetrag in Höhe von 202.652,09 €. Der Klägerin stand als Gegenanspruch die Rückerstattung von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 82.461,25 € zu. Neben der Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen stand der Klägerin zum Zeitpunkt des Widerrufes ausgehend von einem Zinssatz von 2,5 % ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 5.909,48 € zu. Zum Zeitpunkt des Widerrufes bestand demnach zugunsten der Beklagten ein Rückabwicklungssaldo in Höhe von 114.281,36 € (202.652,09 € - 82.461,25 € - 5.909,48 €).

35

Hiervon sind zugunsten der Klägerin die nach Widerruf geleisteten Raten in Höhe von 13.280,00 in Abzug zu bringen. Der Beklagten steht hingegen auch nach Wirksamwerden des Widerrufs auf den jeweils noch offenen Saldo weiterhin ein Anspruch auf Wertersatz für den Gebrauchsvorteil in Höhe des vertraglich vereinbarten Zinssatzes zu. Dieser Anspruch folgt auch für den Zeitraum nach dem Wirksamwerden des Widerrufs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2019, a.a.O.). Die vertraglichen Zinsen auf den jeweils noch offenen Betrag nach Widerruf hat die Beklagte unbestritten mit einem Betrag von 7.085,04 € berechnet. Es errechnet sich daher der mit der Widerklage geltend gemachte Betrag in Höhe von 108.086,40 € (114.281,36 € - 13.280,00 € + 7.085,04 €).

36

2. Die Verurteilung zur Zahlung in ausgeurteilter Höhe erfolgte entsprechend des von der Beklagten eingeschränkten Antrages Zug um Zug gegen Freigabe der zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld (vgl. KG Berlin, Urteil vom 17. Mai 2018 – 8 U 225/16, Rn. 85, zitiert nach juris).

37

3. Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hilfswiderklageforderung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

III.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Danach war für das Obsiegen der Klägerin der Wert der negativen Feststellungsklage zugrunde zu legen, der sich nach den Zins- und Tilgungsleistung bis Widerruf in Höhe von 82.461,25 € bemisst (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Juni 2018 – 4 U 15/18, Rn. 78). Daraus errechnet sich unter Berücksichtigung eines Streitwertes von 500 € für den Klageantrag zu 2) die tenorierte Kostenquote (82.461,25 € / 82.461,25 € + 109.546,59 € + 500 €). Die Klägerin hätte auch hinsichtlich des teilweise für erledigt erklärten Teils der Hilfswiderklage ohne das erledigende Ereignis unterlegen, da sie auch die Berechnung im Schriftsatz vom 13.08.2020 nicht hinreichend bestritten hat. Hinsichtlich des Anerkenntnisses war nicht die Kostenfolge des § 93 ZPO maßgeblich. Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt ein sofortiges Anerkenntnis vorliegt, da nicht dargetan ist, dass die anerkannte Forderung umgehend beglichen worden ist (vgl. zu den Voraussetzungen Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 93 ZPO, Rn. 6.22).

IV.

39

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Bei der Festsetzung des Streitwertes waren der Wert des Klageantrages und des Hilfswiderklageantrages gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht zu addieren, da die Anträge denselben Gegenstand betreffen (vgl. dazu Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 78, zitiert nach juris). In diesem Fall ist gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG allein der höhere Wert als Streitwert maßgeblich. Das ist vorliegend der Wert der Hilfswiderklage in Höhe von 109.546,59 €. Der Wert des Klageantrages zu 2) ist mit 500,00 € festzusetzen, wodurch sich rechnerisch der festgesetzte Streitwert von 110.046,59 € ergibt.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen