Urteil vom Landgericht Hamburg (13. Zivilkammer) - 313 O 203/21
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 5.039,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 1.679,73 seit dem 2. November 2018, aus weiteren € 1.679,73 seit dem 2. Dezember 2018 und aus weiteren € 1.679,73 seit dem 2. Januar 2019 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 571,44 zum Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2019 zu zahlen.
3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Kinderbetreuungskosten in Anspruch.
- 2
Die Klägerin ist Trägerin einer Kindertagesstätte mit der Anschrift B. Straße ..., ... H.. Am 14. März 2018 schlossen die Beklagten mit der Klägerin einen Betreuungsvertrag für ihre Tochter L1 W., geboren am ... 2017. Vereinbart wurde eine zehnstündige Betreuung pro Tag im Krippenbereich (K 10) mit Vertragsbeginn / Aufnahme zum 1. November 2018. Die Betreuungskosten beliefen sich lt. § 1 Nr. 4 des Vertrages auf € 1.409,73 monatlich. Unter § 1 Ziff. 7 wurden zudem eine Vollverpflegung für € 25,00 pro Monat sowie ein Care-Paket für weitere € 25,00 pro Monat vereinbart. Die Parteien vereinbarten weiter eine bilinguale Sprachförderung für € 220,-- pro Monat (Anlage K 2). Nach § 2 Nr. 3 des Betreuungsvertrages und Nr. 3 des Vertrages gemäß Anlage K 2 wurden die monatlichen Kosten jeweils am ersten Tag eines Monats fällig und sollten im Lastschrifteinzugverfahren gezahlt werden.
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In § 3 ("Vertragsende und Kündigung") des Betreuungsvertrages (Anlage K 1) ist Folgendes geregelt:
- 4
"1. Soweit nicht nach diesem Vertrag anderweitig befristet, endet der Vertrag spätestens mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
- 5
2. Die Eltern können diesen Vertrag bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Wahrung der Frist ist der rechtzeitige Eingang der Kündigung ausschlaggebend. Eine Kündigung vor Vertragsbeginn (§1 Absatz 2) ist nicht zulässig, es sei denn die Kündigung wird mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsbeginn erklärt. Die Kündigung durch das K. ist nur aus wichtigem Grund zulässig."
- 6
In der Vereinbarung über die bilinguale Sprachförderung (Anlage K 2) ist unter Ziff. 5 Folgendes geregelt:
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"Die Kündigung dieses Vertrages ist für beide Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum 31. Juli eines Jahres möglich. ..."
- 8
Mit Schreiben vom 28. August 2018, der Klägerin am 30. August 2018 zugegangen, erklärten die Beklagten die Kündigung des Betreuungsvertrages zum 31. Oktober 2018, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Anlage K 3). Die Klägerin bestätigte die Kündigung zum 31. Januar 2019 (Anlage K 4). Die Vergabe des Betreuungsplatzes an ein Ersatzkind scheiterte, da die Ersatzfamilie der Klägerin eine Absage mit der Begründung erteilte, dass die Betreuungskapazität für sie nicht in Frage gekommen sei.
- 9
Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Oktober 2018 vertraten die Beklagten die Auffassung, dass ihre Kündigung gemäß § 627 BGB sofort wirksam geworden sei, und erklärten, dass sie in keinem Fall freiwillig die Betreuungsvergütung leisten würden (Anlage K 6). Die Klägerin forderte die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juni 2019 zur Zahlung der Betreuungskosten für die Monate November 2018 bis Januar 2019 sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf und setzte hierfür eine Frist bis zum 27. Juni 2019 (Anlage K 7). Die Beklagten antworteten hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Juni 2018 (Anlage K 8).
- 10
Mit ihrer am 2. Dezember 2021 bei Gericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin die Zahlung der Betreuungskosten nebst Verpflegungskosten, Kosten für Care-Paket und Sprachförderung, monatlich also € 1.679,73, für die Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2019. Herr Rechtsanwalt R., der Unterzeichner der vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben der Beklagten (Anlagen K 6 und 8), unterzeichnete das Empfangsbekenntnis für die Klage am 1. April 2022.
- 11
Die Klägerin beantragt,
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wie erkannt.
- 13
Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
- 15
Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Kinderbetreuung ein höherer Dienst im Sinne des § 627 BGB sei, weswegen sie fristlos hätten kündigen können. Ferner sei der Ausschluss einer Kündigung vor Vertragsbeginn in § 3 Nr. 2 des Betreuungsvertrages gemäß §§ 307 Abs. 2, 309 Nr. 9 BGB unwirksam.
- 16
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung und behaupten, vor dem 1. April 2022 habe Herr Rechtsanwalt R. keine Prozessvollmacht gehabt. Im vorgerichtlichen Schriftverkehr gemäß Anlagen K 6 und 8 werde eine solche Prozessvollmacht auch nicht erklärt. Im Übrigen sei die in diesem Schriftverkehr geäußerte Bitte, als Prozessbevollmächtigter aufgeführt zu werden, allein von Herrn Rechtsanwalt R. geäußert worden, nicht aber von der im Passivrubrum der Klageschrift aufgeführten Partnerschaftsgesellschaft R1. Wegen der unrichtigen Bezeichnung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Klageschrift - "R1 Rechtsanwälte Steuerberater" statt Rechtsanwalt P. R. - sei die Zustellung zunächst gescheitert. Zudem sei Herr Rechtsanwalt R. schon seit Juni 2018 nicht mehr zur Vertretung der Partnerschaftsgesellschaft befugt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 18
Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
I.
- 19
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch aus § 1 Ziff. 5 und 7 i.V.m. § 3 Nr. 5 des Betreuungsvertrages und aus Ziff. 3 der Vereinbarung über die bilinguale Sprachförderung auf Zahlung des Betreuungsentgelts für November 2018, Dezember 2018 und Januar 2019 in Höhe von insgesamt € 5.039,19 (= € 1.679,73 * 3) zu. Die Beklagten sind zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet, weil ihre Kündigung den Betreuungsvertrag erst zum 31. Januar 2019 beendet hat.
1.
- 20
Gemäß § 3 Nr. 2 des Betreuungsvertrages hätte eine Kündigung, die noch vor Vertragsbeginn am 1. November 2018 hätte wirksam werden sollen, mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsbeginn, mithin bis zum 1. August 2018, erklärt werden müssen. Diese Frist konnte das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 28. August 2018 nicht mehr einhalten. Ihre Kündigung wurde daher nach § 3 Nr. 2 S. 1 erst zum Ablauf des übernächsten Monats nach November 2018, also zum 31. Januar 2019 wirksam. Die Kündigung des Vertrages über die bilinguale Sprachförderung wäre nach Ziff. 5 von Anlage K 2 sogar erst zum 31. Juli 2019 möglich gewesen und damit jedenfalls nicht eher als die Kündigung des Betreuungsvertrages.
- 21
Die unstreitig in AGB der Klägerin geregelte Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit der Beklagten in der Zeit vor Vertragsbeginn ist nicht wegen Verstoßes gegen Klauselverbote aus §§ 307 ff. BGB unwirksam.
a)
- 22
Eine Unwirksamkeit ergibt sich nicht aus § 309 Nr. 9 a) oder c) BGB. Die Beklagten sind nicht länger als zwei Jahre ohne Kündigungsrecht an den Vertrag gebunden, vielmehr können sie den Vertrag gemäß § 3 Ziff. 2 bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Eine Kündigung vor Vertragsbeginn ist mit einer Frist von drei Monaten vor Vertragsbeginn möglich. Auch § 309 Nr. 9 c) BGB führt nicht zur Unwirksamkeit der Bestimmungen in § 3 Nr. 2 des Vertrages. Denn § 309 Nr. 9c) BGB erklärt nur solche Vorschriften für unzulässig, die zulasten eines Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer enthalten. Erfasst sind nur solche Kündigungsfristen, die eingehalten werden müssen, damit es nicht zu einer (stillschweigenden) Verlängerung des Vertrages kommt. Um eine solche Kündigungsbestimmung geht es hier jedoch nicht, der Vertrag enthält keine Verlängerungsklausel. Er ist von vornherein darauf gerichtet, mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu enden. Eine darüberhinausgehende Auslegung ist nicht geboten, da Regelungen über Kündigungen und Vertragslaufzeiten, die einer Prüfung nach § 309 Ziff. 9 BGB standhalten, auch noch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterworfen sind (BGH, Urteil vom 7. Juni 2018, Az.: III ZR 351/17, juris, Rn 19 f.).
b)
- 23
Der dreimonatige Kündigungsausschluss vor Vertragsbeginn in § 3 Ziff. 2 des Betreuungsvertrages ist auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist der Fall, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 18. Februar 2016, Az.: III ZR 126/15, juris, Rn 17).
- 24
Die Interessen der Eltern werden durch die Beschränkung der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit vor Vertragsbeginn nicht unangemessen benachteiligt. Dies ergibt sich aus der von § 307 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung zwischen den Interessen des Verwenders, hier der Kindertagesstätte, und den Interessen der Vertragspartner, hier der Eltern. Auf Seiten der Klägerin gilt es zu berücksichtigen, dass diese ein großes Interesse daran hat, dass es nicht zu "Vorratsanmeldungen" der Eltern kommt und diese ihre Kinder dann kurz vor Betreuungsbeginn wieder abmelden, etwa weil sie womöglich als "Nachrücker" doch noch eine Zusage einer von ihnen eigentlich favorisierten anderen Betreuungseinrichtung erhalten haben oder sich - aus welchen Gründen auch immer - doch gegen eine Fremdbetreuung ihrer Kinder entscheiden. Die Regelung dient der Planungssicherheit für die Klägerin. Die Klägerin muss zum Betreuungsbeginn adäquate Personal-, Raum- und Sachmittel vorhalten. Diese Ressourcen müssen bereits vor Beginn der Betreuung organisiert und geplant werden, was nicht von heute auf morgen möglich ist, sondern eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Auf Seiten der Beklagten gilt es zu berücksichtigen, dass Eltern ein Interesse an einer kurzfristigen Kündigungsmöglichkeit haben, um flexibel auf kurzfristige Änderungen ihrer Planungen, etwa Veränderungen in ihrem Beruf, reagieren zu können. Mit der Regelung der Klägerin wird diesen beiden Interessen hinreichend Rechnung getragen. Denn eine Kündigungsmöglichkeit der Eltern noch vor Vertragsbeginn wird nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern mit dem gewählten Dreimonatszeitraum nur insoweit eingeschränkt, wie dies zur Wahrung der Planungssicherheit für die Klägerin notwendig erscheint. Eine langfristig verlässliche Planung der Klägerin kommt im Übrigen nicht nur ihr selbst zugute, sondern letztlich auch allen Eltern, die ihre Kinder in die Betreuung bei der Klägerin geben.
c)
- 25
Die Klausel ist schließlich auch nicht als überraschende Klausel unwirksam (§ 305c Abs. 1 BGB). Die Regelung zur Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit vor Vertragsbeginn befindet sich als Ziff. 2. unter der fettgedruckten Überschrift "Vertragsende und Kündigung". Für die Beklagten war erkennbar, dass sich in diesem Abschnitt Regelungen zur Kündigung befinden.
2.
- 26
Eine fristlose Kündigung des Betreuungsvertrages gemäß § 627 Abs. 1 BGB war nicht möglich. Zwar mag es sich bei den Betreuungsleistungen der Klägerin um Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB handeln. Ein fristloses Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB besteht aber nach Abs. 1 dieser Vorschrift nicht, wenn es sich um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen handelt. Der vorliegende Betreuungsvertrag regelt ein solches dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen.
- 27
Für die Annahme eines dauernden Dienstverhältnisses ist es nicht notwendig, dass es auf eine unbestimmte Zeit eingegangen wurde. Vielmehr kommt es darauf an, dass vertraglich eine längere Zeit festgelegt wird oder sich nicht aus der Art der übertragenen Aufgabe eine nur vorübergehende Verbindung ergibt. Die Verpflichtung muss sich auf ständige oder langfristige Aufgaben beziehen (BGH, Urteil vom 18.02.2016, Az.: III ZR 126/15, juris, Rn 26). Dies ist ungeachtet des Umstands anzunehmen, dass die Betreuung nach § 3 Ziff. 1 des Betreuungsvertrages spätestens mit der Vollendung des dritten Lebensjahres ende sollte. Bis zum Erreichen dieses Zeitpunktes wäre der Vertrag über gut zwei Jahre und damit eine längere Zeit gelaufen. Im Übrigen handelt es sich bei der Kinderbetreuung in einer Krippe - anders als etwa in einer bloßen Ferienbetreuung - um eine auf Dauer angelegte langfristige Aufgabe. Ein dauerndes Dienstverhältnis setzt weder eine soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit des Verpflichteten noch eine überwiegende oder vollständige Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft voraus (BGH, a.a.O., Rn 27). Jedoch ist im Regelfall erforderlich, dass das Dienstverhältnis die sachlichen und persönlichen Mittel des Dienstverpflichteten nicht nur unerheblich beansprucht. Durch die gesetzliche Regelung soll das Vertrauen des Dienstverpflichteten geschützt werden, dass ihm auf längere Sicht bestimmte, von vornherein festgelegte Beträge in einem Umfang zufließen, welche (mit) die Grundlage seines wirtschaftlichen Daseins bilden können. Das Vertrauen des Dienstverpflichteten auf seine Existenzsicherung genießt Vorrang vor dem Schutz der Entschließungsfreiheit des Dienstberechtigten (BGH, a.a.O.).
- 28
Die regelmäßige monatliche Betreuungsvergütung in Höhe von insgesamt € 1.679,73 stellt einen festgelegten Betrag dar, der (mit) die Grundlage des wirtschaftlichen Daseins der Kindertagesstätte der Klägerin bilden kann. Die Kindertagesstätte rechnet mit monatlichen Einnahmen durch die Betreuungsvergütung und finanziert so ihr Tagesgeschäft.
3.
- 29
Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt.
a)
- 30
Hinsichtlich des Entgelts für den Monat Januar 2019 ergibt sich das schon daraus, dass die jedenfalls im Laufe des Jahres 2022 zugestellte Klage die gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB erst Ende 2022 eintretende Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen konnte.
b)
- 31
Eine Hemmung durch Klagezustellung liegt unter Berücksichtigung von § 167 ZPO aber auch für die Monate November und Dezember 2018 vor. Die Kläger haben die Klage noch im Dezember 2021 eingereicht und mit der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses am 30. Dezember 2021 (vgl. ZA II) dafür gesorgt, dass die Klage dann am 5. Januar 2022 zur Zustellung per Post versandt werden konnte. Die bis hierhin entstandene Verzögerung von wenigen Tagen hindert eine Zustellung "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO nicht.
- 32
Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erst am 1. April 2022 das Empfangsbekenntnis für den Erhalt der Klage vollzogen. Dies hindert die Annahme einer schon zuvor erfolgten Zustellung jedoch nicht. Das Gericht geht davon aus, dass die am 5. Januar 2022 zur Zustellung versandte Klage wenige Tage später und mithin noch immer "demnächst" in der Kanzlei RST angekommen und dort auch vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Kenntnis genommen worden ist (§ 189 ZPO). Dies ergibt sich daraus, dass die Zustellsendung nicht als unzustellbar oder mit dem Vermerk "Annahme verweigert" o.ä. an das Gericht zurück gelangt ist, so dass die Post auch in der Kanzlei R1 angekommen und dort dem für diese Sache zuständigen Herrn Rechtsanwalt P. R. vorgelegt worden sein wird. Hierfür spricht, dass unter demselben Rubrum wie dem der nun vorliegenden Klage in der Kanzlei R1 bereits seit 2018 eine Akte mit dem Aktenzeichen "470/18 PR" geführt wird (vgl. die Angabe "unser Zeichen" auf dem vorgerichtlichen Schriftverkehr in Anlagen K 6 und 8 einerseits und die Schriftsätze des Beklagtenvertreters ab 24. Februar 2022 [Bl. I, 16] im vorliegenden gerichtlichen Verfahren andererseits). Nur ein solcher Ablauf - Eingang in der Kanzlei, Vorlage bei Herrn Rechtsanwalt R. - ist lebensnah vorstellbar. Im Übrigen lässt die dann von Herrn Rechtsanwalt P. R. am 1. April 2022 versandte Verteidigungsanzeige (Bl. I, 24 d.A.) den Schluss zu, dass die Angabe der Kanzlei R1 als Zustellungsbevollmächtigter statt der Angabe von Herrn Rechtsanwalt R. gar nicht der tatsächliche Grund für die anfänglich unterbliebene Vollziehung des Empfangsbekenntnisses war. Denn auf diese Problematik, an der sich nichts weiter geändert hatte, wird in der Verteidigungsanzeige kein Bezug genommen, sondern allein auf ein erst nun wieder bestehendes Vertretungsverhältnis für die Beklagten ("vertrete ich seit heute ... wieder die Beklagten" [Unterstreichungen auch im Original]).
- 33
Tatsächlich war Herr Rechtsanwalt P. R. aber auch schon vor dem 1. April 2022 als Prozessbevollmächtigter der Beklagten auch ihr Zustellbevollmächtigter für die Klage in dieser Sache. Dies hat er selbst, als anwaltlicher Vertreter der Beklagten, in den Schreiben gemäß Anlagen K 6 und 8 erklärt. Diese Erklärungen müssen sich die Beklagten gemäß §§ 164 ff. BGB zurechnen lassen. Beide Schreiben enthalten die Bitte, im Falle einer gerichtlichen Weiterverfolgung der Ansprüche "mich ... als Prozessbevollmächtigten meiner Mandantschaft" aufzuführen. Eine solche anwaltliche Bitte enthält bei redlichem Verständnis auch die Erklärung, tatsächlich prozessbevollmächtigt zu sein. Hieran hat sich in der Folge nichts geändert, insbesondere führt allein der zeitliche Abstand zwischen letztem vorgerichtlichem Schreiben am 18. Juni 2019 (Anlage K 8) und Eingang der Klage im Januar 2022 nicht zu einer Beendigung der Vertretungsmacht. Denn jedenfalls während der noch laufenden Verjährungsfrist musste jederzeit mit einer Klage gerechnet werden, so dass die Mitteilung, Prozessbevollmächtigter zu sein, bis Ende 2021 und - mit Blick auf § 167 ZPO - auch noch Anfang 2022 nicht allein wegen des Zeitablaufes als überholt angesehen werden musste.
II.
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Die Klägerin hat auch einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung der geltend gemachten Verzugszinsen (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB). Der Zinslauf beginnt für die einzelnen Monatsbeträge jeweils am 2. des Monats, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klägerin hat ferner einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz ihrer vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren (§§ 286, 280, 249 BGB). Ersatzfähig ist eine 1,3fache Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert bis zu € 6.000 zzgl. Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer. Dies sind nach den bis Ende 2020 geltenden Gebührensätzen insgesamt € 571,44. Diesen Betrag haben die Beklagten gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB seit Ablauf der mit Schreiben vom 13. Juni 2019 (Anlage K 7) gesetzten Frist, also seit dem 28. Juni 2019 zu verzinsen.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 U 9/24 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung 5x
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 4x
- §§ 307 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 351/17 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 126/15 2x
- BGB § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln 1x
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 1x
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 3x
- ZPO § 189 Heilung von Zustellungsmängeln 1x
- §§ 164 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 3x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x