Urteil vom Landgericht Heidelberg - 4 S 10/14

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 28.02.2014, Az. 24 C 134/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.125,70 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.9.2011 sowie 272,87 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Ölverschmutzung der Bundesautobahn A 656 zwischen Mannheim und Heidelberg. Der Kläger vertritt den Bund im Bereich der Auftragsverwaltung.
Der bei der Beklagten versicherte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... hatte am 4.6.2011 gegen 22.45 Uhr bei km 9,5 einen Motorschaden, bei dem Motoröl auslief und sich über den Standstreifen sowie einen Teil der rechten Fahrspur ergoss. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die Ölverschmutzung ist unstreitig. Die Parteien streiten über den Umfang des zu ersetzenden Schadens.
Über die Autobahnmeisterei wurde die Firma B. aus H. mit der Beseitigung der Ölspur beauftragt. Diese nahm eine Nassreinigung vor und stellte dem Kläger insgesamt 2.821,73 Euro in Rechnung, die sich wie folgt aufschlüsseln:
- 2,5 Stunden für 3 technische Fachkräfte, 65 Euro/Stunde
487,50 Euro
- Lohnzuschlag 50 %
243,75 Euro
- Zugfahrzeug für 2,5 Stunden, 75 Euro/Stunde
187,50 Euro
- Ölspurreinigungsmaschine für 2,5 Stunden, 237 Euro/Stunde  
592,50 Euro
- Ölspurreinigungssystem 2,5 Stunden, 155 Euro/Stunde
258,33 Euro
- Ölreinigungskonzentrat
139,50 Euro
- B. Super Grip
97,50 Euro
- Entsorgungspauschale
46,00 Euro
- Entschäumer
13,95 Euro
- Sammelentsorgungsnachweis
18,00 Euro
- Fotos 8 Stck à 2,50 Euro
      20,00 Euro
Gesamt
2.371,20 Euro
19 % MWSt
    450,53 Euro
        
2.821,73 Euro
Hierauf hat die Beklagte 600 Euro gezahlt, der Differenzbetrag einschließlich Unkostenpauschale sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind Gegenstand der Klage.
Erstinstanzlich hat der Kläger vorgetragen, dass die geltend gemachten Kosten angefallen und angemessen seien, um eine Ölspur von ca. 500 m Länge und ca. 60 cm Breite zu beseitigen. Sie entsprächen der ortsüblichen Vergütung. Eine günstigere Möglichkeit der Schadensbeseitigung habe nicht bestanden. Insbesondere sei auch eine Nassreinigung erforderlich gewesen, um die vielbefahrene Autobahn möglichst schnell wieder in einen sicheren Zustand zu versetzen. Sowohl die Einsatzdauer als auch die Verwendung der eingesetzten Systeme und der Einsatz von 3 Mitarbeitern der Firma B. seien notwendig gewesen. Wären nur 2 Mitarbeiter eingesetzt worden, hätte die Reinigung länger gedauert, dies sei aus Sicherheitsgründen nicht zu vertreten. In der Einsatzzeit sei auch die Fahrtzeit sowie die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nach Rückkehr enthalten. Auch die Fahrt- und Materialkosten sowie die Personalkosten seien angemessen. Der Kläger habe keine Möglichkeit gehabt, eine preiswertere Firma zu beauftragen. Rahmenverträge hätten für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht abgeschlossen werden können. Die Fa. Bö. habe im Rahmen einer Ausschreibung den Zuschlag für ein Jahr erhalten. Bei der nächsten Ausschreibung seien jedoch von einer Bietergemeinschaft weitaus höhere Preise angeboten worden, die über den streitgegenständlichen lägen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 2.241,73 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.9.2011 sowie 272,87 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in gleicher Höhe seit 1.12.2011 zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
10 
Sie hat die Länge und Breite der Ölspur bestritten, die Verunreinigung habe sich überwiegend auf dem Standstreifen befunden. Es sei zudem nicht das gesamte Motoröl ausgetreten. Eine Nassreinigung sei nicht erforderlich gewesen. Die Einsatzzeiten sowie der Aufwand der Reinigung werden bestritten, insbesondere sei das zusätzliche Ölspurreinigungssystem nicht erforderlich gewesen. Die abgerechneten Preise seien überhöht und nicht ortsangemessen. Die Firma B. betreibe fast ein Monopol und verlange durch ihre Vertragspartner durchgehend zu hohe Preise. Die Firma A. Bö. habe derartige Arbeiten wesentlich preiswerter erledigt. Dem Kläger sei es aufgrund seiner Verantwortung für eine Vielzahl von Straßen, bei denen immer wieder die Notwendigkeit solcher Reinigungsarbeiten auftrete, zumutbar, günstigere Rahmenvereinbarungen auszuhandeln.
11 
Das Amtsgericht hat die Mitarbeiter der Firma B. sowie den Polizeibeamten Bu. als Zeugen vernommen. Ferner wurde ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H. zur Notwendigkeit der Nassreinigung und der Angemessenheit der Reinigungskosten eingeholt. Der Sachverständige hat die maschinelle Nassreinigung für erforderlich erachtet und die abgerechneten Zeiten, den Personaleinsatz sowie die Stundensätze für angemessen erachtet. Lediglich den Einsatz von B.-S. hat er als nicht notwendig erachtet.
12 
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 28.2.2014 die Beklagte zur Zahlung weiterer 712,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.9.2011 sowie zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.9.2011 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hierbei wurde die Nassreinigung als erforderlich angesehen, die Einsatzzeit allerdings auf 100 Minuten bei 3 Reinigungskräften (2 Fachkräfte mit einem Stundenlohn von 65 Euro, eine angelernte Kraft mit einem Stundenlohn von 20 Euro) beschränkt. Für die Fahrtzeit wurden 40 Minuten angesetzt. Die Kosten für die Reinigungsmaschine und das Reinigungssystem hat das Amtsgericht im Rahmen einer für den Kläger bestehenden Schadensminderungspflicht, die zum Abschluss von Rahmenverträgen verpflichte, gekürzt auf 118,50 Euro bzw. 100,72 Euro pro Stunde. Hieraus ergab sich ein Gesamtbetrag von 1.312,33 Euro abzüglich bereits gezahlter 600 Euro.
13 
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Insbesondere wird gerügt, dass das Amtsgericht nicht beachtet habe, dass die Einsatzzeit von den Zeugen bestätigt worden sei. Diese Zeit habe auch der Sachverständige als angemessen erachtet. Bei der Fahrtzeit sei eine zu hohe Geschwindigkeit angenommen worden. Der Einsatz von 3 Fachkräften sei nicht zu beanstanden. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass der Sachverständige die geltend gemachten Preise für die Reinigungsmaschine als üblich und ortsangemessen eingeschätzt habe. Die vom Land Baden-Württemberg vorgenommene Ausschreibung von solchen Arbeiten im Sinne einer Rahmenvereinbarung hätte aufgrund der vorliegenden Angebote zu noch höheren Preisen geführt. Der hierfür benannte Zeuge sei vom Amtsgericht nicht vernommen worden. Auch habe das Amtsgericht die Unkostenpauschale ohne Begründung nicht zugesprochen.
14 
Der Kläger beantragt unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils:
15 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.241,73 Euro nebst hieraus errechneter und 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 14.9.2011 zu verurteilen.
16 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 272,87 Euro nebst hieraus errechneter und 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 1.12.2011 zu zahlen.
17 
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
18 
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten nur Preise der der B.-Gruppe angehörenden Firmen abgefragt und die Abfragen auch nicht verdeckt vorgenommen. Der Kläger hätte niedrigere Preise erzielen können, Ausschreibungsverfahren seien hierzu nicht geeignet.
19 
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20 
Die Kammer hat ergänzend Beweis erhoben zu der Ausschreibung des Landes Baden-Württemberg durch die Vernehmung des Zeugen J. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll vom 21.1.2015 (AS II, 209 ff.) Bezug genommen.
II.
21 
Die zulässige Berufung hat in der Sache weitgehend Erfolg. Dem Kläger steht im erkannten Umfang Schadensersatz aufgrund des streitgegenständlichen Motorschadens zu.
22 
1. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach gem. §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, 7 StVG ist unstreitig. Dem Kläger steht als geschädigtem Träger der Straßenbaulast (§§ 5 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 2 Nr. 1 FStrG; 6 Abs. 1 BStrVermG) ein Anspruch auf Ersatz der Reinigungskosten zur Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße zu, §§ 7 StVG, 249 Abs. 2 BGB.
23 
2. Der Schädiger hat den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, § 249 Abs. 1 BGB. Wenn wegen der Beschädigung einer Sache Ersatz zu leisten ist, kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
24 
a) Der Geschädigte hat die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung und darf grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint; er ist nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt (BGH, Urt. Vom 15.10.2013- VI ZR 528/12 - zitiert nach juris, Tz. 18).
25 
Umgekehrt kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.
26 
Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12 -, Rn. 19, juris; Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12-, Rn. 20; jeweils m.w.N.).
27 
Bei der Obliegenheit des Geschädigten, sich wirtschaftlich bei der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu verhalten, kann die Vorschrift des § 254 BGB im Rahmen des § 249 Satz 2 BGB sinngemäß, d.h. mit ihrem letztlich auf § 242 BGB zurückzuführenden Grundgedanken, bei der Ermittlung des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrages Anwendung finden (BGH, Urteil vom 04. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 -, Rn. 10, juris). Diese Obliegenheit zu wirtschaftlichem Verhalten betrifft dabei das gesamte Restitutionsgeschehen, d.h. insbesondere die Art der Herstellung, deren konkrete Durchführung oder die für sie vereinbarte Vergütung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2014, 1 U 153/13, AS. II, 147 ff.).
28 
b) Die Klägerin hat weder durch die gewählte Art der Herstellung noch deren konkrete Ausführung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen.
29 
Das Amtsgericht hat insoweit zutreffend angenommen, dass das Nassreinigungsverfahren erforderlich war. Es hat dabei auf das überzeugende Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H. abgestellt. Dieser war bei der Gutachtenserstattung von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und ist fachlich als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenbau und Straßenbaustoffe fachlich hervorragend zur Gutachtenserstattung qualifiziert. Der Sachverständige hat nach einer Ortsbesichtigung und Durchführung von Untersuchungen an der Schadensstelle festgestellt, dass der dortige Straßenbelag mit einer rauen bzw. sehr rauen Deckschicht versehen ist, bei der eine Trockenreinigung in der Regel nicht ausreichend ist, um wieder die notwendige Verkehrssicherheit herzustellen. Diese Feststellungen des Amtsgerichts sind überzeugend und für das Berufungsgericht bindend, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die zuständige Behörde ist nach einer Verunreinigung gehalten, die Fahrbahn baldmöglichst wieder in einen sicheren Zustand zu versetzen. Den Bediensteten, die hierfür zuständig sind, muss insoweit ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden (BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 528/12 - zitiert nach juris, Rn. 21). Die Beauftragung der Firma B. zur Beseitigung des Schadens, welche dem Kläger bereits bekannt war und möglichst schnell an der Schadensstelle sein konnte, ist demnach nicht zu beanstanden. Den tatsächlichen Umfang der Verunreinigung hat das Landgericht bindend festgestellt.
30 
c) Soweit das Amtsgericht die Einsatzzeiten gekürzt hat, kann sich das Berufungsgericht dem nicht anschließen.
31 
Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die in erster Instanz vernommenen Zeugen A. und K. die angegebenen Zeiten bestätigt haben wie sie in der Rechnung der Firma B. aufgeführt sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen hier die Unwahrheit gesagt haben, sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. H. die Zeiten durchaus als nachvollziehbar und plausibel dargestellt hat. Die Entfernung zwischen der Betriebsstätte und der Einsatzstelle beträgt nach den Ausführungen des Sachverständigen ca. 19 km. Der Weg führt teils über Landstraßen, teils über die Autobahn, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Einsatzfahrzeuge vermutlich auch einen gewissen Stau vor der Unfallstelle zu durchfahren hatten. Zwar war der Schadensfall am Samstagabend, gleichwohl ist davon auszugehen, dass die rechte Fahrbahn und der Seitenstreifen abgesperrt waren und dadurch auch gewisse Verkehrsbehinderungen bestanden. Auch sind die Maschinen aufzuladen, so dass eine Gesamtfahrzeit für Hin- und Rückweg von 1 Stunde plausibel ist.
32 
Die Einsatzzeiten vor Ort sind ebenfalls plausibel. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass die Fahrzeuge abzuladen sind, eine Einsatzbesprechung abgehalten wird, die Nassreinigung selbst erfolgen muss nebst begleitender Maßnahmen wie das Ausfüllen des Einsatzprotokolls, Fotodokumentation, abschließende Gespräche sowie das Aufladen der Fahrzeuge erfolgen muss. Dies alles erfordere eine halbe bis eine dreiviertel Stunde. Nach der Rückkehr auf das Betriebsgelände müssten die Reinigungsmaschinen abgeladen und wieder in Einsatzbereitschaft versetzt werden. Hierzu gehöre die Reinigung, die Entsorgung der belasteten Öl-Wasser-Emulsion, die Befüllung mit Betriebsflüssigkeiten sowie Funktionskontrollen. Auch dies erfordere einen Zeitaufwand von einer halben bis einer dreiviertel Stunde. Der Gesamtaufwand von 2,5 Stunden erscheint der Kammer daher plausibel und deckt sich sowohl mit dem Einsatzprotokoll als auch den Angaben der Zeugen A. und K. Der Zeitaufwand ist daher nicht zu beanstanden.
33 
Der Einsatz von drei Kräften ist - wie vom Amtsgericht zutreffend festgestellt - erforderlich. Zwar wären auch zwei Einsatzkräfte ausreichend, um die Maschinen bzw. das Einsatzfahrzeug zu fahren. Dann würden diese aber auch die weiteren Arbeiten allein durchführen müssen, was zu einem höheren Zeitaufwand führen würde. Insoweit wird daher auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.
34 
Allerdings teilt die Kammer die Ansicht des Amtsgerichts, dass nur zwei Fachkräfte und eine angelernte Kraft erforderlich wären, nicht. Zum einen hat der Geschädigte und Auftraggeber hier keinen Einfluss darauf, ob drei oder nur zwei Fachkräfte vor Ort geschickt werden. Es sind auch zumindest für zwei Kräfte Spezialkenntnisse erforderlich. Angesichts des Werts der eingesetzten Maschinen ist auch nachvollziehbar, dass hier keine einfachen angelernten Kräfte eingesetzt werden. Im Übrigen wäre es im Endeffekt vermutlich teurer, zusätzliche angelernte Kräfte anzustellen, da für jeden Einsatz zumindest zwei Fachkräfte benötigt werden und auch mit Krankheits- oder Urlaubsausfällen zu rechnen ist. Der Einsatz von drei Fachkräften ist somit nicht zu beanstanden.
35 
Hierin liegt auch kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Grenzen, die den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten gesetzt sind, selbst wenn dieser wie der Kläger besonders fachkundig ist, dürfen hierbei nicht außer Acht gelassen werden. Es würde dem Sinn und Zweck der Ersetzungsbefugnis gem. § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei deren Ausübung im Verhältnis zum Schädiger mit Mehraufwendungen belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist. (OLG Karlsruhe Urteil vom 8.10.2014, 1 U 153/13). Es ist zwar theoretisch denkbar, dass eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde wie hier der Straßenmeisterei durch ihre Mitarbeiter die Ausführung der beauftragten Arbeiten vor Ort überwacht und auf eine zügige Durchführung hinwirkt. Es ist jedoch schon zweifelhaft, ob eine solche Überwachung erfolgversprechend wäre und nicht vielmehr die Arbeiten weiter verzögern sowie weitere Streitigkeiten hervorrufen würde. Auch bei einem fachkundigen Geschädigten ist eine solche Obliegenheit jedoch zu verneinen, da eine solche zu erheblichen, dann vom Schädiger zu tragenden, Mehrkosten führen würde und eine Erhöhung der Einsatzzeit mannigfaltige Ursachen haben kann, insbesondere auch solche, die sich der Geschädigte nicht vom Schädiger entgegenhalten lassen muss bzw. die auch durch eine Überwachung nicht vermieden werden könnten. Der Geschädigte kann weiterhin nicht darauf verwiesen werden, Einwände gegen die beim beauftragten Unternehmen angefallene Einsatzdauer im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung einer Klärung zuzuführen, da dies vielmehr Aufgabe des Schädigers ist, der nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Unternehmer verlangen kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2014, 1 U 153/13; vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73, zitiert nach juris). Es kann auch dahin gestellt bleiben, ob etwas anderes gilt, wenn die fehlende Erforderlichkeit für die beauftragende Fachbehörde ohne Weiteres erkennbar ist, da dies hier zu verneinen ist. In Anbetracht des weiten Ermessensspielraums bei der zügigen Wiederherstellung eines gefahrfreien Zustands der Bundesautobahn ist ein Einsatz von 3 Fachkräften aufgrund der plausiblen Erwägung der Arbeitsteilung keinesfalls offensichtlich unangemessen. Soweit sich das Amtsgericht hier auf die Ausführung des Sachverständigen in dessen Ergänzungsgutachten bezieht, wonach der Einsatz einer dritten Fachkraft nicht zwingend erforderlich sei, so ist dies angesichts einer ex ante zu beurteilenden zügigen Gefahrbeseitigung unerheblich und lässt die konkrete Ausführung nicht als erkennbar unwirtschaftlich erscheinen.
36 
d) Die Kosten der Reinigungsmaschine von 237 Euro pro Stunde und des Reinigungssystems von 210 Euro pro Stunde übersteigen den nach § 249 Abs. 2 BGB zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag nicht. Der Ansicht des Amtsgerichts, die Kosten seien nicht angemessen, kann nicht gefolgt werden.
37 
Der Schädiger hat den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Daher ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Allerdings bildet der tatsächliche Aufwand (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06 -, Rn. 13, juris). Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12 -, Rn. 26, juris).
38 
Diese Indizwirkung der Rechnung eines Fachunternehmens entfällt jedoch dann, wenn sich aus der zwischen ihm und dem Geschädigten getroffenen Vereinbarung oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte ergeben, die der Rechnung ihre indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2014, -1 U 153/13; vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1996, - VI ZR 138/95). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Marktsituation hinsichtlich der zur Herstellung vom Geschädigten beauftragten Leistung dadurch gekennzeichnet ist, dass sich dafür Vergütungen entwickelt haben, die nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage, sondern vielmehr von sachfremden Erwägungen bestimmt werden und daher über den „marktgerechten“ Preisen liegen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2014, - 1 U 153/13; vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, zitiert nach juris).
39 
Eine solche besondere Marktsituation kann jedoch nicht angenommen werden. Zwar hat der BGH in seinen Urteilen vom 15.10.2013 festgestellt, dass einer Straßenmeisterei als Fachbehörde im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung abzuverlangen sei, dass sie Sorge dafür trage, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliere (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12 -, Rn. 29, zitiert nach juris). Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass sich tatsächlich auf dem Markt der Straßenreinigungsunternehmen eine solche unangemessene Preisgestaltung etabliert hat. Zwar trägt die Beklagte vor, dass erhebliche Preisnachlässe seitens der Reinigungsbetriebe von 50 % und mehr gewährt würden, wenn kein Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig sei und die Behörde somit selbst die Kosten trage. Soweit hieraus jedoch auf ein Marktversagen, bzw. einen Missbrauch der Angebotsposition des Bundeslandes geschlossen wird, so erscheint dies zweifelhaft. Eine solche Preisgestaltung kann ebenso gut ihren Grund darin haben, dass bei unbekanntem oder nicht ermittelbarem Verursacher im Interesse der Anbahnung und des Bestandes der Geschäftsbeziehung ein Rabatt gewährt wird. Es scheint somit ebenso denkbar, dass nicht der Preis bei bekanntem Verursacher nicht mehr marktgerecht erhöht, sondern vielmehr die Vergütung bei unbekanntem Verursacher rabattiert ist. Eine auf diesen Erwägungen beruhende Mischkalkulation erscheint plausibel und kann durchaus wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn die Anzahl der Schadensereignisse mit bekanntem Verursacher die Anzahl derjenigen mit unbekanntem Verursacher übersteigt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2014, - 1 U 153/13).
40 
Unabhängig von einer Indizwirkung der Rechnung bzgl. der tatsächlich erforderlichen und mithin zu ersetzenden Kosten sind die geltend gemachten Kosten jedenfalls ortsüblich. Üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist eine Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Vergleichsmaßstab sind hierbei Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs, wobei gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2000 - VII ZR 239/98). Hier hat der Sachverständige die Preise von 3 weiteren Firmen aus der Umgebung angefragt, welche mit den Preisen der Firma B. identisch waren. Soweit die Beklagte vorbringt, es komme nicht auf die übliche Vergütung, sondern auf angemessene Preise an, da im Bereich der Verkehrsflächenreinigung ein Angebotsoligopol herrsche, in dem wenige Anbieter versuchen würden, den Markt zu dominieren und übliche Preise daher überhaupt nicht feststellbar seien, kann dies nicht überzeugen. Zwar führt das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 08.10.2014, dessen Ausführungen sich der Kläger zu Eigen macht, aus, dass im Markt für Verkehrsflächenreinigung die Leistungen nur von wenigen Betrieben angeboten werden, die überwiegend der ehemaligen O.-Gruppe oder wie auch in diesem Fall dem B.-Verband angehören. Diese Unternehmen und ihre Partner würden nach einer bundesweiten Preisliste abrechnen und repräsentierten 80 % der am Markt angebotenen Spezialreinigungsleistungen. Demnach würden jedoch Vergütungen wie die dort streitgegenständliche von der Firma B. bei 80 % der vergleichbaren Nassreinigungen bei bekanntem Verursacher durch die sie beauftragenden Straßenbaulastträger gewährt. Demnach liegt eine übliche Vergütung, die also tatsächlich in einer Vielzahl von Fällen gewährt zu werden pflegt, vor. Daran ändert der Umstand, dass der Schädiger und die dahinterstehenden Haftpflichtversicherer zur Übernahme dieser Vergütung nicht bereit sind, nichts. Auch die Annahme eines möglichen Marktversagens ändert nichts an der Tatsache, dass eine übliche Vergütung hier anzunehmen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2014, -1 U 153/13). Die Tatsache einer üblichen Vergütung wird dadurch gestützt, dass auch die Beklagte im maßgeblichen Gebiet keine anderen Anbieter nennen konnte, die günstigere Preise angeboten hätten.
41 
e) Dem Kläger kann auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB vorgeworfen werden. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist dann gegeben, wenn der Geschädigte Maßnahmen unterlässt, die eine ordentliche und verständige Person zur Schadensminderung ergreifen würde (Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 254 Rn. 36). Zu beachten ist, dass die Beweislast für das Mitverschulden des Geschädigten und dessen Ursächlichkeit der Schädiger trägt, wobei den Geschädigten gegebenenfalls eine sekundäre Beweislast trifft (Palandt-Grüneberg, aaO., Rn. 72).
42 
Hierzu hat der Kläger vorgetragen, dass vor dem Schadensfall im Rahmen einer Ausschreibung versucht worden sei, einen Rahmenvertrag mit günstigen Preisen zu erzielen, ähnlich der Vereinbarung mit der Firma Bö. im Zeitraum davor. Die Kammer hat hierzu den Zeugen J. vernommen, der als stellvertretender Leiter des Referats für Betrieb und Unterhaltung von Straßen beim Regierungspräsidium Karlsruhe, welches für die Autobahnen im Regierungsbezirk zuständig ist, mit der Ausschreibung befasst war. Der Zeuge J. hat bekundet, dass in den Jahren 2009 und 2010 jeweils eine Ausschreibung gemacht worden sei. Für den streitgegenständlichen Zeitraum sei nur ein Angebot einer Bietergemeinschaft eingegangen mit einer Vergabesumme von 65.000 Euro. Die Bietergemeinschaft habe aus allen dem Referat bekannten Firmen der Region bestanden, darunter auch der Firma B. und der Firma Bö. Die Preise hätten im Mittel fünfmal über dem Angebot von 2009 gelegen und seien daher nicht akzeptabel gewesen, weshalb die Ausschreibung zurückgenommen worden sei. Die Angaben des Zeugen, der als Landesbeamter kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, erscheinen glaubhaft. Hierbei hat die Kammer zusätzlich berücksichtigt, dass auch die Beklagte nicht in der Lage war, einen günstigeren Anbieter in der Region zu benennen. Die von der Beklagten benannte Firma Bö. hat für den hier maßgeblichen Zeitpunkt ihre früheren günstigeren Preise ausdrücklich nicht aufrecht erhalten. Es ist für die Kammer daher nicht ersichtlich, wie der Kläger hier günstigere Rahmenbedingungen hätte erzielen können. Insbesondere könnte er auch nicht auf Firmen verwiesen werden, die ihren Sitz weit entfernt, etwa in Bayern oder Norddeutschland haben, da im Schadensfall auf den Autobahnen eine zügige Reinigung zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit und des ungestörten Verkehrsflusses nötig ist. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt damit nicht vor.
43 
Die von der Firma B. abgerechneten Preise sind daher als angemessen und ortsüblich anzusehen.
44 
f) Die abgerechneten Materialien waren mit Ausnahme des B.-S. erforderlich, insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen. Auch die Kammer hält den Einsatz des B.-S. nicht für erforderlich. Hierzu hat der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. H. in seinem Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass es sich hierbei um ein feinkörniges mineralisches Granulat handle, welches nach dem Reinigungseinsatz auf eine ölverunreinigte Fahrbahn manuell aufgebracht werde, um das angelöste Bitumen zu versteifen, dadurch solle die Griffigkeit des Belags verbessert werden. Allerdings sei die Anwendung dieses Produkts auf Ausnahmefälle beschränkt. Im Normalfall sei die aufgebrachte Menge an Betriebsflüssigkeit pro Flächeneinheit zu gering und die Einwirkzeit zu kurz, um den Einsatz dieses Produkts zu rechtfertigen.
45 
Dies erscheint der Kammer einleuchtend, wobei auch die Fachkräfte des Klägers, die öfters mit entsprechenden Schadensfällen zu tun haben, dies erkennen können.
46 
3. Es ergibt sich somit insgesamt ein ersatzfähiger Betrag von netto 2.273,70 Euro (Rechnungsbetrag von 2.371,20 Euro abzüglich 97,50 Euro für das B. S.) zzgl. 19 % Mehrwertsteuer 432 Euro, insgesamt also 2.705,70 Euro.
47 
Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag umfasst die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer, § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte wie vorliegend letztlich die Bundesrepublik Deutschland ist. Denn auch sie ist dem von ihr beauftragten Unternehmer gegenüber zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet (BGH, Urteil vom 18.3.2014, VI ZR 10/13, zitiert nach juris, Rz. 16). Der Kläger ist auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt (BGH aaO., Rz. 17 ff.). Unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Betrages von 600 Euro verbleibt ein Restbetrag von 2.105,70 Euro. Zusätzlich ist dem Kläger eine Unkostenpauschale von 20 Euro zu erstatten. Der noch zu zahlende Betrag beläuft sich demnach auf insgesamt 2.125,70 Euro.
48 
4. Ersatzfähig sind darüber hinaus die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 2.125,70 Euro. Diese belaufen sich wie vom Kläger geltend gemacht gem. §§ 13, 14 RVG iVm Nr. 2300, 7002, 7008 VV auf 272,87 Euro.
49 
Der Zinsanspruch folgt aus § 288, 286 BGB; insoweit kann auf die Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil verwiesen werden.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
51 
5. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Die Frage nach der Bedeutung des Marktversagens sowie der Sorgetragung einer Fachbehörde dafür, dass sich keine unangemessene Preisgestaltung etabliert, für die Ermittlung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages kann sich in einer unbestimmten Anzahl von Fällen stelle und ist nach Auffassung der Kammer noch nicht höchstrichterlich geklärt.

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