Urteil vom Landgericht Itzehoe (7. Zivilkammer) - 7 O 302/09
Tenor
1. Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts xxx vom 23.11.2009 xxx wird verworfen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 8.495,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2009 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis vorab. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von 25.056,58 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit aus einem Darlehensvertrag.
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Die Parteien schlossen die Parteien im Mai 2008 einen Darlehensvertrag, wonach die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von insgesamt 51.028,03 € zur Finanzierung eines PKW, eines Xxx, gewährte
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In dem Darlehensvertrag wurde vereinbart, dass das Darlehen in 35 gleichbleibenden Monatsraten à 1.201,98 € sowie mit einer Restrate in Höhe von 8.958,73€, fällig am 01.06.2011, an die Klägerin zurückgeführt werden sollte (Bl. 12 d.A.). .
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In Nr. 8 b) der Darlehensbedingungen der Klägerin heißt es:
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„Nimmt die Bank das Fahrzeug zur Verwertung zurück, so wird schon jetzt vereinbart, dass sie dem Darlehensnehmer den gewöhnlichen Verkaufswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet und damit die Rücknahme des Fahrzeugs nicht als Ausübung des Rücktrittsrechts gilt. Als gewöhnlicher Verkaufswert wird der am Markt zu erzielende Preis (Händlereinkaufspreis ohne MwSt.) vereinbart. Zur Feststellung desselben holt die Bank ein Sachverständigengutachten ein, auf dessen Grundlage die Verwertung betrieben wird. Der Darlehensnehmer kann innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung des im Gutachten ermittelten Schätzpreises einen Dritten benennen, der das Fahrzeug zum Schätzpreis oder zu einem höheren Preis abzunehmen verbindlich bereit ist.
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„ Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages und der Darlehensbestätigung der Klägerin wird auf Anlagen K 1 und K 2 (Bl. 17f. d.A.) verwiesen. In der Folge wurde das Darlehen an die Xxx ausgezahlt und dem Beklagten unter Einräumung des Sicherungseigentums der Klägerin an dem Pkw dem Beklagten der Pkw zur Nutzung übergeben (Bl. 12 d.A.).
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Eine vertragsgemäße Rückführung des Darlehens erfolgte nicht, da der Beklagte sich von Dezember 2008 bis März 2009 vollständig im Zahlungsverzug befand. Mit Schreiben vom 02.03.2009 wurde der Beklagte unter Fristsetzung von zwei Wochen zur Zahlung der rückständigen 4.807,92 € unter gleichzeitiger Androhung der Darlehenskündigung aufgefordert. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 3 (Bl. 19 d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte zahlte nicht, woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 25.03.2009 unter Bezugnahme auf Ziff. 7 a) der Darlehensbedingungen der Klägerin das Darlehen kündigte und Frist zur gesamten Restschuldtilgung in Höhe von 41.656,85 € auf den 10.04.2009 setzte. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 4 und K 10 (Bl. 20-25 d.A., Bl. 35f. d.A.) verwiesen. Der Beklagte zahlte die fällig gestellte Restforderung nicht. Der Wagen wurde auf Verlangen der Klägerin bei ihrem Vertragshändler zwecks Verwertung eingestellt. Anschließend wurde am 16.06.2009 ein Sachverständigengutachten über den Wert des Fahrzeugs von der Klägerin eingeholt, wonach der Zweitwert des Fahrzeugs auf einen Händlereinkaufspreis von 15.900,00 € zzgl. Umsatzsteuer geschätzt wurde. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Anlage K 5 verwiesen (Bl. 27 d.A.). Die Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 65,00 € ohne MwSt., die Kosten der Fahrzeugverwertung für die Abmeldung des Pkw von insgesamt 40,00 € ohne MwSt. (Anlage K 12, Bl. 38 d.A.), die Kosten für die Sicherstellung in Höhe von 248,00 € ohne MwSt. (Anlage K 13, Bl. 39 d.A.) sowie die Kosten der Bank für die erfolglose Einziehung der Forderung über ein Inkassounternehmen in Höhe von 1.298,77 € (Anlage K 10, Bl. 35 f. d.A.) sind durch die Klägerin dem Beklagten in Rechnung gestellt. worden.
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Der Beklagte wurde am 17.06.2009 über das Sachverständigengutachten informiert und ihm eine Frist bis zum 03.07.2009 gesetzt, in der er einen Dritten als Kaufinteressenten benennen konnte. Dem kam der Beklagte nicht nach. Die Klägerin verkaufte das Fahrzeug anschließend an die Fa Xxx. Der Verwertungserlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs an die Xxx von 19.355,00 € wurde von der Klägerin mit der noch bestehenden Darlehenssumme verrechnet, sodass dem Beklagten am 30.06.2009 die so berechnete Restforderung in Höhe von 25.056,58 € in Rechnung gestellt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 3f. (Bl. 13f. d.A.) der Anspruchsbegründung der Klägerin vom 06.01.2010 sowie die Anlagen K 7 bis K 9 (Bl. 30-34 d.A.) Bezug genommen.
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Mit der Klage macht die Klägerin den Restbetrag aus Ihrer Darlehensabrechnung geltend. Die Klägerin meint, als gewöhnlicher Verkaufswert gelte der am Markt zu erzielende Händlereinkaufswert, da die Klägerin als Bank bei der Veräußerung des ihr sicherungsübereigneten Pkw auf die Veräußerung an Händler angewiesen sei und sie nicht an Letztverbraucher veräußern könne. Die Möglichkeit des Beklagten, einen Dritten zum Erwerb des Pkw zu benennen, der das Fahrzeug zum Schätzwert oder zu einem höheren Preis verbindlich abnimmt, kompensiere den Händlereinkaufswert durch das Drittkäuferbenennungsrecht. Selbst bei Zugrundelegung des höheren Verkaufswertes, der 15-20% über dem Händlereinkaufspreis liege, sei von einem maximalen Verkaufsgewinn von 19.080,00 € auszugehen; da der Pkw für 19.355,00 € veräußert wurde, sei allenfalls eine Differenz von 500,00 € dem Beklagten gutzuschreiben. Die Klägerin ist hierzu bereit, ebenfalls ist sie bereit, die Kosten der Fahrzeugsicherstellung (Anlage K 13, Bl. 39 d.A.) und die Inkassokosten zurückzunehmen (Anlage K 10, Bl. 35 d.A.).
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Hilfsweise macht die Klägerin nach entsprechendem Hinweis des Gerichts (Bl. 49 d.A.) einen Anspruch aus § 503 Abs. 2 BGB Höhe von 8.495,01 € nebst Zinsen (Bl. 52 d.A.) geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 07.07.2010 (Bl. 52f. d.A.) verwiesen.
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Nach vorangegangenem Mahnverfahren ist Vollstreckungsbescheid über 25.056,58 € nebst Zinsen ergangen, der dem Beklagten am 24.11.2009 zugestellt wurde (Bl. 1-3 d.A.). Dagegen hat der Beklagte am 02.12.2009, bei Gericht am 03.09.2009 eingegangen, Einspruch eingelegt (Bl. 8 d.A.).
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Ursprünglich hatte die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts xxx zur Geschäfts-Nr. xxx aufrechtzuerhalten.
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Der anwaltlich vertretene Beklagte ist zum Einspruchstermin am 30.09.2010 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen (Bl. 58 d.A.).
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Nunmehr beantragt die Klägerin,
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den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid zu verwerfen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 20.05.2010 und vom 30.09.2010. Durch Beschluss vom 20.04.2010 hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (Bl. 43 d.A.).
Entscheidungsgründe
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Aufgrund des Einspruchs des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom 23.11.2009 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts xxx ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
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In der Sache hat der Einspruch gegen die zulässige Klage teilweise Erfolg. Der Einspruch war gemäß §§ 700 Abs. 1, 345 ZPO wegen Nichterscheinens des Beklagten im Termin vom 30.09.2010 durch ein zweites Versäumnisurteil auf Antrag der Klägerin insoweit zu verwerfen, als die Forderung nach dem schlüssigen Hilfsvortrag der Klägerin in Höhe von 8.495,01 € gemäß §§ 503 Abs. 2 S. 5, 498 Abs. 1 BGB besteht. Dagegen war der Vollstreckungsbescheid wegen Unschlüssigkeit der Klage in Höhe des Differenzbetrages von 16.561,57 € aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin mit ihrem Hauptvorbringen, gegen den Beklagten einen Anspruch in aus §§ 488 Abs. 1 S. 2, 492 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung des restlichen Darlehens geltend macht..
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Ein solcher Anspruch besteht nicht. Denn der Vertrag gilt als durch Rücktritt der Klägerin aufgehoben Die Klägerin hat die Rücktrittsfiktion des § 503 Abs. 2 S. 4 BGB i.V.m. § 503 Abs. 2 S. 5 BGB durch die Regelung in Nr. Nr. 8 b) der Darlehensbedingungen insofern gilt nach § 503 Abs. 2 S. 4 BGB die Wiederansichnahme des der Klägerin sicherungsübereigneten Kfz zur Verwertung als Ausübung des Rücktrittsrechts.
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Zwischen den Parteien ist im Mai 2008 unter Beachtung der Formerfordernisse und des Vertragsinhalts des § 492 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB ein wirksamer Darlehensvertrag über insgesamt 51.028,03 € zwecks Finanzierung eines Autokaufs gemäß §§ 488 Abs. 1, 491 Abs. 1 BGB zustande gekommen (Bl. 12 d.A.). Der Beklagte hatte das Darlehen bei der als Kreditgeberin agierenden Klägerin als Unternehmerin in seiner Person zu einem Zwecke abgeschlossen, der weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann und war somit Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. In dem Darlehensvertrag wurde vereinbart, dass das Darlehen in 35 gleichbleibenden Monatsraten und einer Restrate an die Klägerin zurückgeführt werden sollte.
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Der Kaufvertrag über die Übergabe und Übereignung des Pkw mit der Xxx als Verkäuferin (vgl. Anlage K 1, Bl. 17 d.A.) und der zu dem Finanzierungszweck des Kaufvertrags abgeschlossene Verbraucherdarlehensvertrag zwischen den Parteien sind als wirtschaftliche Einheit anzusehen und stellen ein verbundenes Geschäft nach § 358 Abs. 3 S. 1 BGB dar (vgl. hierzu Palandt-Weidenkaff, BGB, § 499, Rdn. 7). Trotz der rechtlichen Trennung der beiden Verträge ist eine wirtschaftliche Einheit nach § 358 Abs. 3 S. 2 BGB gegeben, da die Klägerin als Darlehensgeberin an die xxx, die das Fahrzeug geliefert hatte, zur Tilgung des Kaufpreises den Darlehensbetrag ausgezahlt hat und dafür die Kaufsache an die Klägerin zur Sicherheit der Darlehensforderung nach Übergabe zur Nutzung an den Beklagten übereignet worden ist (vgl. hierzu Palandt- Weidenkaff, BGB, § 358 Rdn. 12).
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Die Kündigung des Darlehensvertrags durch die Klägerin mit Schreiben vom 25.03.2009 unter Bezugnahme auf Nr. 7 a) der Darlehensbedingungen der Klägerin ist gemäß § 498 Abs. 1 S. 1, 2 BGB wirksam. Der Beklagte hatte ausweislich des Darlehensvertrags 35 gleichbleibende Monatsraten à 1.201,98 € sowie eine Restrate in Höhe von 8.958,73 €, fällig am 01.06.2011, an die Klägerin zurückzuführen (Bl. 12 d.A.). Mit den Raten von Dezember 2008 bis März 2009 befand sich der Beklagte vollständig im Rückstand, mitsamt einer Summe von 4.807,92 €.
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Gleichwohl besteht ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht. Vielmehr ist durch die Rückgabe des Fahrzeugs an den örtlichen Vertragshändler der Klägerin auf deren Verlangen die Rücktrittsfiktion des § 503 Abs. 2 ausgelöst worden, mit der Folge, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens erloschen ist. Nach § 503 Abs.2 BGB gilt es als Ausübung des Rücktrittsrechts,. wenn der Unternehmer die gelieferte Sache wieder an sich nimmt, es sei denn, er einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verbrauchswert der Sache zum Zeitpunkt der Rücknahme zu vergüten. Dies gilt nach § 503 Abs. 2 Satz 5 entsprechend für verbundene Geschäfte, wenn der Darlehensnehmer auf Weisung des Darlehensgebers die Sache an den Händler zurückgibt.
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Eine wirksame Vereinbarung, die die Rücktrittsfiktion ausschließt, liegt nicht vor, da die Vereinbarung in Nr. 8 b) der Darlehensbedingungen der Klägerin die Rücktrittsfiktion nicht zu beseitigen vermag. Die Klausel erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 503 Abs. 2 S. 4 BGB.
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Zwar ist allgemein anerkannt, dass die Einigung durch eine auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Teilzahlungsgeschäften vorformulierte Abrede vorwegzunehmen möglich ist (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 07.11.1995, 6 U 118/95, Rdn. 28).
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Eine Vereinbarung, wonach der Darlehensgeber eines verbundenen Darlehensgeschäfts dem Darlehensnehmer im Falle der Rücknahme des Fahrzeugs zur Verwertung den Händlereinkaufspreis ohne Mwst vergütet, ist nicht geeignet, die Rücktrittsfiktion des § 503 Abs. 2 BGB auszuschließen. Denn damit ist nicht die Vergütung des gewöhnlichen Verkaufswerts vereinbart. Der gewöhnliche Verkaufswert im Fall des § 503 Abs. 2 S. 4 BGB wird nach § 813 Abs. 1 ZPO ermittelt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 30.04.2008, 3 W 58/07, Beck RS 08584). Er bestimmt sich nach allgemeiner, Meinung, der das Gericht folgt, nach dem für die gebrauchte Sache bei freihändigem Verkauf im Zeitpunkt des Wieder-an-sich-nehmens erzielbaren Verkaufspreises, also beim finanzierten Autokauf nach dem Preis, den der Kreditgeber bei Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen, örtlichen und zeitlichen Verhältnisse am Gebrauchtwagenmarkt erzielen könnte (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 07.11.1995, 6 U 118/95, Rdn. 29; vgl. Staudinger/Kessel-Wulf, § 503 Rdn. 37). Maßgeblich ist der gegenüber dem Letztverkäufer erzielbare Verkaufspreis ohne Mwst. und damit gerade nicht der von der Klägerin herangezogene Händlereinkaufspreis (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; Staudinger/Kessel-Wulf, a.a.O)... Maßgebend für die Verwertung ist vielmehr der tatsächliche Verkehrswert des Fahrzeugs, der sich im Händlerverkaufspreis widerspiegelt (vgl. LG Itzehoe, Urt. v. 11.10.2007, 7 O 54/06 Rdn. 36 sowie OLG Dresden, NJW-RR 1999, 703), der , wie die Klägerin selbst vorträgt, den Händlereinkaufspreis regelmäßig um 15-20 % (nach Erfahrung des Gerichts häufig bis zu 30%) übersteigt.
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Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel, dahin, dass nur der gewöhnliche Verkaufswert als vereinbart gilt, ist nicht möglich, vielmehr würde dies gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion verstoßen. S. 2 der Ziff. 8 b) der Darlehensbedingungen stellt keine eigenständige Regelung dar, er ist vielmehr als verbindliche Konkretisierung des Begriffs „ gewöhnlicher Verkaufswert„ der Darlehensbedingungen anzusehen und steht damit in untrennbaren Zusammenhang mit diesem. Aus der maßgeblichen Sicht es Verbrauchers kann die Regelung nur dahin verstanden werden, dass der Händlereinkaufswert als gewöhnlicher Verkaufswert abschließend vereinbart sein soll.
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Der Einwand der Klägerin, dass sie als Bank bei der Veräußerung der ihr sicherungsübereigneten Pkw diese nicht an den Letztverbraucher, sondern an Händler veräußern könne, welche den Verkauf an den Letztverbraucher vornehme würden und sie daher lediglich den Händlereinkaufspreis ohne MwSt. zugrunde legen könne, verhilft ihr nicht zum Erfolg. Nach dem Rechtsgedanken, der § 358 BGB zugrunde liegt, sollen nämlich dem Verbraucher keine Nachteile daraus entstehen, dass der Unternehmer ein an sich wirtschaftlich einheitliches Geschäft im eigenen Interesse aufspaltet. Zudem hat es der Darlehensgeber in der Hand, die Rückabwicklung nach allgemeinen Regeln vorzunehmen, falls er die Vergütung eines im Verkehr mit Letztverbrauchern erzielbaren „gewöhnlichen Verkaufswertes„ für unzumutbar hält (OLG Stuttgart, a.a.O.; vgl. OLG Dresden, NJW-RR 1999, 703, 705).
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Die tatsächliche Gutschrift auf dem Darlehenskonto des Beklagten in Höhe von 19.355,00 € durch die Klägerin, nachdem diese den Pkw an das Xxx für diese Summe im Rahmen der Verwertung veräußern konnte, obgleich das Sachverständigengutachten (Anlage K 5, Bl. 26f. d.A.) einen geschätzten Händlereinkaufspreis von lediglich ca. 15.900,00 € ermittelt hatte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
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Die Klägerin hat allerdings gegen den Beklagten den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 8.495,01 € aus §§ 503 Abs. 2 S. 5 i.V.m. 498 Abs. 1 BGB.
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Gemäß § 503 Abs. 2 S. 5 BGB gilt die Rücktrittsfiktion des § 503 Abs. 2 S. 4 BGB entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Fall des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach § 503 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB. Die Beendigung des Darlehensvertrags hat die Rückabwicklung der erbrachten Leistungen im Darlehensvertragsverhältnis zur Folge.
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Da § 503 Abs. 2 S. 5 BGB indes auf § 503 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB verweist, nicht auf S. 1 dieser Norm, kann sich die Klägerin nicht auf § 503 Abs. 2 S. 1 BGB berufen, ein solches Rücktrittsrecht steht ihr nicht zu (vgl. Schürnbrand, in: Münch. Komm. BGB, § 503 Rdn. 64). Als Beendigungsgrund greift daher dem Vertragstyp des Verbraucherdarlehensvertrags entsprechend anstelle des Rücktrittsrechts ein Kündigungsrecht der Klägerin, weshalb an die Stelle der Rücktrittsfiktion des § 503 Abs. 2 S. 4 BGB entsprechend eine Kündigungsfiktion tritt (vgl. Staudinger/Kessel-Wulf, § 503 Rdn. 46).
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Die Klägerin hat den Verbraucherdarlehensvertrag mit dem Beklagten wirksam mit Schreiben vom 25.03.2009 und unter Berufung auf Ziff. 7a) der Darlehensbedingungen der Klägerin nach § 498 Abs. 1 BGB gekündigt (1.). Hierzu war sie aus den o.g. Gründen auch berechtigt. Die Klägerin hat den an den Beklagten zur Nutzung übergebenen Pkw zur Verwertung an sich genommen und diesen für 19.355,00 € an die Xxx veräußert.
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Der Klägerin steht gegen den Beklagten Anspruch von insgesamt 8.495,01 € zu gemäß §§ 503 Abs. 2 S. 2, 3 BGB zu, welcher sich nach Abzug der den Gesamtansprüchen der Klägerin in Höhe von 33.859,91 € gegenüberstehenden Ansprüchen des Beklagten in Höhe von 25.364,90 € ergibt.
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Der Beklagte hat der Klägerin für die Zeit seiner Nutzung des Pkw Nutzungsersatz zu leisten, §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1, 503 Abs. 2 S. 3 BGB. Nach § 503 Abs. 2 S. 3 BGB ist bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurück zu gewährenden Sache auf die inzwischen eingetretene Wertminderung auch im Rahmen verbundener Verträge Rücksicht zu nehmen, vgl. § 503 Abs. 2 S. 5 BGB. Entscheidend ist der Wert der Nutzungen (§ 100 BGB), also insbesondere der Gebrauchsvorteile, ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich gezogen worden sind oder ob die Sache gebraucht worden ist; maßgebend ist der objektive Verkehrswert. Es ist der Wert der Gebrauchsüberlassung zu ermitteln oder zu schätzen (vgl. Palandt, § 503 Rdn. 10). Dieser bestimmt sich bei Gebrauchsvorteilen nach dem marktüblichen Mietzins (vgl. Staudinger/Kessel-Wulf, § 503 Rdn. 80). Lässt sich wie hier ein marktüblicher Mietzins nicht feststellen, ist ein fiktiver Mietzins zu ermitteln. Dabei sind als Kalkulationselemente insbesondere die durch den gewöhnlichen Gebrauch der Sache bedingte Wertminderung zwischen Übergabe und Rückgabe (vgl. Palandt, § 503 Rdn. 11), eine angemessene Verzinsung des gebundenen Kapitals, ein angemessener Anteil an den allgemeinen Geschäftsunkosten und ein angemessener Unternehmergewinn zu berücksichtigen (Schürnbrand, in: Münch. Komm. BGB, § 503 Rdn. 29; Staudinger/Kessel-Wulf, a.a.O.). Der danach der Klägerin zustehende Anspruch beläuft sich insgesamt jedenfalls auf den hilfsweise geltend gemachten Betrag von 8.495,01 €
- 36
Die Klage war ferner hinsichtlich der weiteren Nebenforderungen (S. 3, 4 der Anspruchsbegründung) mangels hinreichender Darlegung abzuweisen
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Ab dem 28.10.2009 hat die Klägerin nach §§ 291, 288 Abs. Abs. 1 S. 1, 2, 247 Abs. 1 S. 2 BGB Anspruch auf Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Mit Zustellung des Mahnbescheids am 28.10.2009 (Bl. 4 d.A.) ist nach § 700 Abs. 2 ZPO Rechtshängigkeit eingetreten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§, 92 Abs. 1 S. 1, 700 Abs. 1, 344 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 .
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Referenzen
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- BGB § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag 3x
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- BGB § 13 Verbraucher 1x
- BGB § 492 Schriftform, Vertragsinhalt 2x
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- BGB § 100 Nutzungen 1x
- §§ 503 Abs. 2 S. 2, 3 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen 3x
- Urteil vom Landgericht Itzehoe (7. Zivilkammer) - 7 O 54/06 1x
- ZPO § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid 2x
- 3 W 58/07 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt 1x
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- ZPO § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs 1x
- BGB § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag 2x
- BGB § 503 Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung 21x
- BGB § 247 Basiszinssatz 1x
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