Urteil vom Landgericht Itzehoe (7. Zivilkammer) - 7 O 54/06

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt an, an die Klägerin 12.785,89 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 12.12.2004 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte trägt von den Kosten des Rechtsstreits 75 % und die Klägerin 25 %.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von 17.047,38 € nebst Zinsen aus einem Darlehensvertrag.

2

Im Juni 2003 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag, wonach die Klägerin der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 38.599,78 € zur Finanzierung eines PKW gewährte.

3

Darin wurde vereinbart, dass das Darlehen in 46 Raten ab dem 30.06.2003 zurückgezahlt werden soll, wobei 45 Raten monatlich in Höhe von 481,68 € und die 46. Rate, am 30.04.2007, in Höhe von 16.442,50 € zu zahlen sind.

4

In dem Darlehensvertrag wurde weiter vereinbart, dass das Darlehen für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit des Darlehensnehmers bestimmt ist.

5

Am 16. November 2004 teilte der Beklagte der Klägerin in einem Schreiben mit, die monatlichen Beträge nicht weiter zahlen zu können.

6

Daraufhin kündigte die Klägerin fristlos am 23.11.04 und forderte den Beklagten zur Zahlung des um die Zinsvergütung verminderten Restsaldos auf, der zum Kündigungszeitpunkt noch 28.620,71 € betrug.

7

Bis einschließlich August 2004 wurde das Darlehen ordnungsgemäß bedient. Bei den nachfolgenden Raten bis November 2004 entstanden, durch die von der Bank des Beklagten nicht eingelösten Lastschrift, Rücklastschriftgebühren von jeweils 8,00 €.

8

Dem Beklagten wurden durch die Klägerin bei der Berechnung der Rückvergütung, nicht verbrauchte Zinsen in Höhe von 3.254,08 € angerechnet.

9

Zum Zwecke der Verwertung wurde am 20.12.2004 ein ... - Gutachten über den Wert des Fahrzeugs von der Klägerin eingeholt, das der Klägerin mit 115,36 € in Rechnung gestellt wurde. Darin wurde der Händlereinkaufspreis des Fahrzeugs auf 12.112,07 € zzgl. Mehrwertsteuer und der Händlerverkaufspreis auf 14.87069 € zzgl. Mehrwertsteuer geschätzt..

10

Am 01.12.2004 hat der Beklagte den Pkw der Firma ... GmbH in ... übergeben.

11

In dem Schreiben vom 22.12.2004, dem ein Original des Schätzgutachtens beigefügt war, setzte die Klägerin dem Beklagten eine Frist bis zum 10.01.2005, in der er sich selbst oder einen Dritten, der Unternehmer iSd BGB sein muss, als Kaufinteressent benennen kann.

12

Der Verwertungserlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs an die Autohaus ... GmbH von 12.112,07 €, abzüglich Verzugszinsen und den Kosten für das Schätzgutachten, wurde von der Klägerin mit der noch bestehenden Darlehenssumme verrechnet, so dass dem Beklagten noch 16.624,00 € in Rechnung gestellt wurden.

13

Die Klägerin meint, die von ihr am 23.11.2004 ausgesprochene fristlose Kündigung sei wirksam. Einer Abmahnung gemäß § 314 Abs. 2 BGB habe es nicht bedurft. Die Voraussetzungen des vorrangig anzuwendenden § 490 Abs. 1 BGB seien erfüllt, zudem wäre eine Abmahnung auch erfolglos geblieben ( Bl. 49 d. A. ).

14

Die Klägerin sei auch berechtigt gewesen, das in ihrem Sicherheitseigentum stehende Fahrzeug zum Händlereinkaufspreis zu verwerten, was sich aus den ADB ergäbe.

15

Die Klägerin beantragt,

16

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 17.047,38 € nebst hieraus Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 17.09.2005 nebst 949,32 € Zinsen zu bezahlen.

17

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

18

3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft der Commerzbank AG, Filiale München, erbracht werden kann, vollstreckbar.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Der Beklagte meint, die Klägerin habe nicht wirksam gekündigt, da sie den Beklagten nicht zuvor wie von § 490 Abs.3 i.V.m. § 314 Abs.2 BGB gefordert, abgemahnt habe. Darin sei eine Pflichtverletzung des Finanzierungsvertrages zu sehen und die Klägerin habe den Schaden, der dem Beklagten dadurch entstanden ist, dass die Klägerin den Pkw nicht zu dem Händlerverkaufswert von 17.250,00 € sondern zum Händlereinkaufswert von 12.112,07 € verwertet hat, zu ersetzen. Dieser Schaden von 5.138,00 € sei auf die Rückforderung anzurechnen ( Bl. 46 d. A. ).

22

Der Beklagte meint weiterhin, die Klägerin sei nicht dazu berechtigt gewesen den Beklagten bei dem Drittkäuferbenennungsrecht auf einen Unternehmer zu beschränken.

23

Die Klagschrift vom 2. Februar 2006 ist dem Beklagten am 25. Februar 2006 zugestellt worden.

24

Am 22.06.2006 schlossen die Parteien einen Vergleich vor dem Landgericht Itzehoe, der am 27.06.2006 von der Klägerin widerrufen wurde.

25

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die jeweiligen Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

27

Die Klägerin kann von dem Beklagten Rückzahlung des Darlehens gemäß § 488 Abs.1 S.2 BGB sowie Verzugszinsen verlangen.

28

Zwischen den Parteien ist ein Darlehensvertrag gemäß § 488 BGB zustande gekommen.

29

Der Beklagte hat das Darlehen in seiner Position als selbstständig tätige Person abgeschlossen und war somit Unternehmer iSv § 14 BGB.

30

Diesen Vertrag hat die Klägerin mit dem Schreiben vom 23.11.04 wirksam fristlos gekündigt und damit fällig gestellt. Grund für die firstlose Kündigung war die Mitteilung des Beklagten, die Darlehensraten nicht mehr zahlen zu können.

31

Zu einer wirksamen Kündigung bedurfte es zuvor keiner Abmahnung nach § 314 Abs.2 BGB. Zwar bleiben nach § 490 Abs.3 BGB die §§ 313, 314 BGB unberührt, jedoch geht § 490 Abs.1 BGB als lex speciales den §§ 313, 314 BGB vor, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen ( MüKo, § 490 Rn.52.). Indem der Beklagte mitteilt, dass er seine Firma aufgeben musste und nun nicht mehr in der Lage sei die monatlichen Raten zu zahlen, wird deutlich, dass sich seine Einkommenssituation und damit seine Vermögenslage verschlechtert hat und eine Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist.

32

Durch die wirksame Kündigung entsteht für den Beklagten die Verpflichtung aus § 488 Abs.1 S.2 BGB der Klägerin die noch bestehende Darlehensforderung zurück zu erstatten.

33

Von dem zurückzuzahlenden Betrag sind die Zinsen, die der Beklagte durch die verfrühte Fälligstellung nicht verbraucht hat abzurechnen. Diese sind hier zutreffend berechnet worden, von den vereinbarten 5.712,73 € Zinsen wurden die bereits angefallenen 2.458,65 € abgezogen, so dass Zinsen in Höhe von 3.254,08 € gutzuschreiben sind.

34

Weiter ist dem Beklagten auf die von ihm zu zahlende Darlehensforderung der Pkw, der durch die Klägerin verwertet wurde, mit 13.608,00 € anzurechnen. Das die Klägerin das Fahrzeug nur zu dem, in einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten über den Wert des Pkw ermittelten Händlereinkaufspreis von 12.112,07 € tatsächlich verwertet hat, steht dem nicht entgegen.

35

Die Bindung an den Händlereinkaufspreis in Ziffer 7.1 der ADB wiederspricht dem Grundsatz des § 307 Abs.1 BGB und ist damit unwirksam. Das Interesse des Beklagten an bestmöglicher Verwertung wurde nicht hinreichend berücksichtigt.

36

Eine Bindung an den Händlereinkaufspreis berücksichtigt einseitig das Interesse der Darlehensgeberin an schnellstmöglicher Verwertung. Maßgebend für die Verwertung ist vielmehr der tatsächliche Verkehrswert des Fahrzeugs, der sich im Händlerverkaufspreis wiederspiegelt ( OLG Dresden NJW-RR 1999, 703.). Der Darlehensgeber ist verpflichtet bei der Verwertung des Fahrzeugs auch das Interesse des Darlehensnehmers an der bestmöglichen Verwertung zu berücksichtigen, was durch eine Bindung an den Händlereinkaufspreis nicht erreicht wird.

37

Eine Klausel, welche die Verwertung an den Händlereinkaufspreis bindet kann einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB dennoch standhalten, wenn der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in effektiver Weise in den Verwertungsprozess einbezieht ( BGH NJW 1997, 3166.). Dieser Interessenausgleich kann durch die Einräumung des Rechts die Sache selbst zu erwerben oder einen Dritten zu benennen, vorgenommen werden. Durch die Möglichkeit der Benennung eines geeigneten Kaufinteressenten wird der Darlehnsnehmer in die Lage versetzt einen Verwertungserlös erzielen zu können, der über dem Händlereinkaufspreis liegt, wodurch sein Interesse ausreichend berücksichtigt wird ( OLG Düsseldorf NJW-RR 2004,1208, 1209.).

38

Grundsätzlich wird das Interesse eines Darlehensnehmers durch eine solches Drittkäuferbenennungsrecht gewahrt ( OLG Düsseldorf DB 2005, 1851.), es hängt aber von der Betrachtung des Einzelfalls ab ( NJW-RR 2004, 1208.). Dabei ist auch bedeutsam, welche Hindernisse dem Darlehensnehmer bei der Auswahl eines geeigneten Drittkäufers bereitetet werden ( OLG Düsseldorf DB 2005, 1851.).

39

Durch die ADB bestand für den Beklagten die Möglichkeit unverzüglich nach Rückgabe des Fahrzeugs den Händlereinkaufswert durch die Benennung eines anderen Abnehmers zu erhöhen. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 22.12.2004 dem Beklagten mitgeteilt, dass er bis zum 10.01.2004 nun Gelegenheit hat sich selbst oder einen Dritten, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, zu benennen.

40

Diese Beschränkung auf einen Unternehmer als Drittkäufer ist unzulässig, da die Klägerin kein besonderes Interesse an dieser Beschränkung geltend machen kann.

41

Der Verkauf des Fahrzeugs stellt ein Handelsgeschäft der Klägerin dar, zwar gehört der Verkauf eines Fahrzeugs nicht zu ihren alltäglichen Tätigkeiten, allerdings ist davon auszugehen, dass die Klägerin häufiger in die Situation kommt ein Fahrzeug verwerten zu müssen, weil ein Darlehensnehmer das Darlehen nicht mehr bedienen kann.

42

Würde sie nun an einen Verbraucher veräußern wäre ihr eine Beschränkung der Gewährleistung gemäß § 475 BGB nicht möglich. Aus diesem Grunde könnte die Klägerin ein besonderes Interesse an der Veräußerung nur an einen Unternehmer haben, dem gegenüber die Gewährleistung beschränkt werden kann. Das Schreiben bietet dem Beklagten aber auch an, das Fahrzeug selbst zu kaufen, dieser ist, wie der Klägerin aus dem Schreiben vom 16.11.2004 bekannt ist, nicht mehr selbstständig, sondern nun bei der Fa. ... angestellt. Der Verbraucherbegriff gemäß § 13 BGB schließt aber nur solche Rechtsgeschäfte vom Verbraucherschutz aus, die mit selbstständigen beruflichen Zwecken verbunden sind ( Palandt/ Heinrichs, Aufl. 65 2006, § 13 Rn. 3 BGB.). Das der Beklagte den Darlehensvertrag mit der Klägerin noch zur Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit geschlossen hat, steht dem Abschluss eines Kaufvertrages über den Pkw, in dem der Beklagte nun Verbraucher ist, nicht entgegen, denn die Verbraucher Eigenschaft muss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen.

43

Wenn es auch möglich ist, dass Unternehmer einen Vertrag als Verbraucher abschließen können, weil dieser nichts mit ihrer Unternehmertätigkeit zu tun hat, muss dies gerade auch bei dem Beklagten möglich sein, denn selbst wenn man noch eine Verbindung zu dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag sehen würde, würde er das Fahrzeug jetzt nicht mehr in Verbindung mit seiner unternehmerischen Tätigkeit erwerben.

44

In einem Kaufvertrag mit dem Beklagten, wäre also aufgrund der Verbrauchereigenschaft des Beklagten eine Gewährleistungsbeschränkung nach § 475 BGB nicht möglich. Wieso der Klägerin dieser Vorteil im Verhältnis zu einem Dritten zustehen sollte, ist nicht ersichtlich. Ein gesteigertes Interesse der Klägerin an dem Verkauf an einen Unternehmer kann nicht nachvollzogen werden.

45

Unabhängig davon, dass der Klägerin ein besonderes Interesse an der Beschränkung des Drittkäuferbenennungsrechts auf Unternehmer fehlt, ist auch die dem Beklagten gewährte Frist zur Drittkäuferbenennung als zu kurz anzusehen. Zwar wird eine Frist von zwei Wochen als grundsätzlich angemessen angesehen ( OLG Dresden NJW-RR 1999, 703, 704.), allerdings muss auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ( OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1208, 1209.). Die Klägerin setzt dem Beklagten mit ihrem Schreiben vom 22.12.2004 eine Frist bis zum 10.01.2005. Das Schreiben ist dem Beklagten als Einwurf- Einschreiben am 23.12.2004 zugegangen ist.

46

Aufgrund der bevorstehenden Feiertage ist davon auszugehen, dass der Beklagten nicht sofort mit der Suche nach einem geeigneten Drittkäufer beginnen konnte, zumal über Weihnachten und Neujahr zu berücksichtigen ist, dass die Kaufbereitschaft für ein Fahrzeug nicht allzu hoch sein wird. Obwohl die gesetzte Frist die 14 Tage übersteigt, muss aufgrund der Feiertage davon ausgegangen werden, dass es dem Beklagten schwer möglich war einen Käufer und dann noch einen Unternehmer, für das Fahrzeug zu finden. Dem Beklagten wurde zwar eine Fristverlängerung bei Angabe eines wichtigen Grundes in Aussicht gestellt, aber schon die Formulierung macht deutlich, dass allein die Tatsache, dass er so schnell keinen geeigneten Käufer findet nicht als wichtiger Grund anzusehen ist und daher für die Frist keinen nötigen Ausgleich gewährt.

47

Diese Vertragsverletzung hat zur Folge dass eine Bindung des Beklagten an den durch den Verkauf am 14.01.2005an den Händler erzielten Verkaufserlös von 12.112,07 € nicht eingetreten ist ( OLG Düsseldorf DB 2005, 181, 1852.). Maßgeblich ist, in Anlehnung an die Entscheidung des BGH ( NJW 1991, 221 ), der Betrag, der 10 % unter dem Händlerverkaufspreis liegt, womit der Aufwand der Klägerin zur Veräußerung des Kraftfahrzeugs ausreichend berücksichtigt wäre gemäß § 287 ZPO.

48

Die beiden vorliegenden Sachverständigengutachten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, so dass bei Bewertung der beiden Gutachten von einem Mittelwert zwischen beiden Gutachten auszugehen ist.

49

An dem privat durch die Klägerin in Auftrag gegebenen ...- Gutachten bestehen Zweifel, weil die Bewertung der Sonderausstattung, sowie die Bewertung der ausstehenden Reparaturen nicht nachvollziehbar ist. Es ist nicht auch ersichtlich, wie der Sachverständige bei einem Fahrzeugwert von 17.250,00 € inklusiv Mehrwertsteuer gelangt und unter einer Berücksichtigung von 20 % Händlerverkaufsspanne zu einem Händlereinkaufswert von 12.112,07 € zzgl. Mehrwertsteuer.

50

Das vom Gericht nach § 144 Abs.1 S. 1 ZPO veranlasste Gutachten ermittelt über die DAT - Bewertung den Wert des Pkw für 2005 und kommt mit den aus anderen Gutachten angegeben Zusatzausstattungen zu einem Händlerverkaufswert inklusive Mehrwertsteuer von 18.500,00 bis 19.000,00 €.

51

Als Schätzgrundlage dieses Gutachtens wurden Anzeigen aus dem Hamburger Abendblatt verwandt, zu diesem Zeitpunkt war allerdings nur ein Angebot für ein Fahrzeug dieses Typs von 18.000 € vorhanden, wobei die Ausstattung des damals angebotenen Fahrzeugs schlechter war, aber dessen Fahrleistung geringer.

52

Nach Ansicht des Sachverständigen ... beläuft sich die in dem anderen Gutachten zugrundegelegte Händlerverkaufsspanne nicht mehr auf 20 % sonder hält sich im Rahmen von 1.500 bis 2.000 €. Daraus würde sich dann ein Händlereinkaufspreis inklusiv Mehrwertsteuer von 17.000 bis 17.500 € ergeben, abzüglich der Mehrwertsteuer von rund 14.700 €.

53

Um einen Ausgleich zwischen beiden Interessen zu schaffen wird von einem Händlerverkaufspreis ausgegangen von 18.000,00 € einschließlich Mehrwertsteuer ausgegangen, dieser Wert ergibt sich aus dem Händlerverkaufswert des ...- Gutachtens von 17.250,00 € und dem mittleren Wert aus dem Gutachten des Sachverständigen ... von 18.750 €.

54

Von dem Händlerverkaufspreis sind 10 % für den Aufwand der Klägerin zur Veräußerung anzurechnen, weil sie dem Beklagten durch das Angebot, dass er das Fahrzeug selbst kaufen könne, die Möglichkeit gegeben haben durch einen Verkauf an einen Dritten einen höheren Verkaufspreis zu erzielen ( BGH NJW 1997, 3166, 3167.). Dem Beklagten ist eine Summe von 13.608,00 € aus der Verwertung auf den Darlehensbetrag anzurechnen.

55

Die Kosten für das von der Klägerin in Auftrag gegebene Schätzgutachten in Höhe von 115,36 € hat der Beklagte nach Ziffer 7.2 der ADB zu tragen. Gegen diese vereinbarte Kostentragungspflicht ist nichts einzuwenden, auch wenn die Klausel, die den Beklagten an den Händlereinkaufspreis bindet, unwirksam ist. Die Ermittlung des Fahrzeugswerts zum Zeitpunkt der Übergabe dient der Verwertung und damit in erster Linie dem Interesse des Beklagten von seiner bestehenden Leistungspflicht frei zu werden ( BGH NJW 1997, 3166, 3167.).

56

Der Zinsanspruch der Klägerin in dem Zeitraum vom 11.12.2004 bis 08.02.05 ist in Höhe von 423,38 € nach § 286 Abs.1, 288 Abs.3 BGB gerechtfertigt. Der Beklagte ist durch das Schreiben am 23.10.2004, das eine Mahnung i.S.d. § 286 Abs.1 S.1 BGB für die Beträge aus den fehlenden Darlehensraten zzgl. der Zinsen darstellt, in Verzug geraten. Dieser Zinsanspruch wird auf die Forderung gemäß §§ 366 Abs.2, 367 Abs.1 BGB angerechnet.

57

Der Zinsanspruch in der zuerkannt Höhe ist gem. §§ 280 Abs.1, 2, 286 Abs.1 BGB gerechtfertigt. In dem Schreiben der ... GmbH vom 08.02.2005 ist eine Mahnung i.S.d. § 286 Abs.1 S.1 BGB für die nach Kündigung bestehende Forderung zu sehen, so dass der Beklagte ab diesem Zeitpunkt in Verzug geraten ist.

58

Ab dem 27.09.2005 hat die Klägerin nach §§ 291,288 Abs.2 BGB Anspruch auf Zinsen von 8 % über dem Basiszinssatz. Mit Zustellung des Mahnbescheids ist nach § 695 Abs.3 ZPO Rechtshängigkeit eingetreten, weil die Klägerin, die am 02.11.2005 vom Widerspruch des Beklagten erfährt noch am selben die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens überweist.

59

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.2 Nr.1, 709 S.1, 2 ZPO.


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