1. Der Beklagte Ziff. 1 wird - gesamtschuldnerisch haftend mit der Beklagten Ziff. 2, die durch dieses Urteil nicht verurteilt wird - verurteilt, an die Klägerin EUR 443.090,17 nebst Zinsen in Höhe von 7% hieraus seit dem 30.10.2002 zu zahlen.
2. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin ¼, der Beklagte Ziff. 1 ½ sowie die Beklagte Ziff. 2 ¼. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte Ziff. 1 ½. Im übrigen behalten die Parteien ihre Kosten auf sich.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung einer Kreditverbindlichkeit in Anspruch.
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Die Klägerin machte der französischen Gesellschaft S.C.I. G. (im Folgenden: S.C.I. G.) mit den Gesellschaftern F. und J. C. sowie den Beklagten ein auf den 20.07.1999 datiertes Angebot auf Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrags. F. und J. C. sind die Eltern der beklagten Geschwister. Die Beklagten halten jeweils einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 10% an der S.C.I. G.. Die Darlehenssumme wurde auf DM 850.000,00 festgelegt. Zunächst sollte ein Vorausdarlehen ausgezahlt werden, das über eine Laufzeit von fünf Jahren mit 4,45 % zu verzinsen war. Die Beklagten zeichneten das Angebot unter dem 03.08.1999 in F-3 D. gegen. Dieser Vertrag (im Folgenden Darlehensvertrag und Darlehensangebot), der in französischer Sprache verfasst wurde, lautet auszugsweise:
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Artikel 1 - Anwendbares Recht:
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Das vorliegende Angebot sowie der Immobilienkreditvertrag (nachstehend "Der Vertrag"), der durch Annahme dieses Angebots geschlossen wird, unterliegen dem deutschen Recht. Das Gesetz, das die französischen Bauspardarlehen regelt, findet keine Anwendung.
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Ungeachtet dieser Rechtswahl entsprechen das vorliegende Angebot und der Vertrag allen Vorschriften des französischen Rechts, die Bestandteil des französischen oder internationalen "ordre public“ sind. Insbesondere entsprechen alle Bestimmungen des Angebots und des Vertrages den geltenden französischen und gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzbestimmungen und sind in Übereinstimmung mit diesen auszulegen.
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Die Auszahlung des Vorausdarlehens sowie die Zuteilung des Bausparvertrages erfolgt, sobald der Darlehensgeber über die im folgenden angeführten Unterlagen verfügt:
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- Nachweis der Eintragung der Hypothek(en) an dem/den geforderten Rang/Rängen
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- Der von allen Darlehensnehmern unterzeichnete Darlehensvertrag,
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- Der unterzeichnete Finanzierungsplan,
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- Die Zahlung und Verpfändung des Guthabens in Höhe von 203.400 DM aus dem B. -Bausparvertrag,
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- Aktuelle Handwerkerrechnungen bezüglich Umbauarbeiten, Einbauarbeiten, Renovierungsarbeiten,
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- Nachweis der Beendigung der Rohbauarbeiten,
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- Bericht über das Fortschreiten der Arbeiten,
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- Nachweise über die Beendigung der Arbeiten,
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- Aktuelle Fotos der Immobilie,
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- Nachweis der Brandversicherung,
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- Mietvertrag über einen jährlichen Betrag in Höhe von 370.000 FF,
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- Nachweis über Risikolebensversicherung.
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Artikel 15 - Gerichtsstand und Erfüllungsort
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Die Gerichte am Sitz des Darlehensgebers sind ausschließlich zuständig für jeden Rechtsstreit, der sich aus dem Abschluss, der Gültigkeit, der Auslegung und der Durchführung des vorliegenden Vertrages ergeben kann. Der Darlehensgeber verfügt über die Möglichkeit, einen solchen Rechtsstreit vor den Gerichten an seinem Gesellschaftssitz oder vor den Gerichten am Wohnsitz des Darlehensnehmers auszutragen.
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Der Erfüllungsort für die Verpflichtungen der beiden Parteien ist der Sitz des Darlehensgebers. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass Erfüllungsort für die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen der Sitz des Darlehensgebers ist.
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Gesamtschuldnerische Haftung
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Die Gesellschafter sind gesamtschuldnerisch und gemeinschaftlich verpflichtet, der Bank die im Rahmen des vorliegenden Darlehensvertrages geschuldeten Beträge zu zahlen. Folglich kann die Bank von irgendeinem Gesellschafter die Zahlung des gesamten fälligen Betrags verlangen, ohne dass der Schuldner das Recht geltend machen könnte, dass seine Haftung nur anteilsmäßig besteht.
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Im Eingang dieses Vertrags ist die S.C.I. G. mit ihren vier Gesellschaftern als Darlehensnehmerin im Singular aufgeführt, vor den Unterschriften steht das Wort Darlehensnehmer im Plural, F. C. zeichnete als Geschäftsführerin, die übrigen Gesellschafter, darunter die Beklagten, als Gesellschafter.
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Am 09.08.1999 schlossen die Klägerin und die S.C.I. G. in Paris vor dem Notar Maître D. in französischer Sprache einen weiteren Vertrag, der mit "Darlehen“ überschrieben ist (im Folgenden: notariell beurkundeter Darlehensvertrag). Als Darlehensnehmerin ist die S.C.I. G. aufgeführt. Darunter heißt es:
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Frau F. C.B., Ehefrau von Herrn J. C... Handelnd zum Zwecke der vorliegenden Urkunde als Geschäftsführerin der genannten Gesellschaft...
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Die folgenden Worte sind durchgestrichen. Auf Seite 14 Vertrags befindet sich hierzu eine Verweisung. Dort heißt es weiter:
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besonders ermächtigt zum Zwecke des vorliegenden Vertrages durch Herrn J.C., Herrn P. C. und Frl. A. C...einzige andere Gesellschafter der bürgerlichen Gesellschaft
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Nachdem der Vertrag einige Eckdaten des Darlehens aufführt, wird dort betreffend die allgemeinen und besonderen Darlehensbedingungen ausdrücklich auf die dem Vertrag beigefügten Kopie des Darlehensvertrags vom 03.08.1999 Bezug genommen. Nach Regelung einer Hypothek ist vereinbart, dass die Beklagten für das Darlehen eine gesamtschuldnerische Bürgschaft übernehmen. Die Beklagten werden als „
LA CAUTION
“ bezeichnet. Dort ist u. a. die Vorschrift des Art. 2039 des französischen Code Civil in Bezug genommen. Im weiteren Verlauf des Vertrags heißt es in deutscher Übersetzung:
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Solidarität-Unteilbarkeit
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Alle als „Darlehensnehmer" bezeichneten Personen haften solidarisch für die vertraglichen Verpflichtungen,
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Im Falle des Versterbens des Darlehensnehmers haften seine Erben und Vertreter für die Erfüllung der besagten Verpflichtungen solidarisch und unteilbar.
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Vereinbarung deutschen Rechts
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Der Darlehensnehmer gibt ausdrücklich sein Einverständnis dafür, dass die vorliegenden Vereinbarungen, soweit sie das Darlehen betreffen, dem deutschen Recht unterliegen, wobei die Gewährung der Hypothek und das Verfahren zum Zwangsverkauf im Falle der Nichtzahlung französischem Recht unterliegen.
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Außerdem wird vereinbart, dass das vorliegende Darlehen den allgemeinen Geschäftsbedingungen bezüglich Darlehen des Darlehensgebers und seiner Darlehensnehmer unterliegt.
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Das Darlehen war für Aus- und Umbauarbeiten des Anwesens „L“ in D./Frankreich bestimmt. Die Darlehensvaluta wurde im August 1999 in der Weise ausgezahlt, dass dem genannten Notar zwei Schecks treuhänderisch übergeben wurden. Die Klägerin hatte zuvor nur einen Nachweis über die Eintragung der Hypothek verlangt. Der Notar zahlte EUR 427.644,53 aus. Nachdem die Tilgungs- und Zinszahlungen zunächst reibungslos erfolgten, verweigerte die bezogene Bank am 05.02.2002 die Abbuchung dieser Raten. Die letzte Zahlung in Höhe von EUR 1.611,64 wurde am 07.01.2002 verbucht. Über das Vermögen der S.C.I. G. wurde am 15.03.2002 das Insolvenzverfahren durch das Tribunal de Grande Instance in Tours/Frankreich eröffnet.
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Die S.C.I. G. verwendete den Darlehensbetrag absprachewidrigen nicht zur Renovierung des genannten Anwesens, sondern leitete ihn nach Gewährung eines entsprechenden Darlehens an die C. SA weiter. Gesellschafter dieser Aktiengesellschaft französischen Rechts sind der Beklagte P. C. sowie die Eltern der Beklagten, F. und J. C.. Vor der Gewährung des Darlehens an die S.C.I. G. hatte die Klägerin die Gewährung eines Darlehens an die C. SA abgelehnt.
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Die Beklagte Ziff. 2 war im Wege der Anteilsübernahme am 31.12.1998 Gesellschafterin der S.C.I. G. geworden. Der Beklagte Ziff. 1 war als Verkäufer bei der S.C.I. G. angestellt. Die Beklagte 2 arbeitet als Krankengymnastin. Beide Beklagten verdienen im Monat etwa EUR 1.000,00 netto.
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Am 06.05.2002 sandte die Klägerin an die S.C.I. G. ein Mahnschreiben. Nachdem darauf keine Reaktion erfolgte, forderte die Klägerin mit Schreiben vom 12.06.2002 die Beklagten unter Berufung auf deren gesamtschuldnerische Haftung auf, bis zum 30.06.2002 die ausstehenden Monatsraten nebst Zinsen und einer Entschädigung auszugleichen. Mit Einschreiben vom 11.10.2002 kündigte die Klägerin die Darlehensvereinbarung betreffend das Vorausdarlehen gegenüber der S.C.I. G. und den Beklagten und stellte den Darlehensbetrag zur Zahlung vor dem 30.10.2002 fällig. Über den Stand der Darlehensrückzahlung hatte die Klägerin die Beklagten zuvor nicht informiert.
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Die Klägerin behauptet, von der zweckwidrigen Verwendung des Darlehens nichts gewusst zu haben. Sie ist der Auffassung, dass die deutschen Gerichte für diesen Rechtsstreit international zuständig sind. Die Beklagten hafteten für die Darlehensrückzahlung. Insofern sei deutsches Recht anzuwenden.
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Der Insolvenzverwalter der S.C.I. G. hat vor dem Tribunal de Grand Instance in Tours Klage gegen die Klägerin erhoben, weil diese das Darlehen ausgezahlt hat, bevor die im Darlehensvertrag aufgeführten Unterlagen vorlagen. Durch Schriftsatz vom 26.11.2004 hat die Klägervertreterin das klagabweisende Urteil des TGI Tours vorgelegt.
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Im Prozess vor dem Landgericht Karlsruhe waren die Eltern der Beklagten ursprünglich mit diesen verklagt und sind als Beklagte Ziff. 1 und Ziff. 2 geführt worden. Nachdem über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist das Verfahren insofern abgetrennt worden. Durch Schriftsätze vom 06.12.2004 haben die Klägerin und die Beklagte Ziff. 2 einen Vergleichsvorschlag des Gerichts vom 18.11.2004 angenommen.
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Die Klägerin beantragt zuletzt:
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Die Beklagten zu 3) und 4) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 434.090,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 7% seit dem 30. Oktober 2002 zu zahlen.
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Der Beklagte Ziff. 1 beantragt
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hilfsweise Aussetzung des Verfahrens nach Art. 28 Abs. 3 EuGVVO.
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Der Beklagte Ziff 1, der sich die Einwendungen der Beklagten Ziff. 2 zu Eigen gemacht hat, ist der Ansicht, er sei für das Darlehen nicht persönlich mitverpflichtet. Gerichtsstandsvereinbarungen hätte er nicht getroffen. Zumindest auf die Bürgschaft sei französisches Recht anzuwenden. Die Klägerin habe sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht, dass sie das Darlehen ausgezahlt habe, bevor die im Vertrag vorgesehenen Unterlagen über den Baufortschritt vorlagen. Im Übrigen verstoße die Haftung des Beklagten Ziff. 1 für das Darlehen gegen die guten Sitten, da er mit der Rückzahlung der Darlehenssumme eindeutig überfordert sei. Er behauptet, das Darlehen sei in Kenntnis der Klägerin zweckwidrig verwendet worden.
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Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile, insbesondere auf das als Anlage K 1 vorgelegte Darlehensangebot und den durch den Beklagten Ziff. 1 vorgelegten Vertrag vom 09.08.1999.
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| I. Es ist nur noch über die Klage gegen den Beklagten Ziff. 1 zu entscheiden. Denn das Verfahren zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff. 2 wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung durch Vergleich wirksam beendet (zur Prozessbeendigung durch den schriftlich geschlossenen Vergleich s. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 278 RZ 24; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004, § 278 RZ 17). § 278 Abs. 6 ZPO ist so auszulegen, dass die Parteien den Rechtsstreit auch noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung durch einen schriftlichen Vergleich beenden können. Denn gem. § 278 Abs. 1 ZPO soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken. Nachdem auch eine Klagerücknahme noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung möglich ist (Thomas/Putzo, a.a.O., § 269 RZ 4 m.w.N.), ist nicht einzusehen, weshalb eine Beendigung der Rechtshängigkeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung durch einen (Teil-)Vergleich nicht möglich sein soll. |
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| Die Klage gegen den Beklagten Ziff. 1 ist jedenfalls teilweise zulässig. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe ist hinsichtlich der Haftung des Beklagten Ziff. 1 als Bürge und aus Schuldmitübernahme gegeben. |
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| 1. Die Frage, ob eine internationale Zuständigkeit der deutschen Zivilgerichte für diese Klage vorliegt, ist nach der Verordnung Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 des Rats über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) und nicht mehr nach dem Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) zu beurteilen. Die entsprechende intertemporale Übergangsvorschrift findet sich in Art. 66 Abs. 1 EuGVVO. Danach sind die Vorschriften der EuGVVO auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben bzw. aufgenommen worden sind, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist. Nachdem die EuGVVO bereits am 01.03.2002 in Kraft getreten ist (Zöller/Geimer, ZPO, 24. Aufl. 2004, Anh I Art. 1 EuGVVO RZ 1), die Klageschrift beim Landgericht hingegen erst am 18.07.2003 einging, ist nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift die EuGVVO anzuwenden. |
|
| Soweit nach der EuGVVO Gerichtsstandsvereinbarungen mit Verbrauchern nur noch in geringerem Umfang zulässig sind, als nach dem EuGVÜ, liegt darin kein Verstoß gegen das deutsche, aus dem Verfassungsrecht hergeleitete Verbot der echten Rückwirkung. Zum parallelen Sachverhalt des Inkrafttretens des deutschen Abzahlungsgesetzes hat das deutsche Bundesverfassungsgericht in der Entscheidungen BVerfGE 31, 222 (zitiert nach Juris) entschieden, dass lediglich eine unechte Rückwirkung und kein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich geschützte Rechtsstaatgebot vorlag. § 6a AbzG hatte im Ergebnis ähnlich wie Art. 17 EuGVVO für Klagen aus Abzahlungsgeschäften vorgesehen, dass das Gericht ausschließlich zuständig wurde, in dessen Bezirk der Käufer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hatten. |
|
| Im übrigen entspricht es europaweit der herrschenden Meinung, Art. 66 EuGVVO ohne Rücksicht auf Vertrauensschutzerwägungen anzuwenden (Locher, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2003, Art. 23 EuGVVO RZ 9 m.w.N.). Das Landgericht München hat für eine entsprechende Übergansvorschrift, nämlich Art. 54 Abs. 1 des Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 entschieden, dass auch eine Einschränkung dieser Vorschrift unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht anzuerkennen ist (LG München, NJW 1996, 401 m.w.N.). |
|
| Gegen die Einschränkung des Art. 66 EuGVVO spricht des weiteren, dass sich der europäische Gesetzgeber bei der Schaffung der EuGVVO durchaus bewusst war, dass dadurch Anbieter im Binnenmarkt in erheblich größerem Maße als bisher im Verbraucher-Wohnsitzstaat gerichtspflichtig werden (Nachweise bei Jayme/Kohler, Europäisches Kollisionsrecht 1999 - Die Abendstunde der Staatsverträge, IPRax 1999, 401, 405 f.). Dass EuGVÜ und EuGVVO nicht allein der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt, liegt auf der Hand. So hat der EuGH im Urteil vom 19.01.1993 - Rs C 89/91, Shearson Lehman Hutton Inc., NJW 1993, 1251, RZ 18 ausdrücklich festgestellt, dass die Art. 13 ff. EuGVÜ, die teilweise in die Art. 17 EuGVVO überführt wurden, dem Verbraucherschutz dienen. Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Umstände die fragliche Übergangsregelung ohne Einschränkung geschaffen hat, so ist davon auszugehen, dass er den dadurch erfolgenden Eingriff in bestehende Gerichtsstandsvereinbarungen bewusst vorgenommen und den Verbraucher- über den Vertrauensschutz gestellt hat. |
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| 2. Die Parteien des Rechtsstreits haben eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass der notarielle Vertrag vom 09.08.1999 auf Seite 4 ohne Vorbehalte auf die allgemeinen und besonderen Bedingungen des Darlehensvertrags Bezug nimmt, der bereits zuvor wirksam privatschriftlich abgeschlossenen worden war. Damit ist der gesamte Inhalt des Darlehensvertrags in den notariell beurkundeten Vertrag mit einbezogen worden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Gerichtsstandsvereinbarung. Nachdem der notarielle Vertrag insofern keine eigene Regelung enthält, ist davon auszugehen, dass er insoweit zur Ergänzung auf den Darlehensvertrag verweist. |
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| Von der Gerichtsstandsvereinbarung, die Art. 15 des Darlehensvertrags enthält, wird der Beklagte Ziff. 1 erfasst. Denn im Eingang des Darlehensvertrags wird er unter der Rubrik „Darlehensnehmer“ bereits mit aufgeführt. Vor allem aber wird er auf der Unterschriftenseite als „Darlehensnehmer“ bezeichnet. Während bei den einzelnen Unterschriften zwischen Geschäftsführern und Gesellschaftern unterschieden wird, bezieht sich der darüber stehende Begriff „Darlehensnehmer“ ersichtlich auf alle vier Personen, die auf der rechten Seite unterschrieben haben. |
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| Die Gerichtsstandsklausel statuiert für sämtliche Prozesse, die die Durchführung des Vertrags betreffen, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Nachdem bei Abschluss des Darlehensvertrags bereits klar war, dass zur dinglichen Absicherung des Kredits eine notarielle Beurkundung erforderlich würde, muss die Gerichtsstandsklausel dahin ausgelegt werden, dass sie auch Ansprüche aus dieser Urkunde und damit die dort vereinbarte Bürgenhaftung erfassen sollte. Zudem verweist der notarielle Vertrag vollinhaltlich und damit auch gerade bezüglich der Regelung über den Gerichtsstand auf den Darlehensvertrag. Diese einseitig fakultative Zuständigkeitsvereinbarung, wie sie hier ausdrücklich normiert wurde, ist auch unter der EuGVVO zulässig (Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 23 EuGVVO RZ 44). § 38 ZPO wird durch Art. 23 EuGVVO verdrängt (Zöller/Geimer, a.a.O. RZ 3). |
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| 3. Die Gerichtsstandsvereinbarung, die die Parteien des Rechtsstreits in der Offre de Prêt Immobilier getroffen haben, ist hinsichtlich der Bürgenhaftung wirksam. Art. 17 EuGVVO greift hier nicht ein, da die Beklagten keine Verbraucher im Sinne der EuGVVO sind. |
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| a. Nach Art. 15 Abs. 1 EuGVVO liegt eine Verbrauchersache nur dann vor, wenn eine Person, der Verbraucher, den Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann. Wer Verbraucher ist, muss bei Vorschriften, die wie die EuGVVO originäres europäisches Recht sind, nach einem einheitlichen, europäischen Verbraucherbegriff entschieden werden (so implizit Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, Art. 15 EuGVVO RZ 3; Staudinger/Magnus, BGB, 13. Bearb. 2002, Art. 29 EGBGB, RZ 32 unter Verweis auf BGHZ 123, 380, 387; MK-BGB/Micklitz, Bd. 1, 4. Aufl. 2001, Vor § 13 RZ 7). Auch für das europäische Recht muss der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung gelten. Es ist nicht praktikabel - wie es offenbar vom Beklagtenvertreter angedacht wird - je nach Rechtsgebiet mit mehreren Verbraucherbegriffen zu operieren. Daher ist zur Klärung der Frage, ob der Beklagte Ziff. 1 Verbraucher ist, insgesamt die Rechtsprechung des EuGH zum Verbraucherbegriff heranzuziehen. Demgegenüber bleibt es dem deutschen Gesetzgeber und der deutschen Rechtsprechung unbenommen, bei der Umsetzung von Richtlinien durch die Schaffung eines weitergehenden Verbraucherbegriffs den Kreis der Geschützten zu erweitern (MK-BGB/Micklitz, a.a.O., 4. Aufl., § 13 RZ 5). |
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| b. Der EuGH hat mehrfach entschieden, dass der Begriff des Verbrauchers autonom auszulegen ist. Der Gerichtshof hat weiter festgestellt, dass im System der europäischen Zuständigkeitsübereinkommen der allgemeine Grundsatz gilt, dass die Gerichte des Vertragsstaates zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, und dass die Übereinkommen nur als Ausnahme von diesem Grundsatz abschließend die Fälle aufführen, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt werden kann oder muss. Infolgedessen sind die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln einer Auslegung nicht zugänglich, die über die in dem Abkommen vorgesehenen Fälle hinausgeht. Nach alledem ist der Begriff des Verbrauchers eng auszulegen. Die Frage, ob eine Personen die Verbrauchereigenschaft besitzt, ist nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags i.V.m. der Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person zu beantworten. Folglich fallen nur die Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt, unter die Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers als des Beteiligten, der als der wirtschaftlich schwächere Vertragspartner angesehen wird. Der mit diesen Vorschriften angestrebte, besondere Schutz ist nicht gerechtfertigt bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (EuGH, Urteil v. 3.7.1997 - C-269/95 Benincasa/Dentalkit Srl., JZ 1998, 896, RZ 12 ff.). |
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| In einem weiteren Urteil hat der EuGH im Zusammenhang mit der Anwendung der Haustürgeschäftswiderrufs-Richtlinie auf Bürgschaftsverträge entschieden, dass ein Bürgschaftsvertrag, der von einer nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit handelnden, natürlichen Person geschlossen wird, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt, wenn er die Rückzahlung einer Schuld absichert, die der Hauptschuldner im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit eingegangen ist. Der Bürge ist in diesem Fall nicht als Verbraucher anzusehen (EuGH, Urteil vom 17.03.1998, Rs. C 45/96 Bayerische Hypotheken- und Wechselbank AG-Edgar Dietzinger, NJW 1998, 1295, RZ 22 f.). Daran ändert auch nichts, dass der EuGH in einem weiteren Urteil festgestellt hat, dass ein Bürgschaftsvertrag, der zur Sicherung der Rückzahlung eines Kredits geschlossen wird, nicht in den Bereich der Verbraucherkreditrichtlinie fällt (EuGH, Urteil vom 23.03.2000, Rs. C-208/98 Berliner Kindl Brauerei AG/Andreas Siepert, NJW 2000, 1323, RZ 18). Denn an seiner restriktiven Auslegung des Verbraucherbegriffs im Falle von Bürgschaften hat der EuGH in dieser Entscheidung nichts geändert. Soweit MK-Micklitz, a.a.O., § 13 RZ 22 daraus die allgemeine Schlussfolgerung zieht, der EuGH sehe Sicherungsgeschäfte nicht als eine Binnenmarktproblematik, so geht dies jedenfalls für die Frage der internationalen Zuständigkeit zu weit. Hier ist nach wie vor das Urteil vom 17.03.1998, Rs. C 45/96 zugrundezulegen (so z.B. Staudinger-Magnus, BGB, 13. Bearb. 2002, Art. 29 EGBGB RZ 36). Der BGH folgt dieser Auslegung auch für das deutsche Recht (BGH NJW 1998, 1939; 2356). |
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| c. Soweit die Parteien im zu entscheidenden Fall eine Bürgschaft vereinbart haben, kann der Beklagte Ziff. 1 vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bei der gebotenen, autonomen, gemeinschaftsweiten Auslegung des Verbraucherbegriffs der EuGVVO nicht als Verbraucher beurteilt werden. Denn er hat sich für eine Forderung verbürgt, die die Hauptschuldnerin im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit eingegangen ist. Schuldner dieser Hauptverbindlichkeit ist nicht ein Verbraucher (EuGH, Urt. V. 17.03.1998, a.a.O. RZ 22; BGH NJW 1998, 2356, 2357). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die S.C.I. G. ihrerseits als Verbraucherin zu qualifizieren wäre, haben sich nicht ergeben. Voraussetzung dafür, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Verbraucherin zu qualifizieren ist, ist auch nach der Rechtsprechung des BGH, dass sie keine gewerbliche, sondern lediglich eine private und keine berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung vornimmt. (BGH NJW 2002, 368, 369). Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die Verbrauchereigenschaft begründen, trägt hier der Beklagte Ziff. 1 (Palandt/Putzo, a.a.O., 61. Aufl. 2001, § 1 VerbrKrG RZ 5 zum insoweit maßgeblichen, alten Schuldrecht; a.A. Zöller/Geimer, Art. 17 EuGVVO RZ 1). Aus Art. 2 des Gesellschaftsvertrags der S.C.I. G. ergibt sich, dass diese ursprünglich zur Bewirtschaftung eines Geländes „Bahnhof“ in der Gemeinde N. gegründet worden war. Gegenstand war weiter die Verwaltung dieser und anderer Immobilien, die die Gesellschaft erwerben würde. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Protokoll der mündlichen Verhandlung im Insolvenzverfahren vom 15.03.2002 wird deutlich, dass die Gesellschaft über bedeutenden Grundbesitz auch in L. verfügte. Aus dem als Anlage K 18 vorgelegten Gutachten geht hervor, dass die Einkünfte der S.C.I. G. aus den Mieten stammten, die die SA C. ihr zahlte. Die Mittel aus dem Darlehen der Klägerin wurden für den Bau einer Siloanlage in C. durch die SA C. verwendet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die S.C.I. G. nicht im Rahmen der Verwaltung privaten Vermögens der Beklagten, sondern als Geschäftspartner der SA C. tätig war und damit eine gewerbliche Tätigkeit ausübte. |
|
| Hinzu kommt, dass die S.C.I. G. aufgrund der Ausstattung mit eigener Rechtspersönlichkeit als juristische Person zu werten ist (Art. 1842 C.Civ.) und schon aus diesem Grunde nicht als Verbraucherin qualifiziert werden kann (EuGH, Urteil vom 22.11.2001, Rs. C-541/99 und C-542/99, Cape Snc/Idealservice u.a., NJW 2002, 205; Staudinger/Reinhard, 12. Bearb. Art. 29 RZ 18 ff.). |
|
| 4. Auch hinsichtlich der Schuldmitübernahme des Beklagten Ziff. 1 ist die Gerichtsstandsvereinbarung wirksam, da er auch insoweit nicht als Verbraucher einzustufen ist. |
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| a. Gegen eine Verbrauchereigenschaft des Beklagten Ziff. 1 spricht die bereits wiedergegebene Definition des EuGH zu Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 EuGVÜ, nach der nur die Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt, unter die Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers als des Beteiligten fallen, der als der wirtschaftlich schwächere Vertragspartner angesehen wird (EuGH, Urt. v. 03.07.1997 - C-269/95, Benincasa, JZ 1998, 896, RZ 17). Die Schuldmitübernahme des Beklagten Ziff. 1 kann schwerlich als solches Geschäft zur Deckung des Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch gewertet werden. Dementsprechend führt Staudinger/Magnus, BGB, 13. Bearb. 2002, Art. 29 EGBGB RZ 36 aus, dass Transaktionen mit Sicherungscharakter allgemein nach dem Charakter des Hauptgeschäfts zu beurteilen sind, das nach den obigen Ausführungen kein Verbrauchergeschäft darstellt. |
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| b. Nachdem der EuGH im Zusammenhang mit den europarechtlichen Zuständigkeitsnormen ausdrücklich entschieden hat, dass der Verbraucherbegriff eng auszulegen ist, kann die Rechtsprechung des BGH zum Verbraucherbegriff im Rahmen der Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf die Schuldmitübernahme (BGH NJW 1996, 2156; 2000, 3133) aus den unter 3a aufgeführten Gründen nicht herangezogen werden. |
|
| c. Eine internationale Zuständigkeit bzgl. der Schuldmitübernahme ergibt sich darüber hinaus aus Art. 5 Ziff. 1a EuGVVO i.V.m. der Vereinbarung, die auch die Beklagten in Art. 15 des Darlehensvertrags über den Erfüllungsort getroffen haben. Nachdem sie nicht als Verbraucher anzusehen sind, greift - obwohl ganz offensichtlich eine Zuständigkeitsvereinbarung intendiert ist - auch insofern nicht Art. 17 EuGVVO ein (siehe dazu EUGH, Urteil vom 20.02.97 - Rs. C-106/95, MSG Mainschiffahrts-Genossenschaft eG, NJW 1997, 1431, 1433; Zöller/Geimer, a.a.O. Art. 5 EuGVVO RZ 17). |
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| 5. Die EuGVVO geht nationalem, französischem Verbraucherschutzrecht vor. Dieses kann die Vorschriften der genannten Europäischen Verordnung nicht außer Kraft setzen (zum Vorrang der erstgenannten Vorschriften s. z.B. Zöller/Geimer, a.a.O., IZPR RZ 36a). Dementsprechend können im Anwendungsbereich der EuGVVO französische Verbraucherschutzvorschriften nicht als dem ordre public i.S.d. Art. 1.2 des Darlehensangebots zugehörig angesehen werden. |
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| 6. Nicht erfasst von der Gerichtsstandsvereinbarung ist hingegen die Gesellschafterhaftung der Beklagten, die sich in Anwendung der Sitztheorie nach französischem Recht richten würde (Nachweise bei Bechtel, Umzug von Kapitalgesellschaften, S. 1 ff.; Staudinger/Großfeld, BGB, Internationales Gesellschaftsrecht, 13. Aufl., Bearb. 1998, RZ 348 ff.). Denn nach dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung sind nur Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag, nicht hingegen gesellschaftsrechtliche Ansprüche erfasst. Nachdem Geldschulden nach französischem Recht (zur Anwendung des deutschen IPR - das nach der Sitztheorie zur Anwendung französischen Rechts führt - bei der Bestimmung des Erfüllungsortes im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 EuGVVO s. Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 5 EuGVVO RZ 1a) am Wohnort des Schuldners zu berichtigen sind (Art. 1247 Abs. 3 C.Civ), folgt eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte insofern auch nicht aus Art. 5 Ziff. 1a EuGVVO, wobei offen bleiben kann, ob die Gesellschafterhaftung überhaupt eine Haftung aus Vertrag in diesem Sinne darstellt. |
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| II. Das Ermessen, das Art. 28 EuGVVO hinsichtlich der Frage einräumt, ob das Verfahren wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen auszusetzen ist, hat das entscheidende Gericht dahin ausgeübt, das Verfahren weiterzubetreiben. Sinn des Art. 28 EuGVVO ist es, sich widersprechende Entscheidungen von Gerichten aus verschiedenen Mitgliedsstaaten zu vermeiden (Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 27 EuGVVO RZ 1). Nachdem die Parteien hier weitgehend die Geltung deutschen Rechts vereinbart haben (siehe hierzu unter III.), erscheint es sinnvoll, dass zumindest ein deutsches Instanzgericht in dieser Sache entscheidet. Denn die Anwendung des deutschen Rechts fällt deutschen Gerichten leichter und vermag den französischen Gerichten, die - soweit bekannt - noch nicht rechtskräftig entschieden haben, eine Entscheidungshilfe zu vermitteln. Auch dies beugt sich widersprechenden Entscheidungen vor. Die Parteien haben es in der Hand, durch die Einlegung von Rechtsmitteln die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden. Eine Vorlage an den EuGH ist vor diesem Hintergrund zumindest in erster Instanz nicht angezeigt. |
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| III. Die Klage ist begründet. Der Beklagte Ziff. 1 haftet als Bürge und aus Schuldmitübernahme für die Rückzahlung des offenen Saldos aus dem Darlehensvertrag. |
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| 1. Der Beklagte Ziff. 1 hat sich für die Rückzahlung des Darlehens wirksam verbürgt. Es ist davon auszugehen, dass er daneben aus einer Schuldmitübernahme haftet. Hauptdarlehensnehmerin ist die S.C.I. G., die eine eigenständige juristische Person ist. Für das Darlehen haftet der Beklagte Ziff. 1 ausweislich des Darlehensvertrags aus Schuldmitübernahme. Im notariellen Vertrag hat der Beklagte Ziff. 1 daneben ausdrücklich die Bürgschaft für die Verbindlichkeit der S.C.I. G. übernommen. Dabei können Bürgschaft und Schuldmitübernahme rechtlich nebeneinander bestehen. Der Beklagte hat sich nämlich nicht für eine eigene Schuld verbürgt. Dafür, dass durch die Bürgschaft die Schuldmitübernahme ersetzt werden sollte, ergeben sich angesichts des pauschalen Verweises des notariellen Vertrags auf den Darlehensvertrag und der Wiederholung der gesamtschuldnerischen Haftung auf Seite 12 des notariellen Vertrags keine ausreichenden Anhaltspunkte. |
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| 2. Auf den Bürgschaftsvertrag ist deutsches Recht anzuwenden. Gem. Art. 27 Abs. 1 EGBGB unterliegen Verträge, wie hier der Bürgschaftsvertrag, dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für den ganzen Vertrag oder nur für einen Teil treffen. Gemäß Abs. 4 der genannten Vorschrift sind auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht die Art. 11, 12, 29 Abs. 3 und 31 EGBGB anzuwenden. |
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| a. Hier haben die Parteien eine ausdrückliche Rechtswahl getroffen. Bereits in Art. 1.1 des Darlehensantrags wurde dieser dem deutschen Recht unterstellt. Art. 1.2 schränkt dies lediglich insoweit ein, als der Vertrag im Einklang mit zwingendem Europäischem und französischem Recht ausgelegt werden soll. Auf Seite 14 des notariell beurkundeten Vertrags haben die Parteien unter der Überschrift "Unterwerfung unter das deutsche Recht" vereinbart, dass Vereinbarungen, soweit sie das Darlehen betreffen, dem deutschen Rechts unterworfen werden, die Bestellung der Hypothek und die daraus ggf. resultierende Zwangsversteigerung sollte durch das französische Recht geregelt sein. Besonders die Überschrift der Klausel im notariellen Vertrag verdeutlicht, dass die Parteien bei Vertragsschluss im Grundsatz und so weit wie möglich die Geltung deutschen Rechts vereinbaren wollten. Der zweite Satz ist daher als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Zu sehen ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin die Gewährung eines Darlehens zunächst abgelehnt hatte und offensichtlich aus der Position des stärkeren Verhandlungspartners heraus in der Lage war, die ihr angenehmere Geltung deutschen Zivilrechts so weit wie möglich durchzusetzen. |
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| Die Tatsache, dass auf Seite 8 des notariellen Vertrags Art 2039 des französischen Code Civil in Bezug genommen wurde, tritt demgegenüber ebenso in den Hintergrund wie die Tatsache, dass die die Bürgschaft betreffenden Vereinbarungen im Text von Klauseln umrahmt sind, die die Hypothek betreffen. Die Bezugnahme auf Art. 2039 des französischen Code Civil lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass hier französisches Recht gelten müsste. Denn es wurde keine besondere Eigenart des französischen Rechts angesprochen. Eine entsprechende Vereinbarung kann auch unter der Geltung deutschen Rechts getroffen werden und ergibt sich aus § 768 BGB (Palandt/Sprau, a.a.O. § 768 RZ 6 zur Stundung). Die Ausnahme von der Geltung deutschen Rechts bezieht sich ausdrücklich nur auf die Hypothek und die Zwangsversteigerung, nicht aber auch auf die Bürgschaft. |
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| b. Art. 29 Abs. 3 EGBGB greift hier nicht ein, da - wie bereits dargelegt - die Beklagten im Rahmen der Bürgschaftsverträge nicht als Verbraucher anzusehen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 29 EGBGB auf dem EG-Übereinkommen vom 19.06.1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht und damit ebenfalls auf einer Europäischen Regelung beruht. Dieses Abkommen ist auch im Verhältnis zu Frankreich in Kraft getreten (Palandt/Heldrich, BGB, 63. Aufl. 2004, Vorb v Art. 27 EGBGB RZ 1) mit der Folge, dass in Frankreich eine identische Kollisionsregel gilt. Damit hat Frankreich sein Verbraucherschutzrecht in diesem Umfang zurückgenommen mit der Folge, dass Art. L-341-1 des französischen Code de la Consommation keine Anwendung findet. |
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| c. Da eine gültige, ausdrücklich Rechtswahl vorliegt, greift Art. 28 Abs. 5 EGBGB nicht ein. Der Verweis auf Art. 41 Abs. 1 EGBGB geht in diesem Zusammenhang fehlt, da diese Vorschrift ausweislich ihrer Stellung in einem Unterabschnitt über außervertragliche Schuldverhältnisse nach der Systematik des EGBGB nicht das auf Verträge anwendbare Recht regelt. |
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| 3. Nachdem das Darlehen ausgezahlt und der Darlehensvertrag wirksam gekündigt wurde, ist der Rückzahlungsanspruch fällig, für den sich der Beklagte Ziff. 1 verbürgt hat. |
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| 4. Der Beklagte Ziff. 1 kann der Klägerin nicht im Wege der Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen entgegenhalten, dass die Klägerin bei der Auszahlung des Darlehens fahrlässig gehandelt hätte, weil sie die Auszahlung vornahm, bevor die im Vertrag aufgeführten Belege, insbesondere aktuelle Handwerkerrechnungen, Abnahmeprotokolle und Bescheinigungen vorlagen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Bank, die gegen Sicherheiten Kreditmittel für ein Bauherrenprojekt gewährt, grundsätzlich nicht gehalten ist, im Interesse der Sicherungsgeber den Baufortschritt und die zweckentsprechende Verwendung der Gelder im Rahmen des Bauvorhabens zu überwachen. Risiken, die sich in diesem Bereichen für den Sicherheitengeber verwirklichen, betreffen primär sein Verhältnis zum Kreditnehmer. Die allein zu Finanzierungszwecken eingeschaltete Bank treffen insoweit grundsätzlich nur dann Überwachungspflichten zum Schutz der Erwerber, wenn dies besonders vereinbart ist (BGH WM 1987, 1416, zitiert nach JURIS; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 280 RZ 63; die Fälle BGH WM 1970, 710 und NJW 1995, 2218 sind mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar). Eine entsprechende Vereinbarung ist insbesondere in Art. 7 des Darlehensvertrags nicht enthalten. Ersichtlich dienen die dort aufgeführten, durch die Kreditnehmerin vorzulegenden Unterlagen dem Schutz der Klägerin. Demgegenüber wird der Schutz der Darlehensnehmer - ausweislich des Eingangs und des Endes des Vertrags damit auch der Beklagten - durch die weitere Vereinbarung in Art. 7 des Vertrags sichergestellt, dass das Bauspardarlehen erst nach Zugang einer entsprechenden schriftlichen Zahlungsanweisung des Darlehensnehmers ausgezahlt wird. Dass eine entsprechende Zahlungsanweisung nicht vorgelegen hätte, ist nicht ersichtlich. |
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| 5. Der zu entscheidende Fall ist auch keiner der Fallgruppen zuzuordnen, für die der BGH Schadensersatzpflichten wegen Verletzung von Informationspflichten durch die Bank herleitet (zum Folgenden siehe insgesamt Schimansky/u.a./Siol, Bankrechtshandbuch, Bd. 1, 2. Aufl. 2001, § 44 RZ 20 ff.). Die Klägerin hatte gegenüber dem Beklagten Ziff. 1, der Gesellschafter der Darlehensnehmerin ist, keinen konkreten Wissensvorsprung. Soweit sie zuvor einen Darlehensantrag der SCA C. abgelehnt hatte, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin hinsichtlich des Darlehens, das nun an eine andere Gesellschaft gewährt wurde, besondere Kenntnisse in Bezug auf spezielle Risiken gerade dieses Darlehens gehabt haben soll. Schließlich ist gerade der Beklagte Ziff. 1 Gesellschafter der SA C. Zu sehen ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin vier Mitgliedern derselben Familie gegenüber trat. Dass sie Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass die Eltern hier ihre beklagten Kinder hätten schädigen wollen, ist nicht ersichtlich. In dieser Situation durfte die Klägerin ohne Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflichten davon ausgehen, dass der Beklagte Ziff. 1 über die mit dem Geschäft verbundenen Risiken unterrichtet war (a.a.O. RZ 26 f.). |
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| Ihre Rolle als Kreditgeberin hat die Klägerin nicht überschritten. Ein schwerwiegender Interessenkonflikt liegt bei der Klägerin nicht vor. Eine Haftung der Klägerin deswegen, weil sie einen speziellen Gefährdungstatbestand für den Beklagten Ziff. 1 geschaffen hätte, hätte vorausgesetzt, dass die Klägerin erkannt hätte, dass der Initiator möglicherweise zum Nachteil der Sicherungsgeber handelt (a.a.O. RZ 34; auch in den Fällen BGH NJW-RR 1990, 876 und 1992, 373 lag positive Kenntnis der Bank vor). Hier ist hingegen davon auszugehen, dass die Klägerin dies gerade nicht erkannt hat. Anderenfalls hätte sie das Darlehen mit Sicherheit nicht zur Auszahlung gebracht. Schließlich hatte sie bereits zuvor die Gewährung eines Darlehens an die C. S.A. abgelehnt. |
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| 6. Die Bürgschaftsverträge sind nicht wegen Überforderung sittenwidrig und nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge mit privaten Sicherungsgebern regelmäßig entscheidend vom Grad des Verhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab (siehe nur BGH NJW 2003, 967). Diese Grundsätze gelten jedoch nicht für Bürgschaftserklärungen von Gesellschaftern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Nach der Rechtsprechung hat ein Kreditinstitut, das einer GmbH oder KG ein Darlehen gewährt, grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter. Die gängige Bankpraxis, bei der Gewährung von Darlehen an Gesellschaften eine Bürgschaft der Gesellschafter zu verlangen, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann die Bank im allgemeinen davon ausgehen, dass die Beteiligung an der Gesellschaft aus eigenem finanziellen Interesse erfolgt und die Bürgschaft für den betreffenden Gesellschafter kein unzumutbares Risiko darstellt. Es können sich nicht nur Allein- oder Mehrheitsgesellschafter oder Geschäftsführer-Gesellschafter wirksam verbürgen. Vielmehr ist dies auch bei einer Beteiligung in Höhe von 10 Prozent an der Gesellschaft möglich, ohne dass der betroffene Gesellschafter als Geschäftsführer für deren Kreditaufnahmeverhalten verantwortlich sein muss. Lediglich unbedeutende Bagatell- oder Splitterbeteiligungen scheiden aus (BGH, a.a.O., S. 968). Etwas anderes gilt nur, wenn der Gesellschafter ausschließlich Strohmannfunktion hat, die Mithaftung oder Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der hinter ihm stehenden Person übernimmt und beides für die kreditgebende Bank evident ist (BGH NJW 2002, 956). |
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| Der Beklagte Ziff. 1 war mit 10 Prozent am Kapital der SCI beteiligt. Damit liegt in keinem Fall eine Splitterbeteiligung im Sinne der Rechtsprechung vor. Für die Klägerin war auch nicht erkennbar, dass der Beklagten lediglich Strohmannfunktion gehabt hätten. Ausweislich des Gesellschaftsvertrags der S.C.I. G. vom 16.07.1985, den die Klägerin vorgelegt hat, war der Beklagte Ziff. 1 schon bei Gründung mit 20 Prozent am Kapital dieser Gesellschaft beteiligt. Angesichts dessen ist nicht nachgewiesen, dass es für die Klägerin evident gewesen wäre, dass der Beklagte Ziff. 1, der bereits etwa 14 Jahre vor Abschluss des Darlehensvertrages maßgeblich an der darlehensnehmenden Gesellschaft beteiligt und für die Gesellschaft als Verkäufer tätig war, lediglich aus emotionaler Verbundenheit wie ein Strohmann die Bürgschaft übernommen hätte. |
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| Sind - wie hier - die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften nicht anwendbar, können nur besondere, dem Kreditinstitut zurechenbare Umstände, etwa die Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit oder die Beeinträchtigung der Willensbildung und Entschließungsfreiheit durch Irreführung, Schaffung einer seelischen Zwangslage oder Ausübung unzulässigen Drucks die Bürgschaft eines Gesellschafters sittenwidrig erscheinen lassen (BGH NJW 2002, 956, 957). Solche Umstände hat der Beklagte Ziff. 1 indessen nicht vorgetragen. |
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| 7. Auf die Einwendung der Vorausklage gegen die Hauptschuldnerin hat der Beklagte Ziff. 1 auf S. 8 des notariellen Vertrags verzichtet. Er hat sich als Gesamtschuldner verpflichtet. Die Bürgenschuld ist fällig. |
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| 8. Eine Verpflichtung der Klägerin, den Beklagten Ziff. 1 jährlich über die Rückzahlung des Darlehens und den Darlehensstand zu informieren, gibt es nach deutschem Recht nicht (Palandt/Sprau, a.a.O., § 765 RZ 33, § 776 RZ 1, § 768 RZ 2). Der Beklagte Ziff. 1 kann auch in diesem Zusammenhang keine Rechte gegen die Klägerin herleiten. |
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| 9. Nach Treu und Glauben war die Klägerin verpflichtet, gegenüber der Darlehensnehmerin diejenigen Schritte zu ergreifen, die sie ohne Bürgschaftsvertrag zur Wahrung ihrer eigenen Interessen unternommen hätte, um den ihr durch die Vertragsverletzung entstehenden Schaden möglichst gering zu halten. So darf der Kreditgeber im Falle eines Zahlungsverzugs des zahlungsunfähigen Kreditnehmers im Verhältnis zum Bürgen nicht unabsehbare Zeit, etwa gar bis zum Ablauf der Vertragsfrist, zuwarten, bis er von den zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln, insbesondere einer Kündigung Gebrauch macht. Anderenfalls wäre die Klägerin nach Treu und Glauben gehindert, von dem Bürgen mehr zu verlangen, als ihr bei einer Kündigung des Vertrags in angemessener Zeit zugestanden hätte (BGH NJW 1995, 1886, 1888). Nachdem die Klägerin hier aber binnen angemessener Frist gekündigt hat, steht der Geltendmachung der Darlehensforderung gegen den beklagten Bürgen hier auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. |
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| 10. Da die Beklagte Ziff. 2 erst nach Ende der mündlichen Verhandlung einen Vergleich mit der Klägerin abgeschlossen hat, war die beschränkte Gesamtwirkung, die sich daraus möglicherweise für den Beklagten Ziff. 1 ergibt (Nachweise bei Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 423 RZ 4) in diesem Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Entsprechend dem Klageantrag war der Beklagte Ziff. 1 als Gesamtschuldner zu verurteilen. Die Beklagte Ziff. 2 haftete im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten Ziff. 1 für die volle Darlehensverbindlichkeit. Bezüglich ihrer Haftung kann auf die vorstehenden und folgenden Ausführungen der Entscheidungsgründe verwiesen werden. |
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| 11. Der Beklagte Ziff. 1 haftet daneben aus der Schuldmitübernahme, die im Darlehensvertrag enthalten ist. Auch insofern ist angesichts der ausdrücklichen Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden. Zu wiederholen ist, dass der gesamte Darlehensvertrag Teil des notariell beurkundeten Vertrags geworden ist. |
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| a. Offen bleiben kann, ob der Beklagte insofern als Verbraucher zu beurteilen ist. Der BGH entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass derjenige, der sich in einem Darlehensvertrag mitverpflichtet oder für eine Darlehensverbindlichkeit im Wege des Schuldbeitritts oder der Schuldübernahme die Haftung übernimmt, Verbraucher sein kann. Das Verbraucherkreditgesetz ist hier nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend anwendbar. Dies setzt nicht voraus, dass neben dem Beitretenden auch der Kreditnehmer Verbraucher ist (BGH NJW 1996, 2156; 2000, 3133). Eine Schuldmitübernahme kann danach ungeachtet dessen, dass der Übernehmende seinerseits Gesellschafter oder Geschäftsführer der Hauptschuldnerin war, nach dem Inhalt des Vertrags nicht für dessen bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt sein. Insbesondere ist das Halten eines Gesellschaftsanteils keine gewerbliche Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung und die Geschäftsführung oder Tätigkeit als Verkäufer für eine Gesellschaft keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit (BGH NJW 1996, 2156, 2158; Graf v. Westphalen, BB 1993, Beil. 8, 19 (20); a.A. ohne Begründung Godefroid, BB 1994, Beil. 6, 16; zur fehlenden Kaufmannseigenschaft des GmbH-Geschäftsführers vgl. auch BGHZ 104, 95 ( 98) = NJW 1988, 1908 = LM § 11 Ziff. 14 AGBG Nr. 1). Eine analoge Gleichbehandlung mit einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, die zur Nichtanwendung des Verbraucherkreditgesetzes führen würde, kommt nicht in Betracht (BGH NJW 1996, 2156, 2158). |
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| b. Die Verbrauchereigenschaft des Beklagten Ziff. 1 kann aber offen bleiben, da einmal die sonstigen Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nicht erfüllt sind, der zu einer partiellen Anwendung französischer Formvorschriften führen könnte. Der Schuldbeitritt stellt nämlich keine der in Art. 29 Abs. 1 EGBGB aufgeführten Vertragsformen dar. Zum anderen hat sich der Beklagte nicht auf die Verletzung von Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes und die Rechtsfolgen berufen, die daraus ggf. abgeleitet werden könnten. |
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| c. Schließlich verstößt die Schuldmitübernahme auch nicht gegen § 138 BGB. Denn der BGH hat klargestellt, dass die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Lebenspartner grundsätzlich nicht für GmbH-Gesellschafter gelten, die für Verbindlichkeiten der GmbH die Mithaftung übernommen haben (BGH NJW 2002, 956, Leitsatz). Insoweit kann auf die Ausführungen zur Bürgschaft verwiesen werden. |
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| 12.Über Ansprüche aus Gesellschafterhaftung war hier in der Sache nicht zu entscheiden, da die deutschen Gerichte insofern international nicht zuständig sind. |
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| 13. Der Beklagte Ziff. 1 kann der Klägerin keine deliktischen Ansprüche entgegenhalten. Für das Deliktsrecht ist als maßgebliche Kollisionsnorm Art. 40 EGBGB am 01.06.1999, also vor Auszahlung des Darlehens in Kraft getreten. Anzuwenden ist nach dieser Vorschrift grundsätzlich das Recht am Handlungsort. Die Verletzten können verlangen, dass an Stelle dieses Rechts das Recht des Staates angewendet wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. Das Bestimmungsrecht kann nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausgeübt werden. Ein entsprechender Hinweis, der im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgte, war hier nicht erforderlich, da sich der Beklagte Ziff. 1 der kollisionsrechtlichen Problematik bewusst war (Staudinger, BGB, 13. Aufl., Neubearb. 2001, Art. 40 EGBGB RZ 16). Nachdem der Beklagte Ziff. 1 sich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht auf die Geltung des Rechts des Erfolgsortes berufen hat, ist hier nicht die französische Generalklausel des Art. 1382 C. Civ anzuwenden, nach der auch eine Haftung für reine Vermögensschäden in Betracht kommt, sondern deutsches Deliktsrecht. Auch Art. 41 EGBGB führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn der hier zu beurteilende Sachverhalt weist keine wesentlich engere Verbindung zum französischen, als zum deutschen Recht auf. Nachdem die Klägerin weder ein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht der Beklagten verletzt noch ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB übertreten wurde und schließlich keine sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) vorliegt, scheiden deliktischen Gegenansprüche der Beklagten aus. |
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| 14. Die Höhe des eingeklagten Anspruchs ist unstreitig. Auf Nachfrage des Gerichts haben die Parteien übereinstimmend angegeben, dass die Verwertung der Hypothek wegen der Befriedigung vorrangiger Rechte zu keiner Zahlung an die Klägerin geführt hat. |
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| 15. Der Zinsanspruch beruht auf § 11 des Darlehensvertrags. Insofern ist gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB bis zum 31.12.2002 die alte und seit dem 01.01.2003 die neue Fassung des BGB anzuwenden, die in § 288 Abs. 2 BGB a.F. und § 288 Abs. 3 BGB n.F. die Geltendmachung höherer Zinsen, als der gesetzlichen Verzugszinsen zulassen. Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 11 des Darlehensvertrags bestehen nicht, nachdem nicht feststeht, dass diese Klausel eine allgemeine Geschäftsbedingung und keine Individualvereinbarung darstellt. Ein Verstoß gegen das Verbot des Zinseszinses (§ 289 BGB n.F.) liegt schon deshalb nicht vor, weil die Anrechnung des Bausparguthabens i.H.v. EUR 24.049,52 gem. § 367 Abs. 1 BGB zunächst auf die bisher aufgelaufenen Zinsen (zum 30.07.2003 EUR 11.281,41) erfolgte und damit die gesamte, bereits aufgelaufene Zinsschuld getilgt hat. |
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| 16. In Anwendung des Grundsatzes der einheitlichen Kostenentscheidung war über die Kosten des Verfahrens in 1. Instanz insgesamt unter Einschluss der Kosten der Beklagten Ziff. 2 zu entscheiden. Gem. § 98 Satz 1 ZPO war insoweit die im Vergleich enthaltene Parteivereinbarung zu berücksichtigen. Anzuwenden war wegen des unterschiedlichen Unterliegens der Beklagten darüber hinaus die Baumbachsche Formel. Danach sind die Gerichtskosten hälftig auf das Verhältnis der Klägerin zu den beiden Beklagten aufzuteilen. Aufgrund der Regelung im Vergleich tragen Klägerin und Beklagte Ziff. 2 jeweils ¼ der Gerichtskosten, der Beklagte Ziff. 1 die weitere Hälfte. § 100 Abs. 4 ZPO findet keine Anwendung, da in der Urteilsformel keine gesamtschuldnerische Verurteilung ausgesprochen ist (Zöller/Herget, a.a.O., 25. Aufl. § 100 RZ 11). Der Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin, im übrigen behalten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. |
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| 17. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. |
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| I. Es ist nur noch über die Klage gegen den Beklagten Ziff. 1 zu entscheiden. Denn das Verfahren zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff. 2 wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung durch Vergleich wirksam beendet (zur Prozessbeendigung durch den schriftlich geschlossenen Vergleich s. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 278 RZ 24; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004, § 278 RZ 17). § 278 Abs. 6 ZPO ist so auszulegen, dass die Parteien den Rechtsstreit auch noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung durch einen schriftlichen Vergleich beenden können. Denn gem. § 278 Abs. 1 ZPO soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken. Nachdem auch eine Klagerücknahme noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung möglich ist (Thomas/Putzo, a.a.O., § 269 RZ 4 m.w.N.), ist nicht einzusehen, weshalb eine Beendigung der Rechtshängigkeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung durch einen (Teil-)Vergleich nicht möglich sein soll. |
|
| Die Klage gegen den Beklagten Ziff. 1 ist jedenfalls teilweise zulässig. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe ist hinsichtlich der Haftung des Beklagten Ziff. 1 als Bürge und aus Schuldmitübernahme gegeben. |
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| 1. Die Frage, ob eine internationale Zuständigkeit der deutschen Zivilgerichte für diese Klage vorliegt, ist nach der Verordnung Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 des Rats über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) und nicht mehr nach dem Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) zu beurteilen. Die entsprechende intertemporale Übergangsvorschrift findet sich in Art. 66 Abs. 1 EuGVVO. Danach sind die Vorschriften der EuGVVO auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben bzw. aufgenommen worden sind, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist. Nachdem die EuGVVO bereits am 01.03.2002 in Kraft getreten ist (Zöller/Geimer, ZPO, 24. Aufl. 2004, Anh I Art. 1 EuGVVO RZ 1), die Klageschrift beim Landgericht hingegen erst am 18.07.2003 einging, ist nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift die EuGVVO anzuwenden. |
|
| Soweit nach der EuGVVO Gerichtsstandsvereinbarungen mit Verbrauchern nur noch in geringerem Umfang zulässig sind, als nach dem EuGVÜ, liegt darin kein Verstoß gegen das deutsche, aus dem Verfassungsrecht hergeleitete Verbot der echten Rückwirkung. Zum parallelen Sachverhalt des Inkrafttretens des deutschen Abzahlungsgesetzes hat das deutsche Bundesverfassungsgericht in der Entscheidungen BVerfGE 31, 222 (zitiert nach Juris) entschieden, dass lediglich eine unechte Rückwirkung und kein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich geschützte Rechtsstaatgebot vorlag. § 6a AbzG hatte im Ergebnis ähnlich wie Art. 17 EuGVVO für Klagen aus Abzahlungsgeschäften vorgesehen, dass das Gericht ausschließlich zuständig wurde, in dessen Bezirk der Käufer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hatten. |
|
| Im übrigen entspricht es europaweit der herrschenden Meinung, Art. 66 EuGVVO ohne Rücksicht auf Vertrauensschutzerwägungen anzuwenden (Locher, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2003, Art. 23 EuGVVO RZ 9 m.w.N.). Das Landgericht München hat für eine entsprechende Übergansvorschrift, nämlich Art. 54 Abs. 1 des Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 entschieden, dass auch eine Einschränkung dieser Vorschrift unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht anzuerkennen ist (LG München, NJW 1996, 401 m.w.N.). |
|
| Gegen die Einschränkung des Art. 66 EuGVVO spricht des weiteren, dass sich der europäische Gesetzgeber bei der Schaffung der EuGVVO durchaus bewusst war, dass dadurch Anbieter im Binnenmarkt in erheblich größerem Maße als bisher im Verbraucher-Wohnsitzstaat gerichtspflichtig werden (Nachweise bei Jayme/Kohler, Europäisches Kollisionsrecht 1999 - Die Abendstunde der Staatsverträge, IPRax 1999, 401, 405 f.). Dass EuGVÜ und EuGVVO nicht allein der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt, liegt auf der Hand. So hat der EuGH im Urteil vom 19.01.1993 - Rs C 89/91, Shearson Lehman Hutton Inc., NJW 1993, 1251, RZ 18 ausdrücklich festgestellt, dass die Art. 13 ff. EuGVÜ, die teilweise in die Art. 17 EuGVVO überführt wurden, dem Verbraucherschutz dienen. Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Umstände die fragliche Übergangsregelung ohne Einschränkung geschaffen hat, so ist davon auszugehen, dass er den dadurch erfolgenden Eingriff in bestehende Gerichtsstandsvereinbarungen bewusst vorgenommen und den Verbraucher- über den Vertrauensschutz gestellt hat. |
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| 2. Die Parteien des Rechtsstreits haben eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass der notarielle Vertrag vom 09.08.1999 auf Seite 4 ohne Vorbehalte auf die allgemeinen und besonderen Bedingungen des Darlehensvertrags Bezug nimmt, der bereits zuvor wirksam privatschriftlich abgeschlossenen worden war. Damit ist der gesamte Inhalt des Darlehensvertrags in den notariell beurkundeten Vertrag mit einbezogen worden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Gerichtsstandsvereinbarung. Nachdem der notarielle Vertrag insofern keine eigene Regelung enthält, ist davon auszugehen, dass er insoweit zur Ergänzung auf den Darlehensvertrag verweist. |
|
| Von der Gerichtsstandsvereinbarung, die Art. 15 des Darlehensvertrags enthält, wird der Beklagte Ziff. 1 erfasst. Denn im Eingang des Darlehensvertrags wird er unter der Rubrik „Darlehensnehmer“ bereits mit aufgeführt. Vor allem aber wird er auf der Unterschriftenseite als „Darlehensnehmer“ bezeichnet. Während bei den einzelnen Unterschriften zwischen Geschäftsführern und Gesellschaftern unterschieden wird, bezieht sich der darüber stehende Begriff „Darlehensnehmer“ ersichtlich auf alle vier Personen, die auf der rechten Seite unterschrieben haben. |
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| Die Gerichtsstandsklausel statuiert für sämtliche Prozesse, die die Durchführung des Vertrags betreffen, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Nachdem bei Abschluss des Darlehensvertrags bereits klar war, dass zur dinglichen Absicherung des Kredits eine notarielle Beurkundung erforderlich würde, muss die Gerichtsstandsklausel dahin ausgelegt werden, dass sie auch Ansprüche aus dieser Urkunde und damit die dort vereinbarte Bürgenhaftung erfassen sollte. Zudem verweist der notarielle Vertrag vollinhaltlich und damit auch gerade bezüglich der Regelung über den Gerichtsstand auf den Darlehensvertrag. Diese einseitig fakultative Zuständigkeitsvereinbarung, wie sie hier ausdrücklich normiert wurde, ist auch unter der EuGVVO zulässig (Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 23 EuGVVO RZ 44). § 38 ZPO wird durch Art. 23 EuGVVO verdrängt (Zöller/Geimer, a.a.O. RZ 3). |
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| 3. Die Gerichtsstandsvereinbarung, die die Parteien des Rechtsstreits in der Offre de Prêt Immobilier getroffen haben, ist hinsichtlich der Bürgenhaftung wirksam. Art. 17 EuGVVO greift hier nicht ein, da die Beklagten keine Verbraucher im Sinne der EuGVVO sind. |
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| a. Nach Art. 15 Abs. 1 EuGVVO liegt eine Verbrauchersache nur dann vor, wenn eine Person, der Verbraucher, den Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann. Wer Verbraucher ist, muss bei Vorschriften, die wie die EuGVVO originäres europäisches Recht sind, nach einem einheitlichen, europäischen Verbraucherbegriff entschieden werden (so implizit Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, Art. 15 EuGVVO RZ 3; Staudinger/Magnus, BGB, 13. Bearb. 2002, Art. 29 EGBGB, RZ 32 unter Verweis auf BGHZ 123, 380, 387; MK-BGB/Micklitz, Bd. 1, 4. Aufl. 2001, Vor § 13 RZ 7). Auch für das europäische Recht muss der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung gelten. Es ist nicht praktikabel - wie es offenbar vom Beklagtenvertreter angedacht wird - je nach Rechtsgebiet mit mehreren Verbraucherbegriffen zu operieren. Daher ist zur Klärung der Frage, ob der Beklagte Ziff. 1 Verbraucher ist, insgesamt die Rechtsprechung des EuGH zum Verbraucherbegriff heranzuziehen. Demgegenüber bleibt es dem deutschen Gesetzgeber und der deutschen Rechtsprechung unbenommen, bei der Umsetzung von Richtlinien durch die Schaffung eines weitergehenden Verbraucherbegriffs den Kreis der Geschützten zu erweitern (MK-BGB/Micklitz, a.a.O., 4. Aufl., § 13 RZ 5). |
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| b. Der EuGH hat mehrfach entschieden, dass der Begriff des Verbrauchers autonom auszulegen ist. Der Gerichtshof hat weiter festgestellt, dass im System der europäischen Zuständigkeitsübereinkommen der allgemeine Grundsatz gilt, dass die Gerichte des Vertragsstaates zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, und dass die Übereinkommen nur als Ausnahme von diesem Grundsatz abschließend die Fälle aufführen, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt werden kann oder muss. Infolgedessen sind die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln einer Auslegung nicht zugänglich, die über die in dem Abkommen vorgesehenen Fälle hinausgeht. Nach alledem ist der Begriff des Verbrauchers eng auszulegen. Die Frage, ob eine Personen die Verbrauchereigenschaft besitzt, ist nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags i.V.m. der Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person zu beantworten. Folglich fallen nur die Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt, unter die Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers als des Beteiligten, der als der wirtschaftlich schwächere Vertragspartner angesehen wird. Der mit diesen Vorschriften angestrebte, besondere Schutz ist nicht gerechtfertigt bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (EuGH, Urteil v. 3.7.1997 - C-269/95 Benincasa/Dentalkit Srl., JZ 1998, 896, RZ 12 ff.). |
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| In einem weiteren Urteil hat der EuGH im Zusammenhang mit der Anwendung der Haustürgeschäftswiderrufs-Richtlinie auf Bürgschaftsverträge entschieden, dass ein Bürgschaftsvertrag, der von einer nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit handelnden, natürlichen Person geschlossen wird, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt, wenn er die Rückzahlung einer Schuld absichert, die der Hauptschuldner im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit eingegangen ist. Der Bürge ist in diesem Fall nicht als Verbraucher anzusehen (EuGH, Urteil vom 17.03.1998, Rs. C 45/96 Bayerische Hypotheken- und Wechselbank AG-Edgar Dietzinger, NJW 1998, 1295, RZ 22 f.). Daran ändert auch nichts, dass der EuGH in einem weiteren Urteil festgestellt hat, dass ein Bürgschaftsvertrag, der zur Sicherung der Rückzahlung eines Kredits geschlossen wird, nicht in den Bereich der Verbraucherkreditrichtlinie fällt (EuGH, Urteil vom 23.03.2000, Rs. C-208/98 Berliner Kindl Brauerei AG/Andreas Siepert, NJW 2000, 1323, RZ 18). Denn an seiner restriktiven Auslegung des Verbraucherbegriffs im Falle von Bürgschaften hat der EuGH in dieser Entscheidung nichts geändert. Soweit MK-Micklitz, a.a.O., § 13 RZ 22 daraus die allgemeine Schlussfolgerung zieht, der EuGH sehe Sicherungsgeschäfte nicht als eine Binnenmarktproblematik, so geht dies jedenfalls für die Frage der internationalen Zuständigkeit zu weit. Hier ist nach wie vor das Urteil vom 17.03.1998, Rs. C 45/96 zugrundezulegen (so z.B. Staudinger-Magnus, BGB, 13. Bearb. 2002, Art. 29 EGBGB RZ 36). Der BGH folgt dieser Auslegung auch für das deutsche Recht (BGH NJW 1998, 1939; 2356). |
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| c. Soweit die Parteien im zu entscheidenden Fall eine Bürgschaft vereinbart haben, kann der Beklagte Ziff. 1 vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bei der gebotenen, autonomen, gemeinschaftsweiten Auslegung des Verbraucherbegriffs der EuGVVO nicht als Verbraucher beurteilt werden. Denn er hat sich für eine Forderung verbürgt, die die Hauptschuldnerin im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit eingegangen ist. Schuldner dieser Hauptverbindlichkeit ist nicht ein Verbraucher (EuGH, Urt. V. 17.03.1998, a.a.O. RZ 22; BGH NJW 1998, 2356, 2357). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die S.C.I. G. ihrerseits als Verbraucherin zu qualifizieren wäre, haben sich nicht ergeben. Voraussetzung dafür, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Verbraucherin zu qualifizieren ist, ist auch nach der Rechtsprechung des BGH, dass sie keine gewerbliche, sondern lediglich eine private und keine berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung vornimmt. (BGH NJW 2002, 368, 369). Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die Verbrauchereigenschaft begründen, trägt hier der Beklagte Ziff. 1 (Palandt/Putzo, a.a.O., 61. Aufl. 2001, § 1 VerbrKrG RZ 5 zum insoweit maßgeblichen, alten Schuldrecht; a.A. Zöller/Geimer, Art. 17 EuGVVO RZ 1). Aus Art. 2 des Gesellschaftsvertrags der S.C.I. G. ergibt sich, dass diese ursprünglich zur Bewirtschaftung eines Geländes „Bahnhof“ in der Gemeinde N. gegründet worden war. Gegenstand war weiter die Verwaltung dieser und anderer Immobilien, die die Gesellschaft erwerben würde. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Protokoll der mündlichen Verhandlung im Insolvenzverfahren vom 15.03.2002 wird deutlich, dass die Gesellschaft über bedeutenden Grundbesitz auch in L. verfügte. Aus dem als Anlage K 18 vorgelegten Gutachten geht hervor, dass die Einkünfte der S.C.I. G. aus den Mieten stammten, die die SA C. ihr zahlte. Die Mittel aus dem Darlehen der Klägerin wurden für den Bau einer Siloanlage in C. durch die SA C. verwendet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die S.C.I. G. nicht im Rahmen der Verwaltung privaten Vermögens der Beklagten, sondern als Geschäftspartner der SA C. tätig war und damit eine gewerbliche Tätigkeit ausübte. |
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| Hinzu kommt, dass die S.C.I. G. aufgrund der Ausstattung mit eigener Rechtspersönlichkeit als juristische Person zu werten ist (Art. 1842 C.Civ.) und schon aus diesem Grunde nicht als Verbraucherin qualifiziert werden kann (EuGH, Urteil vom 22.11.2001, Rs. C-541/99 und C-542/99, Cape Snc/Idealservice u.a., NJW 2002, 205; Staudinger/Reinhard, 12. Bearb. Art. 29 RZ 18 ff.). |
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| 4. Auch hinsichtlich der Schuldmitübernahme des Beklagten Ziff. 1 ist die Gerichtsstandsvereinbarung wirksam, da er auch insoweit nicht als Verbraucher einzustufen ist. |
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| a. Gegen eine Verbrauchereigenschaft des Beklagten Ziff. 1 spricht die bereits wiedergegebene Definition des EuGH zu Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 EuGVÜ, nach der nur die Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt, unter die Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers als des Beteiligten fallen, der als der wirtschaftlich schwächere Vertragspartner angesehen wird (EuGH, Urt. v. 03.07.1997 - C-269/95, Benincasa, JZ 1998, 896, RZ 17). Die Schuldmitübernahme des Beklagten Ziff. 1 kann schwerlich als solches Geschäft zur Deckung des Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch gewertet werden. Dementsprechend führt Staudinger/Magnus, BGB, 13. Bearb. 2002, Art. 29 EGBGB RZ 36 aus, dass Transaktionen mit Sicherungscharakter allgemein nach dem Charakter des Hauptgeschäfts zu beurteilen sind, das nach den obigen Ausführungen kein Verbrauchergeschäft darstellt. |
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| b. Nachdem der EuGH im Zusammenhang mit den europarechtlichen Zuständigkeitsnormen ausdrücklich entschieden hat, dass der Verbraucherbegriff eng auszulegen ist, kann die Rechtsprechung des BGH zum Verbraucherbegriff im Rahmen der Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf die Schuldmitübernahme (BGH NJW 1996, 2156; 2000, 3133) aus den unter 3a aufgeführten Gründen nicht herangezogen werden. |
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| c. Eine internationale Zuständigkeit bzgl. der Schuldmitübernahme ergibt sich darüber hinaus aus Art. 5 Ziff. 1a EuGVVO i.V.m. der Vereinbarung, die auch die Beklagten in Art. 15 des Darlehensvertrags über den Erfüllungsort getroffen haben. Nachdem sie nicht als Verbraucher anzusehen sind, greift - obwohl ganz offensichtlich eine Zuständigkeitsvereinbarung intendiert ist - auch insofern nicht Art. 17 EuGVVO ein (siehe dazu EUGH, Urteil vom 20.02.97 - Rs. C-106/95, MSG Mainschiffahrts-Genossenschaft eG, NJW 1997, 1431, 1433; Zöller/Geimer, a.a.O. Art. 5 EuGVVO RZ 17). |
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| 5. Die EuGVVO geht nationalem, französischem Verbraucherschutzrecht vor. Dieses kann die Vorschriften der genannten Europäischen Verordnung nicht außer Kraft setzen (zum Vorrang der erstgenannten Vorschriften s. z.B. Zöller/Geimer, a.a.O., IZPR RZ 36a). Dementsprechend können im Anwendungsbereich der EuGVVO französische Verbraucherschutzvorschriften nicht als dem ordre public i.S.d. Art. 1.2 des Darlehensangebots zugehörig angesehen werden. |
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| 6. Nicht erfasst von der Gerichtsstandsvereinbarung ist hingegen die Gesellschafterhaftung der Beklagten, die sich in Anwendung der Sitztheorie nach französischem Recht richten würde (Nachweise bei Bechtel, Umzug von Kapitalgesellschaften, S. 1 ff.; Staudinger/Großfeld, BGB, Internationales Gesellschaftsrecht, 13. Aufl., Bearb. 1998, RZ 348 ff.). Denn nach dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung sind nur Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag, nicht hingegen gesellschaftsrechtliche Ansprüche erfasst. Nachdem Geldschulden nach französischem Recht (zur Anwendung des deutschen IPR - das nach der Sitztheorie zur Anwendung französischen Rechts führt - bei der Bestimmung des Erfüllungsortes im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 EuGVVO s. Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 5 EuGVVO RZ 1a) am Wohnort des Schuldners zu berichtigen sind (Art. 1247 Abs. 3 C.Civ), folgt eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte insofern auch nicht aus Art. 5 Ziff. 1a EuGVVO, wobei offen bleiben kann, ob die Gesellschafterhaftung überhaupt eine Haftung aus Vertrag in diesem Sinne darstellt. |
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| II. Das Ermessen, das Art. 28 EuGVVO hinsichtlich der Frage einräumt, ob das Verfahren wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen auszusetzen ist, hat das entscheidende Gericht dahin ausgeübt, das Verfahren weiterzubetreiben. Sinn des Art. 28 EuGVVO ist es, sich widersprechende Entscheidungen von Gerichten aus verschiedenen Mitgliedsstaaten zu vermeiden (Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 27 EuGVVO RZ 1). Nachdem die Parteien hier weitgehend die Geltung deutschen Rechts vereinbart haben (siehe hierzu unter III.), erscheint es sinnvoll, dass zumindest ein deutsches Instanzgericht in dieser Sache entscheidet. Denn die Anwendung des deutschen Rechts fällt deutschen Gerichten leichter und vermag den französischen Gerichten, die - soweit bekannt - noch nicht rechtskräftig entschieden haben, eine Entscheidungshilfe zu vermitteln. Auch dies beugt sich widersprechenden Entscheidungen vor. Die Parteien haben es in der Hand, durch die Einlegung von Rechtsmitteln die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden. Eine Vorlage an den EuGH ist vor diesem Hintergrund zumindest in erster Instanz nicht angezeigt. |
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| III. Die Klage ist begründet. Der Beklagte Ziff. 1 haftet als Bürge und aus Schuldmitübernahme für die Rückzahlung des offenen Saldos aus dem Darlehensvertrag. |
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| 1. Der Beklagte Ziff. 1 hat sich für die Rückzahlung des Darlehens wirksam verbürgt. Es ist davon auszugehen, dass er daneben aus einer Schuldmitübernahme haftet. Hauptdarlehensnehmerin ist die S.C.I. G., die eine eigenständige juristische Person ist. Für das Darlehen haftet der Beklagte Ziff. 1 ausweislich des Darlehensvertrags aus Schuldmitübernahme. Im notariellen Vertrag hat der Beklagte Ziff. 1 daneben ausdrücklich die Bürgschaft für die Verbindlichkeit der S.C.I. G. übernommen. Dabei können Bürgschaft und Schuldmitübernahme rechtlich nebeneinander bestehen. Der Beklagte hat sich nämlich nicht für eine eigene Schuld verbürgt. Dafür, dass durch die Bürgschaft die Schuldmitübernahme ersetzt werden sollte, ergeben sich angesichts des pauschalen Verweises des notariellen Vertrags auf den Darlehensvertrag und der Wiederholung der gesamtschuldnerischen Haftung auf Seite 12 des notariellen Vertrags keine ausreichenden Anhaltspunkte. |
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| 2. Auf den Bürgschaftsvertrag ist deutsches Recht anzuwenden. Gem. Art. 27 Abs. 1 EGBGB unterliegen Verträge, wie hier der Bürgschaftsvertrag, dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für den ganzen Vertrag oder nur für einen Teil treffen. Gemäß Abs. 4 der genannten Vorschrift sind auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht die Art. 11, 12, 29 Abs. 3 und 31 EGBGB anzuwenden. |
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| a. Hier haben die Parteien eine ausdrückliche Rechtswahl getroffen. Bereits in Art. 1.1 des Darlehensantrags wurde dieser dem deutschen Recht unterstellt. Art. 1.2 schränkt dies lediglich insoweit ein, als der Vertrag im Einklang mit zwingendem Europäischem und französischem Recht ausgelegt werden soll. Auf Seite 14 des notariell beurkundeten Vertrags haben die Parteien unter der Überschrift "Unterwerfung unter das deutsche Recht" vereinbart, dass Vereinbarungen, soweit sie das Darlehen betreffen, dem deutschen Rechts unterworfen werden, die Bestellung der Hypothek und die daraus ggf. resultierende Zwangsversteigerung sollte durch das französische Recht geregelt sein. Besonders die Überschrift der Klausel im notariellen Vertrag verdeutlicht, dass die Parteien bei Vertragsschluss im Grundsatz und so weit wie möglich die Geltung deutschen Rechts vereinbaren wollten. Der zweite Satz ist daher als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Zu sehen ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin die Gewährung eines Darlehens zunächst abgelehnt hatte und offensichtlich aus der Position des stärkeren Verhandlungspartners heraus in der Lage war, die ihr angenehmere Geltung deutschen Zivilrechts so weit wie möglich durchzusetzen. |
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| Die Tatsache, dass auf Seite 8 des notariellen Vertrags Art 2039 des französischen Code Civil in Bezug genommen wurde, tritt demgegenüber ebenso in den Hintergrund wie die Tatsache, dass die die Bürgschaft betreffenden Vereinbarungen im Text von Klauseln umrahmt sind, die die Hypothek betreffen. Die Bezugnahme auf Art. 2039 des französischen Code Civil lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass hier französisches Recht gelten müsste. Denn es wurde keine besondere Eigenart des französischen Rechts angesprochen. Eine entsprechende Vereinbarung kann auch unter der Geltung deutschen Rechts getroffen werden und ergibt sich aus § 768 BGB (Palandt/Sprau, a.a.O. § 768 RZ 6 zur Stundung). Die Ausnahme von der Geltung deutschen Rechts bezieht sich ausdrücklich nur auf die Hypothek und die Zwangsversteigerung, nicht aber auch auf die Bürgschaft. |
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| b. Art. 29 Abs. 3 EGBGB greift hier nicht ein, da - wie bereits dargelegt - die Beklagten im Rahmen der Bürgschaftsverträge nicht als Verbraucher anzusehen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 29 EGBGB auf dem EG-Übereinkommen vom 19.06.1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht und damit ebenfalls auf einer Europäischen Regelung beruht. Dieses Abkommen ist auch im Verhältnis zu Frankreich in Kraft getreten (Palandt/Heldrich, BGB, 63. Aufl. 2004, Vorb v Art. 27 EGBGB RZ 1) mit der Folge, dass in Frankreich eine identische Kollisionsregel gilt. Damit hat Frankreich sein Verbraucherschutzrecht in diesem Umfang zurückgenommen mit der Folge, dass Art. L-341-1 des französischen Code de la Consommation keine Anwendung findet. |
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| c. Da eine gültige, ausdrücklich Rechtswahl vorliegt, greift Art. 28 Abs. 5 EGBGB nicht ein. Der Verweis auf Art. 41 Abs. 1 EGBGB geht in diesem Zusammenhang fehlt, da diese Vorschrift ausweislich ihrer Stellung in einem Unterabschnitt über außervertragliche Schuldverhältnisse nach der Systematik des EGBGB nicht das auf Verträge anwendbare Recht regelt. |
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| 3. Nachdem das Darlehen ausgezahlt und der Darlehensvertrag wirksam gekündigt wurde, ist der Rückzahlungsanspruch fällig, für den sich der Beklagte Ziff. 1 verbürgt hat. |
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| 4. Der Beklagte Ziff. 1 kann der Klägerin nicht im Wege der Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen entgegenhalten, dass die Klägerin bei der Auszahlung des Darlehens fahrlässig gehandelt hätte, weil sie die Auszahlung vornahm, bevor die im Vertrag aufgeführten Belege, insbesondere aktuelle Handwerkerrechnungen, Abnahmeprotokolle und Bescheinigungen vorlagen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Bank, die gegen Sicherheiten Kreditmittel für ein Bauherrenprojekt gewährt, grundsätzlich nicht gehalten ist, im Interesse der Sicherungsgeber den Baufortschritt und die zweckentsprechende Verwendung der Gelder im Rahmen des Bauvorhabens zu überwachen. Risiken, die sich in diesem Bereichen für den Sicherheitengeber verwirklichen, betreffen primär sein Verhältnis zum Kreditnehmer. Die allein zu Finanzierungszwecken eingeschaltete Bank treffen insoweit grundsätzlich nur dann Überwachungspflichten zum Schutz der Erwerber, wenn dies besonders vereinbart ist (BGH WM 1987, 1416, zitiert nach JURIS; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 280 RZ 63; die Fälle BGH WM 1970, 710 und NJW 1995, 2218 sind mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar). Eine entsprechende Vereinbarung ist insbesondere in Art. 7 des Darlehensvertrags nicht enthalten. Ersichtlich dienen die dort aufgeführten, durch die Kreditnehmerin vorzulegenden Unterlagen dem Schutz der Klägerin. Demgegenüber wird der Schutz der Darlehensnehmer - ausweislich des Eingangs und des Endes des Vertrags damit auch der Beklagten - durch die weitere Vereinbarung in Art. 7 des Vertrags sichergestellt, dass das Bauspardarlehen erst nach Zugang einer entsprechenden schriftlichen Zahlungsanweisung des Darlehensnehmers ausgezahlt wird. Dass eine entsprechende Zahlungsanweisung nicht vorgelegen hätte, ist nicht ersichtlich. |
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| 5. Der zu entscheidende Fall ist auch keiner der Fallgruppen zuzuordnen, für die der BGH Schadensersatzpflichten wegen Verletzung von Informationspflichten durch die Bank herleitet (zum Folgenden siehe insgesamt Schimansky/u.a./Siol, Bankrechtshandbuch, Bd. 1, 2. Aufl. 2001, § 44 RZ 20 ff.). Die Klägerin hatte gegenüber dem Beklagten Ziff. 1, der Gesellschafter der Darlehensnehmerin ist, keinen konkreten Wissensvorsprung. Soweit sie zuvor einen Darlehensantrag der SCA C. abgelehnt hatte, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin hinsichtlich des Darlehens, das nun an eine andere Gesellschaft gewährt wurde, besondere Kenntnisse in Bezug auf spezielle Risiken gerade dieses Darlehens gehabt haben soll. Schließlich ist gerade der Beklagte Ziff. 1 Gesellschafter der SA C. Zu sehen ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin vier Mitgliedern derselben Familie gegenüber trat. Dass sie Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass die Eltern hier ihre beklagten Kinder hätten schädigen wollen, ist nicht ersichtlich. In dieser Situation durfte die Klägerin ohne Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflichten davon ausgehen, dass der Beklagte Ziff. 1 über die mit dem Geschäft verbundenen Risiken unterrichtet war (a.a.O. RZ 26 f.). |
|
| Ihre Rolle als Kreditgeberin hat die Klägerin nicht überschritten. Ein schwerwiegender Interessenkonflikt liegt bei der Klägerin nicht vor. Eine Haftung der Klägerin deswegen, weil sie einen speziellen Gefährdungstatbestand für den Beklagten Ziff. 1 geschaffen hätte, hätte vorausgesetzt, dass die Klägerin erkannt hätte, dass der Initiator möglicherweise zum Nachteil der Sicherungsgeber handelt (a.a.O. RZ 34; auch in den Fällen BGH NJW-RR 1990, 876 und 1992, 373 lag positive Kenntnis der Bank vor). Hier ist hingegen davon auszugehen, dass die Klägerin dies gerade nicht erkannt hat. Anderenfalls hätte sie das Darlehen mit Sicherheit nicht zur Auszahlung gebracht. Schließlich hatte sie bereits zuvor die Gewährung eines Darlehens an die C. S.A. abgelehnt. |
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| 6. Die Bürgschaftsverträge sind nicht wegen Überforderung sittenwidrig und nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge mit privaten Sicherungsgebern regelmäßig entscheidend vom Grad des Verhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab (siehe nur BGH NJW 2003, 967). Diese Grundsätze gelten jedoch nicht für Bürgschaftserklärungen von Gesellschaftern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Nach der Rechtsprechung hat ein Kreditinstitut, das einer GmbH oder KG ein Darlehen gewährt, grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter. Die gängige Bankpraxis, bei der Gewährung von Darlehen an Gesellschaften eine Bürgschaft der Gesellschafter zu verlangen, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann die Bank im allgemeinen davon ausgehen, dass die Beteiligung an der Gesellschaft aus eigenem finanziellen Interesse erfolgt und die Bürgschaft für den betreffenden Gesellschafter kein unzumutbares Risiko darstellt. Es können sich nicht nur Allein- oder Mehrheitsgesellschafter oder Geschäftsführer-Gesellschafter wirksam verbürgen. Vielmehr ist dies auch bei einer Beteiligung in Höhe von 10 Prozent an der Gesellschaft möglich, ohne dass der betroffene Gesellschafter als Geschäftsführer für deren Kreditaufnahmeverhalten verantwortlich sein muss. Lediglich unbedeutende Bagatell- oder Splitterbeteiligungen scheiden aus (BGH, a.a.O., S. 968). Etwas anderes gilt nur, wenn der Gesellschafter ausschließlich Strohmannfunktion hat, die Mithaftung oder Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der hinter ihm stehenden Person übernimmt und beides für die kreditgebende Bank evident ist (BGH NJW 2002, 956). |
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| Der Beklagte Ziff. 1 war mit 10 Prozent am Kapital der SCI beteiligt. Damit liegt in keinem Fall eine Splitterbeteiligung im Sinne der Rechtsprechung vor. Für die Klägerin war auch nicht erkennbar, dass der Beklagten lediglich Strohmannfunktion gehabt hätten. Ausweislich des Gesellschaftsvertrags der S.C.I. G. vom 16.07.1985, den die Klägerin vorgelegt hat, war der Beklagte Ziff. 1 schon bei Gründung mit 20 Prozent am Kapital dieser Gesellschaft beteiligt. Angesichts dessen ist nicht nachgewiesen, dass es für die Klägerin evident gewesen wäre, dass der Beklagte Ziff. 1, der bereits etwa 14 Jahre vor Abschluss des Darlehensvertrages maßgeblich an der darlehensnehmenden Gesellschaft beteiligt und für die Gesellschaft als Verkäufer tätig war, lediglich aus emotionaler Verbundenheit wie ein Strohmann die Bürgschaft übernommen hätte. |
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| Sind - wie hier - die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften nicht anwendbar, können nur besondere, dem Kreditinstitut zurechenbare Umstände, etwa die Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit oder die Beeinträchtigung der Willensbildung und Entschließungsfreiheit durch Irreführung, Schaffung einer seelischen Zwangslage oder Ausübung unzulässigen Drucks die Bürgschaft eines Gesellschafters sittenwidrig erscheinen lassen (BGH NJW 2002, 956, 957). Solche Umstände hat der Beklagte Ziff. 1 indessen nicht vorgetragen. |
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| 7. Auf die Einwendung der Vorausklage gegen die Hauptschuldnerin hat der Beklagte Ziff. 1 auf S. 8 des notariellen Vertrags verzichtet. Er hat sich als Gesamtschuldner verpflichtet. Die Bürgenschuld ist fällig. |
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| 8. Eine Verpflichtung der Klägerin, den Beklagten Ziff. 1 jährlich über die Rückzahlung des Darlehens und den Darlehensstand zu informieren, gibt es nach deutschem Recht nicht (Palandt/Sprau, a.a.O., § 765 RZ 33, § 776 RZ 1, § 768 RZ 2). Der Beklagte Ziff. 1 kann auch in diesem Zusammenhang keine Rechte gegen die Klägerin herleiten. |
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| 9. Nach Treu und Glauben war die Klägerin verpflichtet, gegenüber der Darlehensnehmerin diejenigen Schritte zu ergreifen, die sie ohne Bürgschaftsvertrag zur Wahrung ihrer eigenen Interessen unternommen hätte, um den ihr durch die Vertragsverletzung entstehenden Schaden möglichst gering zu halten. So darf der Kreditgeber im Falle eines Zahlungsverzugs des zahlungsunfähigen Kreditnehmers im Verhältnis zum Bürgen nicht unabsehbare Zeit, etwa gar bis zum Ablauf der Vertragsfrist, zuwarten, bis er von den zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln, insbesondere einer Kündigung Gebrauch macht. Anderenfalls wäre die Klägerin nach Treu und Glauben gehindert, von dem Bürgen mehr zu verlangen, als ihr bei einer Kündigung des Vertrags in angemessener Zeit zugestanden hätte (BGH NJW 1995, 1886, 1888). Nachdem die Klägerin hier aber binnen angemessener Frist gekündigt hat, steht der Geltendmachung der Darlehensforderung gegen den beklagten Bürgen hier auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. |
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| 10. Da die Beklagte Ziff. 2 erst nach Ende der mündlichen Verhandlung einen Vergleich mit der Klägerin abgeschlossen hat, war die beschränkte Gesamtwirkung, die sich daraus möglicherweise für den Beklagten Ziff. 1 ergibt (Nachweise bei Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 423 RZ 4) in diesem Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Entsprechend dem Klageantrag war der Beklagte Ziff. 1 als Gesamtschuldner zu verurteilen. Die Beklagte Ziff. 2 haftete im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten Ziff. 1 für die volle Darlehensverbindlichkeit. Bezüglich ihrer Haftung kann auf die vorstehenden und folgenden Ausführungen der Entscheidungsgründe verwiesen werden. |
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| 11. Der Beklagte Ziff. 1 haftet daneben aus der Schuldmitübernahme, die im Darlehensvertrag enthalten ist. Auch insofern ist angesichts der ausdrücklichen Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden. Zu wiederholen ist, dass der gesamte Darlehensvertrag Teil des notariell beurkundeten Vertrags geworden ist. |
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| a. Offen bleiben kann, ob der Beklagte insofern als Verbraucher zu beurteilen ist. Der BGH entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass derjenige, der sich in einem Darlehensvertrag mitverpflichtet oder für eine Darlehensverbindlichkeit im Wege des Schuldbeitritts oder der Schuldübernahme die Haftung übernimmt, Verbraucher sein kann. Das Verbraucherkreditgesetz ist hier nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend anwendbar. Dies setzt nicht voraus, dass neben dem Beitretenden auch der Kreditnehmer Verbraucher ist (BGH NJW 1996, 2156; 2000, 3133). Eine Schuldmitübernahme kann danach ungeachtet dessen, dass der Übernehmende seinerseits Gesellschafter oder Geschäftsführer der Hauptschuldnerin war, nach dem Inhalt des Vertrags nicht für dessen bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt sein. Insbesondere ist das Halten eines Gesellschaftsanteils keine gewerbliche Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung und die Geschäftsführung oder Tätigkeit als Verkäufer für eine Gesellschaft keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit (BGH NJW 1996, 2156, 2158; Graf v. Westphalen, BB 1993, Beil. 8, 19 (20); a.A. ohne Begründung Godefroid, BB 1994, Beil. 6, 16; zur fehlenden Kaufmannseigenschaft des GmbH-Geschäftsführers vgl. auch BGHZ 104, 95 ( 98) = NJW 1988, 1908 = LM § 11 Ziff. 14 AGBG Nr. 1). Eine analoge Gleichbehandlung mit einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, die zur Nichtanwendung des Verbraucherkreditgesetzes führen würde, kommt nicht in Betracht (BGH NJW 1996, 2156, 2158). |
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| b. Die Verbrauchereigenschaft des Beklagten Ziff. 1 kann aber offen bleiben, da einmal die sonstigen Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nicht erfüllt sind, der zu einer partiellen Anwendung französischer Formvorschriften führen könnte. Der Schuldbeitritt stellt nämlich keine der in Art. 29 Abs. 1 EGBGB aufgeführten Vertragsformen dar. Zum anderen hat sich der Beklagte nicht auf die Verletzung von Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes und die Rechtsfolgen berufen, die daraus ggf. abgeleitet werden könnten. |
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| c. Schließlich verstößt die Schuldmitübernahme auch nicht gegen § 138 BGB. Denn der BGH hat klargestellt, dass die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Lebenspartner grundsätzlich nicht für GmbH-Gesellschafter gelten, die für Verbindlichkeiten der GmbH die Mithaftung übernommen haben (BGH NJW 2002, 956, Leitsatz). Insoweit kann auf die Ausführungen zur Bürgschaft verwiesen werden. |
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| 12.Über Ansprüche aus Gesellschafterhaftung war hier in der Sache nicht zu entscheiden, da die deutschen Gerichte insofern international nicht zuständig sind. |
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| 13. Der Beklagte Ziff. 1 kann der Klägerin keine deliktischen Ansprüche entgegenhalten. Für das Deliktsrecht ist als maßgebliche Kollisionsnorm Art. 40 EGBGB am 01.06.1999, also vor Auszahlung des Darlehens in Kraft getreten. Anzuwenden ist nach dieser Vorschrift grundsätzlich das Recht am Handlungsort. Die Verletzten können verlangen, dass an Stelle dieses Rechts das Recht des Staates angewendet wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. Das Bestimmungsrecht kann nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausgeübt werden. Ein entsprechender Hinweis, der im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgte, war hier nicht erforderlich, da sich der Beklagte Ziff. 1 der kollisionsrechtlichen Problematik bewusst war (Staudinger, BGB, 13. Aufl., Neubearb. 2001, Art. 40 EGBGB RZ 16). Nachdem der Beklagte Ziff. 1 sich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht auf die Geltung des Rechts des Erfolgsortes berufen hat, ist hier nicht die französische Generalklausel des Art. 1382 C. Civ anzuwenden, nach der auch eine Haftung für reine Vermögensschäden in Betracht kommt, sondern deutsches Deliktsrecht. Auch Art. 41 EGBGB führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn der hier zu beurteilende Sachverhalt weist keine wesentlich engere Verbindung zum französischen, als zum deutschen Recht auf. Nachdem die Klägerin weder ein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht der Beklagten verletzt noch ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB übertreten wurde und schließlich keine sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) vorliegt, scheiden deliktischen Gegenansprüche der Beklagten aus. |
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| 14. Die Höhe des eingeklagten Anspruchs ist unstreitig. Auf Nachfrage des Gerichts haben die Parteien übereinstimmend angegeben, dass die Verwertung der Hypothek wegen der Befriedigung vorrangiger Rechte zu keiner Zahlung an die Klägerin geführt hat. |
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| 15. Der Zinsanspruch beruht auf § 11 des Darlehensvertrags. Insofern ist gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB bis zum 31.12.2002 die alte und seit dem 01.01.2003 die neue Fassung des BGB anzuwenden, die in § 288 Abs. 2 BGB a.F. und § 288 Abs. 3 BGB n.F. die Geltendmachung höherer Zinsen, als der gesetzlichen Verzugszinsen zulassen. Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 11 des Darlehensvertrags bestehen nicht, nachdem nicht feststeht, dass diese Klausel eine allgemeine Geschäftsbedingung und keine Individualvereinbarung darstellt. Ein Verstoß gegen das Verbot des Zinseszinses (§ 289 BGB n.F.) liegt schon deshalb nicht vor, weil die Anrechnung des Bausparguthabens i.H.v. EUR 24.049,52 gem. § 367 Abs. 1 BGB zunächst auf die bisher aufgelaufenen Zinsen (zum 30.07.2003 EUR 11.281,41) erfolgte und damit die gesamte, bereits aufgelaufene Zinsschuld getilgt hat. |
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| 16. In Anwendung des Grundsatzes der einheitlichen Kostenentscheidung war über die Kosten des Verfahrens in 1. Instanz insgesamt unter Einschluss der Kosten der Beklagten Ziff. 2 zu entscheiden. Gem. § 98 Satz 1 ZPO war insoweit die im Vergleich enthaltene Parteivereinbarung zu berücksichtigen. Anzuwenden war wegen des unterschiedlichen Unterliegens der Beklagten darüber hinaus die Baumbachsche Formel. Danach sind die Gerichtskosten hälftig auf das Verhältnis der Klägerin zu den beiden Beklagten aufzuteilen. Aufgrund der Regelung im Vergleich tragen Klägerin und Beklagte Ziff. 2 jeweils ¼ der Gerichtskosten, der Beklagte Ziff. 1 die weitere Hälfte. § 100 Abs. 4 ZPO findet keine Anwendung, da in der Urteilsformel keine gesamtschuldnerische Verurteilung ausgesprochen ist (Zöller/Herget, a.a.O., 25. Aufl. § 100 RZ 11). Der Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin, im übrigen behalten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. |
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| 17. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. |
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