Urteil vom Landgericht Kiel (6. Zivilkammer) - 6 O 486/05

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte keine Ansprüche auf Erfüllung einer Versorgungsverpflichtung gemäß dem Sozietätsvertrag der Sozietät xxx Rechtsanwälte vom 12.07.1990 gegen die Klägerin zu 1.) hat.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte keine Schadensersatzansprüche gegen die Kläger zu 2.) und 3.) für den Fall hat, dass die Klägerin zu 1.) nicht in die Versorgungsverpflichtung der Sozietät xxx Rechtsanwälte aus dem Sozietätsvertrag vom 12.07.1990 gegenüber dem Beklagten eingetreten ist und dass eine solche Schadensersatzverpflichtung auch insbesondere nicht wegen einer schuldhaften Verletzung eventueller Verpflichtungen gemäß Ziffer 5 der Ergänzungsvereinbarung zum Sozietätsvertrag xxx Rechtsanwälte GbR vom 12.12.1995 besteht.

3. Die Widerklagen werden abgewiesen.

4. Der Beklagte und die Widerklägerin zu 2.) tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1.) begehrt die Feststellung, dass der Beklagte keine Ansprüche gegen sie aus einer Versorgungsverpflichtung der Sozietät xxx hat. Die Kläger zu 2.) und 3.) begehren die Feststellung, dass sie den Beklagten nicht dafür schadensersatzpflichtig sind, dass die Klägerin zu 1.) keine Versorgungsverpflichtung gemäß dem Sozietätsvertrag der Sozietät xxx übernommen hat. Der Beklagte und die Widerklägerin zu 2.) begehren die Feststellung, dass die Klägerin zu 1.) ihnen gegenüber die Versorgungsverpflichtung der Sozietät xxx zu erfüllen hat und dass anderenfalls die Kläger zu 2.) und 3.) ihnen zum Schadensersatz verpflichtet sind.

2

Der Beklagte zu 1.) war Rechtsanwalt und Notar. Er schloss sich am 01.01.1969 mit dem Rechtsanwalt und Notar xxx zur gemeinsamen Ausübung ihres Berufes sowie zur Sicherstellung ihrer Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Sozietät) zusammen. Der Kläger zu 2.) trat am 01.01.1984 und der Kläger zu 3.) trat am 01.01.1987 in die Sozietät ein.

3

Nachdem Rechtsanwalt und Notar xxx am 03.06.1988 verstorben war, schlossen der Beklagte und die Kläger zu 2.) und 3.) am 12.07.1990 einen Gesellschaftsvertrag, wonach gemäß § 10 Ziff. 2 die Sozietät xxx an den Beklagten bei dessen Ausscheiden eine Versorgungsrente zu zahlen hat. Gemäß § 10 Ziff. 5 haften die Sozien für die Erfüllung der Versorgungsrente gesamtschuldnerisch. Die Haftung geht nicht auf die Erben über und endet, wenn der betreffende Sozius berufsunfähig wird bzw. auf Dauer erkrankt ist, von den übrigen Sozien von der aktiven Mitarbeit freigestellt wird oder aus der Kanzlei nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheidet. Gemäß § 11 zahlt die Sozietät im Falles des Todes des Beklagten 75 % der an ihn zu zahlenden Rente an die Widerklägerin. Gemäß § 15 kann ein Sozius, der für Anwartschaften auf Versorgungsrente eines anderen Sozius haftet, die Sozietät nur aus einem von einem anderen Sozius zu vertretenen wichtigen Grund kündigen. § 19 regelt den Fall, dass die Sozietät endet, ohne das ein Sozius die Praxis fortführen will. Jeder Sozius hat sich nach Verständigung mit den anderen Sozien mit denjenigen Mandanten in Verbindung zu setzen, deren Aufträge ihm zugeteilt waren. Die weitere Vertretung sollte sich nach den Wünschen des jeweiligen Mandanten richten. Nach Ziff. 3 des § 19 hat jeder Sozius, der seine eigene Praxis begründet oder in eine andere Sozietät eintritt, alles zu unterlassen, was darauf abzielt, der früheren Sozietät erteilte Aufträge bzw. ihre Mandanten an sich zu ziehen. Im übrigen wird auf den in Ablichtung als Anlage B1 eingereichten Sozietätsvertrag Bezug genommen.

4

Am 12.12.1995 beschlossen der Beklagte und die Kläger zu 2.) und 3.) eine Ergänzung zum Sozietätsvertrag vom 12.07.1990, wonach in Ziff. 5 vereinbart wird, dass bei Aufnahme neuer Sozien eine gesamtschuldnerische Haftung der hinzukommenden Sozien im Hinblick auf die Versorgungsrente des Beklagten und der Widerklägerin zu 2.) für die Dauer der Zugehörigkeit zu der Sozietät zu vereinbaren ist. Im übrigen wird auf den in Ablichtung eingereichten Ergänzungsvertrag (Anl. B 2) Bezug genommen.

5

Am 17.04.1996 schlossen der Beklagte und die Kläger zu 2.) und 3.) mit Rechtsanwalt xxx, Schwerin, einen Vertrag über eine überörtliche Sozietät Kiel/Schwerin. Gemäß § 7 des Vertrages trat Rechtsanwalt xxx den künftigen Altersversorgungsverpflichtungen gegenüber dem Beklagten und der Widerklägerin zu 2.) als Gesamtschuldner in beschränktem Umfang bei.

6

Mit Vereinbarung vom 18.06.2001 nahm der Beklagte mit den Klägern zu 2.) und 3.) sowie Rechtsanwalt xxx den Rechtsanwalt xxx als sogenannten Juniorpartner für drei Jahre bis zum 31.12.2003 in die Sozietät auf. In der Vereinbarung wurde u.a. die persönliche Haftung von Rechtsanwalt xxx für die Versorgungsrente des Beklagten und der Widerklägerin zu 2.) ausgeschlossen, wobei diese Verpflichtungen allerdings als Betriebsausgabe der Sozietät anerkannt werden (§ 2 b).

7

Des Weiteren wurde, ebenfalls unter Mitwirkung des Beklagten, Rechtsanwalt xxx im Juni 2002 als sogenannter Juniorpartner in die Sozietät aufgenommen. Auch ihm gegenüber wurde die persönliche Übernahme von Verbindlichkeiten hinsichtlich der Versorgungsrenten ausgeschlossen.

8

Der Beklagte schied zum 01.01.2004 aus der Sozietät aus und gab - wie in dem Sozietätsvertrag vorgesehen - sein Amt als Notar und seine Tätigkeit als Rechtsanwalt auf.

9

Beginnend mit diesem Datum erhielt der Beklagte bis einschließlich März 2004 die ihm vertragsgemäß zustehende Versorgungsrente. Ab April 2004 zahlte lediglich Rechtsanwalt xxx den auf ihn entfallenden Teilbetrag. Die Kläger zu 2.) und 3.) verweigerten die darüber hinausgehende Zahlung der Versorgungsrente mit der Behauptung, dass ihnen aus der Abrechnung der Sozietät Gegenforderungen zustehen würden. Dies führte zu dem Rechtsstreit des Beklagten als Kläger gegen den Kläger zu 2.) und 3.) als Beklagte vor dem Landgericht Kiel mit dem Aktenzeichen 13 O 119/04, der am 03.11.2004 durch einen Vergleich beendet wurde, wonach sich die Kläger zu 2.) und 3.) verpflichten, an den Kläger die Versorgungsrente in Höhe von monatlich 4.343,42 € neben dem auf den Rechtsanwalt xxx entfallenden Anteil zu zahlen. Im übrigen wird auf den Vergleich (Bl. 132 ff d. BeiA. 13 O 119/04 Bezug) genommen.

10

Mit Schreiben vom 13.04.2005 übersandte der Kläger zu 2.) mit einem Anschreiben unter dem Briefkopf der Sozietät „xxx Rechtsanwälte, Notare in Kiel -Hamburg“ dem Beklagten vorab eine Pressemitteilung, die auszugsweise wie folgt lautet:

11

„Presseerklärung

12

Führende Kieler Rechtsanwälte gehen zusammen.

13

Die bekannten Kieler Rechtsanwaltskanzleien xxx & Partner sowie xxx haben gestern bekannt gegeben, dass sie ab dem 1. Juli 2005 gemeinsam unter dem Namen „xxx & Partner ihre Tätigkeit ausführen werden.

...

14

xxx, Seniorpartner der Kanzlei, bewertet den Zusammenschluss als konsequente Fortentwicklung des schon bislang eingeschlagenen Weges:

15

„Mit diesem Schritt vereinigen wir die Stärken beider Praxen, so dass wir noch besser als bisher in der Lage sein werden, eine hochwertige, kompetente Rechtsberatung für Schleswig-Holstein und darüber hinaus anzubieten.“

16

Partner xxx ergänzte dies mit dem Hinweis auf die Vielfalt der Spezialisierung der beteiligten Anwälte, die es erlaubt, eine ganzheitliche Beratung der Mandanten auch bei sehr komplexen Rechtsfragen auf höchstem Niveau zu gewährleisten.
...“

17

Im Weiteren werden Entstehung und Tätigkeitsschwerpunkt sowohl der Kanzlei xxx & Partner wie auch der Kanzlei xxx beschrieben.

18

Ein entsprechender Artikel erschien in der Tageszeitung „Kieler Nachrichten“ am 14.05.2005.

19

Mit Schreiben seiner Prozessvertreter vom 31. 05.2005 trat der Beklagte an die Sozietät xxx Rechtsanwälte und Notare, zu Händen des Klägers zu 2.) mit der Bitte um Auskunft über die vertragliche Gestaltung der mitgeteilten Verbindung der beiden Rechtsanwaltspraxen insbesondere im Hinblick auf seine Altersversorgung heran. Mit Schreiben vom 14.06.2005 teilten die Kläger zu 2.) und 3.) unter dem Briefkopf der Sozietät „xxx Rechtsanwälte und Notare Kiel-Hamburg“ mit, dass der derzeitigen Sozietät xxx die Kläger zu 2.) und 3.) angehören würden. Die Kollegen xxx und xxx seien der Sozietät nicht beigetreten. Sie seien nicht bereit gewesen, der Verpflichtung für die Versorgungsrente des Beklagten beizutreten. Nach 20 Jahren vergeblicher Versuche sei es nicht möglich gewesen, Sozien zu gewinnen, die auch die Haftung für die Versorgungsrente dauerhaft mit übernehmen wollten. Das wesentliche Vermögen der bisherigen Sozietät xxx werde ab 01.07.2005 Sonderbetriebsvermögen der Kläger zu 2.) und 3.). Die Versorgungsverpflichtung gehe nicht auf die Partnerschaftsgesellschaft über. Die übrigen Partner der Partnerschaftsgesellschaft xxx & Partner würden nicht für den Versorgungsanspruch haften. Die Verpflichtung aus Ziffer 5 der Ergänzungsvereinbarung vom 12.12.1995 könne aus den bereits genannten Gründen nicht mehr erfüllt werden. Einen Fusionsvertrag gebe es nicht. Der Vertrag über den Beitritt der Kläger zu 2.) und 3.) sowie des Kollegen xxx zu der Partnerschaftsgesellschaft sehe keine Regelung hinsichtlich der Versorgungsrente des Beklagten vor, außer der, dass die bisherigen Partner in diese Verpflichtung nicht eintreten. Die Rechtsfolgen ergäben sich aus § 10 Abs. 5 des Sozietätsvertrages vom 12.07.1990. Die Versorgungsrente des Beklagten werde ab 01.07.2005 aufgrund der persönlichen Haftung der Kläger zu 2.) und 3.) weitergezahlt. Dieser Verpflichtung kamen die Kläger zu 2.) und 3.) bislang nach.

20

Mit Wirkung zum 01.07.2005 traten sie und Rechtsanwalt xxx der Klägerin zu 1.) bei. Auf der Internetseite der Klägerin zu 1.) stellt sich der Kläger zu 2.) u.a. mit dem Eintritt in die Kanzlei im Jahr 1982, der Kläger zu 3.) mit dem Eintritt in die Kanzlei im Jahre 1985 sowie Rechtsanwalt xxx mit dem Eintritt in die Kanzlei im Jahre 2000 vor. Die Rechtsanwälte xxx und xxx traten der Klägerin weder als Mitglieder noch als Angestellte bei.

21

Mit anwaltlichen Schreiben vom 05.09.2005 forderte der Beklagte die Klägerin zu 1.) unter Fristsetzung bis zum 19.09.2005 zur schriftlichen Anerkennung des Eintritts in die Versorgungsverpflichtung aus dem Sozietätsvertrag vom 12.07.1990 gegenüber dem Beklagten und der Widerklägerin zu 2.) auf bzw. forderte die Kläger zu 2.) und 3.) unter gleicher Fristsetzung auf, ihre Schadensersatzverpflichtung ausdrücklich anzuerkennen, falls die Klägerin zu 1.) nicht in die Versorgungsvereinbarung eingetreten sein sollte. Die Kläger forderten den Beklagten durch Schreiben vom 12.09.2005 unter Fristsetzung bis zum 23.09.2005 auf, verbindlich zu erklären, sich zukünftig nicht mehr der gesamtschuldnerischen Zahlungsverpflichtung der Klägerin zu 1.) aus der Versorgungsverpflichtung sowie der Schadensersatzansprüche gegen die Kläger zu 2.) und 3.) zu berühmen.

22

Die Kläger sind der Meinung, dass die Klägerin zu 1.) für die Versorgungsverpflichtung gemäß dem Sozietätsvertrag der Sozietät xxx vom 12.07.1990 weder gegenüber dem Beklagten noch gegenüber der Widerklägerin zu 2.) hafte. Eine Fusion der Kanzleien liege nicht vor. Die Kläger zu 2.) und 3.) seien der Klägerin zu 1.) lediglich beigetreten. Die handelsrechtlichen Vorschriften über eine Haftung für Altschulden bei Erwerb eines Handelsgeschäfts bzw. bei Eintritt in ein solches seien nicht anwendbar. Zum einen sei eine analoge Anwendung der Vorschriften auf Nichtkaufleute nicht vorzunehmen, zum anderen würden bei analoger Anwendung auch die Vorraussetzungen der Vorschriften nicht erfüllt sein. Jedenfalls sei durch das Schreiben vom 14.06.2005 eine Haftung ausgeschlossen, weil mitgeteilt worden sei, dass die Versorgungsverpflichtung nicht von der Klägerin zu 1.) übernommen werde. Sie sind der Meinung, dass die Übernahme der Versorgungsverpflichtung vertraglich ausgeschlossen worden sei. Denn die Zusammenschlussvereinbarung, mit der die Kläger zu 2.) und 3.) der Partnerschaftsgesellschaft xxx & Partner beigetreten seien, regele in § 1 Abs. 2 c, dass die Kläger zu 2.) und 3.) die Versorgungsrente des Beklagten bzw. der Widerklägerin zu 2.) allein zu tragen hätten. Bei der Versorgungsverpflichtung handele es sich auch um eine sogenannte Sozialverpflichtung, für die der Erwerber eines Handelsgeschäfts bzw. der in ein Handelsgeschäft Eintretende nicht hafte, da es sich nicht um im Betrieb des Geschäfts begründete Verbindlichkeiten handeln würde.

23

Eine Schadensersatzverpflichtung der Kläger zu 2.) und 3.) lasse sich aus der fehlenden Haftung der Klägerin zu 1.) für die Versorgungsverpflichtung nicht herleiten. Es sei für die Kläger zu 2.) und 3.) nicht möglich gewesen, weitere Rechtsanwälte zum Beitritt in die Sozietät xxx zu bewegen, weil keiner die Haftung für die Versorgungsverpflichtung des Beklagten und der Widerklägerin zu 2.) habe übernehmen wollen. Eine Pflicht zur Aufnahme neuer Sozien habe auch nicht bestanden. Durch die persönliche Haftung der Kläger zu 2.) und 3.) seien der Beklagte und die Widerklägerin zu 2.) ausreichend abgesichert.

24

Die Kläger sind der Meinung, dass die Drittwiderklage unzulässig sei, weil die Widerklägerin zu 2.) derzeit keine Ansprüche gegen die Kläger habe und das Entstehen dieser Ansprüche von weiteren Vorraussetzungen abhänge.

25

Die Kläger stellen folgende Anträge:

26

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte keine Ansprüche auf Erfüllung einer Versorgungsverpflichtung gemäß dem Sozietätsvertrag der Sozietät xxx Rechtsanwälte vom 12.07.1990 gegen die Klägerin zu 1.) hat.

27

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte keine Schadensersatzansprüche gegen die Kläger zu 2.) und 3.) für den Fall hat, dass die Klägerin zu 1.) nicht in die Versorgungsverpflichtung der Sozietät xxx Rechtsanwälte aus dem Sozietätsvertrag vom 12.07.1990 gegenüber dem Beklagten eingetreten ist und dass eine solche Schadensersatzverpflichtung auch insbesondere nicht wegen einer schuldhaften Verletzung eventueller Verpflichtungen gemäß Ziffer 5 der Ergänzungsvereinbarung zum Sozietätsvertrag xxx Rechtsanwälte GbR vom 12.12.1995 besteht.

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Er beantragt im Wege der Widerklage,

31

festzustellen, dass die Klägerin zu 1.) verpflichtet ist, als Gesamtschuldnerin mit den Klägern zu 2.) und 3.) an den Beklagten die Versorgungsrente gemäß §§ 10, 11 des Sozietätsvertrages der Sozietät xxx vom 12.07.1990 - solange Rechtsanwalt xxx seinen Anteil von 517,55 € entrichtet - in Höhe von derzeit 4.373,00 € pro Monat zu zahlen.

32

Für den Fall,

33

dass die Widerklage des Beklagten gegen die Klägerin zu 1.) abgewiesen werden sollte,

34

beantragt er gegen die Kläger zu 2.) und 3.) widerklagend,

35

festzustellen, dass die Kläger zu 2.) und 3.) verpflichtet sind, über ihr 65. Lebensjahr hinaus, ohne Ausschluss der Erbenhaftung und ohne Rücksicht auf die übrigen Beschränkungen aus § 10 Abs. 5 des Sozietätsvertrages der Sozietät xxx vom 12.07.1990 als Gesamtschuldner an den Beklagten die Versorgungsrente gemäß §§ 10, 11 des Sozietätsvertrages der Sozietät xxx vom 12.07.1990 zu zahlen.

36

Die Widerklägerin zu 2.) beantragt im Wege der Drittwiderklage,

37

festzustellen, dass die Klägerin zu 1.) für den Fall des Versterbens des Beklagten verpflichtet ist, als Gesamtschuldnerin mit den Klägern zu 2.) und 3.) an die Widerklägerin zu 2.) die Versorgungsrente gemäß §§ 10, 11 des Sozietätsvertrages der Sozietät xxx vom 12.07.1990 zu zahlen.

38

Für den Fall, dass die Drittwiderklage der Widerklägerin zu 2.) gegen die Klägerin zu 1.) abgewiesen werden sollte, beantragt sie,

39

festzustellen, dass die Kläger zu 2.) und 3.) für den Fall des Versterbens des Beklagten verpflichtet sind, über ihr 65. Lebensjahr hinaus ohne Ausschluss der Erbenhaftung und ohne Rücksicht auf die übrigen Beschränkungen aus § 10 Abs. 5 des Sozietätsvertrages der Sozietät xxx vom 12.07.1990 als Gesamtschuldner an die Widerklägerin zu 2.) die Versorgungsrente gemäß §§ 10, 11 des Sozietätsvertrages der Sozietät xxx vom 12.07.1990 zu zahlen.

40

Die Kläger beantragen,

41

die Widerklaganträge einschließlich der Eventual-Widerklaganträge abzuweisen.

42

Im Hinblick auf die Feststellungsklage gegen die Klägerin zu 1.), soweit sie der Beklagte und Widerkläger zu 1.) erhebt, haben die Kläger wegen Vorrangs der positiven Feststellungsklage vorsorglich die Erledigung der negativen Feststellungsklage der Klägerin erklärt .

43

Im Hinblick auf die Eventual-Feststellungswiderklage gegen die Kläger zu 2.) und 3.) haben sie - für den Fall, dass das Gericht über die Eventual-Feststellungswiderklage zu entscheiden hat - die Erledigung der negativen Feststellungsklage, soweit sie sich auf die Feststellung des Fehlens einer Schadensersatzpflicht der Kläger zu 2.) und 3.) gegenüber dem Beklagten - und hilfsweise seiner Ehegattin, der Widerklägerin zu 2.) - nach dem Ablauf des jeweils 65. Lebensjahr der Kläger zu 2.) und 3.) bezieht, erklärt .

44

Der Beklagte und die Widerklägerin zu 2.) sind der Meinung, dass die Klägerin zu 1.) gesamtschuldnerisch aufgrund analoger Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb eines Handelsgeschäfts bzw. den Eintritt in ein solches für die Erfüllung der Versorgungsrente hafte, weil infolge der Fusion der Kanzleien die Klägerin zu 1.) das Unternehmen der Sozietät xxx fortführe. Sie profitiere daher von dem Kundenstamm der Sozietät xxx sowie deren Bekanntheitsgrad, insbesondere auf dem Gebiet des Medizinrechts. Sowohl bezüglich des Aufbaues des Kundenstammes wie auch hinsichtlich des Bekanntheitsgrades der Sozietät xxx habe der Beklagte den maßgeblichen Beitrag geleistet.

45

Falls die Klägerin zu 1.) nicht für die Versorgungsrente gesamtschuldnerisch hafte, seien die Kläger zu 2.) und 3.) schadensersatzpflichtig. Aufgrund des Sozietätsvertrages vom 12.07.1990, insbesondere aufgrund der Ergänzungsvereinbarung vom 12.12.1995, hätten die Kläger zu 2.) und 3.) die Verpflichtung gehabt, die Fusion mit der Sozietät xxx & Partner nur unter der Bedingung durchzuführen, dass nach Fusion die Sozietät auch für die Versorgungsrente des Beklagten und der Widerklägerin zu 2.) gesamtschuldnerisch hafte. Ansonsten würde dem Beklagten und der Widerklägerin zu 2.) ein Schuldner entzogen werden, was insbesondere im Hinblick auf die Beschränkung der Haftung der Kläger zu 2.) und 3.) bis zum 65. Lebensjahr und auf den Ausschluss einer Erbenhaftung bedeutsam sei.

46

Im übrigen wird auf die bis zum 06.11.2006 gewechselten Schriftsätze einschließlich Anlagen und das Terminsprotokoll vom 06.11.2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

47

1. Zulässigkeit

48

Die Klage ist zulässig. Die Widerklage des Beklagten ist unzulässig. Die Drittwiderklage ist zulässig.

49

Die negative Feststellungklage ist gemäß § 256 ZPO zulässig, weil sich der Beklagte darauf beruft, dass die Klägerin zu 1.) aufgrund der Versorgungsverpflichtung der Sozietät xxx haftet und anderenfalls die Kläger zu 2.) und 3.) schadensersatzpflichtig sind. Die Kläger haben ein Interesse an der Feststellung, dass dies nicht bestehen der Fall ist.

50

Das Feststellungsinteresse der Kläger ist auch nicht durch die Erhebung der positiven Feststellungswiderklage des Beklagten entfallen. Vielmehr ist die positive Feststellungswiderklage unzulässig. Denn sie betrifft dasselbe streitige Rechtsverhältnis, so dass ihr der Einwand der Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 ZPO entgegensteht. Es besteht in der Regel auch kein Bedürfnis an einer positiven Feststellung, weil im Falle der Abweisung der negativen Feststellungsklage als unbegründet das Bestehen der von dem Beklagten behaupteten Ansprüche gemäß § 197 Abs. 1 Ziff. 3 BGB mit verjährungsunterbrechender Wirkung festgestellt werden würde (vgl. BGHZ 72, 23ff; Heinrichs in Palandt 65. Aufl. § 197 Rn. 11). Eine positive Feststellungswiderklage ist nur ausnahmsweise mit der Folge des Entfallens des Feststellungsinteresses der negativen Feststellungsklage zulässig, wenn die Verjährung der streitigen Ansprüche während der Dauer des Rechtsstreits droht (vgl. Greger in Zöller 26. Aufl. § 256 Rn. 7d u. 17; Schumann in Stein-Jonas 21. Aufl. § 256 Fußn. 358; Macke NJW 1990, 1651; KG NJW 1961, 33; im Hinblick auf die zitierten Nachweise wohl nicht abweichend Musielak § 256, Rn. 17). Eine Verjährung der streitigen Ansprüche ist jedoch nicht zu befürchten. Da derzeit die monatliche Versorgungsrente gezahlt wird, geht es nur um zukünftige Ansprüche, die noch nicht entstanden sind, so dass gemäß § 199 Abs. 1 Ziff. 1 BGB die Verjährungsfrist noch gar nicht begonnen hat.

51

Die Drittwiderklage ist zulässig. Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis sein. Ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO wird auch bei bedingten Rechtsgeschäften angenommen, wenn sie bereits die gegenwärtigen Rechtsbeziehungen der Beteiligten zueinander berühren (vgl. Greger in Zöller § 256 Rn. 3 a). So liegt der Fall hier. Denn die zukünftige Versorgungsverpflichtung gegenüber der Widerklägerin zu 2.) hängt zwar noch von weiteren Bedingungen ab, diese sind jedoch bereits in dem Gesellschaftsvertrag der Sozietät xxx geregelt. Die Widerklägerin zu 2.) hat ein berechtigtes Interesse auf Feststellung, ob die Klägerin zu 1.) ggf. für die Rentenzahlungen haftet. Gleiches gilt für die eventuellen Schadensersatzansprüche gegenüber den Klägern zu 2.) und 3.).

52

2. Begründetheit

53

Die Klage ist begründet. Die Drittwiderklage ist unbegründet.

54

a. Ansprüche gegen die Klägerin zu 1.)

55

Der Beklagte und die Widerklägerin zu 2.) haben gegen die Klägerin zu 1.) keinen Anspruch auf Erfüllung der Versorgungsverpflichtung gemäß dem Sozietätsvertrag der Sozietät xxx vom 12.07.1990.

56

Eine Haftung der Klägerin zu 1.) analog § 130 Abs. 1 HGB scheidet aus. Nach dieser Vorschrift haftet ein in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetretener Gesellschafter auch für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern (vgl. BGH Urteil vom 07.04.2003 II ZR 56/02). Eine Haftung nach dieser Norm setzt jedoch voraus, dass der auf Haftung in Anspruch Genommene überhaupt in die betreffende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetreten ist (vgl. BGH Urteil vom 22.01.2004, Az: IX ZR 65/01). Das ist hier nicht der Fall. Denn die Klägerin zu 1.) ist der Sozietät xxx nicht beigetreten. Stattdessen sind die Kläger zu 2.) und 3.) der Klägerin zu 1.) beigetreten.

57

Eine Übernahme der Verbindlichkeiten der Sozietät xxx durch die Klägerin zu 1.) nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes wegen Verschmelzung der Partnergesellschaft xxx & Partner mit der Sozietät xxx scheidet ebenfalls aus, weil eine Verschmelzung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht vorgenommen wurde und auch nicht möglich war, da die Sozietät xxx als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 3 UmwG kein verschmelzungsfähiger Rechtsträger ist. Eine analoge Anwendung der Regeln des Umwandlungsgesetzes scheidet nach allgemeiner Meinung aus.

58

Eine Haftung der Klägerin zu 1.) aufgrund einer analogen Anwendung oder erweiterten Auslegung des § 28 HGB ist ebenfalls nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift haftet eine Gesellschaft, die dadurch entsteht, dass jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmannes eintritt, auch dann für alle im Betrieb des Geschäfts des früheren Geschäftsinhabers entstandenen Verbindlichkeiten, wenn die frühere Firma nicht fortgeführt wird.

59

Die Kammer geht zwar von einer wirtschaftlichen Fusion der Partnerschaftsgesellschaft xxx & Partner mit der Sozietät xxx aus. Denn aus der Pressemitteilung anlässlich des Zusammenschlusses der Kanzleien wie auch aus den Internet-Auftritten der Kläger zu 2.) und 3.) sowie des Rechtsanwaltes xxx wird deutlich, dass der vorhandene Mandantenstamm und die Bekanntheit beider Kanzleien für die zukünftige gemeinsame Berufstätigkeit genutzt werden sollen. Mit den Klägern zu 2.) und 3.) sind auch sämtliche örtlich ansässigen Hauptsozien der Sozietät xxx der Klägerin beigetreten.

60

Nach der Überzeugung der Kammer ist § 28 HGB jedoch auf Nichtkaufleute nicht anwendbar. Die teilweise in der Literatur kritisierte lückenhafte Regelung der Haftung bei Unternehmensfortführungen ( vgl. Schmidt, Handelsrecht § 8 m. w. N) besteht seit langem und ist dem Gesetzgeber bekannt, der dennoch keine umfassende und widerspruchsfreie Regelung dieser Problematik geschaffen hat. Daraus ist entgegen der in der Literatur vertretenen Meinung der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass es bei der lückenhaften Regelung insbesondere der §§ 25, 28 HGB bleiben soll. Aus der systematischen Stellung der Normen im Abschnitt des Handelsgesetzbuches über die Handelsfirma ergibt sich, dass § 25 HGB die Ausgangsnorm ist, die an eine Fortführung der Firma anknüpft, und § 28 HGB lediglich einen Sonderfall regelt. Sowohl § 25 HGB als auch § 28 HGB sehen jeweils in ihrem zweiten Absatz einen möglichen Ausschluss der Haftung für die Altverbindlichkeiten vor, der entweder im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Anspruchsinhaber mitgeteilt worden sein muss. Bei den §§ 25, 28 HGB handelt es sich also um dispositive Normen. Eine einheitliche und verlässliche Regelung der Haftung bei Unternehmensfortführungen ist deshalb jedenfalls im Interesse der Gläubiger auch bei analoger Anwendung oder erweiternder Auslegung nicht erreichbar.

61

Entgegen dem Oberlandesgericht Naumburg (Urteil vom 17.01.2006, AZ: 9 U 86/05) kann aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2004, AZ: IX ZR 65/01 nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bundesgerichtshof grundsätzlich eine Anwendung des § 28 HGB auf Nichtkaufleute befürwortet. Der Bundesgerichtshof hat im Gegenteil diese Frage ausdrücklich offen gelassen, weil aufgrund der Besonderheiten des Falles eine Haftung aus anderen Gründen ausschied, und darüber hinaus darauf hingewiesen, dass die Anwendung des § 28 Abs. 1 HGB auf den Zusammenschluss von Nichtkaufleuten ferner deshalb abzulehnen sei, weil sie nicht wie Kaufleute gemäß § 28 Abs. 2 HGB die Möglichkeit hätten, einer abweichenden Vereinbarung durch Eintragung in das Handelsregister Dritten gegenüber Geltung zu verleihen. Dadurch wären Nichtkaufleute schlechter gestellt als Kaufleute.

62

Eine Eintragung derartiger Vereinbarungen in das Partnerschaftsregister ist durch die §§ 4 u. 5 PartGG mangels Bezugnahme auf die §§ 25 Abs. 2, 28 Abs. 2 HGB zum einen nicht vorgesehen, zum anderen würde dies auch nicht zu einer anderen Bewertung führen, weil auch eine Fusion von Anwaltskanzleien oder sonstigen Freiberuflern zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Betracht kommt, der kein Register zur Verfügung stehen würde. Da es den Rechtsanwälten oder anderen Freiberuflern frei steht, in einer Partnerschaftsgesellschaft oder BGB - Gesellschaft zusammenzuarbeiten, ansonsten aber identische Lebenssachverhalte betroffen sind, erscheint eine unterschiedliche Behandlung willkürlich. Das Fehlen eines Verweises auf die §§ 25 Abs. 2, 28 Abs. 2 HGB in dem relativ jungen Partnerschaftsgesetz belegt zudem den fehlenden Willen des Gesetzgebers zu einer Anwendung des § 28 HGB auf Nichtkaufleute.

63

Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass selbst dann, wenn im vorliegenden Rechtsstreit eine Anwendung des § 28 HGB auf Nichtkaufleute angenommen werden würde, eine Haftung der Klägerin zu 1.) aufgrund des Vertrauensschutzes in die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausscheiden würde. Der Bundesgerichtshof hat bei erstmaliger analoger Anwendung des § 130 HGB (vgl. Urteil des BGH vom 07.04.2003, Az: II ZR 56/02) die Klage gegen den dortigen Beklagten abgewiesen, weil dieser aufgrund der bisherigen Rechtsprechung darauf vertrauen durfte, nicht mit seinem Privatvermögen für Altverbindlichkeiten der GbR als Neugesellschafter zu haften. Gleiches müsste im vorliegenden Fall gelten. Aus der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lässt sich entnehmen, dass eine analoge Anwendung des § 28 HGB höchstrichterlich abgelehnt werden wird. Die Entscheidung des OLG Naumburg erfolgte nach dem Zusammenschluss der Kläger und ist im übrigen aufgrund der fehlerhaften Interpretation des Urteils des Bundesgerichtshofs nicht geeignet, ein Vertrauen an der wortgetreuen Auslegung des § 28 HGB in Frage zu stellen. Dabei ist insbesondere der dispositive Charakter des § 28 HGB zu berücksichtigen. Die Klägerin zu 1.) hätte vor dem Zusammenschluss bei Kenntnis einer Anwendbarkeit des § 28 HGB auf Nichtkaufleute die Möglichkeit gehabt, ihre Haftung gemäß § 28 Abs. 2 HGB durch eine - hier bestrittene - vertragliche Vereinbarung und deren Bekanntgabe gegenüber Dritten auszuschließen. Diese Möglichkeit wäre ihr verwehrt, wenn nunmehr ihre Haftung gemäß § 28 HGB bejaht werden würde.

64

b. Ansprüche gegen die Kläger zu 2.) und 3.)

65

Der Beklagte und die Widerklägerin zu 2.) haben auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Kläger zu 2.) und 3.) wegen der fehlenden gesamtschuldnerischen Übernahme der Versorgungsverpflichtung durch die Klägerin zu 1.).

66

Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Sozietätsvertrag vom 12.07.1990 einschließlich der Ergänzung vom 12.12.1995 scheidet aus, weil die Kläger zu 2.) und 3.) keine Vertragspflicht gegenüber dem Beklagten verletzt haben.

67

Aus der Ziffer 5 der Ergänzungsvereinbarung folgt seinem Wortlaut nach lediglich die Verpflichtung, dass, falls neue Sozien aufgenommen werden, diese in eine gesamtschuldnerische Haftung für die Versorgungsrente genommen werden sollen. Dem Beklagten und der Widerklägerin zu 2.) geht es vorliegend jedoch um eine fortbestehende Haftung der Gesellschaft, nicht aber der Mitglieder.

68

Es liegt auch kein Verstoß gegen § 15 Ziffer 4 des Sozietätsvertrages vor. Danach darf ein Sozius, der für Anwartschaften auf Versorgungsrente eines anderen Sozius haftet, nur aus wichtigem Grund, der von einem Mitglied der Sozietät zu vertreten ist, die Sozietät kündigen. Es liegt aber keine Kündigung der Sozietät vor. Vielmehr haben die Kläger zu 2.) und 3.) sowie Rechtsanwalt xxx und die Juniorpartner ihre Zusammenarbeit unter der Sozietät xxx einverständlich beendet.

69

Die Möglichkeit einer solchen Beendigung der Sozietät ist in § 19 des Sozietätsvertrages vorgesehen. In § 19 ist keine Verpflichtung enthalten, dass die verbleibenden Sozien die Sozietät fortsetzen müssen, solange Versorgungsansprüche des Beklagten und der Widerklägerin zu 2.) bestehen. Vielmehr steht es den Mitgliedern der Sozietät frei, die Zusammenarbeit in der Sozietät einvernehmlich zu beenden und eigene Praxen zu gründen oder in andere Sozietäten einzutreten. Dabei ist es eine übliche Folge, dass die den jeweiligen Sozien zugeordneten Mandanten bei dem jeweiligen Sachbearbeiter verbleiben und er aus dem Bekanntheitsgrad, den er sich in der bisherigen Sozietät erworben hat, Nutzen zieht.

70

Der Absatz 3 des § 19 enthält lediglich eine in diesem systematischen Zusammenhang unpassende Konkurrenzschutzklausel zugunsten einer fortbestehenden Sozietät xxx, wodurch die Versorgungsansprüche des Beklagten bzw. der Widerklägerin zu 2.) nicht geschützt werden.

71

Der Beklagte und die Widerklägerin zu 2.) können durch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht herleiten, dass die Kläger zu 2.) und 3.) eine schuldhafte Vertragsverletzung begangen haben, weil sie der Klägerin zu 1.) beigetreten sind, ohne diese zu einer Übernahme der Versorgungsansprüche zu bewegen. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der in dem Sozietätsvertrag vereinbarten Bedingungen legen einen solchen Pflichtverstoß nahe. Der Beklagte und die Widerklägerin zu 2.) sind im Gegenteil durch die gesamtschuldnerische Haftung der Kläger zu 2.) und 3.) auch im Fall der Beendigung der Tätigkeit der Sozietät xxx durch die Kläger zu 2.) und 3.) abgesichert und profitieren von deren wirtschaftlichem Erfolg in der neuen Partnerschaft. Erst recht ist nicht ersichtlich, wie den Klägern zu 2.) und 3.) ein Verschulden i. S. d. § 276 BGB mit der Behauptung vorgeworfen werden könnte, sie hätten gegen die Pflicht, die der Beklagte und die Widerklägerin zu 2.) mühsam in ergänzender Vertragsauslegung zu begründen versuchen, verstoßen.

72

Der Beklagte und die Widerklägerin zu 2.) haben für die Zeit, ab der weder der Kläger zu 2.) noch der Kläger zu 3.) berufstätig sein werden, keinen Anspruch auf Versorgung. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass die Kläger zu 2.) und 3.) aufgrund des Sozietätsvertrags verpflichtet wären, für den Fortbestand der Sozietät durch Aufnahme voll haftender Sozien zu sorgen. Eine solche Pflicht folgt - wie bereits dargelegt - weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelungen des Sozietätsvertrages. Insbesondere gibt Ziff. 5 der Ergänzungsvereinbarung vom 12.12.1995 nichts für eine solche Verpflichtung her. Dort wird die Aufnahme neuer Sozien lediglich vorausgesetzt und es werden Bedingungen für die Aufnahme geregelt. Eine Verpflichtung zur Aufnahme folgt daraus nicht. Im übrigen soll die Haftung der Neumitglieder auf die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Sozietät beschränkt sein, was ebenfalls gegen eine Verpflichtung zur Sicherung des Fortbestandes der Sozietät spricht. Letzendlich hat sich der Beklagte selbst daran beteiligt, sog. Juniorpartner (die Rechtsanwälte xxx und xxx) ohne Verpflichtung für seine Versorgung in die Sozietät aufzunehmen.

73

Auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB ist eine Verpflichtung auf Sicherung des Fortbestandes der Sozietät nicht begründbar. Dabei ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie eine Regelung für den Fall der Beendigung der Sozietät hinsichtlich der Versorgungsansprüche getroffen hätten. Dabei wäre neben der geltend gemachten fortdauernden Haftung ggf. unter Einschluss des jeweiligen Nachlasses der Kläger zu 2.) und 3.) auch die Zahlung einer kapitalisierten Rente oder eben der Ausschluss einer Haftung der Kläger zu 2.) und 3.) denkbar.

74

Nach Überzeugung der Kammer käme nach Treu und Glauben nur ein Ausschluss der Haftung in Betracht.

75

Zwar hat der BGH einem ausgeschiedenen Partner einer Sozietät einen Anspruch auf eine kapitalisierte Rente zugesprochen, weil sein Rentenanspruch aufgrund einer Veräußerung der Sozietät entfallen war. An dem erzielten Kaufpreis sollte der ausgeschiedene Partner teilhaben (vgl. BGH NJW 2004, 2449). Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragbar.

76

Es fehlt schon an einer mit Treu und Glauben zu vereinbarenden Verpflichtung, den Fortbestand der Sozietät xxx durch Aufnahme neuer Sozien zu gewährleisten. Dabei kann die zwischen den Parteien streitige Frage offen bleiben, ob überhaupt Rechtsanwälte bereit gewesen wären, in die Sozietät unter Übernahme der Haftung für die Versorgungsansprüche einzutreten. Bei einem Zusammenschluss von Rechtsanwälten zur gemeinsamen Berufsausübung spielen gegenseitiges Vertrauen und ähnliche oder gleiche Berufsauffassungen eine wesentliche Rolle. Dies schließt eine Verpflichtung zur Aufnahme von Sozien nur zum Zwecke der Sicherung des Fortbestandes der Sozietät aus. Erst Recht kann nicht angenommen werden, dass die Kläger zu 2.) und 3.) dafür eine Haftung übernommen hätten.

77

Der Beklagte und die Widerklägerin zu 2.) begehren auch keinen angemessenen Ausgleich für entgangene Rentenzahlungen durch Partizipation an einem - hier gar nicht vorhandenen - Kaufpreis. Denn sie profitieren schon an der fortdauernden Berufstätigkeit der Kläger zu 2.) und 3.) aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung. Mit den darüber hinaus geltend gemachte Ansprüchen mißachten sie das berechtigte Interesse der Kläger zu 2.) und 3.), mit Beendigung ihrer Berufstätigkeit nicht noch weiter für den Beklagten und die Widerklägerin zu 2.) möglicherweise sogar zulasten ihrer eigenen Erben aufkommen zu müssen.

78

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten und der Widerklägerin zu 2.) vom 20.11.2006 und 05.12.2006 gaben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung erneut zu eröffnen (§§ 296a, 156 ZPO).

79

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

80

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


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