Urteil vom Landgericht Kleve - 3 O 223/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die schwerstpflegebedürftige Frau C war im Februar 2002 gesetzlich krankenversichertes Mitglied der Klägerin, die für sie Sozialleistungen aufgrund einer Körperverletzung erbrachte, die sich Frau C während des Aufenthaltes in dem von der Beklagten betriebenen Ev. Altenzentrums in xxx zuzog. Frau C litt unter schwerer Demenz sowie Kontrakturen der Ellenbogen und Kniegelenke. Ihr Stütz- und Bewegungsapparat war funktionell schwer eingeschränkt. Aufstehen war ihr nur mit personeller Hilfe möglich, sie war Rollstuhl gebunden. Ihr Nackengriff war eingeschränkt, Gehen war nicht möglich, die grobe Kraft reduziert, die Greiffunktion war nicht erhalten. Darüber hinaus war auch das zentrale Nervensystem und Psyche schwer eingeschränkt. Sie war zum Ort, zur Zeit und zur eigenen Person desorientiert, litt unter Tremor und Vertigo. Sie war nicht in der Lage für ihre Sicherheit zu sorgen, da Gefahren nicht adäquat erkannt wurden. Sie war nicht einmal in der Lage, selbständig ruhen und schlafen zu können. Aufgrund ihrer Gesundheitslage musste Frau C während der Nachtruhe aufgrund eines richterlichen Fixierungsbeschlusses per Bauchgurt gesichert und zusätzlich mit einem Bettgitter geschützt werden. In der Nacht des 15. Februar 2002 fand die Nachtschwester der Beklagten Frau C vor ihrem Bett liegend. Nach dem Sturz äußerte sie spontan Schmerzen. Sie wurde mittels eines Krankenwagens dem St. xxx-Hospital in xxx zugeführt. Hier wurde eine Femorfraktur diagnostiziert. Frau C musste bis zum 27. Februar 2002 in stationärer Heilbehandlung verbleiben. Die Klägerin erbrachte aufgrund der Verletzungen, die Frau C erlitten hatte, Sozialleistungen in Höhe von 5.853,10 Euro.
3Insoweit wird wegen der Einzelheiten der Aufwendungen der Klägerin auf die Ausführungen in der Klageschrift (dort Seite 4 = Bl. 4 GA) verwiesen.
4Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatz in Höhe ihrer Aufwendungen aus schuldhafter Schlechterfüllung des Vertrages über die Unterbringung der Frau C in der von der Beklagten betriebenen Einrichtung. Zur Begründung trägt sie vor:
5Die Beklagte habe die Pflege von Frau C so gestalten müssen, dass jede vermeidbare Gefährdung ausgeschlossen gewesen sei. Im Fragebogen vom 11. August 2003 (Anlage K 3 = Bl. 34 GA) habe die Beklagte selbst eingeräumt, dass im Unfallzeitpunkt für Frau C eine „dauernde Aufsicht oder eine Nachtwache benötigt“ worden sei. Die Beklagte müsse sich entgegen halten lassen, dass sie die richterlichen Anweisungen zur Fixierung von Frau C und die eigenen Erkenntnisse nicht umgesetzt, insbesondere in der Nacht des 15. Februar 2002 den Fixiergurt bei ihr nicht angelegt habe. Nach den Angaben der Beklagten solle zwar der gemäß Fixierbeschluss notwendige Bauchgurt angelegt und das Bettgitter hochgestellt gewesen sein. Diese Angaben würden jedoch bestritten. Bei ordnungsgemäß angebrachtem Bauchgurt und hochgezogenem Bettgitter wäre ein Verlassen ihres Bettes Frau C nicht möglich gewesen. Die Tatsache, dass es zum Sturz gekommen sei, belege, dass der Gurt entweder gar nicht oder nicht ordnungsgemäß angelegt gewesen sei. Zumindest müsse zu ihren Gunsten insoweit von einer Beweislastumkehr ausgegangen werden.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.853,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2004 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte trägt vor:
11Im Zeitpunkt des Sturzes habe sich Frau C - insoweit für sich unstreitig - nahezu seit 2 Jahren in ihrem Haus aufgehalten. Seit Beginn des Aufenthaltes sei sie nachts durch ein Bettgitter mit einem Bauchgurt fixiert worden. Am Tage des Sturzes sei Frau C, wie an allen übrigen Tagen, ordnungsgemäß fixiert und das Bettgitter hochgezogen worden. Um 21.30 Uhr sei das Zimmer von Frau C das letzte Mal kontrolliert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie im Bett gelegen, der Gurt sei geschlossen gewesen, das Gitter hochgestellt. Gegen 22.45 Uhr habe ihre Mitarbeiterin Rufe von Frau C gehört und diese liegend im Zimmer vorgefunden. Das Bettgitter sei hoch, der Gurt geschlossen im Bett gewesen. Es müsse Frau C gelungen sein, sich aus dem Gurt zu lösen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze und die hierzu überreichten Unterlagen verwiesen.
13Die Kammer hat Beweis erhoben (vgl. Beweisbeschluss vom 16. November 2004, Bl. 188 GA; Beschluss vom 29. Dezember 2004, Leseabschrift Bl. 196 GA; Beschluss vom 21. Juni 2005, Bl. 230 GA; Beschluss vom 13. September 2005, Bl. 241 GA; Beschluss vom 20. Dezember 2005, Bl. 258 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. G vom 28. Februar 2005, Bl. 200 f GA, nebst Ergänzungsgutachten vom 17. Oktober 2005, Bl. 246 f GA, sowie die Sitzungsniederschrift vom 14. Februar 2006 (Bl. 263 f GA) verwiesen.
14Entscheidungsgründe
15Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aufgrund übergegangenem Rechtes wegen der von ihr für ihr Mitglied xxx C erbrachten Leistungen kein Schadensersatzanspruch aus schuldhafter Schlechterfüllung des Vertrages über die Unterbringung der Frau C in der von der Beklagten betriebenen Einrichtung zu (§§ 611, 276, 278, 280 As. 1, 328 BGB, §§ 823, 31, 831 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X).
16Zwar trifft den Betreiber eines Pflegeheimes aufgrund des Heimvertrages und der tatsächlichen Übernahme der Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Heimbewohner die Pflicht, diese vor vermeidbaren - auch durch eigenes Verhalten der Pflegebedürftigen verursachten - Gefahren zu schützen, die diesen aufgrund der ihre Pflegebedürftigkeit begründenden körperlichen oder geistigen Einschränkungen drohen (BGH NJW 2005, 1397). Diese Pflicht ist allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein. Damit ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Heimgesetz in der Fassung vom 5. November 2001 BGBl. I S. 2970). Die Begründung und der Umfang von Überwachungs- und Beaufsichtigungspflichten im Einzelfall sind davon abhängig, in wie weit ein konkreter Grund oder eine Veranlassung hierzu besteht (BGH a.a.O.; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 867 f).
17Gemessen an diesen Abwägungspflichten ist der Beklagten und deren Mitarbeitern eine Pflichtverletzung in Verbindung mit dem Sturz des Mitgliedes der Klägerin am 15. Februar 2002 nicht anzulasten.
18Allerdings war Frau C aufgrund des richterlichen Fixierungsbeschlusses in der Nacht mittels eines Baugurtes zu sichern. Dass die Mitarbeiterin der Beklagten dieser Verpflichtung nicht nachkommen ist, vermochte die Klägerin aber nicht nachzuweisen (vgl. zur Beweislast des Gläubigers für die Pflichtverletzung: Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl., § 280 Rdnr. 34 m.w.N.). Entgegen ihrer Ansicht belegt allein die Tatsache, dass es zum Sturz von Frau C gekommen ist, nicht, dass der Gurt bei ihr gar nicht oder nicht ordnungsgemäß angelegt worden war.
19Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. G hat hierzu sowohl in seinem Grundgutachten vom 28. Februar 2005 (Bl. 201 f GA) sowie auch nochmals bei seiner mündlichen Anhörung vom 14. Februar 2006 ausgeführt, dass insbesondere die im April 2001 durch Prof. Dr. Ing. C2 durchgeführten Versuchsanordnungen mit Probanden ergeben hätten, dass es trotz ordnungsgemäß geschlossenem und ordnungsgemäß angelegtem isolierten Bauchgurt Patienten durchaus möglich sei, sich hieraus zu lösen. Eine fluchtsichere Fixierung - so der Sachverständige weiter - bestehe deswegen nur dann, wenn mindestens eine zusätzliche Hand- oder Fußfixierung vorhanden sei. Bei seiner mündlichen Anhörung hat der gerichtliche Sachverständige hierzu weiter klargestellt, dass es für die Möglichkeit einer solchen Befreiung aus dem isolierten Bauchgurt auch nicht entscheidend auf die körperliche Kraft des Patienten ankomme, sondern im Gegenteil darauf, wie „unruhig“ der Patient sei. Auch körperlich schwachen Patienten - so der Sachverständige - sei es möglich, sich aus dem isolierten Bauchgurt zu befreien. Hierfür sei es ausreichend, dass ein solcher Patient lange genug „rumzuckele“. Zudem sei es auch so, dass gefesselte Patienten, wenn sie ihre Fesselung bemerken würden, oft besondere Kräfte entwickelten, weil sie ihrer Freiheit beraubt seien. Eine fluchtsichere Fixierung - so der Sachverständige abschließend -, also eine 100%ig sichere Fixierung, bestehe folglich nur dann, wenn zusätzlich zu dem Bauchgurt eine Hand- oder Fußfessel mit verwendet werde.
20Diese Ausführungen des Sachverständigen hält die Kammer für in sich schlüssig und überzeugend. Die Tatsache, dass es im Fall der Frau C am 15. Februar 2002 unstreitig zu einem Sturz gekommen ist, belegt deswegen nicht, dass der Gurt entweder gar nicht oder nicht ordnungsgemäß angelegt war. Für ein entsprechendes Versäumnis hat sich die Klägerin auch nicht - so die Klarstellung im Verhandlungstermin vor der Kammer vom 14. Februar 2006 - auf das Zeugnis der seinerzeit tätigen Mitarbeiter der Beklagten berufen. Auch Beweiserleichterungen greifen in diesem Zusammenhang zu Gunsten der Klägerin nicht. Zwar kann von einer Schädigung bei verhaltensbezogenen Pflichten auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn der Gläubiger dartut, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 280 Rdnr. 37 m.w.N.). Hier ist aber aus den eingangs genannten Gründen ohne weiteres denkbar, dass der Sturz von Frau C dadurch herbeigeführt worden ist, dass sie sich selbst aus dem ordnungsgemäß angelegtem Bauchgurt befreit und das Bettgitter überstiegen hat. Der selbe Gesichtspunkt verbietet auch die Heranziehung der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins. Für dessen Anwendung muss zunächst ein typischer Geschehensablauf feststehen, d.h. ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann. Dieser Sachverhalt muss entweder unstreitig oder mit Vollbeweis bewiesen sein. Die Typizität beurteilt der Tatrichter nach der Lebenserfahrung. Hierbei ist allerdings Vorsicht am Platz. Bloße Wahrscheinlichkeiten genügen nicht, auch auf noch so aussagekräftige Indizien kann ein Anscheinsbeweis nicht gestützt werden. Der behauptete Vorgang muss vielmehr zu jenen gehören, die schon auf dem ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Übung und Häufigkeit geprägten „Muster“ abzulaufen pflegen (vgl. Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl., Vorbem. vor § 284 Rdnr. 29 m.w.N.). Ein solches „Muster“ bei Stürzen von während der Nachtruhe zu fixierenden Patienten lässt sich hier jedoch bereits nicht feststellen.
21Abschließend kann es nach dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme der Beklagten auch nicht angelastet werden, davon abgesehen zu haben, neben der Anlegung des Bauchgurtes und dem Hochstellen des Bettgitters eine zusätzliche Hand- oder Fußfixierung vorzunehmen.
22Hierzu hat der gerichtliche Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung darauf verwiesen, im Februar 2002 sei es noch nicht allgemein verbreiteter Kenntnisstand gewesen, dass nur mit der Anlegung des isolierten Bauchgurtes eine ordnungsgemäße Fixierung des Patienten nicht möglich sei. Auch - so der Sachverständige weiter - gebe es für die frühere Aufenthaltszeit von Frau C im Heim der Beklagten im Zeitraum 2000 bis Februar 2002 keine schriftlich dokumentierten „Befreiungsversuche“ oder Sturzergebnisse von Frau C, weshalb die Beklagte auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu besonderen Maßnahmen Anlass gehabt hätte. Schließlich und vor allem aber auch sei der isolierte Bauchgurt für einen Großteil der Patienten eine ausreichend sichere Maßnahme und sei die zusätzliche Anbringung einer Hand- oder Fußfixierung aus Gründen der Menschenwürde nur auf absolute Ausnahmefälle zu beschränken und von einer entsprechenden ausdrücklichen Fixieranordnung des Vormundschaftsgerichts abhängig.
23Vor diesem Hintergrund kann es der Beklagten nicht als Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden, dass sie mit der Anlegung des isolierten Bauchgurtes im Falle der Patientin Frau C exakt die Sicherungsmaßnahme ausgeführt hat, welche richterlich vorgeschrieben und - so der Sachverständige weiter - im Jahr 2002 noch allgemein üblich war und auch heute noch als im Regelfall gebotene Sicherungsmaßnahme zu bewerten ist.
24Die Nebenentscheidungen haben ihre rechtliche Grundlage in den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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