Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 T 244/06
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Die Gläubigerin vollstreckt aus einem von ihr im Wege der Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB erwirkten Titel wegen Kindesunterhalts. Der Schuldner hat sich gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen mit der Vollstreckungserinnerung gewendet und geltend gemacht, mit rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Parteien sei die Prozeßstandschaft erloschen, die Gläubigerin also nicht zur Vollstreckung befugt.
2Das hat das Vollstreckungsgericht anders gesehen und die Erinnerung durch Entscheidung vom 7. Juli 2006, dem Schuldner zugestellt am 11. Juli 2006, zurückgewiesen.
3Mit am 14. Juli 2006 eingegangener sofortiger Beschwerde wendet sich der Schuldner gegen diese Entscheidung.
4Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1, 2, 793 ZPO zulässig.
5In der Sache bleibt es ohne Erfolg.
6Ob der gesetzliche Prozeßstandschafter gemäß § 1629 Abs. 3 BGB nach rechtskräftiger Ehescheidung zur Vollstreckung titulierten Kindesunterhalts befugt bleibt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Nachzulesen ist das in den gängigen Großkommentaren zum BGB, etwa Staudinger, Münchener Kommentar, zu § 1629 BGB und den Handkommentaren zur ZPO, etwa Baumbach, Zöller, zu §§ 50, 767 ZPO. Die überwiegende Meinung steht auf dem Standpunkt, der Prozeßstandschafter sei jedenfalls bis zur Volljährigkeit der Kinder Vollstreckungsgläubiger, es sei denn, der Titel sei entsprechend § 727 ZPO auf das Kind oder die Kinder umgeschrieben.
7Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Sie verdient den Vorzug.
8§ 1629 BGB soll nämlich die Realisierung von Kindesunterhalt erleichtern und nicht durch Formalismus erschweren. Zudem hätte der Schuldner bis zur Volljährigkeit der Kinder auch bei Titelumschreibung an die Gläubigerin als gesetzliche Vertreterin der Kinder zu zahlen. Der Schuldner versucht also aus nur allzu durchsichtigen Gründen, sich vor seiner Unterhaltsverpflichtung zu drücken. Er sollte im Ernst nicht annehmen, daß er damit bei der Kammer Erfolg haben wird.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
10Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlaßt.
11Beschwerdewert: bis 600,00 € (§ 25 Abs. 2 RVG analog).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 1629 Vertretung des Kindes 4x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 1x
- ZPO § 50 Parteifähigkeit 1x
- ZPO § 767 Vollstreckungsabwehrklage 1x
- ZPO § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- RVG § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung 1x