Urteil vom Landgericht Kleve - 4 O 136/06
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.500,-- Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des beizutreibenden Betrages für den Kläger vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung im Wege einer Teilklage in Anspruch.
3Der am 24. Juni 1934 geborene Kläger ist geschäftsunfähig, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger sog. lichte Momente gehabt hat.
4Mit Beschluß des Amtsgerichts Kleve vom 25. November 2004 wurde Herr pp als Vereinsbetreuer des Diakonischen Werkes xy zum Betreuer für alle Angelegenheiten bestellt. Es wurde vom Sachverständigen Dr. cf im Rahmen eines Gutachtens im Betreuungsverfahren festgestellt, daß seit dem 9. April 2002 völlige Geschäftsunfähigkeit bestand.
5Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto mit der Kontonummer 5453261. Am 24. Januar 2003 nahm der Kläger eine Barabhebung über einen Betrag in Höhe von 55.000,00 € vor. Der Betreuer des Klägers forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 7. April 2005 zur Zahlung auf. Die Beklagte teilte in dem nachfolgend geführten Schriftverkehr mit, nicht zahlen zu wollen. Letztmals wurde die Beklagte mit Schreiben vom 8. August 2005 zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 26. August 2005 aufgefordert.
6Der Kläger trägt vor:
7Der Verbleib der 55.000,00 € könne nicht geklärt werden, da er sich nicht mehr erinnern könne, was er mit dem Geld gemacht habe. Der Geldbetrag oder ein adäquater Gegenwert befände sich nicht mehr im Vermögen des Klägers. Am 23. Januar 2003 habe er auch keinen lichten Moment gehabt.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2005 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte trägt vor:
13Zum Zeitpunkt der Barabhebung sei der Kläger nicht geschäftsunfähig gewesen. Er sei zu diesem Zeitpunkt offensichtlich in der Lage gewesen, seine Geschäfte, zumindest teilweise, ordentlich und verantwortlich zu führen. Der Kläger habe trotz festgestellter grundsätzlicher Geschäftsunfähigkeit am 24. Januar 2003 einen sogenannten lichten Moment gehabt. Jedenfalls stünden ihr auch bei vorliegender Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Abhebung aufrechenbare Gegenansprüche zu.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zu der Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist begründet.
17Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückbuchung von 5.500,00 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
18Der zwischen den Parteien geschlossene Abhebungsvertrag vom 24. Januar 2003 ist aufgrund der Geschäftsunfähigkeit des Klägers nichtig gemäß §§ 105 Abs. 1, 104 Nr. 2 BGB. Die Geschäftsunfähigkeit des Klägers wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Kleve vom 25. November 2004 (Az.: 18 XVII 419/04) als zumindest seit dem 9. April 2002 bestehend festgestellt. Steht ein allgemeiner Zustand nach § 104 Nr. 2 BGB fest, so sind sogenannte lichte Momente von der Gegenpartei zu beweisen (vgl. nur BGH, NJW 1988, Seite 3011). Die Regeln über Geschäftsunfähigkeit sind zwingend, es folgt kein Schutz des guten Glaubens an die Geschäftsfähigkeit (vgl. nur BGH, NJW 1977, Seite 622).
19Zwar trägt die Beklagte vor, der Kläger habe in diesem Zeitraum vernünftig und planvoll Geschäfte getätigt, so etwa eine Immobilie erworben und mit einem Kredit finanziert, der Abschluß solcher Geschäfte erzeugt jedoch keinen hinreichenden Anschein, daß Geschäftsunfähigkeit am 24. Januar 2003 nicht vorgelegen habe. Die Beklagte trägt diesbezüglich die Beweislast und hat mit ihrem Vorbringen bezüglich der kurzzeitigen Geschäftsfähigkeit des Klägers keinen Erfolg.
20Die Beklagte hat auch etwas erlangt i.S.d. § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB.
21Die Beklagte wurde durch die Auszahlung von 55.000,00 € in dieser Höhe von ihrer Zahlungsverpflichtung aus dem Girovertrag frei. Aufgrund der Nichtigkeit des Abhebungsvertrages ist die Beklagte folglich in Höhe von 55.000,00 € rechtsgrundlos bereichert, da sich ihre Buchposition gegenüber dem Kläger um diesen Betrag verbessert hat.
22Die Beklagte kann auch nicht gem. §§ 387, 389 BGB aufrechnen, da sie keinen tauglichen Gegenanspruch gegen den Kläger geltend machen kann. Grundsätzlich wäre die Konnexität im Sinne des § 389 BGB bei einem beiderseitigen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB aus einem nicht zustande gekommenen oder nichtigen Vertrag zwar zu bejahen, der Beklagten steht aufgrund des Wegfalls der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf der Seite des Klägers jedoch kein Gegenanspruch zu, was noch näher ausgeführt wird.
23Zwar obliegt dem Kläger als Bereicherungsschuldner die Darlegung der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände (BGH, WM 2003, Seite 1488 f.), da es sich hierbei um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt. Es genügt jedoch, wenn der Empfänger beweist, daß er im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr bereichert ist.
24Insbesondere können nur solche Vermögensnachteile zu einer Entreicherung des Bereicherungsschuldners führen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung mit dem die Grundlage der ungerechtfertigten Bereicherung bildenden Tatbestand jedenfalls in einem adäquaten Zusammenhang stehen.
25Die Bestreitung der allgemeinen Lebenskosten mit dem empfangenen Betrag reicht für einen Wegfall der Bereicherung nicht aus, da es sich hierbei um ersparte Aufgaben handelt, die notwendigerweise auch sonst angefallen wären und von denen anzunehmen ist, daß sie ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln getätigt worden wären. Von diesen allgemeinen Beweis- und Darlegungsregeln ist auch für den Fall, daß der Schuldner bei Empfang der Leistung geschäftsunfähig gewesen ist, keine Ausnahme zu machen (BGH, WM 2002, Seite 1488 f.).
26Der Kläger kann über den Verbleib der abgehobenen 55.000,00 € gerade aufgrund seiner chronischen Schizophrenie keine eindeutige Aussage machen. Der Kläger erklärt, er habe das Geld für "Provisionen" ausgegeben. Die vom Betreuer vorgelegte Vermögensauflistung belegt jedoch, daß sich dieser Betrag nicht mehr im Vermögen des Klägers befindet sowie nicht zur Finanzierung der erworbenen Immobilie Königsgarten 8 verwendet wurde. Hierbei ist zu beachten, daß kein Anlaß besteht, an der Redlichkeit des Betreuers und der Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses zu zweifeln. Zumal die Beklagte die Richtigkeit der Aufstellung auch nicht bestreitet.
27Der Kläger ist somit nicht mehr bereichert gemäß § 818 Abs. 3 BGB.
28Insbesondere liegt keine Bereicherung in Form von Ansprüchen gegen Dritte vor. Es läßt sich weder klären, an wen noch wann, in welcher Höhe und ob überhaupt Provisionszahlungen geleistet sein sollen.
29Die Bereicherung wäre zwar grundsätzlich auch dann nicht weggefallen, wenn der Empfänger infolge der Weitergabe des Erlangten einen Anspruch gegen Dritte erworben hat. Dann ist der Empfänger zum Wertersatz, nicht lediglich zur Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten, verpflichtet. Ist der Anspruch gegen den Dritte jedoch praktisch wertlos, so ist die Bereicherung weggefallen. Ist die Durchsetzbarkeit des Anspruchs gegen den Dritten zweifelhaft, so ist deren Wert derzeit nicht bestimmbar. In diesem Fall kann der Bereicherungsgläubiger nur die Abtretung dieser Ersatzforderung verlangen. Auch ein Anspruch auf Abtretung möglicher Forderungen gegen Dritte kommt aufgrund fehlender Bereicherung wegen mangelnder Bestimmbarkeit möglicher Forderungen nicht in Betracht.
30Der Vortrag des Beklagten, daß eine Vermögensauflistung durch den Kläger dessen Beweislast nicht genüge, ist unzutreffend. Wie oben dargestellt resultiert die Unmöglichkeit der Benennung der Personen, an welche der Kläger das Geld zahlte, gerade aus seiner Erkrankung.
31Dem Schutzzweck der §§ 104, 105 BGB, den Geschäftsunfähigen vor vermögensgefährdenden Verfügungen zu schützen und im Fall der Entreicherung zu privilegieren, liefe es zuwider, eine weitergehende Darlegungslast zu verlangen. Es ist zu beachten, daß ein und dieselbe Ursache vorliegend zur Nichtigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts und der Unmöglichkeit der weitergehenden Aufklärung bezüglich des Verbleibs des geleisteten Geldes liegt. Denn letztlich muß der Verlust oder die unwirtschaftliche Verwendung des Empfangenen zurechenbar sein. Dies ist aber letztlich aufgrund der Geschäftsunfähigkeit des Klägers nicht möglich.
32Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
33Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709, S. 1 ZPO.
34Streitwert: bis 6.000,-- Euro
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